162. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat die Slowakei am 7. November 2000 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 165/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehenden Vorbehalt
erklärt
Die Slowakei macht von der Möglichkeit Gebrauch, einen Vorbehalt nach Art. 42 des Übereinkommens
abzugeben und erklärt gemäß Art. 26 Abs. 3, dass sie sich nur insoweit gebunden erachtet, die
sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im
Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt
sind.
Gemäß Art. 6 hat die Slowakei als zentrale Behörde bestimmt
The Centre for International Legal Protection of Children and Youth in Bratislava
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der
Niederlande zufolge hat Kanada am 26. Oktober 2000 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf
Nunavut ausgedehnt, nachstehenden Vorbehalt abgegeben und erklärt, dass das Übereinkommen nunmehr
auf alle Hoheitsgebiete Kanadas ausgedehnt ist
Vorbehalt
Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Kanada, dass es bei Anträgen
hinsichtlich Nunavut die Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten
durch das System der Verfahrenshilfe von Nunavut gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 hat Kanada als zentrale Behörde für Nunavut bestimmt
Minister of Justice and Attorney General for Nunavut
P.O.BOX 2410
Iqaluit, Nunavut
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