162. Verordnung: Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 601/1984, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren
(Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV), BGBl. Nr. 599/1989, in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 266/1999, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„Abbuchungsermächtigung
Der Gebührenentrichter hat die Abbuchungsermächtigung (§ 4 Abs. 4 GGG) durch einen Abbuchungsauftrag
für Lastschriften zu erteilen.“
2. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
3. Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 559/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2000 und die Aufhebung der §§ 9 und 10
treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Artikel 1
Änderung
A. Artikel 4 Absatz 1qua.
Nach Artikel 4 Absatz 1ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt
(1qua.) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die
Einfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
B. Artikel 4 Absatz 2qua.
Nach Artikel 4 Absatz 2ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt
(2qua.) Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei
die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
C. Artikel 4 Absätze 5, 6 und 7
In Artikel 4 Absätze 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Worte
und Gruppe II der Anlage C
durch folgende Worte ersetzt:,
Gruppe II der Anlage C und Anlage E
D. Artikel 4 Absatz 8
In Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls werden die Worte
Artikel 2G
durch folgende Worte ersetzt
Artikel 2G und 2H
E. Artikel 4A
Regelung des Handels mit den Vertragsparteien
Folgender Artikel wird als Artikel 4A in das Protokoll eingefügt
(1) Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen
aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie geltenden Auslauffrist für einen
geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch außer für
die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden
sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurückgewonnener
Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Artikels 11 des Übereinkommens
und des nach Artikel 8 des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens.
F. Artikel 4B
Lizenzerteilung
Folgender Artikel wird als Artikel 4B in das Protokoll eingefügt
(1) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Jänner 2000 oder innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt, zu dem dieser Artikel für sie in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein
System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und
zurückgewonnenen geregelten Stoffen der Anlagen A, B, C und E ein und setzt es um.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten
Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und
Ausfuhr von geregelten Stoffen der Anlagen C und E einzurichten und umzusetzen, solche Maßnahmen
bis 1. Jänner 2005 beziehungsweise 1. Jänner 2002 hinausschieben.
(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einführung ihres Systems zur Lizenzerteilung
berichtet jede Vertragspartei dem Sekretariat über die Einrichtung und die Wirkungsweise des Systems.
(4) Das Sekretariat erstellt in regelmäßigen Abständen eine Liste der Vertragsparteien, die ihm über
ihre Systeme zur Lizenzerteilung berichtet haben, und übermittelt sie allen Vertragsparteien; das
Sekretariat übersendet diese Angaben an den Durchführungsausschuß zur Prüfung und zur Abgabe
geeigneter Empfehlungen an die Vertragsparteien.
Artikel 2
Verhältnis zur Änderung von 1992
Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche
Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen
angenommenen Änderung Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1996 zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
Artikel 3
Inkrafttreten
1. Diese Änderung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu
einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt,
so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der
betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäß Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des
Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. August 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung
tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 für Österreich mit 5. November 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die
Änderung ratifiziert, angenommen oder sind ihr beigetreten
Ägypten, Antigua und Barbuda, Australien, Bolivien, Bulgarien, Chile, Deutschland, Dschibuti,
Georgien, Grenada, Guyana, Haiti, Island, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Libanon, Luxemburg,
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen,
Panama, Polen, Salomonen, Schweden, Senegal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und
Nevis, St. Lucia, Arabische Republik Syrien, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien,
Uganda, Ungarn, Uruguay.