162. Bundesgesetz: Bundesarchivgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Archivalien
Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.
2. Schriftgut
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen
wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.
3. Archivgut
Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen.
4. Archivgut des Bundes
Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt
a) Bundesdienststellen;
b) bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet
sind;
c) Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals
beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche
oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
nichtgewerblicher Art erfüllen;
d) Stiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen
bereitgestellt hat;
e) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet
werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind.
5. Archivieren
Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und
Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart,
für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung
sowie für berechtigte Belange der Bürger.
6. Archiv
Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 5 wahrnimmt.
7. Archive des Bundes
Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen,
denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt.
Zuständigkeit zur Archivierung
§ 3. (1) Das Archivieren von Archivgut der Bundesdienststellen obliegt grundsätzlich dem Österreichischen
Staatsarchiv.
(2) Abweichend von Abs. 1 können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende
Archivgut eigene Archive führen
1. die Parlamentsdirektion;
2. der Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberste Gerichtshof;
3. die Universitäten;
4. das Bundesdenkmalamt, die Österreichische Nationalbibliothek, die Bundesmuseen, die Österreichische
Phonothek und Hofmusikkapelle;
5. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
(3) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis lit. e haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut
selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem
Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das
Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem
Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertrag auch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen,
wenn die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes
eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.
(4) Der Bundeskanzler kann, wenn es im Interesse einer fachgerechten Archivierung gelegen ist,
durch Vertrag geeignete Einrichtungen zur Archivierung von Archivgut des Bundes heranziehen, das in
Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial angefallen und nach diesem Gesetz oder auf Grund einer
Vereinbarung vom Österreichischen Staatsarchiv zu archivieren ist.
(5) Das Österreichische Staatsarchiv hat auf Verlangen die Bundesdienststellen gemäß Abs. 2 und
die Einrichtungen gemäß Abs. 3 in Fragen der Archivierung zu beraten.
(6) Der Bundeskanzler ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister ermächtigt,
Archivgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern anfällt, dem Archiv des jeweiligen Landes ins
Eigentum zu übertragen,
1. soweit das Archivgut überwiegend von regionaler Bedeutung ist und
2. das Land dieser Übertragung ohne Anspruch auf Kostenersatz zustimmt und die Wahrung der
Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine
Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.
Archivregister
§ 4. (1) Das Österreichische Staatsarchiv hat zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von
Archivgut ein öffentliches Archivregister zu führen.
(2) Das Register hat, soweit das Österreichische Staatsarchiv hiervon Kenntnis hat, insbesondere zu
enthalten
1. die in Österreich eingerichteten Archive samt Anschrift, gegliedert nach Bundes-, Landes-,
Kommunal- und Privatarchiven;
2. eine allgemeine Übersicht über die in den Archiven gelagerten Unterlagen;
3. die Benützungsbedingungen der Archive.
(3) Die Archive des Bundes sind verpflichtet, dem Österreichischen Staatsarchiv für die Einrichtung
und Führung des Registers die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Österreichische
Staatsarchiv hat mit den anderen Archiven die Zusammenarbeit zum Aufbau und zum Führen des
Archivregisters zu suchen.
(4) Jedermann kann unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen. Das Österreichische Staatsarchiv
hat das Register über das Internet zur Einsicht anzubieten.
Aussonderung, Anbietung und Skartierung
§ 5. (1) Die Bundesdienststellen, die gemäß § 3 Abs. 2 kein eigenes Archiv führen, haben, soweit
völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, das gesamte Schriftgut, das bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechtsvorgänger angefallen ist und zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben
nicht mehr benötigt wird, auszusondern und dem Österreichischen Staatsarchiv grundsätzlich zusammen
mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) zur Übernahme anzubieten.
(2) Das Schriftgut, das keine dem § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes unterliegenden Daten enthält,
ist spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung anzubieten, wenn nicht der besondere
Inhalt des Schriftgutes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbewahrung bei der betreffenden
Stelle erfordern. Ist das Schriftgut aktenmäßig zusammengefaßt, so bestimmt sich dieser Zeitraum nach
dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. Das Datum der inhaltlich letzten Bearbeitung ist
gleichzeitig der Beginn der Schutzfristen gemäß § 8.
(3) Schriftgut, das Daten enthält, die gemäß § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes zu löschen wären,
weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, ist vor
seiner Löschung bzw. Vernichtung auf seine Eigenschaft als Archivgut zu überprüfen. Wird diese
Eigenschaft festgestellt, ist das Schriftgut unter Verschluß dem Österreichischen Staatsarchiv zu
übergeben, wobei das Datum des Ablaufs der Schutzfrist anzugeben ist.
(4) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welchen Arten von
Schriftgut die Eigenschaft eines Archivgutes offenkundig nicht zukommt oder zukommen wird. Bei
Schriftgut auf elektronischen Datenträgern kann in der Verordnung geregelt werden, in welchen Fällen
aus Gründen der technischen Möglichkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit von der Verpflichtung
gemäß Abs. 2 oder 3 abgesehen werden darf.
(5) Schriftgut ist grundsätzlich im Original, Schriftgut auf elektronischen Informationsträgern, in
einer Form zur Übernahme anzubieten, die zum Zeitpunkt des Anbietens den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entspricht.
(6) Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung für Schriftgut von gerichtlichen Verfahren die
näheren Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung zu erlassen. In dieser
Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorzusehen, welches Schriftgut zunächst dem
Österreichischen Staatsarchiv anzubieten ist. Für derartiges Schriftgut und für Schriftgut, das beim
Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Obersten Gerichtshof anfällt, beträgt die
Anbietungsfrist 50 Jahre.
(7) Schriftgut, das im Zuge des Anbietens vom Österreichischen Staatsarchiv nicht als Archivgut
gewertet wird, ist zu skartieren; Schriftgut auf elektronischen Informationsträgern ist zu löschen.
Ausgenommen davon ist das Schriftgut gemäß Abs. 6, sofern es nicht unter Abs. 3 fällt.
(8) Archivgut in Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial ist spätestens 30 Jahre nach der
Herstellung anzubieten; es kann anstelle des Originals in Form einer Kopie angeboten werden.
(9) Vor Skartierung gemäß Abs. 7 ist das Schriftgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern
angefallen ist, dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern nicht datenschutzrechtliche
Bestimmungen dem entgegenstehen.
Ermittlung und Übernahme des Archivgutes des Bundes
§ 6. (1) Die Bundesdienststellen haben, soweit sie gemäß § 3 Abs. 2 kein eigenes Archiv unterhalten,
dem Österreichischen Staatsarchiv anzuzeigen, welches Schriftgut gemäß § 5 ausgesondert und angeboten
wird. Im Zuge des Anbietens haben die Bundesdienststellen am Schriftgut, bei dem die Voraussetzungen
gemäß § 8 Abs. 2 vorliegen, einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
(2) Das Österreichische Staatsarchiv stellt innerhalb eines Jahres endgültig fest, welches Schriftgut
als Archivgut gilt. Hierzu hat die anbietende Stelle dem Österreichischen Staatsarchiv vollständigen
Einblick in das betreffende Schriftgut zu gewähren. Entscheidet das Österreichische Staatsarchiv nicht
innerhalb dieser Frist, so gilt das betreffende Schriftgut nicht als Archivgut. Das Archivgut ist vom
Österreichischen Staatsarchiv zu übernehmen.
(3) Das Schriftgut, das unmittelbar beim Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Vizekanzler, bei einem
Bundesminister oder Staatssekretär in Ausübung ihrer Funktion oder in deren Büros anfällt und nicht
beim Nachfolger verbleiben soll, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Funktion dem
Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben. Dieses Schriftgut ist vom Österreichischen Staatsarchiv bis
zum Ablauf von 25 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Funktion gesondert unter Verschluß und
versiegelt aufzubewahren. In dieses Schriftgut darf, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers oder einer von ihm bestimmten Person Einsicht
genommen werden. Ist keine Person bestimmt worden, so bedarf es im Falle des Ablebens des
Funktionsinhabers der Zustimmung der unmittelbaren Nachkommen. Über jede Einsicht während dieser
Frist sind genaue Aufzeichnungen zu führen.
(4) Das Österreichische Staatsarchiv hat anläßlich der Übernahme von Archivgut jeweils den Beginn
des Laufes der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 festzustellen.
Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
§ 7. (1) Soweit Daten nicht ohnehin dem Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz unterliegen,
haben Archive des Bundes Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen,
soweit
1. das Archivgut erschlossen ist,
2. die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend
gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Die Auskunft nach Abs. 1 kann auch durch Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der
Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.
(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder
überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche
Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik
Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben.
(4) Machen Betroffene glaubhaft, daß das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die
sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, daß dem betreffenden Archivgut
eine vom Betroffenen verfaßte Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die
Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die
Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Schriftgut von gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahren.
(5) Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Abs. 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die
Unterlagen entstanden sind.
(6) Zur Erschließung gemäß § 2 Z 5 dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer
Informationsträger erfassen und speichern.
Freigabe von Archivgut zur Nutzung, Schutzfristen
§ 8. (1) Archivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von
30 Jahren nach Beginn der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz zur Nutzung gemäß § 9 freizugeben.
(2) Würde durch die Freigabe gemäß Abs. 1 die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung
oder auswärtige Beziehungen oder wichtige Interessen der Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis e
gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach
Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, zur Nutzung freizugeben.
(3) Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 darf ebenfalls erst nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren zur
Nutzung freigegeben werden.
(4) Die Schutzfristen gemäß Abs. 1 und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf
20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und
Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß
Abs. 2 festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.
(5) Vor Ablauf der Schutzfrist gemäß Abs. 3 darf personenbezogenes Archivgut, außer im Fall der
Einwilligung der Betroffenen, nur nach Ablauf von 20 Jahren ab Beginn der Schutzfrist im Einzelfall zur
Nutzung freigegeben werden, wenn
1. die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens einer Person gemäß
Abs. 4 erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden
oder
2. die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Forschungsvorhabens gegenüber den
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen.
(6) Die Schutzfristen gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur
Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit bereits zugänglich war.
Nutzung des Archivgutes
§ 9. (1) Jedermann ist berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
und im Rahmen der Benutzungsordnung (§ 10) des betreffenden Archivs des Bundes zu
amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter
persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische
Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.
(2) Das gemäß § 8 Abs. 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche
Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
(3) Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Abs. 2 oder wiederholt oder schwerwiegend
gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.
(4) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
1. das Archivgut dadurch gefährdet wird,
2. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird,
3. die Aufgaben des Archivs des Bundes in einem unvertretbaren Maße erschwert werden,
4. eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des betreffenden Archivgutes oder eine testamentarische
Verfügung oder Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entgegenstehen,
5. der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder
Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder
6. das Archivgut wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist.
(5) Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel durch persönliche Einsicht. Schriftliche
Auskunft ist dann zu erteilen, wenn damit ein vertretbarer Arbeitsaufwand nicht überschritten wird.
Benutzungsordnungen
§ 10. (1) Jedes Archiv des Bundes hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, die im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung und im jeweiligen Archiv durch Anschlag zu veröffentlichen ist.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln
1. die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut;
2. die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
3. die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut und die Haftung des Archivs gegenüber den
Nutzern;
4. die Nutzung des Archivgutes durch die abgebende Stelle;
5. die Entgelte für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien
und Reproduktionen;
6. die sonstigen Vertragsbedingungen für die Nutzung des Archivgutes.
(3) Die Entgelte gemäß Abs. 2 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem
Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom
Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus
besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.
Veröffentlichung von Werken
§ 11. (1) In Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der Betroffenen
oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, die Betroffenen haben
ausdrücklich der Veröffentlichung zugestimmt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist
110 Jahre nach der Geburt der Betroffenen.
(2) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist jedoch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1
zulässig, wenn an deren Veröffentlichung wegen der Stellung der betroffenen Person im öffentlichen
Leben oder wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes
Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt nicht für Daten des höchstpersönlichen Lebensbereiches.
(3) Die Medieninhaber (Verleger) sind verpflichtet, von veröffentlichten Werken, die unter
wesentlicher Verwendung von Archivgut des Bundes verfaßt wurden, kostenlos ein Belegexemplar dem
betreffenden Archiv des Bundes abzuliefern.
2. Abschnitt
Österreichisches Staatsarchiv
Organisation
§ 12. (1) Das Österreichische Staatsarchiv ist eine Dienststelle des Bundes. Es untersteht unmittelbar
dem Bundeskanzler.
(2) Mit der Leitung des Österreichischen Staatsarchivs ist der Generaldirektor betraut. Die innere
Organisation des Österreichischen Staatsarchivs legt der Bundeskanzler fest. Das Österreichische
Staatsarchiv hat das ihm übergebene Archivgut zu archivieren und nach Maßgabe vorhandener
personeller Ressourcen auch wissenschaftlich zu bearbeiten.
Übernahme von sonstigem Archivgut
§ 13. (1) Das Österreichische Staatsarchiv kann Archivgut, das ihm nach diesem Gesetz nicht
anzubieten ist, auf vertraglicher Grundlage oder durch letztwillige Verfügung für den Bund erwerben oder
in Verwahrung nehmen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Das gemäß Abs. 1 erworbene oder in Verwahrung genommene Archivgut unterliegt, wenn nicht
ausdrücklich anderes vereinbart ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuwendungen an das Österreichische Staatsarchiv
§ 14. (1) Das Österreichische Staatsarchiv kann für den Bund durch Schenkungen und letztwillige
Verfügungen Vermögen erwerben. Für einen derartigen Erwerb von beweglichem und unbeweglichem
Vermögen bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen.
(2) Das Österreichische Staatsarchiv darf das Vermögen gemäß Abs. 1 für seine Zwecke verwenden,
sofern keine andere Zweckwidmung vom Schenker oder Erblasser bestimmt worden ist.
3. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Abgrenzung zu sonstigen Bundesgesetzen
§ 15. Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und
-pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte
nach dem Urheberrechtsgesetz.
Vor dem 1. Jänner 2000 angefallenes Archiv- und Schriftgut, Archivregister, Einrichtung von
Archiven
§ 16. (1) Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Schriftgut gelten und vor dem 1. Jänner
2000 bei einer Bundesdienststelle oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, es sei denn, sie befinden sich zu diesem Zeitpunkt
rechtmäßig nicht mehr bei einer Bundesdienststelle.
(2) Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Archivgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000
bei einer Einrichtung gemäß § 2 Z 4 oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit sich diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bei
einer solchen Einrichtung oder in einem Archiv des Bundes befinden.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Unterlagen gemäß Abs. 1 der Zeitraum
gemäß § 5 bereits abgelaufen, so sind die Unterlagen innerhalb eines Jahres dem nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Archiv des Bundes anzubieten.
(4) Das Archivregister gemäß § 4 ist bis 31. Dezember 2002 einzurichten.
(5) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis e haben nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
unverzüglich mit dem Erfassen, Ordnen, Erschließen und der Nutzbarmachung ihres Archivguts zu
beginnen und diese Tätigkeiten bezüglich des nach diesem Bundesgesetz frei zugänglichen Archivguts so
bald als möglich abzuschließen.
(6) Auf Archivgut, das bis 31. März 1967 bei Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens
50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle
oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, oder bei Einrichtungen der
Staatswirtschaft oder deren Rechtsvorgänger angefallen ist, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn diese
Beteiligung oder Beherrschung des Bundes oder die Eigenschaft der Einrichtung der Staatswirtschaft bis
zum 31. Dezember 1999 noch gegeben sind.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 17. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
Verweisungen
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
1. § 10 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und
2. die Verordnung BGBl. Nr. 56/1931 außer Kraft.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, 3 bis 5, der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der
Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 6 in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler;
3.hinsichtlich des § 3 Abs. 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen
Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung;
6. im übrigen der zuständige Bundesminister.
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 9/1998, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
Geräte
§ 1. Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (§ 6 Abs. 3 des
Schiffahrtsgesetzes) geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung
BGBl. Nr. 657/1996 eichfähig und geeicht sind. Derzeit besitzen diese Eichfähigkeit folgende Geräte
1. Hersteller: Siemens AG, Gerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A15
2. Hersteller: Dräger AG, Gerätebezeichnung: 7110 MKIII A.
Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei
§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6
Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Schiffahrtspolizeiorgane (§ 38 Abs. 2 Z 1 des
Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde nach dem Muster
der Anlage anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde und den Dienstausweis auf Verlangen
jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes gilt für die
gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/
1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/1998.
Schulung
§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken
1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der
Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den
Betroffenen sowie
2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO hat Belgien am 28. Oktober 1998 seine
Beitrittsurkunde zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. Nr. 283/1993) hinterlegt.