162. Bundesgesetz: Änderung der Europawahlordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein
zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen
Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt
werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In
Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.“
2. In den §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 21 ist jeweils das Wort
„Einsichtsfrist“ durch das Wort „Einsichtszeitraum“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
3. In § 14 Abs. 1 ist die Zahl „20000“ durch „10 000“ zu ersetzen.
4. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind
jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut
der Landeshauptmann, anordnet.“
5. § 46 Abs. 4 lautet
„(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen wahlberechtigten Unionsbürger erfolgen, der über
einen gültigen Reisepaß eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, dessen Ausstellungsdaten
bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.“
6. In § 39 wird folgender Abs. 6 eingefügt; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7
„(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien
in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperberhinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist.
Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
geeignete Leitsysteme vorzusehen.“
7. § 52 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind
seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung zur
Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst
auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der
Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer
Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen
Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.“
8. § 58 Abs. 4 entfällt, der folgende Abs. 5 erhält die Bezeichnung 4.
9. Die Anlage 2 lautet
Anlage 2, Vorderseite
Anlage 2, Rückseite
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 13
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf in der Bauwirtschaft
§ 1. In der Bauwirtschaft ist der Lehrberuf Tiefbauer mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Tiefbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig
und eigenverantwortlich ausführen zu können
1. Handhaben der notwendigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
2. Aufnehmen und Vermessen von einfachen Geländen und Bauteilen,
3. Herstellen von Mörtel und Betonmischungen,
4. Herstellen von Gruben und Künetten, Verbauten und Stützungen, Verfüllen und Verdichten von
Bodenmassen,
5. Herstellen von Schalungen,
6. Herstellen von Beton und Stahlbetonbauteilen,
7. Baustelleneinrichtung unter Beachtung von Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau,
8. Straßenbau,
9. Herstellen von erdverlegten Kabelleitungen und Rohrleitungen,
10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Tiefbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu
vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt
wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tiefbauer gliedert sich in eine praktische und eine
theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachrechnen und Fachzeichnen, Fachkunde
sowie Werkstoffkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Tiefbauer oder den erfolgreichen Abschluß
einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeitsproben zu umfassen, wobei folgende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
1. Messen, Anlegen,
2. Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
3. Versetzen von Fertigteilen,
4. Verlegen und Einbauen von Rohrleitungen oder erdverlegten Kabeln,
5. Herstellen von Tragschichten und Fertigstellen eines Straßendeckenabschnittes aus Beton oder
bituminösem Mischgut.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf
Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit,
2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien,
3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,
4. fachgerechte Ausführung.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit herauszuentwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs
(Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen und Fachzeichnen
§ 8. (1) Die Prüfung im Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu
umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. Berechnung von Betonmischungen.
(2) Die Prüfung im Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer facheinschlägigen Skizze
zu umfassen.
(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(5) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 9. Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
2. Arbeitsverfahren,
3. Schalungen,
4. Bewehrung,
5. Vermessen, Abstecken einfacher Bauteile,
6. Pölzungen, Verbauten und Stützungen,
7. Straßenunterbauten und Straßendecken.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Werkstoffkunde
§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Baustoffe und Hilfsstoffe und deren Lagerung, auch unter Berücksichtigung schädlicher
Einflüsse,
2. Schalungsmaterialien,
3. Bewehrungsmaterialien,
4. Betonherstellung, Betonverarbeitung und Nachbehandlung,
5. Grundlagen der Materialprüfung,
6. Bodenarten,
7. Materialien für Tragschichten.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder im Lehrberuf
Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich
auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 und auf den Gegenstand
Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Berufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines
dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht
kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung
der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen –
insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3
lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Republik Kroatien,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit zu
regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen
Abschnitt I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Kroatien“
die Republik Kroatien,
„Österreich“
die Republik Österreich;
2. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf
die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
3. „zuständige Behörde“
die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1
angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
4. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
5. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen
den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des
Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
6. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
7. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
8. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,
zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
10. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,
aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die kroatischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz,
b) die Pensions- und Invalidenversicherung,
c) die Arbeitslosenversicherung;
2. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder
galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung
im Bereich der sozialen Sicherheit;
b)Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit
anderen Staaten;
c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer
amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern
einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von
Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für kroatische Staatsangehörige, die unmittelbar
vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere
Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen
oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht
a) auf die Schutzzulage nach den kroatischen Rechtsvorschriften;
b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Abschnitt II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8
nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch
dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befindet.
(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch
in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes, sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff
führt.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Personal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private
Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie
entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des
anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die
Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
Abschnitt III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sachleistungen
(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich
Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer
ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu
erhalten,
hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert
wäre.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine
Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht
aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu
gefährden, oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie
begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante
Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
gewährt wurde.
Artikel 12
Geldleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der
Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Artikel 13
Pensionsbezieher
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die
Leistungen gewährt
in Kroatien
von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden
Gebietskrankenkasse.
Artikel 15
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel
11 und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für
alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für
Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der
Pensionisten zu leisten.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen
Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in Kroatien
von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
oder einem Träger der Unfallversicherung.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Artikel 17
Wegunfall
Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines
ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während
der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen
Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die
Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der
Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er
sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.
Artikel 18
Berufskrankheiten
(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich
festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal
im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit
nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer
Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit
erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates galten.
Artikel 19
Entschädigung von Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen,
sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu
Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen
kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der
Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der
Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten
Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der
Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften
eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 20
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder
das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat
der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in
einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser
Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht
besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den
Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum
auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates.
(4) Soweit nach den kroatischen Rechtsvorschriften das Vorliegen bestimmter Tatbestände Voraussetzung
für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches ist,
kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.
(5) Bei Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der österreichische Träger die in Tagen ausgedrückten
kroatischen Versicherungszeiten in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen;
Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.
Artikel 21
Versicherungszeiten unter einem Jahr
(1) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser
Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
(2) Die Versicherungszeiten nach Absatz 1 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates
für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen
Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 22
Feststellung der Leistungen
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 20
ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf
Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den kroatischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige kroatische Träger, wenn möglich, die Leistung ausschließlich
auf Grund der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
festzustellen. Ist die Feststellung der Leistung auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Art und Weise
nicht möglich, so ist die Leistung wie folgt festzustellen
1. Der zuständige kroatische Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu
berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach Artikel 20 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
ausschließlich nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.
2. Auf Grund des Betrages nach Ziffer 1 hat der kroatische Träger den geschuldeten Betrag nach
dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den kroatischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach Artikel 20 zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(3) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der
folgenden Bestimmungen festzustellen
1.Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten
Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu
30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im
Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der
Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 23
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten einer
beitragspflichtigen Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem
Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf
Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der
Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt
nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als
nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder für jene österreichischen Staatsangehörigen, die
in Österreich einen Antrag auf Leistung stellen.
Artikel 24
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat
innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit
bezogen hat.
Abschnitt IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten
oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu ihren Lasten vom Träger des
Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen im Interesse der Träger der
beiden Vertragsstaaten durchgeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 26
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 27
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung
dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und
Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 28
Einreichung von Schriftstücken
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder
einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der
Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 29
Zahlungsverkehr
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung zu erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates
zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 30
Vollstreckungsverfahren
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und
Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und
sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem
Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der
Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein.
Artikel 31
Verrechnung von Vorschüssen
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine
Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu
erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines
Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf
Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom
Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Artikel 32
Schadenersatz
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen
Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den
Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der
Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung
durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig
im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 33
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Abschnitt V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem
1. Jänner 1997.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem
1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem
1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind.
(4) Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
Artikel 35
Versicherungslastregelungen
(1) Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am
1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt,
daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend
aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in
der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pension oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten
Versicherungszeiten entstanden sind.
(2) Die Träger in Kroatien übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von kroatischen Staatsangehörigen,
die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnort im Gebiet des
ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem
1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurückgelegten
Versicherungszeiten entstanden sind.
(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die
entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen
Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese
Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der
Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.
(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen
Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom
22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung
und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.
Artikel 36
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist rückwirkend mit 1. Jänner 1997 anzuwenden. Soweit
in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders
verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Artikel 37
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Zagreb, am 16. Jänner 1997 in zwei Urschriften in kroatischer und deutscher
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Harald W. Kotschy
Für die Republik Kroatien
Vera Babic
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. September 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2
mit 1. Oktober 1998 in Kraft.