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162_1998 AT

162. Bundesgesetz: Änderung der Europawahlordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: Änderung der Europawahlordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein

zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen

Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt

werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In

Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.“

2. In den §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 21 ist jeweils das Wort

„Einsichtsfrist“ durch das Wort „Einsichtszeitraum“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

3. In § 14 Abs. 1 ist die Zahl „20000“ durch „10 000“ zu ersetzen.

4. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind

jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut

der Landeshauptmann, anordnet.“

5. § 46 Abs. 4 lautet

„(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen wahlberechtigten Unionsbürger erfolgen, der über

einen gültigen Reisepaß eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, dessen Ausstellungsdaten

bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.“

6. In § 39 wird folgender Abs. 6 eingefügt; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7

„(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien

in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperberhinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist.

Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

geeignete Leitsysteme vorzusehen.“

7. § 52 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind

seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung zur

Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst

auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der

Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer

Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen

Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.“

8. § 58 Abs. 4 entfällt, der folgende Abs. 5 erhält die Bezeichnung 4.

9. Die Anlage 2 lautet

Anlage 2, Vorderseite

Anlage 2, Rückseite

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 162. Verordnung: Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 13

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Bauwirtschaft

§ 1. In der Bauwirtschaft ist der Lehrberuf Tiefbauer mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Tiefbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig

und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Handhaben der notwendigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

2. Aufnehmen und Vermessen von einfachen Geländen und Bauteilen,

3. Herstellen von Mörtel und Betonmischungen,

4. Herstellen von Gruben und Künetten, Verbauten und Stützungen, Verfüllen und Verdichten von

Bodenmassen,

5. Herstellen von Schalungen,

6. Herstellen von Beton und Stahlbetonbauteilen,

7. Baustelleneinrichtung unter Beachtung von Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau,

8. Straßenbau,

9. Herstellen von erdverlegten Kabelleitungen und Rohrleitungen,

10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Tiefbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu

vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tiefbauer gliedert sich in eine praktische und eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachrechnen und Fachzeichnen, Fachkunde

sowie Werkstoffkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Tiefbauer oder den erfolgreichen Abschluß

einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeitsproben zu umfassen, wobei folgende

Fertigkeiten nachzuweisen sind

1. Messen, Anlegen,

2. Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

3. Versetzen von Fertigteilen,

4. Verlegen und Einbauen von Rohrleitungen oder erdverlegten Kabeln,

5. Herstellen von Tragschichten und Fertigstellen eines Straßendeckenabschnittes aus Beton oder

bituminösem Mischgut.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf

Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit,

2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien,

3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,

4. fachgerechte Ausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit herauszuentwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs

(Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen und Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung im Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung,

4. Berechnung von Betonmischungen.

(2) Die Prüfung im Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer facheinschlägigen Skizze

zu umfassen.

(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

2. Arbeitsverfahren,

3. Schalungen,

4. Bewehrung,

5. Vermessen, Abstecken einfacher Bauteile,

6. Pölzungen, Verbauten und Stützungen,

7. Straßenunterbauten und Straßendecken.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Werkstoffkunde

§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Baustoffe und Hilfsstoffe und deren Lagerung, auch unter Berücksichtigung schädlicher

Einflüsse,

2. Schalungsmaterialien,

3. Bewehrungsmaterialien,

4. Betonherstellung, Betonverarbeitung und Nachbehandlung,

5. Grundlagen der Materialprüfung,

6. Bodenarten,

7. Materialien für Tragschichten.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder im Lehrberuf

Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich

auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 und auf den Gegenstand

Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Berufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines

dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht

kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung

der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen –

insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

BGBlPdf 162. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Republik Kroatien,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit zu

regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

Abschnitt I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Kroatien“

die Republik Kroatien,

„Österreich“

die Republik Österreich;

2. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf

die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

3. „zuständige Behörde“

die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1

angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;

4. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

5. „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen

den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

6. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

7. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

8. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,

zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;

10. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,

aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die kroatischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz,

b) die Pensions- und Invalidenversicherung,

c) die Arbeitslosenversicherung;

2. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder

galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung

im Bereich der sozialen Sicherheit;

b)Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit

anderen Staaten;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer

amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern

einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von

Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für kroatische Staatsangehörige, die unmittelbar

vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere

Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen

oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

a) auf die Schutzzulage nach den kroatischen Rechtsvorschriften;

b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Abschnitt II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8

nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch

dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen

Vertragsstaates befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes, sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff

führt.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private

Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie

entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des

anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die

Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,

wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Abschnitt III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich

Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer

ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu

erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert

wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine

Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht

aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu

gefährden, oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich

tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie

begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante

Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der

Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die

Leistungen gewährt

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden

Gebietskrankenkasse.

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel

11 und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für

alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für

Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der

Pensionisten zu leisten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen

Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,

als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

oder einem Träger der Unfallversicherung.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 17

Wegunfall

Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines

ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während

der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen

Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die

Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der

Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er

sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.

Artikel 18

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich

festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal

im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit

nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer

Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit

erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 19

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen,

sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu

Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen

kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der

Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der

Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten

Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der

Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften

eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder

das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat

der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht

besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum

auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates.

(4) Soweit nach den kroatischen Rechtsvorschriften das Vorliegen bestimmter Tatbestände Voraussetzung

für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches ist,

kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.

(5) Bei Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der österreichische Träger die in Tagen ausgedrückten

kroatischen Versicherungszeiten in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen;

Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.

Artikel 21

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser

Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

(2) Die Versicherungszeiten nach Absatz 1 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates

für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen

Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeiten.

Artikel 22

Feststellung der Leistungen

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 20

ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf

Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den kroatischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige kroatische Träger, wenn möglich, die Leistung ausschließlich

auf Grund der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

festzustellen. Ist die Feststellung der Leistung auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Art und Weise

nicht möglich, so ist die Leistung wie folgt festzustellen

1. Der zuständige kroatische Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu

berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach Artikel 20 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

ausschließlich nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.

2. Auf Grund des Betrages nach Ziffer 1 hat der kroatische Träger den geschuldeten Betrag nach

dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den kroatischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach Artikel 20 zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(3) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der

folgenden Bestimmungen festzustellen

1.Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten

Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu

30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im

Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der

Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3. Ziffer 1 gilt nicht

a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 23

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten einer

beitragspflichtigen Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem

Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf

Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der

Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt

nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als

nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder für jene österreichischen Staatsangehörigen, die

in Österreich einen Antrag auf Leistung stellen.

Artikel 24

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat

innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit

bezogen hat.

Abschnitt IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese

Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates

abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten

oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu ihren Lasten vom Träger des

Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen im Interesse der Träger der

beiden Vertragsstaaten durchgeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 26

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 27

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung

dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und

Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 28

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder

einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der

Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei

der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der

Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 29

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung zu erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates

zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 30

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

Artikel 31

Verrechnung von Vorschüssen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine

Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu

erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines

Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf

Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom

Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 32

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen

Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der

Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung

durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig

im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Abschnitt V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem

1. Jänner 1997.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem

1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem

1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind.

(4) Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

Artikel 35

Versicherungslastregelungen

(1) Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am

1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt,

daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend

aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in

der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pension oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten

Versicherungszeiten entstanden sind.

(2) Die Träger in Kroatien übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von kroatischen Staatsangehörigen,

die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnort im Gebiet des

ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem

1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurückgelegten

Versicherungszeiten entstanden sind.

(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die

entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen

Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese

Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der

Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.

(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen

Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom

22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung

und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.

Artikel 36

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die

Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist rückwirkend mit 1. Jänner 1997 anzuwenden. Soweit

in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders

verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Artikel 37

Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen.

(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Zagreb, am 16. Jänner 1997 in zwei Urschriften in kroatischer und deutscher

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Harald W. Kotschy

Für die Republik Kroatien

Vera Babic

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. September 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2

mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

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