162. Verordnung: Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Z 5 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der Fassung
BGBl. Nr. 427/1996 wird verordnet
Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§ 3a. (1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren
normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen,
ist die Verbrauchsteuerbefreiung auf
1. 25 Stück Zigaretten oder
2. 5 Stück Zigarren oder
3. 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
4. 25 Gramm Rauchtabak oder
5. eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm
beschränkt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Anwendungsgebiet oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und
für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
(3) Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal
eingeführt werden.
(4) Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-
Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.“
2. Der bisherige § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“. § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) § 3a tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK BULGARIEN, im folgenden die
„Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden
Staaten zu entwickeln,
IN DEM BEMÜHEN, auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens günstige
Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei zu fördern und zu schaffen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von
Investitionen im Sinne dieses Abkommens Initiativen in diesem Bereich stimuliert,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt
1. Der Begriff „Investition“ umfaßt jede Art von Vermögenswert, der von einem Investor der einen
Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert wird, und zwar insbesondere
a) bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige dingliche Rechte;
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Wertpapieren, die Beteiligungen an Unternehmen
bescheinigen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)Urheberrechte, gewerbliche und geistige Schutzrechte wie Erfinderpatente, Lizenzen,
Modelle, Handelsmarken und Markennamen, technische Verfahren, Know-how und
Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und den Abbau von Naturschätzen.
Keine spätere Änderung der Form, in der die Investitionen vorgenommen wurden, berührt deren
Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, daß diese Änderung den Gesetzen der Vertragspartei
entspricht, auf deren Gebiet die Investitionen vorgenommen wurden.
2. Der Begriff „Erträge“ bedeutet Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen, Lizenzgebühren und
andere Einkommen, die eine Investition rechtmäßig erbringt.
3. Der Begriff „Investor“ bedeutet
a) eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung
mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert;
b) jedes Unternehmen, jede Organisation, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung, die in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gegründet oder
geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat, unabhängig davon, ob es sich um
eine juristische Person handelt oder nicht;
c) jede juristische Person, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer der Vertragsparteien
geschaffen wurde, ihren Sitz außerhalb desselben hat und von einem Investor der anderen
Vertragspartei kontrolliert wird.
4. Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet den für die Erfüllung der notwendigen
Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag,
an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.
5. Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einerseits und das
Hoheitsgebiet der Republik Österreich andererseits, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie des
Kontinentalsockels und der auschließlichen Wirtschaftszone, über die der jeweilige Staat souveräne
Rechte oder eine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht ausübt.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz der Investitionen
1. Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen
Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften
zu und gewährt ihnen gerechte und billige Behandlung und den vollen Schutz dieses Abkommens.
2. Erträge und im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge genießen diese Wiederveranlagungen
und deren Erträge die gleiche Behandlung und gleichen Schutz wie die ursprünglichen
Investitionen.
3. In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien
Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von
leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment und den Betrieb der
betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
1. Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei vorgenommen werden, genießen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene,
die Investitionen der eigenen Investoren oder von Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je
nachdem, welche die günstigere ist.
2. Investoren jeder der Vertragsparteien genießen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
hinsichtlich Ausweitung, Management, Betrieb, Instandhaltung, Nutzung und Verfügung über ihre
Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den eigenen Investoren oder
Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß
sie die eine Vertragspartei verpflichten, dem Investor der anderen Vertragspartei die gegenwärtigen oder
künftigen Vorteile einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, die von der erstgenannten
Vertragspartei auf Grund
a) einer bestehenden oder künftigen Zollunion oder Freihandelszone, von Wirtschaftsgemeinschaften
oder ähnlichen internationalen Institutionen oder
b) eines internationalen oder bilateralen Abkommens auf der Grundlage der Reziprozität
betreffend Besteuerung oder
c) Investitionen betreffender Regelungen, die in bilateralen Abkommen zur Erleichterung des
Grenzverkehrs enthalten sind,
gewährt werden.
4. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden
Gesetzen Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung, die auf Grund der Absätze 1 und 2 dieses
Artikels gewährt wird, zu machen oder aufrechtzuerhalten. Jede neue Ausnahme wird jedoch nur auf
Investitionen angewandt, die nach dem Inkrafttreten einer solchen Ausnahme vorgenommen werden.
5. Enthalten die nationalen Gesetze der Vertragsparteien oder gegenwärtige oder künftige
internationale Abkommen, die zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur
Anwendung kommen, oder andere internationale Abkommen, deren Vertragsparteien sie sind,
Regelungen, gleichgültig ob allgemeine oder spezifische, die Investitionen von Investoren der anderen
Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie in diesem Abkommen vorgesehen ist,
berechtigen, dann gehen solche Regelungen diesem Abkommen vor, soweit sie günstiger sind.
ARTIKEL 4
Entschädigung für Schaden oder Verlust
Wenn Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei vorgenommen wurden, durch Krieg oder andere bewaffnete Konflikte, nationalen
Notstand, Revolten, Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse im Gebiet der anderen
Vertragspartei beschädigt werden oder verlorengehen, erfahren sie hinsichtlich Rückerstattung,
Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine
weniger günstige Behandlung, als diese eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten gewährt, je
nachdem, welche die günstigere ist. Daraus resultierende Zahlungen erfolgen in konvertierbarer Währung
und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
ARTIKEL 5
Enteignung
1. Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine
Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden, außer auf Grund eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, im öffentlichen Interesse, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen vorherige und
angemessene Entschädigung.
2. Eine solche Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition zu entsprechen
und wird in Übereinstimmung mit international anerkannten Bewertungsgrundsätzen auf Grund des
angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zu dem Zeitpunkt unmittelbar, bevor die
Enteignungsverfügung getroffen wurde oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je
nachdem, welcher früher liegt (in der Folge als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet), bestimmt und
berechnet. Eine solche Entschädigung ist in einer frei konvertierbaren Währung nach Wahl des Investors
auf Grund des zum Bewertungszeitpunkt geltenden Wechselkurses für diese Währung zu berechnen und
umfaßt Zinsen zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz, jedoch in keinem Fall zu einem
niedrigeren als dem vorherrschenden LIBOR oder einem vergleichbaren Zinssatz, vom Zeitpunkt der
Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung.
3. Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das nach Artikel 1
Absatz 2 dieses Abkommens als ein Unternehmen dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an dem ein
Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann gelten die Bestimmungen von Absatz 1
so, daß eine entsprechende Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
4. Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
ARTIKEL 6
Transfer
1. Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer
Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) der Erträge der Investition;
c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der
Investition;
d) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt sind;
e) der Rückzahlung von Darlehen;
f) einer gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens zu zahlenden Entschädigung.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind nicht so auszulegen, daß sie eine
Steuerhinterziehung erlauben.
3. Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften
den freien Transfer von Entgelt, das Staatsangehörige der anderen Vertragspartei für Arbeit oder
Dienstleistungen erhalten haben, die im Zusammenhang mit Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet
erfolgten, erbracht wurden.
4. Die in diesem Artikel erwähnten Zahlungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der
Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,
gelten.
5. Die Wechselkurse werden entsprechend den Börsennotierungen oder in Ermangelung solcher
nach den Zentralbanknotierungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei festgelegt.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
1. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren eigenen
Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie, die sie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei übernommen hat, so anerkennt diese andere Vertragspartei
a) die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors, sei es auf Grund
eines Gesetzes oder infolge eines Rechtsgeschäftes in diesem Land, an die erstgenannte
Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution sowie
b) die Berechtigung der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr ermächtigten Institution,
auf Grund des Eintrittes die Rechte dieses Investors auszuüben und seine Ansprüche
durchzusetzen, und die Übernahme der die Investition betreffenden Verpflichtungen durch
sie.
2. Die übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche
des Investors nicht hinaus. Jede Vertragspartei anerkennt auch den Eintritt der anderen Vertragspartei in
alle Ansprüche und Rechte, die sie in gleicher Weise berechtigt ist auszuüben wie ihr Vorgänger im
Rechtstitel.
3. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen
Übertragung gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
ARTIKEL 8
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens sind möglichst durch freundschaftliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
beizulegen.
2. Kann eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien auf diese Weise innerhalb von sechs
Monaten nach dem Beginn der Verhandlungen nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der
Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
3. Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsverfahren ernennt jede
Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates, der nach Genehmigung durch die Vertragsparteien zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes ernannt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der
Ernennung der anderen zwei Mitglieder zu ernennen.
4. Erfolgen die notwendigen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen, so
kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident
des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er
aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der
beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das
nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der
beiden Vertragsparteien besitzt, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
5. Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens sowie
auf Grund der allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ein solcher Schiedsspruch ist endgültig und bindend für beide
Vertragsparteien. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensregeln selbst.
6. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds des Schiedsgerichtes und ihrer
Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten
werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen einem Investor einer der Vertragsparteien und der anderen Vertragspartei
im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei sind möglichst
freundschaftlich zwischen den Streitparteien beizulegen.
2. Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt beigelegt
werden, zu dem eine der Streitparteien eine freundschaftliche Regelung verlangt hat, so kann der Investor
die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei oder wahlweise dem Internationalen Zentrum
für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (IZBI) unterbreiten, das auf Grund des „Übereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“ Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971,
unterzeichnet in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, vorausgesetzt beide Vertragsparteien
sind Mitglieder der Konvention und unter Berücksichtigung allenfalls notifizierter Vorbehalte.
3. Investitionsstreitigkeiten können auch einem Ad-hoc-Schiedsgericht zur Beilegung unterbreitet
werden, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales
Handelsrecht (UNCITRAL) einzurichten ist.
Die Zustimmung, solche Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, beinhaltet den Verzicht
auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sein müssen.
4. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Streitparteien bindend und wird nach dem
innerstaatlichen Recht der betroffenen Vertragspartei vollstreckt.
5. In keinem Stadium des Schieds- und Vergleichsverfahrens oder der Vollstreckung eines
Schiedsspruchs darf eine an der Streitigkeit beteiligte Verragspartei den Einwand erheben, daß der
Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Gesamt- oder
Teilentschädigung für seinen Schaden erhalten habe, oder im Falle eines Eintrittes im Sinne von Artikel 7
den Einwand, daß der Investor nicht weiter berechtigt ist, seine ursprünglichen Rechte und Ansprüche zu
verfolgen.
ARTIKEL 10
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei vorschlagen, in Konsultationen über alle Fragen
betreffend die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens einzutreten. Die andere Vertragspartei
hat die notwendigen Vorkehrungen für die Abhaltung dieser Konsultationen zu treffen.
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Investitionen, die von Investoren der einen
Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach dem 1. Jänner 1965 vorgenommen
wurden.
ARTIKEL 12
Inkrafttreten und Dauer
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in welchem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten notifiziert haben.
2. Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren geschlossen und bleibt
automatisch für weitere Zeiträume von fünf (5) Jahren in Kraft, es sei denn, eine der beiden
Vertragsparteien notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens zwölf (12) Monate vor
dessen Außerkrafttreten ihren Entschluß, das Abkommen zu kündigen.
3. Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn
Jahren ab diesem Datum.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen
Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer
und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher
Auslegung gilt der englische Text.
Für die Republik Österreich
Kristen
Für die Republik Bulgarien
Kostov
PROTOKOLL
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, zusätzlich
folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integralen Teil des genannten Abkommens darstellen
1. Zu Artikel 1 Absatz 3 lit. c
Eine Vertragspartei kann juristische Personen der in Artikel 1, Absatz 3 lit. c genannten Art auffordern,
Nachweise betreffend eine solche Verfügungsgewalt vorzulegen, wenn sie die Begünstigungen
in Anspruch nehmen wollen, die die Bestimmungen dieses Abkommens enthalten. Beispielsweise kann
folgendes als zulässiger Nachweis angesehen werden
a) daß die juristische Person eine Tochterfirma einer juristischen Person ist, die ihren Sitz auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat;
b) daß die juristische Person einer juristischen Person, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei hat, wirtschaftlich untergeordnet ist;
c) daß die den natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei direkt oder
indirekt zustehenden Stimmrechte oder der von ihnen gehaltene Prozentsatz am Kapital es ihnen
ermöglicht, die Verfügungsgewalt auszuüben.
2. Zu Artikel 3 Absatz 3 lit. c
Artikel 3 Absatz 3 lit. c ist auf das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen Österreich und
Italien betreffend Tirol, Vorarlberg, Trentino-Südtirol/Alto Adige Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1957 vom 12. Mai 1949 anwendbar.
3. Zu Artikel 9
Für die Zwecke des Artikels 9 wird eine Investitionsstreitigkeit als Streitigkeit definiert, die betrifft
a) die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei
und einem Investor der anderen Vertragspartei;
b) eine behauptete Verletzung irgendeines auf Grund dieses Abkommens gewährten oder
geschaffenen Rechts in bezug auf eine Investition; oder
c) die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsgenehmigung, die von der für ausländische
Investitionen zuständigen Behörde einer Partei dem betreffenden Investor erteilt wurde, mit der
Maßgabe, daß die Ablehnung einer Investitionsgenehmigung an sich noch keine Investitionsstreitigkeit
darstellt, außer eine solche Ablehnung beinhaltet eine behauptete Verletzung
irgendeines Rechtes, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird.
GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer
und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher
Auslegung gilt der englische Text.
Für die Republik Österreich
Kristen
Für die Republik Bulgarien
Kostov
Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. bzw. 29. August 1997
vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. November 1997 in Kraft.