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162_1997 AT

162. Verordnung: Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 3 Z 5 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der Fassung

BGBl. Nr. 427/1996 wird verordnet

Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995, wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„§ 3a. (1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren

normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen,

ist die Verbrauchsteuerbefreiung auf

1. 25 Stück Zigaretten oder

2. 5 Stück Zigarren oder

3. 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

4. 25 Gramm Rauchtabak oder

5. eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm

beschränkt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Anwendungsgebiet oder in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und

für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.

(3) Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal

eingeführt werden.

(4) Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-

Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.“

2. Der bisherige § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“. § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt

„(2) § 3a tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 162. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK BULGARIEN, im folgenden die

„Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden

Staaten zu entwickeln,

IN DEM BEMÜHEN, auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens günstige

Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei zu fördern und zu schaffen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von

Investitionen im Sinne dieses Abkommens Initiativen in diesem Bereich stimuliert,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt

1. Der Begriff „Investition“ umfaßt jede Art von Vermögenswert, der von einem Investor der einen

Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert wird, und zwar insbesondere

a) bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige dingliche Rechte;

b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Wertpapieren, die Beteiligungen an Unternehmen

bescheinigen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d)Urheberrechte, gewerbliche und geistige Schutzrechte wie Erfinderpatente, Lizenzen,

Modelle, Handelsmarken und Markennamen, technische Verfahren, Know-how und

Goodwill;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und den Abbau von Naturschätzen.

Keine spätere Änderung der Form, in der die Investitionen vorgenommen wurden, berührt deren

Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, daß diese Änderung den Gesetzen der Vertragspartei

entspricht, auf deren Gebiet die Investitionen vorgenommen wurden.

2. Der Begriff „Erträge“ bedeutet Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen, Lizenzgebühren und

andere Einkommen, die eine Investition rechtmäßig erbringt.

3. Der Begriff „Investor“ bedeutet

a) eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung

mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert;

b) jedes Unternehmen, jede Organisation, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung, die in

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gegründet oder

geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat, unabhängig davon, ob es sich um

eine juristische Person handelt oder nicht;

c) jede juristische Person, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer der Vertragsparteien

geschaffen wurde, ihren Sitz außerhalb desselben hat und von einem Investor der anderen

Vertragspartei kontrolliert wird.

4. Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet den für die Erfüllung der notwendigen

Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag,

an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.

5. Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einerseits und das

Hoheitsgebiet der Republik Österreich andererseits, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie des

Kontinentalsockels und der auschließlichen Wirtschaftszone, über die der jeweilige Staat souveräne

Rechte oder eine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht ausübt.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz der Investitionen

1. Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen

Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften

zu und gewährt ihnen gerechte und billige Behandlung und den vollen Schutz dieses Abkommens.

2. Erträge und im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge genießen diese Wiederveranlagungen

und deren Erträge die gleiche Behandlung und gleichen Schutz wie die ursprünglichen

Investitionen.

3. In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien

Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von

leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment und den Betrieb der

betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

1. Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei vorgenommen werden, genießen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene,

die Investitionen der eigenen Investoren oder von Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je

nachdem, welche die günstigere ist.

2. Investoren jeder der Vertragsparteien genießen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

hinsichtlich Ausweitung, Management, Betrieb, Instandhaltung, Nutzung und Verfügung über ihre

Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den eigenen Investoren oder

Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß

sie die eine Vertragspartei verpflichten, dem Investor der anderen Vertragspartei die gegenwärtigen oder

künftigen Vorteile einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, die von der erstgenannten

Vertragspartei auf Grund

a) einer bestehenden oder künftigen Zollunion oder Freihandelszone, von Wirtschaftsgemeinschaften

oder ähnlichen internationalen Institutionen oder

b) eines internationalen oder bilateralen Abkommens auf der Grundlage der Reziprozität

betreffend Besteuerung oder

c) Investitionen betreffender Regelungen, die in bilateralen Abkommen zur Erleichterung des

Grenzverkehrs enthalten sind,

gewährt werden.

4. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden

Gesetzen Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung, die auf Grund der Absätze 1 und 2 dieses

Artikels gewährt wird, zu machen oder aufrechtzuerhalten. Jede neue Ausnahme wird jedoch nur auf

Investitionen angewandt, die nach dem Inkrafttreten einer solchen Ausnahme vorgenommen werden.

5. Enthalten die nationalen Gesetze der Vertragsparteien oder gegenwärtige oder künftige

internationale Abkommen, die zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur

Anwendung kommen, oder andere internationale Abkommen, deren Vertragsparteien sie sind,

Regelungen, gleichgültig ob allgemeine oder spezifische, die Investitionen von Investoren der anderen

Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie in diesem Abkommen vorgesehen ist,

berechtigen, dann gehen solche Regelungen diesem Abkommen vor, soweit sie günstiger sind.

ARTIKEL 4

Entschädigung für Schaden oder Verlust

Wenn Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei vorgenommen wurden, durch Krieg oder andere bewaffnete Konflikte, nationalen

Notstand, Revolten, Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse im Gebiet der anderen

Vertragspartei beschädigt werden oder verlorengehen, erfahren sie hinsichtlich Rückerstattung,

Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine

weniger günstige Behandlung, als diese eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten gewährt, je

nachdem, welche die günstigere ist. Daraus resultierende Zahlungen erfolgen in konvertierbarer Währung

und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

ARTIKEL 5

Enteignung

1. Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine

Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden, außer auf Grund eines rechtsstaatlichen

Verfahrens, im öffentlichen Interesse, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen vorherige und

angemessene Entschädigung.

2. Eine solche Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition zu entsprechen

und wird in Übereinstimmung mit international anerkannten Bewertungsgrundsätzen auf Grund des

angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zu dem Zeitpunkt unmittelbar, bevor die

Enteignungsverfügung getroffen wurde oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je

nachdem, welcher früher liegt (in der Folge als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet), bestimmt und

berechnet. Eine solche Entschädigung ist in einer frei konvertierbaren Währung nach Wahl des Investors

auf Grund des zum Bewertungszeitpunkt geltenden Wechselkurses für diese Währung zu berechnen und

umfaßt Zinsen zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz, jedoch in keinem Fall zu einem

niedrigeren als dem vorherrschenden LIBOR oder einem vergleichbaren Zinssatz, vom Zeitpunkt der

Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung.

3. Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das nach Artikel 1

Absatz 2 dieses Abkommens als ein Unternehmen dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an dem ein

Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann gelten die Bestimmungen von Absatz 1

so, daß eine entsprechende Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

4. Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 6

Transfer

1. Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) der Erträge der Investition;

c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der

Investition;

d) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt sind;

e) der Rückzahlung von Darlehen;

f) einer gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens zu zahlenden Entschädigung.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind nicht so auszulegen, daß sie eine

Steuerhinterziehung erlauben.

3. Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften

den freien Transfer von Entgelt, das Staatsangehörige der anderen Vertragspartei für Arbeit oder

Dienstleistungen erhalten haben, die im Zusammenhang mit Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet

erfolgten, erbracht wurden.

4. Die in diesem Artikel erwähnten Zahlungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der

Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,

gelten.

5. Die Wechselkurse werden entsprechend den Börsennotierungen oder in Ermangelung solcher

nach den Zentralbanknotierungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei festgelegt.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

1. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren eigenen

Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie, die sie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei übernommen hat, so anerkennt diese andere Vertragspartei

a) die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors, sei es auf Grund

eines Gesetzes oder infolge eines Rechtsgeschäftes in diesem Land, an die erstgenannte

Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution sowie

b) die Berechtigung der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr ermächtigten Institution,

auf Grund des Eintrittes die Rechte dieses Investors auszuüben und seine Ansprüche

durchzusetzen, und die Übernahme der die Investition betreffenden Verpflichtungen durch

sie.

2. Die übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche

des Investors nicht hinaus. Jede Vertragspartei anerkennt auch den Eintritt der anderen Vertragspartei in

alle Ansprüche und Rechte, die sie in gleicher Weise berechtigt ist auszuüben wie ihr Vorgänger im

Rechtstitel.

3. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen

Übertragung gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 8

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens sind möglichst durch freundschaftliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien

beizulegen.

2. Kann eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien auf diese Weise innerhalb von sechs

Monaten nach dem Beginn der Verhandlungen nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der

Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

3. Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsverfahren ernennt jede

Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates, der nach Genehmigung durch die Vertragsparteien zum Vorsitzenden des

Schiedsgerichtes ernannt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der

Ernennung der anderen zwei Mitglieder zu ernennen.

4. Erfolgen die notwendigen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen, so

kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident

des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er

aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der

beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das

nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der

beiden Vertragsparteien besitzt, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

5. Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens sowie

auf Grund der allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht

entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ein solcher Schiedsspruch ist endgültig und bindend für beide

Vertragsparteien. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensregeln selbst.

6. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds des Schiedsgerichtes und ihrer

Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten

werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen einem Investor einer der Vertragsparteien und der anderen Vertragspartei

im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei sind möglichst

freundschaftlich zwischen den Streitparteien beizulegen.

2. Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt beigelegt

werden, zu dem eine der Streitparteien eine freundschaftliche Regelung verlangt hat, so kann der Investor

die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei oder wahlweise dem Internationalen Zentrum

für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (IZBI) unterbreiten, das auf Grund des „Übereinkommens

zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“ Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971,

unterzeichnet in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, vorausgesetzt beide Vertragsparteien

sind Mitglieder der Konvention und unter Berücksichtigung allenfalls notifizierter Vorbehalte.

3. Investitionsstreitigkeiten können auch einem Ad-hoc-Schiedsgericht zur Beilegung unterbreitet

werden, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales

Handelsrecht (UNCITRAL) einzurichten ist.

Die Zustimmung, solche Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, beinhaltet den Verzicht

auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sein müssen.

4. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Streitparteien bindend und wird nach dem

innerstaatlichen Recht der betroffenen Vertragspartei vollstreckt.

5. In keinem Stadium des Schieds- und Vergleichsverfahrens oder der Vollstreckung eines

Schiedsspruchs darf eine an der Streitigkeit beteiligte Verragspartei den Einwand erheben, daß der

Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Gesamt- oder

Teilentschädigung für seinen Schaden erhalten habe, oder im Falle eines Eintrittes im Sinne von Artikel 7

den Einwand, daß der Investor nicht weiter berechtigt ist, seine ursprünglichen Rechte und Ansprüche zu

verfolgen.

ARTIKEL 10

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei vorschlagen, in Konsultationen über alle Fragen

betreffend die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens einzutreten. Die andere Vertragspartei

hat die notwendigen Vorkehrungen für die Abhaltung dieser Konsultationen zu treffen.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Investitionen, die von Investoren der einen

Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach dem 1. Jänner 1965 vorgenommen

wurden.

ARTIKEL 12

Inkrafttreten und Dauer

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der

auf den Monat folgt, in welchem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten notifiziert haben.

2. Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren geschlossen und bleibt

automatisch für weitere Zeiträume von fünf (5) Jahren in Kraft, es sei denn, eine der beiden

Vertragsparteien notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens zwölf (12) Monate vor

dessen Außerkrafttreten ihren Entschluß, das Abkommen zu kündigen.

3. Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn

Jahren ab diesem Datum.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen

Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer

und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher

Auslegung gilt der englische Text.

Für die Republik Österreich

Kristen

Für die Republik Bulgarien

Kostov

PROTOKOLL

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, zusätzlich

folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integralen Teil des genannten Abkommens darstellen

1. Zu Artikel 1 Absatz 3 lit. c

Eine Vertragspartei kann juristische Personen der in Artikel 1, Absatz 3 lit. c genannten Art auffordern,

Nachweise betreffend eine solche Verfügungsgewalt vorzulegen, wenn sie die Begünstigungen

in Anspruch nehmen wollen, die die Bestimmungen dieses Abkommens enthalten. Beispielsweise kann

folgendes als zulässiger Nachweis angesehen werden

a) daß die juristische Person eine Tochterfirma einer juristischen Person ist, die ihren Sitz auf dem

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat;

b) daß die juristische Person einer juristischen Person, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei hat, wirtschaftlich untergeordnet ist;

c) daß die den natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei direkt oder

indirekt zustehenden Stimmrechte oder der von ihnen gehaltene Prozentsatz am Kapital es ihnen

ermöglicht, die Verfügungsgewalt auszuüben.

2. Zu Artikel 3 Absatz 3 lit. c

Artikel 3 Absatz 3 lit. c ist auf das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen Österreich und

Italien betreffend Tirol, Vorarlberg, Trentino-Südtirol/Alto Adige Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1957 vom 12. Mai 1949 anwendbar.

3. Zu Artikel 9

Für die Zwecke des Artikels 9 wird eine Investitionsstreitigkeit als Streitigkeit definiert, die betrifft

a) die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei

und einem Investor der anderen Vertragspartei;

b) eine behauptete Verletzung irgendeines auf Grund dieses Abkommens gewährten oder

geschaffenen Rechts in bezug auf eine Investition; oder

c) die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsgenehmigung, die von der für ausländische

Investitionen zuständigen Behörde einer Partei dem betreffenden Investor erteilt wurde, mit der

Maßgabe, daß die Ablehnung einer Investitionsgenehmigung an sich noch keine Investitionsstreitigkeit

darstellt, außer eine solche Ablehnung beinhaltet eine behauptete Verletzung

irgendeines Rechtes, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird.

GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer

und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher

Auslegung gilt der englische Text.

Für die Republik Österreich

Kristen

Für die Republik Bulgarien

Kostov

Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. bzw. 29. August 1997

vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. November 1997 in Kraft.

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