162. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 785/1993) gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Slowakei 1. Jänner 1993
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung haben diese Staaten folgende Erklärungen abgegeben
Bosnien-Herzegowina
Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von jenen Schiedssprüchen Anwendung finden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.
Das Übereinkommen wird nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art Anwendung finden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Republik Bosnien-Herzegowina dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 erneuert.