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162_1994 AT

162. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 785/1993) gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Slowakei 1. Jänner 1993

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung haben diese Staaten folgende Erklärungen abgegeben

Bosnien-Herzegowina

Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von jenen Schiedssprüchen Anwendung finden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.

Das Übereinkommen wird nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art Anwendung finden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Republik Bosnien-Herzegowina dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 erneuert.

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