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162_1993 AT

162. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 1 Wiener Straße und der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Purkersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 1 Wiener Straße und der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Purkersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Die Straßenteile der B 1 Wiener Straße von km 14,93 bis km 15,525 und der B 44 Neulengbacher Straße von km 0,00 bis km 0,85 (Kaiser Josef-Straße) werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 20. Juli 1976, BGBl. Nr. 423, bestimmten — Abschnitt „Purkersdorf" sowie den Umbau der Kreuzung „B 1/B 44" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Purkersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 1/102-92 im Maßstab 1:10 000) zu ersehen.

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