162. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde zum Europäischen
Übereinkommen zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. Nr. 446/1978, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 500/1988)
hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Annahmeurkunde
Finnland 9. Februar 1990
Irland 21. Februar 1989
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit
vom 21. November 1988 den Geltungsbereich des
Übereinkommens auf Gibraltar ausgedehnt.
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Annahmeurkunde erklärt, sich gemäß den Bestimmungen
des Art. 13 des Übereinkommens und
vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels
das Recht vorzubehalten, die Auslieferung in bezug
auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die es als
politische Straftat ansieht, abzulehnen.
Griechenland hat mit Wirkung vom 6. September
1988 erklärt, daß es sich in bezug auf Art. 13 des
Übereinkommens in Übereinstimmung mit dessen
Abs. 1 das Recht vorbehält, die Auslieferung für jede
der in Art. 1 des Übereinkommens angeführten
Straftaten abzulehnen, wenn die Person, die
verdächtigt wird, die Straftat begangen zu haben,
für seine oder ihre Handlung zugunsten der Freiheit
angeklagt wird.