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162_1990 AT

162. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde zum Europäischen

Übereinkommen zur Bekämpfung des

Terrorismus (BGBl. Nr. 446/1978, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 500/1988)

hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Annahmeurkunde

Finnland 9. Februar 1990

Irland 21. Februar 1989

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit

vom 21. November 1988 den Geltungsbereich des

Übereinkommens auf Gibraltar ausgedehnt.

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Annahmeurkunde erklärt, sich gemäß den Bestimmungen

des Art. 13 des Übereinkommens und

vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels

das Recht vorzubehalten, die Auslieferung in bezug

auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die es als

politische Straftat ansieht, abzulehnen.

Griechenland hat mit Wirkung vom 6. September

1988 erklärt, daß es sich in bezug auf Art. 13 des

Übereinkommens in Übereinstimmung mit dessen

Abs. 1 das Recht vorbehält, die Auslieferung für jede

der in Art. 1 des Übereinkommens angeführten

Straftaten abzulehnen, wenn die Person, die

verdächtigt wird, die Straftat begangen zu haben,

für seine oder ihre Handlung zugunsten der Freiheit

angeklagt wird.

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