162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS 946, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1988, wird wie folgt
geändert
1. Nach der Überschrift zu den §§ 139 ff. wird
vor dem § 139 folgende Überschrift eingefügt
„Name"
2. Vor dem § 140 wird folgende Überschrift eingefügt
„Unterhalt"
3. Vor dem § 144 wird folgende Überschrift eingefügt
„Obsorge"
4. Die §§ 145 bis 145 b lauten
„§ 145. Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für
das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil
zugekommen ist, gestorben, ist sein Aufenthalt seit
mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die
Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großen Schwierigkeiten hergestellt werden
oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise
entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil
insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil,
dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat
das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes
zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise
dem anderen Elternteil oder ob und welchem
Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen
soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile
betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge
gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen
Großelternteil).
Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge
nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das
Gericht diesen Übergang festzustellen.
§ 145 a. Solange ein Elternteil nicht voll
geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die
Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten
und das Kind zu vertreten.
§ 145 b. Soweit in einem Teilbereich die Vermögensverwaltung,
die Vertretung oder die Pflege
und Erziehung keiner Person zusteht, der die
Obsorge im übrigen zukommt, ist erforderlichenfalls
ein Sachwalter zu bestellen.
Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur
Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig
und liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1
erster Satz bei den Personen vor, denen bezüglich
dieser Handlungen die Obsorge zukommt oder bis
zu ihrem Tod zugekommen ist, so ist ebenfalls ein
Sachwalter zu bestellen."
5. Dem § 146 a wird unter Ersetzung des Punktes
durch einen Strichpunkt folgender Halbsatz
angefügt
„die Anwendung von Gewalt und die Zufügung
körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig"
6. Im § 148 Abs. 1 hat die Wortfolge „ , tunlich
nach Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes
und erforderlichenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde,"
zu entfallen.
7. In den §§ 151, 152, 153 und 175 hat jeweils
das Wort „eheliches" („ehelichen") zu entfallen.
8. Der § 163 a lautet
„§ 163 a. Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu
sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei
denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das
Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von
ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben,
Gebrauch macht.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf
aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat,
wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird."
9. Die §§ 163 b bis 164 b lauten
„§ 163 b. Die Vaterschaft wird durch Urteil oder
durch Anerkenntnis festgestellt. Die Feststellung
der Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann.
§ 163 c. Die Vaterschaft wird durch persönliche
Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-
beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis
wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung,
sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte
Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung
des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes,
sofern es bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes
der Beiwohnung enthalten.
Handlungsunfähige können die Vaterschaft
nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige
Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu
erklären; es bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1
entsprechend.
§ 163 d. Die Mutter oder das Kind können
gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch
erheben. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis
kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben
werden.
Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den
Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung
ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch
des gesetzlichen Vertreters des bereits mündigen
Kindes bedarf dessen Zustimmung.
§ 164. Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit
des Anerkenntnisses im Verfahren außer Streitsachen
festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis
Widerspruch erhoben wurde, bereits eine Vaterschaft
zu dem Kind festgestellt ist, das Anerkenntnis
den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt
ist, ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft
anerkannt hat oder ein beschränkt Geschäftsfähiger
die Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese
Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder
der Anerkennende hat nach Erlangung der Eigenberechtigung
das Anerkenntnis gebilligt.
§ 164 a. Die in den §§ 163 c bis 164 angeführten
Einwilligungen und Vertretungshandlungen des
gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen
Genehmigung.
§ 164b. Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses
ist auf Klage des Anerkennenden gegen
das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende
beweist, daß sein Anerkenntnis durch List, ungerechte
und gegründete Furcht oder Irrtum darüber
veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb
der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat,
oder daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung
seiner Vaterschaft entkräften und die er
zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die
Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung
der Täuschung, des Irrtums oder der genannten
Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage
erhoben werden."
10. Der § 164 c wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 1 Z 2 lautet
„2. dem Mann, dessen Anerkenntnis wegen eines
Widerspruchs unwirksam geworden ist, gegen das
Kind;"
b) Der Abs. 2 wird aufgehoben.
11. Nach § 164 c wird folgender § 164 d eingefügt
„§ 164 d. Die in den §§ 163 c bis 164 c angeführten
Rechtshandlungen können auch von den
Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder
gegen diese gesetzt werden."
12. Im § 165 a Abs. 1 und 2 hat jeweils die Wortfolge
„ , dessen Vaterschaft festgestellt ist" zu entfallen,
im Abs. 1 überdies der Beistrich am Ende
dieser Wortfolge.
13. Die §§ 166 und 167 lauten
„§ 166. Die Obsorge für das uneheliche Kind
kommt der Mutter allein zu. Im übrigen gelten,
soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche
Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt
und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.
§ 167. Das Gericht hat auf gemeinsamen Antrag
der Eltern zu verfügen, daß ihnen beiden die
Obsorge für das Kind zukommt, wenn die Eltern
mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft
leben und diese Verfügung für das Wohl des
Kindes nicht nachteilig ist. Hebt ein Elternteil die
häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend
auf, so ist § 177 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden."
14. Der bisherige § 167 erhält die Bezeichnung
„§ 168". Der bisherige § 168 wird aufgehoben.
15. Der § 170 wird aufgehoben.
16. Der § 172 samt Überschrift lautet
„Erlöschen der Obsorge
§ 172. Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem
Eintritt seiner Volljährigkeit."
17. Die §§ 173 und 174, deren Überschrift unverändert
bleibt, lauten
„§ 173. Das Gericht hat von Amts wegen oder
auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen
Vertreters die Minderjährigkeit des Kindes
noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern,
wenn es, besonders infolge merkbar verzögerter
Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne
Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen
vermag.
Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie
die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung
des Kindes haben, falls sie nicht selbst den
Antrag gestellt haben, und das Kind. Die Anhörung
der Genannten, außer des Kindes, entfällt, wenn sie
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.
Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit der
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.
§ 174. Das Gericht hat mit Zustimmung des minderjährigen
Kindes auf Antrag des Vaters, der
Mutter oder des gesetzlichen Vertreters oder auf
Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit
zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn das Kind
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur
selbständigen und gehörigen Besorgung seiner
Angelegenheiten reif erscheint.
Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie
die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung
des Kindes haben, falls sie nicht selbst den
Antrag gestellt haben. Die Anhörung entfällt, wenn
sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte."
18. Der § 176 samt Überschrift wird wie folgt
geändert
a) Die Überschrift lautet
„Entziehung oder Einschränkung der Obsorge"
b) Der Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet
„Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das
Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das
Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur
Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen
zu treffen; eine solche Verfügung kann auf
Antrag eines Elternteils auch ergehen, wenn die
Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes
kein Einvernehmen erzielen. Besonders darf das
Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise,
auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und
Zustimmungsrechte, entziehen."
c) Der Abs. 3 wird aufgehoben.
19. Nach dem § 176 werden folgende §§ 176 a
und 176 b eingefügt
„§ 176 a. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und
deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen
Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
notwendig und ist seine Unterbringung
bei Verwandten oder anderen geeigneten
nahestehenden Personen nicht möglich, so hat das
Gericht die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger
ganz oder teilweise zu übertragen.
Der Jugendwohlfahrtsträger darf deren Ausübung
Dritten übertragen.
§ 176 b. Durch eine Verfügung nach den §§ 176
und 176 a darf das Gericht die Obsorge nur so weit
beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des
Kindes nötig ist."
20. Der § 177 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „alle aus den
familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen
Rechte und Pflichten (§ 144) allein zustehen
sollen" durch die Wortfolge „die Obsorge für
das Kind allein zukommen soll" ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird die Wortfolge „bezeichneten
Rechte und Pflichten künftig allein zustehen"
durch die Wortfolge „Obsorge für das Kind künftig
allein zukommt" ersetzt; der letzte Satz wird
aufgehoben.
c) Der Abs. 3 lautet
„Der § 167 gilt entsprechend."
21. Der § 178, dessen Überschrift unverändert
bleibt, lautet
„§ 178. Soweit einem Elternteil die Obsorge
nicht zukommt, hat er, außer dem Recht auf persönlichen
Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen
Umständen, die die Person des Kindes betreffen,
und von beabsichtigten Maßnahmen zu den im
§ 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von
demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig
verständigt zu werden und sich zu diesen, wie
auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener
Frist zu äußern; dem Vater eines unehelichen
Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen
ist, steht dieses Recht nur bezüglich wichtiger Maßnahmen
der Pflege und Erziehung zu. Diese Äußerung
ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte
Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
Würde die Wahrnehmung dieser Mindestrechte
das Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat
das Gericht sie einzuschränken oder zu entziehen."
22. Nach dem § 178 a wird folgender § 178 b
samt Überschrift eingefügt
„Berücksichtigung der Meinung des Kindes
§ 178 b. Vor Verfügungen, die die Pflege oder
Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht
das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch
nicht zehnjähriges Kind kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger
oder in anderer geeigneter
Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören,
wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub
der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet
wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die
Entwicklung des Kindes eine Meinungsäußerung
nicht zu erwarten ist."
23. Der § 181 Abs. 1 lautet
„Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
folgende Personen der Annahme zustimmen
1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
2. der Ehegatte des Annehmenden;
3. der Ehegatte des Wahlkindes."
24. Der§ 181 a lautet
„§ 181 a. Ein Recht auf Anhörung haben
1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem
vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat
bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden
gelebt;
2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes,
in dem sich das Wahlkind befindet;
4. der Jugendwohlfahrtsträger.
Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten
Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter
des Wahlkindes den Annahmevertrag
geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden
könnte."
25. Der § 186 samt Überschrift lautet
„2. Das Pflegeverhältnis
§ 186. Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund
einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten
(§ 137 a) oder durch den
Jugendwohlfahrtsträger (§ 176 a) aus.
Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person
des Kindes betreffenden Vormundschafts- und
Pflegschaftsverfahren Anträge zu stellen."
26. Nach § 186 wird folgener § 186 a eingefügt
„§ 186 a. Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren
Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise
zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis
zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende
Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis
nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die
Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die
Regelungen über die Obsorge gelten dann für die
Pflegeeltern.
Haben die Eltern oder Großeltern die Obsorge
oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der
Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt
werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes
gefährdet wäre.
Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem
Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das
Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes
auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.
Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die
Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte,
den Jugendwohlfahrtsträger und
jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören.
§ 181 a Abs. 2 gilt sinngemäß."
27. Der § 187 erster Satz lautet
„Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu
bestellen, wenn nicht wenigstens einer Person die
beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der
Obsorge zusteht."
27 a. Der § 193 Abs. 2 lautet
„Der Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht,
wenn der andere Ehegatte unbekannten Aufenthaltes
oder nicht nur vorübergehend zu einer verständigen
Äußerung unfähig ist."
28. Der § 198, dessen Überschrift unverändert
bleibt, lautet
„§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter
Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der
nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu
bestellen."
29. Der § 205 erster Halbsatz lautet
„Jeder Vormund muß mit Handschlag geloben,"
30. Die §§ 211 bis 215 samt Überschrift lauten
„Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 211. Wird ein Kind im Inland geboren und
kommen die Vermögenswaltung sowie die Vertretung
keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges
Kind im Inland gefunden und sind dessen
Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger
bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes
Vormund des Kindes.
§ 212. Der Jugendwohlfahrtsträger hat, soweit es
nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen
Vertreter eines im Inland geborenen Kindes
innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über
die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders
über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls
auch über die Feststellung der Vaterschaft,
in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung
der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.
Für die Festsetzung oder Durchsetzung der
Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls
für die Feststellung der Vaterschaft ist der
Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des Kindes,
wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters vorliegt.
Für andere Angelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger
Sachwalter des Kindes, wenn er sich
zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers
wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen
gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt,
jedoch gilt § 154 a sinngemäß. Der Jugendwohlfahrtsträger
und der sonstige gesetzliche Vertreter
haben einander über ihre Vertretungshandlungen
in Kenntnis zu setzen.
Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers
endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine
Zustimmung schriftlich widerruft, der Jugendwohlfahrtsträger
seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt
oder das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger
auf dessen Antrag als Sachwalter enthebt, weil
er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung
der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles
nichts mehr beizutragen vermag.
§ 213. Ist einem Minderjährigen ein Vormund
oder ein Sachwalter zu bestellen und läßt sich eine
hiefür geeignete Person nicht finden, so hat das
Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen.
§ 214. Die §§ 203, 205, 206, 216 Abs. 2, 237
zweiter Satz, 266 und 267 gelten für den Jugendwohlfahrtsträger
nicht. Dieser ist vor der Anlegung
des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall
des § 230 e verpflichtet, die Zustimmung des
Gerichtes einzuholen.
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen
auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des
Unterhalts sowie zum Abschluß von Vereinbarungen
über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen
nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen
über die Leistung des Unterhalts eines
Minderjährigen, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger
oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet
werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen
Vergleiches.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat Personen, die
ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten,
über seine Vertretungstätigkeit bezüglich
dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das
Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.
§ 215. Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur
Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen
gerichtlichen Verfügungen im Bereich
der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug
kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege
und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit
bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst
treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber
innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen
gerichtlichen Verfügungen beantragt.
Der Jugendwohlfahrtsträger ist erforderlichenfalls
vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung
eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es
sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub
der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat der
Jugendwohlfahrtsträger bei der Befragung eines
Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen."
31. Nach § 215 wird folgender § 215 a eingefügt
„§ 215 a. Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen
die Aufgaben dem Jugendwohlfahrtsträger zu,
in dessen Sprengel der Minderjährige seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im
Inland seinen Aufenthalt hat. Wechselt der Minderjährige
seinen Aufenthalt in den Sprengel eines
anderen Jugendwohlfahrtsträgers, so kann der
Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen
mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist
das Gericht zu verständigen, wenn es mit Angelegenheiten
des Minderjährigen bereits befaßt war."
32. Der § 216 Abs. 1 lautet
„Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen
keiner Person zu, der die Obsorge
zukommt, so stehen sie dem Vormund zu."
33. Der § 244 samt Überschrift wird aufgehoben.
34. Der § 250 samt Überschrift lautet
„b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern
§ 250. Die Vormundschaft endet auch, wenn
einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung
und die Vertretung, wenn auch
nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des
§ 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein
solcher Elternteil auftritt."
35. Der § 251 zweiter und dritter Satz wird aufgehoben.
36. In der Überschrift zum § 253 entfallen die
Worte „die ämtliche oder angesuchte". Die Überschriften
zu den §§ 254 und 257 werden aufgehoben.
37. Der § 268 samt Überschrift wird aufgehoben.
38. Der § 754 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.
39. Im § 788 letzter Halbsatz wird das Wort
„großjährigen" durch das Wort „volljährigen"
ersetzt.
Artikel II
Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1988, wird
wie folgt geändert
1. Im § 51 entfällt das Wort „ehelichen".
2. Der § 183 samt Überschrift lautet
„Auskunft in Unterhaltssachen
§ 183. Personen, deren Einkommen oder Vermögen
für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch
eines Minderjährigen von Belang ist, haben
dem Gericht auf dessen Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu geben und deren Überprüfung
zu ermöglichen.
Kommt jemand den im vorstehenden Absatz
angeführten Pflichten nicht nach, so kann das
Gericht dessen Arbeitgeber und erforderlichenfalls
die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung
um Auskunft über das Beschäftigungs-
oder Versicherungsverhältnis des Betreffenden
ersuchen. In gleicher Weise kann das Gericht die
Finanzämter um Auskunft über die für die Besteuerung
des Einkommens oder des Vermögens des
Betreffenden maßgebenden Tatsachen ersuchen.
Der vorstehende Absatz gilt auch für Anfragen
des Pflegschaftsgerichts, die der Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder Pflegebefohlener
durch den gesetzlichen Vertreter dienen.
Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch
maßgebenden Tatsachen zu
beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung
verpflichtet."
3. Der § 184 lautet
„§ 184. Der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher
Vertreter hat die im § 183 dem Gericht eingeräumten
Auskunftsrechte, ausgenommen das in
dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht."
4. Der § 186, dessen Überschrift unverändert
bleibt, lautet
„§ 186. Das Gericht hat dem gesetzlichen Vertreter
eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen
bei der Festsetzung oder Hereinbringung des
Unterhaltsanspruches, soweit es erforderlich ist,
Hilfe zu leisten oder ihn anzuleiten. Dies gilt auch,
wenn der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter
ist."
5. Im § 259 werden die Worte „die Bezirksverwaltungsbehörde"
durch die Worte „der Jugendwohlfahrtsträger"
ersetzt.
6. Die §§ 261 bis 262 a lauten
„§ 261. Das Gericht hat eine Niederschrift über
das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.
Die Niederschrift hat zu enthalten
1. die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
2. Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls
den Geschlechtsnamen, den Geburtstag
und -ort, die Staatsangehörigkeit, den
Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit
zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen
Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden
und, soweit bekannt,
3. die in Z 2 angeführten Angaben über das
Kind und seine Mutter sowie
4. Angaben über den Zeitpunkt der Beiwohnung.
Das Gericht hat eine Ausfertigung der Niederschrift
dem Standesbeamten zu übersenden.
§ 262. Im Verfahren über die Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der
Vaterschaft sind das Kind, die Mutter und der
Anerkennende sowie der bereits festgestellte Vater,
gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger, Parteien.
§ 262 a. Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit
eines Anerkenntnisses der Vaterschaft
zu einem unehelichen Kind festgestellt wird, ist zu
begründen. Er muß außer dem Ausspruch über die
Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auch die
Angaben des § 261 Abs. 2 enthalten."
Artikel III
Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes
Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl.
Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 645/1987, wird wie folgt geändert
1. Der § 2 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe
oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen
Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie,
in einem Heim oder in einer sonstigen
Einrichtung untergebracht ist."
2. Der § 9 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der
Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse
gewährt werden, Sachwalter des minderjährigen
Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein
Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft nach
Abs. 2. Im Fall der Vorschußgewährung bloß nach
§ 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu
entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
des Kindes nach der Lage des Falles
nichts beizutragen vermag."
3. Im § 13 Abs. 1 Z 5 werden die Worte „der
Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Worte
„dem Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt.
4. Der § 14 lautet
„§ 14. Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse
bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger,
soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt,
dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts und dem Zahlungsempfänger
zuzustellen."
5. In den §§ 26 Abs. 2 und 31 Abs. 2 werden die
Worte „die Bezirksverwaltungsbehörde" durch die
Worte „den Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt.
6. Im § 27 Abs. 1 und 3 werden die Worte „die
Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Worte „der
Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt.
7. Der § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die von ihm
hereingebrachten Unterhaltsbeiträge, soweit aus
ihnen die Forderung des Bundes auf Rückzahlung
der Vorschüsse zu befriedigen ist, monatlich dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts samt einer den
Unterhaltsschuldner betreffenden Aufstellung zu
übermitteln. Sind die gewährten Vorschüsse zur
Gänze zurückgezahlt oder ist die gesetzliche Vertretung
des Jugendwohlfahrtsträgers beendet, so
hat dieser dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
eine Schlußabrechnung zu übersenden."
8. Im § 30 werden die Worte „der Bezirksverwaltungsbehörde"
durch die Worte „des Jugendwohlfahrtsträgers"
ersetzt.
9. Der § 32 lautet
„§ 32. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat
die im § 183 AußStrG dem Gericht eingeräumten
Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen
Abs. 2 letzter Satz genannte Recht."
10. Nach § 34 wird folgender § 34 a samt Überschrift
eingefügt
„Automationsunterstützter
Datenverkehr
§ 34 a. (1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung
der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende
Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte
und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels
maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der
Datenfernverarbeitung übermittelt werden
1. die Bezeichnung des Falles,
2. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und
Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers,
des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson
und des Unterhaltsschuldners sowie
dessen Sozialversicherungsnummer,
3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe
des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.
(2) Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann das
Bundesrechenamt herangezogen werden."
11. Der § 36, dessen Überschrift unverändert
bleibt, lautet
„§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut
1. des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister
für Justiz im Zusammenwirken mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie und mit dem Bundesminister für
Finanzen,
2. des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung
durch die Träger der Sozialversicherung der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz und
3. des § 34 a Abs. 2 der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen."
Artikel IV
Änderungen des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 162/1987, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 53 und 54 lauten
„Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden
und zu beglaubigen
1. die Erklärung über die Anerkennung der
Vaterschaft;
2. die Erklärung, durch die der Ehemann dem
unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch die
der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, seinem
unehelichen Kind den Familiennamen gibt, und die
Erklärungen über die Zustimmung zur Namensgebung;
3. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung
einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
4. die Erklärungen der Verlobten über die
Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden
Familiennamens;
5. die Erklärung, durch die ein geschiedener
Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder
annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte
dem anderen die Führung seines Familiennamens
untersagt;
6. Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen
Wirkungen einer Legitimation in
bestimmten Fällen erforderlich sind;
7. sonstige Erklärungen, die für die vollständige
Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich
sind.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführte Erklärung,
wenn der Anerkennende oder das Kind eine
im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden
und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten
Erklärungen zu beglaubigen.
(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte
Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden
und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung
der im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Erklärungen
bleiben unberührt.
Entgegennahme von Erklärungen
§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und
6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen
Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in
öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde
zu übermitteln.
(2) Zuständig ist für die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2 und
6 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde,
in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes
(Z 1 und 2) oder des legitimierten Kindes (Z 6),
für die in § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die
Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe
eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in
einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch
eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.
(3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes
angeordnet ist, der Person, die die Erklärung
abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland
haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten
oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen
nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2
zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer
Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde
hat die Widerspruchsberechtigten
vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr
Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(5) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer
Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde
hat die Zustimmungsberechtigten
vom Eintritt der Legitimation zu verständigen
und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen."
2. Der § 75 Z 1 und 2 lautet
„1. hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50,
53 Abs. 1 und 3 sowie 54 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
2. hinsichtlich des § 53 Abs. 2 der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister
für Justiz,"
Artikel V
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Besorgung
gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger
(Rechtspflegergesetz — RPflG), BGBl. Nr. 560/
1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 645/1987, wird wie folgt geändert Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 251/
1989
In § 19 Abs. 2 Z 8 werden der Buchst. c aufgehoben
und am Ende des Buchst. b der Beistrich durch
einen Strichpunkt ersetzt.
Artikel VI
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989
in Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie
treten frühestens mit 1. Juli 1989 in Kraft.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten der Zweite Teil und der § 42 Abs. 2 des
Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, in
der geltenden Fassung außer Kraft.
§ 3. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden die bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaften
beendet, soweit nicht § 211
ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes Vormundschaften
vorsieht.
(2) Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften
werden zu Sachwalterschaften nach § 212
Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
§ 4. (1) Die bestellten Amtsvormundschaften
(Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften
(Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in
der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach
dem Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, in
der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen
Voraussetzungen als gesetzliche Sachwalterschaften
nach § 215 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in
der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
§ 5. Die Voraussetzungen und das Verfahren für
das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von
Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufgenommen worden ist, bestimmen sich nach
dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis
wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam.
Für Klagen nach §§ 164 a ABGB und
164 b Abs. 2 zweiter Satz ABGB, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht
worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.
§ 6. Ist für ein minderjähriges uneheliches Kind
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein
Vormund bestellt worden, so erlischt dessen Amt
mit diesem Zeitpunkt, wenn dieses Bundesgesetz
für die gesetzliche Vertretung des Kindes anderes
vorsieht.
§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erlöschen die Mitvormundschaften.
§ 8. Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der
bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind,
bleiben unberührt.
§ 9. Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme
nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht
gilt als Verfügung nach § 176 ABGB, ist
aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen
Umgebung entfernt worden, als Verfügung
nach dem § 176 a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut
1. des Art. II Z 2 und 3 sowie des Art. III Z 9
hinsichtlich der Auskunftserteilung durch
a) die Träger der Sozialversicherung der
Bundesminister für Arbeit und Soziales
und
b) die Finanzämter der Bundesminister für
Finanzen,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
2. des Art. III Z 10 hinsichtlich des § 34 a Abs. 2
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. des Art. IV, hinsichtlich der §§ 53 Abs. 1 und
3 sowie 54 der Bundesminister für Inneres im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz, hinsichtlich des § 53 Abs. 2 der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres und dem Bundesminister für Justiz.