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162_1989 AT

162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS 946, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1988, wird wie folgt

geändert

1. Nach der Überschrift zu den §§ 139 ff. wird

vor dem § 139 folgende Überschrift eingefügt

„Name"

2. Vor dem § 140 wird folgende Überschrift eingefügt

„Unterhalt"

3. Vor dem § 144 wird folgende Überschrift eingefügt

„Obsorge"

4. Die §§ 145 bis 145 b lauten

„§ 145. Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für

das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil

zugekommen ist, gestorben, ist sein Aufenthalt seit

mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die

Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig

großen Schwierigkeiten hergestellt werden

oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise

entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil

insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil,

dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat

das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes

zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise

dem anderen Elternteil oder ob und welchem

Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen

soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile

betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge

gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen

Großelternteil).

Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge

nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das

Gericht diesen Übergang festzustellen.

§ 145 a. Solange ein Elternteil nicht voll

geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die

Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten

und das Kind zu vertreten.

§ 145 b. Soweit in einem Teilbereich die Vermögensverwaltung,

die Vertretung oder die Pflege

und Erziehung keiner Person zusteht, der die

Obsorge im übrigen zukommt, ist erforderlichenfalls

ein Sachwalter zu bestellen.

Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur

Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig

und liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1

erster Satz bei den Personen vor, denen bezüglich

dieser Handlungen die Obsorge zukommt oder bis

zu ihrem Tod zugekommen ist, so ist ebenfalls ein

Sachwalter zu bestellen."

5. Dem § 146 a wird unter Ersetzung des Punktes

durch einen Strichpunkt folgender Halbsatz

angefügt

„die Anwendung von Gewalt und die Zufügung

körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig"

6. Im § 148 Abs. 1 hat die Wortfolge „ , tunlich

nach Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes

und erforderlichenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde,"

zu entfallen.

7. In den §§ 151, 152, 153 und 175 hat jeweils

das Wort „eheliches" („ehelichen") zu entfallen.

8. Der § 163 a lautet

„§ 163 a. Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu

sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei

denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das

Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von

ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben,

Gebrauch macht.

Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf

aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat,

wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird."

9. Die §§ 163 b bis 164 b lauten

„§ 163 b. Die Vaterschaft wird durch Urteil oder

durch Anerkenntnis festgestellt. Die Feststellung

der Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann.

§ 163 c. Die Vaterschaft wird durch persönliche

Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-

beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis

wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung,

sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte

Abschrift dem Standesbeamten zukommt.

Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung

des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes,

sofern es bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes

der Beiwohnung enthalten.

Handlungsunfähige können die Vaterschaft

nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige

Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu

erklären; es bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen

Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1

entsprechend.

§ 163 d. Die Mutter oder das Kind können

gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch

erheben. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis

kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben

werden.

Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den

Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung

ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch

des gesetzlichen Vertreters des bereits mündigen

Kindes bedarf dessen Zustimmung.

§ 164. Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit

des Anerkenntnisses im Verfahren außer Streitsachen

festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis

Widerspruch erhoben wurde, bereits eine Vaterschaft

zu dem Kind festgestellt ist, das Anerkenntnis

den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt

ist, ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft

anerkannt hat oder ein beschränkt Geschäftsfähiger

die Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen

Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese

Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder

der Anerkennende hat nach Erlangung der Eigenberechtigung

das Anerkenntnis gebilligt.

§ 164 a. Die in den §§ 163 c bis 164 angeführten

Einwilligungen und Vertretungshandlungen des

gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen

Genehmigung.

§ 164b. Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses

ist auf Klage des Anerkennenden gegen

das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende

beweist, daß sein Anerkenntnis durch List, ungerechte

und gegründete Furcht oder Irrtum darüber

veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb

der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat,

oder daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung

seiner Vaterschaft entkräften und die er

zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die

Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung

der Täuschung, des Irrtums oder der genannten

Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage

erhoben werden."

10. Der § 164 c wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 1 Z 2 lautet

„2. dem Mann, dessen Anerkenntnis wegen eines

Widerspruchs unwirksam geworden ist, gegen das

Kind;"

b) Der Abs. 2 wird aufgehoben.

11. Nach § 164 c wird folgender § 164 d eingefügt

„§ 164 d. Die in den §§ 163 c bis 164 c angeführten

Rechtshandlungen können auch von den

Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder

gegen diese gesetzt werden."

12. Im § 165 a Abs. 1 und 2 hat jeweils die Wortfolge

„ , dessen Vaterschaft festgestellt ist" zu entfallen,

im Abs. 1 überdies der Beistrich am Ende

dieser Wortfolge.

13. Die §§ 166 und 167 lauten

„§ 166. Die Obsorge für das uneheliche Kind

kommt der Mutter allein zu. Im übrigen gelten,

soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche

Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt

und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.

§ 167. Das Gericht hat auf gemeinsamen Antrag

der Eltern zu verfügen, daß ihnen beiden die

Obsorge für das Kind zukommt, wenn die Eltern

mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft

leben und diese Verfügung für das Wohl des

Kindes nicht nachteilig ist. Hebt ein Elternteil die

häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend

auf, so ist § 177 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

14. Der bisherige § 167 erhält die Bezeichnung

„§ 168". Der bisherige § 168 wird aufgehoben.

15. Der § 170 wird aufgehoben.

16. Der § 172 samt Überschrift lautet

„Erlöschen der Obsorge

§ 172. Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem

Eintritt seiner Volljährigkeit."

17. Die §§ 173 und 174, deren Überschrift unverändert

bleibt, lauten

„§ 173. Das Gericht hat von Amts wegen oder

auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen

Vertreters die Minderjährigkeit des Kindes

noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern,

wenn es, besonders infolge merkbar verzögerter

Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne

Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen

vermag.

Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie

die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung

des Kindes haben, falls sie nicht selbst den

Antrag gestellt haben, und das Kind. Die Anhörung

der Genannten, außer des Kindes, entfällt, wenn sie

nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen

Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.

Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit der

Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.

§ 174. Das Gericht hat mit Zustimmung des minderjährigen

Kindes auf Antrag des Vaters, der

Mutter oder des gesetzlichen Vertreters oder auf

Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit

zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn das Kind

das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur

selbständigen und gehörigen Besorgung seiner

Angelegenheiten reif erscheint.

Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie

die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung

des Kindes haben, falls sie nicht selbst den

Antrag gestellt haben. Die Anhörung entfällt, wenn

sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen

Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte."

18. Der § 176 samt Überschrift wird wie folgt

geändert

a) Die Überschrift lautet

„Entziehung oder Einschränkung der Obsorge"

b) Der Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet

„Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das

Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das

Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur

Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen

zu treffen; eine solche Verfügung kann auf

Antrag eines Elternteils auch ergehen, wenn die

Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes

kein Einvernehmen erzielen. Besonders darf das

Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise,

auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und

Zustimmungsrechte, entziehen."

c) Der Abs. 3 wird aufgehoben.

19. Nach dem § 176 werden folgende §§ 176 a

und 176 b eingefügt

„§ 176 a. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und

deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen

Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

notwendig und ist seine Unterbringung

bei Verwandten oder anderen geeigneten

nahestehenden Personen nicht möglich, so hat das

Gericht die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger

ganz oder teilweise zu übertragen.

Der Jugendwohlfahrtsträger darf deren Ausübung

Dritten übertragen.

§ 176 b. Durch eine Verfügung nach den §§ 176

und 176 a darf das Gericht die Obsorge nur so weit

beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des

Kindes nötig ist."

20. Der § 177 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „alle aus den

familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern

und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen

Rechte und Pflichten (§ 144) allein zustehen

sollen" durch die Wortfolge „die Obsorge für

das Kind allein zukommen soll" ersetzt.

b) Im Abs. 2 wird die Wortfolge „bezeichneten

Rechte und Pflichten künftig allein zustehen"

durch die Wortfolge „Obsorge für das Kind künftig

allein zukommt" ersetzt; der letzte Satz wird

aufgehoben.

c) Der Abs. 3 lautet

„Der § 167 gilt entsprechend."

21. Der § 178, dessen Überschrift unverändert

bleibt, lautet

„§ 178. Soweit einem Elternteil die Obsorge

nicht zukommt, hat er, außer dem Recht auf persönlichen

Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen

Umständen, die die Person des Kindes betreffen,

und von beabsichtigten Maßnahmen zu den im

§ 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von

demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig

verständigt zu werden und sich zu diesen, wie

auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener

Frist zu äußern; dem Vater eines unehelichen

Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen

ist, steht dieses Recht nur bezüglich wichtiger Maßnahmen

der Pflege und Erziehung zu. Diese Äußerung

ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte

Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Würde die Wahrnehmung dieser Mindestrechte

das Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat

das Gericht sie einzuschränken oder zu entziehen."

22. Nach dem § 178 a wird folgender § 178 b

samt Überschrift eingefügt

„Berücksichtigung der Meinung des Kindes

§ 178 b. Vor Verfügungen, die die Pflege oder

Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht

das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch

nicht zehnjähriges Kind kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger

oder in anderer geeigneter

Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören,

wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub

der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet

wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die

Entwicklung des Kindes eine Meinungsäußerung

nicht zu erwarten ist."

23. Der § 181 Abs. 1 lautet

„Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

folgende Personen der Annahme zustimmen

1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

2. der Ehegatte des Annehmenden;

3. der Ehegatte des Wahlkindes."

24. Der§ 181 a lautet

„§ 181 a. Ein Recht auf Anhörung haben

1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem

vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat

bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden

gelebt;

2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes,

in dem sich das Wahlkind befindet;

4. der Jugendwohlfahrtsträger.

Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten

Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter

des Wahlkindes den Annahmevertrag

geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit

unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden

könnte."

25. Der § 186 samt Überschrift lautet

„2. Das Pflegeverhältnis

§ 186. Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund

einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten

(§ 137 a) oder durch den

Jugendwohlfahrtsträger (§ 176 a) aus.

Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person

des Kindes betreffenden Vormundschafts- und

Pflegschaftsverfahren Anträge zu stellen."

26. Nach § 186 wird folgener § 186 a eingefügt

„§ 186 a. Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren

Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise

zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis

zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende

Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis

nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die

Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die

Regelungen über die Obsorge gelten dann für die

Pflegeeltern.

Haben die Eltern oder Großeltern die Obsorge

oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der

Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt

werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes

gefährdet wäre.

Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem

Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das

Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes

auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.

Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die

Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte,

den Jugendwohlfahrtsträger und

jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören.

§ 181 a Abs. 2 gilt sinngemäß."

27. Der § 187 erster Satz lautet

„Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu

bestellen, wenn nicht wenigstens einer Person die

beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der

Obsorge zusteht."

27 a. Der § 193 Abs. 2 lautet

„Der Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht,

wenn der andere Ehegatte unbekannten Aufenthaltes

oder nicht nur vorübergehend zu einer verständigen

Äußerung unfähig ist."

28. Der § 198, dessen Überschrift unverändert

bleibt, lautet

„§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter

Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der

nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu

bestellen."

29. Der § 205 erster Halbsatz lautet

„Jeder Vormund muß mit Handschlag geloben,"

30. Die §§ 211 bis 215 samt Überschrift lauten

„Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 211. Wird ein Kind im Inland geboren und

kommen die Vermögenswaltung sowie die Vertretung

keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges

Kind im Inland gefunden und sind dessen

Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger

bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes

Vormund des Kindes.

§ 212. Der Jugendwohlfahrtsträger hat, soweit es

nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen

Vertreter eines im Inland geborenen Kindes

innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über

die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders

über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls

auch über die Feststellung der Vaterschaft,

in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung

der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.

Für die Festsetzung oder Durchsetzung der

Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls

für die Feststellung der Vaterschaft ist der

Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des Kindes,

wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters vorliegt.

Für andere Angelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger

Sachwalter des Kindes, wenn er sich

zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers

wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen

gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt,

jedoch gilt § 154 a sinngemäß. Der Jugendwohlfahrtsträger

und der sonstige gesetzliche Vertreter

haben einander über ihre Vertretungshandlungen

in Kenntnis zu setzen.

Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers

endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine

Zustimmung schriftlich widerruft, der Jugendwohlfahrtsträger

seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt

oder das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger

auf dessen Antrag als Sachwalter enthebt, weil

er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung

der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles

nichts mehr beizutragen vermag.

§ 213. Ist einem Minderjährigen ein Vormund

oder ein Sachwalter zu bestellen und läßt sich eine

hiefür geeignete Person nicht finden, so hat das

Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen.

§ 214. Die §§ 203, 205, 206, 216 Abs. 2, 237

zweiter Satz, 266 und 267 gelten für den Jugendwohlfahrtsträger

nicht. Dieser ist vor der Anlegung

des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall

des § 230 e verpflichtet, die Zustimmung des

Gerichtes einzuholen.

Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen

auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des

Unterhalts sowie zum Abschluß von Vereinbarungen

über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen

nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen

über die Leistung des Unterhalts eines

Minderjährigen, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger

oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet

werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen

Vergleiches.

Der Jugendwohlfahrtsträger hat Personen, die

ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten,

über seine Vertretungstätigkeit bezüglich

dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das

Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.

§ 215. Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur

Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen

gerichtlichen Verfügungen im Bereich

der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug

kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege

und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit

bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst

treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber

innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen

gerichtlichen Verfügungen beantragt.

Der Jugendwohlfahrtsträger ist erforderlichenfalls

vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung

eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es

sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub

der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet

wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat der

Jugendwohlfahrtsträger bei der Befragung eines

Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen."

31. Nach § 215 wird folgender § 215 a eingefügt

„§ 215 a. Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen

die Aufgaben dem Jugendwohlfahrtsträger zu,

in dessen Sprengel der Minderjährige seinen

gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im

Inland seinen Aufenthalt hat. Wechselt der Minderjährige

seinen Aufenthalt in den Sprengel eines

anderen Jugendwohlfahrtsträgers, so kann der

Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen

mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist

das Gericht zu verständigen, wenn es mit Angelegenheiten

des Minderjährigen bereits befaßt war."

32. Der § 216 Abs. 1 lautet

„Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen

keiner Person zu, der die Obsorge

zukommt, so stehen sie dem Vormund zu."

33. Der § 244 samt Überschrift wird aufgehoben.

34. Der § 250 samt Überschrift lautet

„b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern

§ 250. Die Vormundschaft endet auch, wenn

einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung

und die Vertretung, wenn auch

nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des

§ 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein

solcher Elternteil auftritt."

35. Der § 251 zweiter und dritter Satz wird aufgehoben.

36. In der Überschrift zum § 253 entfallen die

Worte „die ämtliche oder angesuchte". Die Überschriften

zu den §§ 254 und 257 werden aufgehoben.

37. Der § 268 samt Überschrift wird aufgehoben.

38. Der § 754 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.

39. Im § 788 letzter Halbsatz wird das Wort

„großjährigen" durch das Wort „volljährigen"

ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren

in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1988, wird

wie folgt geändert

1. Im § 51 entfällt das Wort „ehelichen".

2. Der § 183 samt Überschrift lautet

„Auskunft in Unterhaltssachen

§ 183. Personen, deren Einkommen oder Vermögen

für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch

eines Minderjährigen von Belang ist, haben

dem Gericht auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte zu geben und deren Überprüfung

zu ermöglichen.

Kommt jemand den im vorstehenden Absatz

angeführten Pflichten nicht nach, so kann das

Gericht dessen Arbeitgeber und erforderlichenfalls

die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung

um Auskunft über das Beschäftigungs-

oder Versicherungsverhältnis des Betreffenden

ersuchen. In gleicher Weise kann das Gericht die

Finanzämter um Auskunft über die für die Besteuerung

des Einkommens oder des Vermögens des

Betreffenden maßgebenden Tatsachen ersuchen.

Der vorstehende Absatz gilt auch für Anfragen

des Pflegschaftsgerichts, die der Durchsetzung von

Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder Pflegebefohlener

durch den gesetzlichen Vertreter dienen.

Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch

maßgebenden Tatsachen zu

beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung

verpflichtet."

3. Der § 184 lautet

„§ 184. Der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher

Vertreter hat die im § 183 dem Gericht eingeräumten

Auskunftsrechte, ausgenommen das in

dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht."

4. Der § 186, dessen Überschrift unverändert

bleibt, lautet

„§ 186. Das Gericht hat dem gesetzlichen Vertreter

eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen

bei der Festsetzung oder Hereinbringung des

Unterhaltsanspruches, soweit es erforderlich ist,

Hilfe zu leisten oder ihn anzuleiten. Dies gilt auch,

wenn der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter

ist."

5. Im § 259 werden die Worte „die Bezirksverwaltungsbehörde"

durch die Worte „der Jugendwohlfahrtsträger"

ersetzt.

6. Die §§ 261 bis 262 a lauten

„§ 261. Das Gericht hat eine Niederschrift über

das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.

Die Niederschrift hat zu enthalten

1. die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,

2. Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls

den Geschlechtsnamen, den Geburtstag

und -ort, die Staatsangehörigkeit, den

Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit

zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen

Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden

und, soweit bekannt,

3. die in Z 2 angeführten Angaben über das

Kind und seine Mutter sowie

4. Angaben über den Zeitpunkt der Beiwohnung.

Das Gericht hat eine Ausfertigung der Niederschrift

dem Standesbeamten zu übersenden.

§ 262. Im Verfahren über die Feststellung der

Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der

Vaterschaft sind das Kind, die Mutter und der

Anerkennende sowie der bereits festgestellte Vater,

gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger, Parteien.

§ 262 a. Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit

eines Anerkenntnisses der Vaterschaft

zu einem unehelichen Kind festgestellt wird, ist zu

begründen. Er muß außer dem Ausspruch über die

Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auch die

Angaben des § 261 Abs. 2 enthalten."

Artikel III

Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes

Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl.

Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 645/1987, wird wie folgt geändert

1. Der § 2 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe

oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen

Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie,

in einem Heim oder in einer sonstigen

Einrichtung untergebracht ist."

2. Der § 9 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der

Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse

gewährt werden, Sachwalter des minderjährigen

Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein

Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft nach

Abs. 2. Im Fall der Vorschußgewährung bloß nach

§ 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu

entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

des Kindes nach der Lage des Falles

nichts beizutragen vermag."

3. Im § 13 Abs. 1 Z 5 werden die Worte „der

Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Worte

„dem Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt.

4. Der § 14 lautet

„§ 14. Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse

bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger,

soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt,

dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten

des Oberlandesgerichts und dem Zahlungsempfänger

zuzustellen."

5. In den §§ 26 Abs. 2 und 31 Abs. 2 werden die

Worte „die Bezirksverwaltungsbehörde" durch die

Worte „den Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt.

6. Im § 27 Abs. 1 und 3 werden die Worte „die

Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Worte „der

Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt.

7. Der § 27 Abs. 2 lautet

„(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die von ihm

hereingebrachten Unterhaltsbeiträge, soweit aus

ihnen die Forderung des Bundes auf Rückzahlung

der Vorschüsse zu befriedigen ist, monatlich dem

Präsidenten des Oberlandesgerichts samt einer den

Unterhaltsschuldner betreffenden Aufstellung zu

übermitteln. Sind die gewährten Vorschüsse zur

Gänze zurückgezahlt oder ist die gesetzliche Vertretung

des Jugendwohlfahrtsträgers beendet, so

hat dieser dem Präsidenten des Oberlandesgerichts

eine Schlußabrechnung zu übersenden."

8. Im § 30 werden die Worte „der Bezirksverwaltungsbehörde"

durch die Worte „des Jugendwohlfahrtsträgers"

ersetzt.

9. Der § 32 lautet

„§ 32. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat

die im § 183 AußStrG dem Gericht eingeräumten

Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen

Abs. 2 letzter Satz genannte Recht."

10. Nach § 34 wird folgender § 34 a samt Überschrift

eingefügt

„Automationsunterstützter

Datenverkehr

§ 34 a. (1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung

der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende

Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte

und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels

maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der

Datenfernverarbeitung übermittelt werden

1. die Bezeichnung des Falles,

2. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und

Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers,

des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson

und des Unterhaltsschuldners sowie

dessen Sozialversicherungsnummer,

3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe

des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.

(2) Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann das

Bundesrechenamt herangezogen werden."

11. Der § 36, dessen Überschrift unverändert

bleibt, lautet

„§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

1. des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister

für Justiz im Zusammenwirken mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie und mit dem Bundesminister für

Finanzen,

2. des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung

durch die Träger der Sozialversicherung der

Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz und

3. des § 34 a Abs. 2 der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen."

Artikel IV

Änderungen des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 162/1987, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 53 und 54 lauten

„Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden

und zu beglaubigen

1. die Erklärung über die Anerkennung der

Vaterschaft;

2. die Erklärung, durch die der Ehemann dem

unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch die

der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, seinem

unehelichen Kind den Familiennamen gibt, und die

Erklärungen über die Zustimmung zur Namensgebung;

3. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung

einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;

4. die Erklärungen der Verlobten über die

Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden

Familiennamens;

5. die Erklärung, durch die ein geschiedener

Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder

annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte

dem anderen die Führung seines Familiennamens

untersagt;

6. Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen

Wirkungen einer Legitimation in

bestimmten Fällen erforderlich sind;

7. sonstige Erklärungen, die für die vollständige

Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich

sind.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im

Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführte Erklärung,

wenn der Anerkennende oder das Kind eine

im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden

und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten

Erklärungen zu beglaubigen.

(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte

Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden

und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung

der im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Erklärungen

bleiben unberührt.

Entgegennahme von Erklärungen

§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und

6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen

Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in

öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde

zu übermitteln.

(2) Zuständig ist für die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2 und

6 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde,

in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes

(Z 1 und 2) oder des legitimierten Kindes (Z 6),

für die in § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die

Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe

eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in

einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch

eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes

angeordnet ist, der Person, die die Erklärung

abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen

Vertretungsbehörden im Ausland

haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten

oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen

nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2

zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer

Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde

hat die Widerspruchsberechtigten

vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr

Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(5) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer

Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde

hat die Zustimmungsberechtigten

vom Eintritt der Legitimation zu verständigen

und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen."

2. Der § 75 Z 1 und 2 lautet

„1. hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50,

53 Abs. 1 und 3 sowie 54 der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz,

2. hinsichtlich des § 53 Abs. 2 der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister

für Justiz,"

Artikel V

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Besorgung

gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger

(Rechtspflegergesetz — RPflG), BGBl. Nr. 560/

1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 645/1987, wird wie folgt geändert Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 251/

1989

In § 19 Abs. 2 Z 8 werden der Buchst. c aufgehoben

und am Ende des Buchst. b der Beistrich durch

einen Strichpunkt ersetzt.

Artikel VI

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989

in Kraft.

(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie

treten frühestens mit 1. Juli 1989 in Kraft.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten der Zweite Teil und der § 42 Abs. 2 des

Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, in

der geltenden Fassung außer Kraft.

§ 3. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden die bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaften

beendet, soweit nicht § 211

ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes Vormundschaften

vorsieht.

(2) Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften

werden zu Sachwalterschaften nach § 212

Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

§ 4. (1) Die bestellten Amtsvormundschaften

(Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften

(Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in

der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach

dem Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, in

der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen

Voraussetzungen als gesetzliche Sachwalterschaften

nach § 215 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in

der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

§ 5. Die Voraussetzungen und das Verfahren für

das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von

Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

aufgenommen worden ist, bestimmen sich nach

dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis

wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam.

Für Klagen nach §§ 164 a ABGB und

164 b Abs. 2 zweiter Satz ABGB, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht

worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.

§ 6. Ist für ein minderjähriges uneheliches Kind

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein

Vormund bestellt worden, so erlischt dessen Amt

mit diesem Zeitpunkt, wenn dieses Bundesgesetz

für die gesetzliche Vertretung des Kindes anderes

vorsieht.

§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erlöschen die Mitvormundschaften.

§ 8. Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der

bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind,

bleiben unberührt.

§ 9. Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme

nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht

gilt als Verfügung nach § 176 ABGB, ist

aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen

Umgebung entfernt worden, als Verfügung

nach dem § 176 a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

1. des Art. II Z 2 und 3 sowie des Art. III Z 9

hinsichtlich der Auskunftserteilung durch

a) die Träger der Sozialversicherung der

Bundesminister für Arbeit und Soziales

und

b) die Finanzämter der Bundesminister für

Finanzen,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz,

2. des Art. III Z 10 hinsichtlich des § 34 a Abs. 2

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

3. des Art. IV, hinsichtlich der §§ 53 Abs. 1 und

3 sowie 54 der Bundesminister für Inneres im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz, hinsichtlich des § 53 Abs. 2 der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres und dem Bundesminister für Justiz.

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