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162_1984 AT

162. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.

Nr. 231, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder

und -händler (Florist) in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 183/1982 wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Friedhofs- und

Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und

Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel II

Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.

Nr. 260, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner

(Garten- und Grünflächengestalter) wird

wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Blumenbinder und

-händler (Florist) kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter)

abgelegt werden. Diese hat die

Prüfungsgegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner

(Garten- und Grünflächengestalter)

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2

sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel III

Die Verordnung vom 29. April 1976, BGBl.

Nr. 208, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Keramiker

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat das Anfertigen von Prüfstücken nach

Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Drehen (Freidrehen oder Ein- und Überdrehen),

Formen, Gießen, Garnieren und Retuschieren, Glasieren

eines vorgefertigten Werkstückes, Herstellen

einer Gipsform."

2. § 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Hafner, Kerammodelleur

oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Figurenkeramformer,

Geschirrkeramformer oder Kerammodellabgießer

kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich

abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Technokeramformer kann bis 30. November 1988

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2

sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel IV

Art. III Z 1 tritt hinsichtlich der Personen, die

vor dem 1. April 1984 zur Lehrabschlußprüfung

angetreten sind, diese nicht bestanden haben und

die bis 31. Oktober 1984 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, mit 1. November 1984 in Kraft.

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