162. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.
Nr. 231, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder
und -händler (Florist) in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 183/1982 wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Friedhofs- und
Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und
Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel II
Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.
Nr. 260, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter) wird
wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Blumenbinder und
-händler (Florist) kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter)
abgelegt werden. Diese hat die
Prüfungsgegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter)
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2
sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel III
Die Verordnung vom 29. April 1976, BGBl.
Nr. 208, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Keramiker
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat das Anfertigen von Prüfstücken nach
Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Drehen (Freidrehen oder Ein- und Überdrehen),
Formen, Gießen, Garnieren und Retuschieren, Glasieren
eines vorgefertigten Werkstückes, Herstellen
einer Gipsform."
2. § 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Hafner, Kerammodelleur
oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Figurenkeramformer,
Geschirrkeramformer oder Kerammodellabgießer
kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich
abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Technokeramformer kann bis 30. November 1988
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2
sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel IV
Art. III Z 1 tritt hinsichtlich der Personen, die
vor dem 1. April 1984 zur Lehrabschlußprüfung
angetreten sind, diese nicht bestanden haben und
die bis 31. Oktober 1984 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, mit 1. November 1984 in Kraft.