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162_1980 AT

162. Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände samt Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände samt Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten —

in Anerkennung des gemeinsamen

Interesses der gesamten

Menschheit an der Förderung

der Erforschung und Nutzung

des Weltraums zu friedlichen

Zwecken;

eingedenk des Vertrages über

die Grundsätze, welche die

Tätigkeiten der Staaten bei der

Erforschung und Nutzung des

Weltraums, einschließlich des

Mondes und anderer Himmelskörper Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968,

regeln;

unter Berücksichtigung dessen,

daß trotz der von den mit dem

Start von Weltraumgegenständen

befaßten Staaten und

internationalen zwischenstaatlichen

Organisationen zu treffenden

Vorsichtsmaßnahmen gelegentlich

Schäden durch derartige

Gegenstände verursacht

werden können;

in Erkenntnis der Notwendigkeit,

wirksame völkerrechtliche

Regeln und Verfahren hinsichtlich

der Haftung für durch

Weltraumgegenstände verursachte

Schäden zu erarbeiten und

insbesondere die rasche Leistung

eines vollständigen und angemessenen

Schadensersatzes nach

diesem Übereinkommen an die

Geschädigten sicherzustellen;

in der Überzeugung, daß die

Schaffung solcher Regeln und

Verfahren zur Stärkung der

internationalen Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Erforschung

und Nutzung des Weltraums

zu friedlichen Zwecken beitragen

wird —

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Ausdruck

„Schaden" Tod, Körperverletzung

oder sonstige

Gesundheitsbeeinträchtigung

sowie Verlust oder

Schädigung des Vermögens

eines Staates oder einer

natürlichen oder juristischen

Person oder des Vermögens

einer internationalen

zwischenstaatlichen

Organisation;

b) umfaßt der Ausdruck

„Start" den Startversuch;

c) bedeutet der Ausdruck

„Startstaat"

i) einen Staat, der einen

Weltraumgegenstand

startet oder dessen

Start durchführen

läßt,

ii) einen Staat, von dessen

Hoheitsgebiet

oder Anlagen ein

Weltraumgegenstand

gestartet wird;

d) umfaßt der Ausdruck

„Weltraumgegenstand"

die Bestandteile eines

Weltraumgegenstandes

sowie sein Trägerfahrzeug

und dessen Teile.

ARTIKEL II

Ein Startstaat haftet unbedingt

für die Leistung von

Schadensersatz wegen eines von

seinem Weltraumgegenstand auf

der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen

im Flug verursachten

Schadens.

ARTIKEL III

Verursacht ein Weltraumgegenstand

eines Startstaates

anderswo als auf der Erdoberfläche

einen Schaden an einem

Weltraumgegenstand eines anderen

Startstaates oder einen Personen-

oder Sachschaden an

Bord eines solchen Weltraumgegenstandes,

so haftet der erstgenannte

Staat nur, wenn der

Schaden von ihm oder von Personen

verschuldet wurde, für

die er verantwortlich ist.

ARTIKEL IV

(1) Verursacht ein Weltraumgegenstand

eines Startstaates anderswo

als auf der Erdoberfläche

einen Schaden an einem

Weltraumgegenstand eines anderen

Startstaates oder einen Personen-

oder Sachschaden an

Bord eines solchen Weltraumgegenstandes

und entsteht dadurch

einem dritten Staat oder

dessen natürlichen oder juristischen

Personen ein Schaden, so

haften die beiden erstgenannten

Staaten dem dritten Staat

solidarisch in folgendem Umfang

a) ist der Schaden dem dritten

Staat auf der Erdoberfläche

oder an einem Luftfahrzeug

im Flug entstanden,

so haften sie dem

dritten Staat unbedingt;

b) ist der Schaden an einem

Weltraumgegenstand des

dritten Staates oder ist

der Personen- oder Sachschaden

an Bord eines solchen

Weltraumgegenstandes

anderswo als auf der

Erdoberfläche entstanden,

so haften sie dem dritten

Staat bei Verschulden

eines der beiden erstgenannten

Staaten oder bei

Verschulden von Personen,

für die einer von

ihnen verantwortlich ist.

(2) In allen Fällen der solidarischen

Haftung im Sinne des

Absatzes 1 wird die Schadensersatzlast

zwischen den beiden

erstgenannten Staaten entsprechend

dem Ausmaß ihres jeweiligen

Verschuldens aufgeteilt;

kann das Ausmaß des Verschuldens

jedes dieser Staaten

nicht festgestellt werden, so haften

sie zu gleichen Teilen. Diese

Aufteilung läßt das Recht des

dritten Staates unberührt, den

gesamten Schadensersatz nach

diesem Übereinkommen von

einzelnen oder allen der solidarisch

haftenden Startstaaten

zu fordern.

ARTIKEL V

(1) Starten zwei oder mehr

Staaten einen Weltraumgegenstand

gemeinsam, so haften sie

solidarisch für jeden daraus entstehenden

Schaden.

(2) Ein Startstaat, der Schadensersatz

geleistet hat, hat einen

Ausgleichsanspruch gegen die

anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen

Start. Die Teilnehmer

an einem gemeinsamen

Start können über die Aufteilung

der finanziellen Verpflichtung,

für die sie solidarisch haften,

Übereinkünfte schließen.

Solche Übereinkünfte lassen das

Recht eines geschädigten Staates

unberührt, den gesamten Schadensersatz

nach diesem Übereinkommen

von einzelnen oder

allen der solidarisch haftenden

Startstaaten zu fordern.

(3) Ein Staat, von dessen

Hoheitsgebiet oder Anlagen ein

Weltraumgegenstand gestartet

wird, gilt als Teilnehmer an

einem gemeinsamen Start.

ARTIKEL VI

(1) Vorbehaltlich des Absatzes

2 ist ein Startstaat von der

unbedingten Haftung in dem

Ausmaß befreit, in dem er nachweist,

daß der Schaden ganz

oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit

oder durch eine mit

Schädigungsvorsatz begangene

Handlung oder Unterlassung

eines anspruchstellenden Staates

oder der von diesem vertretenen

natürlichen oder juristischen

Personen entstanden ist.

(2) Jede Befreiung ist ausgeschlossen

in Fällen, in denen

der Schaden aus Tätigkeiten

eines Startstaates entstanden ist,

die unvereinbar sind mit dem

Völkerrecht, insbesondere der

Satzung der Vereinten Nationen

und dem Vertrag über die

Grundsätze, welche die Tätigkeiten

der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des

Weltraums, einschließlich des

Mondes und anderer Himmelskörper,

regeln.

ARTIKEL VII

Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung auf Schäden,

die durch einen Weltraumgegenstand

eines Startstaates folgenden

Personen zugefügt werden

a) Angehörigen dieses Startstaates;

b) Ausländern, während sie

am Betrieb des Weltraumgegenstands

zu irgendeiner

Zeit zwischen seinem

Start und seiner Landung

beteiligt sind, oder während

sie sich auf Grund

einer Einladung des Startstaates

in unmittelbarer

Nähe eines vorgesehenen

Start- oder Bergungsgebiets

befinden.

ARTIKEL VIII

(1) Ein Staat, der einen

Schaden erleidet oder dessen

natürliche oder juristische Personen

einen Schaden erleiden,

kann gegen den Startstaat einen

Anspruch auf Ersatz dieses

Schadens geltend machen.

(2) Hat der Heimatstaat keinen

Anspruch geltend gemacht,

so kann ein anderer Staat wegen

Schäden, die natürliche oder

juristische Personen in seinem

Hoheitsgebiet erlitten haben,

gegen den Startstaat einen Anspruch

geltend machen.

(3) Hat weder der Heimatstaat

noch der Staat, in dessen

Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten

ist, einen Anspruch geltend

gemacht oder seine Absicht

notifiziert, einen Anspruch

geltend zu machen, so kann ein

anderer Staat wegen Schäden,

die Personen mit ständigem

Aufenthalt in diesem Staat erlitten

halben, gegen den Startstaat

einen Anspruch geltend

machen.

ARTIKEL IX

Schadensersatzansprüche gegen

einen Startstaat sind auf diplomatischem

Wege geltend zu

machen. Unterhält ein Staat zu

dem betreffenden Startstaat

keine diplomatischen Beziehungen,

so kann er einen anderen

Staat ersuchen, seinen. Anspruch

gegen den betreffenden Startstaat

geltend zu machen oder

seine Interessen nach diesem

Übereinkommen in sonstiger

Weise zu vertreten. Er kann

seinen. Anspruch auch durch den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen geltend machen, sofern

sowohl der anspruchstellende

Staat als auch der Startstaat

Mitglied der Vereinten

Nationen sind.

ARTIKEL X

(1) Ein Schadensersatzanspruch

kann nur innerhalb eines Jahres

nach Eintritt des Schadens

oder nach Feststellung des haftpflichtigen

Startstaates diesem

gegenüber geltend gemacht

werden.

(2) Ist einem Staat jedoch der

Eintritt eines Schadens nicht bekannt

oder war er nicht imstande,

den haftpflichtigen

Startstaat festzustellen, so kann

er innerhalb eines Jahres, nachdem

er von den genannten Tatsachen

Kenntnis erlangt, einen

Anspruch geltend machen; diese

Frist darf jedoch ein Jahr seit

dem Zeitpunkt, zu dem von

dem Staat billigerweise erwartet

werden konnte, daß er bei Anwendung

der gebotenen Sorgfalt

von den Tatsachen hätte

Kenntnis erlangen können, nicht

überschreiten.

(3) Die Fristen nach den Absätzen

1 und 2 gelten auch,

wenn das volle Ausmaß des

Schadens nicht bekannt ist. In

diesem Fall ist jedoch der anspruchstellende

Staat berechtigt,

nach Ablauf der betreffenden

Frist innerhalb eines Jahres nach

Bekanntwerden des vollen Ausmaßes

des Schadens seinen Anspruch

zu ändern und zusätzliche

Unterlagen vorzulegen.

ARTIKEL XI

(1) Die Geltendmachung eines

Schadensersatzanspruchs gegen

einen Startstaat nach diesem

Übereinkommen setzt nicht die

Erschöpfung der innerstaatlichen

Rechtsmittel voraus, die einem

anspruchstellenden Staat oder

den von ihm vertretenen natürlichen

oder juristischen Personen

zur Verfügung stehen.

(2) Dieses Übereinkommen

hindert einen Staat oder eine

von ihm vertretene natürliche

oder juristische Person nicht

daran, vor den Gerichten öder

Verwaltungsbehörden eines

Startstaates einen Anspruch zu

verfolgen. Ein Staat ist jedoch

nicht berechtigt, einen Anspruch

nach diesem Übereinkommen

wegen eines Schadens geltend zu

machen, dessentwegen bereits

vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden

eines Startstaates

oder nach einer anderen, die betreffenden

Staaten bindenden

internationalen Übereinkunft

ein Anspruch verfolgt wird.

ARTIKEL XII

Die Höhe des Schadensersatzes,

den der Startstaat nach diesem

Übereinkommen zu leisten

verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht

und den Grundsätzen der Gerechtigkeit

und Billigkeit so festgesetzt,

daß durch die Ersatzleistung

die natürliche oder

juristische Person, der Staat

oder die internationale Organisation,

für die der Anspruch geltend

gemacht wird, so gestellt

wird, als sei der Schaden nicht

eingetreten.

ARTIKEL XIII

Sofern nicht der anspruchstellende

Staat und der Staat, der

nach diesem Übereinkommen

schadensersatzpflichtig ist, eine

andere Art der Ersatzleistung

vereinbaren, ist der Schadensersatz

in der Währung des anspruchstellenden

Staates oder

auf dessen Verlangen in der

Währung des schadensersatzpflichtigen

Staates zu leisten.

ARTIKEL XIV

Kommt innerhalb eines Jahres,

nachdem der anspruchstellende

Staat dem Startstaat notifiziert

hat, daß er die Unterlagen

für seinen Anspruch vorgelegt

hat, eine Regelung des

Anspruchs durch diplomatische

Verhandlungen nach Artikel IX

nicht zustande, so setzen die beteiligten

Parteien auf Antrag

einer der Parteien eine Schiedskommission

ein.

ARTIKEL XV

(1) Die Schiedskommission besteht

aus drei Mitgliedern, und

zwar aus einem von dem anspruchstellenden

Staat bestellten

Mitglied, einem von dem Startstaat

bestellten Mitglied und

dem von beiden Parteien gemeinsam

bestimmten dritten

Mitglied als Vorsitzenden. Jede

Partei bestellt ihr Mitglied

innerhalb von zwei Monaten

nach dem Antrag auf Einsetzung

der Schiedskommission.

(2) Kommt innerhalb von

vier Monaten nach dem Antrag

auf Einsetzung der Kommission

eine Einigung über die Person

des Vorsitzenden nicht zustande,

so kann jede Partei den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ersuchen, den Vorsitzenden

innerhalb einer weiteren Frist

von zwei Monaten zu bestellen.

ARTIKEL XVI

(1) Bestallt eine Partei ihr

Mitglied nicht innerhalb der

vorgeschriebenen Frist, so besteht

auf Antrag der anderen

Partei die Schiedskommission

nur aus dem Vorsitzenden.

(2) Wird ein Sitz in der Kommission

aus irgendeinem Grunde

frei, so wird er nach dem für

die ursprüngliche Bestellung angewendeten

Verfahren neu besetzt.

(3) Die Kommission regelt ihr

Verfahren selbst.

(4) Die Kommission bestimmt

den oder die Orte, an denen sie

zusammentritt, und ordnet alle

sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.

(5) Entscheidungen und

Schiedssprüche der Kommission

ergehen mit Stimmenmehrheit,

es sei denn, daß die Kommission

aus einem einzigen Mitglied

besteht.

ARTIKEL XVII

Die Zahl der Mitglieder der

Schiedskommission erhöht sich

nicht dadurch, daß zwei oder

mehr anspruchstellende Staaten

oder zwei oder mehr Startstaaten

an einem Verfahren vor der

Kommission beteiligt sind. Die

an einem solchen Verfahren beteiligten

anspruchstellenden

Staaten bestellen in derselben

Weise und unter denselben Bedingungen,

die für einen einzeln

auftretenden anspruchstellenden

Staat gelten, gemeinsam

ein Kommissionsmitglied.

Sind zwei oder mehr Startstaaten

an einem solchen Verfahren

beteiligt, so bestellen sie

in derselben Weise gemeinsam

ein Kommissionsmitglied. Bestellen

die anspruchstellenden

Staaten oder die Startstaaten ihr

Mitglied nicht innerhalb der

vorgeschriebenen Frist, so besteht

die Kommission nur aus

dem Vorsitzenden.

ARTIKEL XVIII

Die Schiedskommission entscheidet

über den Schadensersatzanspruch

dem Grunde nach und

setzt gegebenenfalls die Höhe

des zu leistenden Schadensersatzes

fest.

ARTIKEL XIX

(1) Die Schiedskommission

richtet sich bei ihrer Tätigkeit

nach Artikel XII.

(2) Die Entscheidung der

Kommission ist endgültig und

bindend, falls die Parteien dies

vereinbart haben; anderenfalls

fällt die Kommission einen endgültigen

Schiedsspruch empfehlenden

Charakters, den die Parteien

nach Treu und Glauben

berücksichtigen. Die Kommission

legt die Gründe für ihre

Entscheidung oder ihren

Schiedsspruch dar.

(3) Die Kommission fällt ihre

Entscheidung oder ihren

Schiedsspruch so rasch wie möglich,

spätestens jedoch ein Jahr

nach ihrer Einsetzung, sofern

sie nicht eine Verlängerung dieser

Frist für notwendig erachtet.

(4) Die Kommission veröffentlicht

ihre Entscheidung oder

ihnen Schiedsspruch. Sie übermittelt

jeder Partei und dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen eine beglaubigte Abschrift

ihrer Entscheidung oder

ihres Schiedsspruches.

ARTIKEL XX

Die Kosten der Schiedskommission

werden von den Parteien

zu gleichen Teilen getragen,

sofern die Kommission

nicht etwas anderes beschließt.

ARTIKEL XXI

Stellt der vom einem Weltraumgegenstand

verursachte

Schaden eine Gefahr großen

Ausmaßes für Menschenleben

dar oder beeinträchtigt er ernsthaft

die Lebensbedingungen der

Bevölkerung oder das Funktionieren

lebenswichtiger Zentren,

so prüfen die Vertragsstaaten,

insbesondere der Startstaat, die

Möglichkeit, dem geschädigten

Staat auf sein Ersuchen angemessene

und rasche Hilfe zu

leisten. Dieser Artikel berührt

jedoch nicht die Rechte und

Pflichten der Vertragsstaaten aus

diesem Übereinkommen.

ARTIKEL XXII

(1) In diesem Übereinkommen,

mit Ausnahme der Artikel

XXIV bis XXVII, geilten

Bezugnahmen auf Staaten als

Bezugnahmen auf jede internationale

zwischenstaatliche

Organisation, die Tätigkeiten im

Weltraum ausübt, sofern sie erklärt,

daß sie die Rechte und

Pflichten aus diesem Übereinkommen

annimmt, und sofern

die Mehrheit der Mitgliedstaaten

dar Organisation Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens

und des Vertrags über die

Grundsätze, welche die Tätigkeiten

der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des

Weltraums, einschließlich des

Mondes und anderer Himmelskörper,

regeln, sind.

(2) Mitgliedstaaten einer solchen

Organisation, die Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens

sind, unternehmen alle geeigne-

ten Schritte, um sicherzustellen,

daß die Organisation eine Erklärung

nach Absatz 1 abgibt.

(3) Ist eine internationale zwischenstaatliche

Organisation

nach diesem Übereinkommen

für einen Schaden' haftbar, so

haften die Organisation und diejenigen

ihrer Mitglieder, die

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

sind, solidarisch, wobei

jedoch

a) ein Anspruch auf Ersatz

eines solchen Schadens zuerst

gegen die Organisation

geltend zu machen

ist;

b) der anspruchstellende

Staat diejenigen Mitglieder,

die Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens

sind, auf Zahlung dieses

Betrages erst in Anspruch

nehmen kann, wenn die

Organisation innerhalb

von sechs Monaten den als

Schadensersatz vereinbarten

oder festgesetzten Betrag

nicht gezahlt hat.

(4) Schadensersatzansprüche

nach diesem Übereinkommen

wegen Schäden, die einer Organisation

entstanden sind, die

eine Erklärung nach Absatz 1

abgegeben hat, sind von einem

Mitgliedstaat der Organisation

geltend zu machen, der Vertragsstaat

dieses Übereinkommens

ist.

ARTIKEL XXIII

(1) Dieses Übereinkommen

läßt andere in Kraft befindliche

internationale Übereinkünfte

insoweit unberührt, als es sich

um die Beziehungen zwischen

den Vertragsstaaten dieser

Übereinkünfte handelt.

(2) Dieses Übereinkommen

hindert Staaten nicht daran,

internationale Übereinkünfte zu

seiner Bestätigung, Ergänzung

oder Erweiterung zu schließen.

ARTIKEL XXIV

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung

auf. Jeder Staat, der

es vor seinem Inkrafttreten nach

Absatz 3 nicht unterzeichnet

hat, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation durch

die Unterzeichnerstaaten. Die

Ratifikations- und die Beitrittsurkunden

sind bei den

Regierungen der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken,

des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland

sowie der Vereinigten Staaten

von Amerika zu hinterlegen,

die hiermit zu Depositarregierungen

bestimmt werden.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt mit Hinterlegung der fünften

Ratifikationsurkunde in

Kraft.

(4) Für Staaten, deren Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens hinterlegt

werden, tritt es mit Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Die Depositarregierungen

unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten

und alle beitretenden

Staaten über den Zeitpunkt

jeder Unterzeichnung und

jeder Hinterlegung einer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

zu diesem Übereinkommen, den

Zeitpunkt seines Inkrafttretens

und über sonstige Mitteilungen.

(6) Die Depositarregierungen

lassen dieses Übereinkommen

nach Artikel 102 dar Satzung

der Vereinten Nationen registrieren.

ARTIKEL XXV

Jeder Vertragsstaat kann

Änderungen dieses Übereinkommens

vorschlagen. Änderungen

treten für jeden Ver-

tragsstaat, der sie annimmt, in

Kraft, sobald die Mehrheit der

Vertragsstaaten sie angenommen

hat; für jeden weiteren Vertragsstaat

treten sie mit der Annahme

durch diesen in Kraft.

ARTIKEL XXVI

Zehn Jahre nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

wird die Frage der Überprüfung

des Übereinkommens auf die

vorläufige Tagesordnung der

Generalversammlung der Vereinten

Nationen gesetzt, um

angesichts der Anwendung des

Übereinkommens bis zu diesem

Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer

Revision bedarf. Nachdem das

Übereinkommen fünf Jahre in

Kraft gewesen ist, wird jedoch

auf Antrag eines Drittels der

Vertragsstaaten und mit Zustimmung

der Mehrheit der

Vertragsstaaten eine Konferenz

der Vertragsstaaten zur Überprüfung

dieses Übereinkommens

einberufen.

ARTIKEL XXVII

Jeder Vertragsstaat kann von

diesem Übereinkommen ein Jahr

nach dessen Inkrafttreten durch

eine schriftliche, an die Depositarregierungen

gerichtete Notifikation

zurücktreten. Der

Rücktritt wird ein Jahr nach

Eingang dieser Notifikation

wirksam.

ARTIKEL XXVIII

Dieses Übereinkommen, dessen

chinesischer, englischer,

französischer, russischer und

spanischer Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, wird in

den Archiven der Depositarregierungen

hinterlegt. Beglaubigte

Abschriften dieses Übereinkommens

werden den Regierungen

der Staaten, die es

unterzeichnen oder ihm beitreten,

von den Depositarregierungen

zugeleitet.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London,

Moskau und Washington am

29. März 1972 in drei Urschriften.

Erklärung

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen

des Operativparagraphen

3 der Resolution 2777

(XXVI), die von der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen am 29. November

1971 angenommen wurde, erkläre

ich im Namen der Republik

Österreich, daß Österreich

die Entscheidung einer

Schiedskommission betreffend

einen Streitfall, dessen Partei

Österreich gemäß den Bestimmungen

des am 29. März 1972

in London, Moskau und

Washington zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens

über die völkerrechtliche Haftung

für Schäden durch Weltraumgegenstände

ist, gegenüber

jedem anderen Staat, der dieselbe

Verpflichtung annimmt, als bindend

anerkennt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden

wurden am 10. Jänner 1980 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXIV Abs. 4

am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen haben nachstehende

Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt

Australien, Belgien, Benin, Botswana, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich

Berlin-West), Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische

Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel,

Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuwait, Laos, Liechtenstein, Mali, Malta,

Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Pakistan, Panama, Polen, Sambia, Saudi Arabien, Schweden,

Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Taiwan, Togo,

Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland

und Zypern.

Die Europäische Weltraumorganisation hat gemäß Art. XXII des Übereinkommens eine Erklärung

abgegeben, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben Dänemark,

Irland, Kanada und Schweden inhaltlich gleichlautende Erklärungen wie die der österreichischen abgegeben,

Neuseeland hat erklärt, daß es Beschlüsse einer gemäß Art. XIV des Übereinkommens

errichteten Schiedskommission als verbindlich anerkennt.

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