162. Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände samt Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten —
in Anerkennung des gemeinsamen
Interesses der gesamten
Menschheit an der Förderung
der Erforschung und Nutzung
des Weltraums zu friedlichen
Zwecken;
eingedenk des Vertrages über
die Grundsätze, welche die
Tätigkeiten der Staaten bei der
Erforschung und Nutzung des
Weltraums, einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968,
regeln;
unter Berücksichtigung dessen,
daß trotz der von den mit dem
Start von Weltraumgegenständen
befaßten Staaten und
internationalen zwischenstaatlichen
Organisationen zu treffenden
Vorsichtsmaßnahmen gelegentlich
Schäden durch derartige
Gegenstände verursacht
werden können;
in Erkenntnis der Notwendigkeit,
wirksame völkerrechtliche
Regeln und Verfahren hinsichtlich
der Haftung für durch
Weltraumgegenstände verursachte
Schäden zu erarbeiten und
insbesondere die rasche Leistung
eines vollständigen und angemessenen
Schadensersatzes nach
diesem Übereinkommen an die
Geschädigten sicherzustellen;
in der Überzeugung, daß die
Schaffung solcher Regeln und
Verfahren zur Stärkung der
internationalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Erforschung
und Nutzung des Weltraums
zu friedlichen Zwecken beitragen
wird —
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Ausdruck
„Schaden" Tod, Körperverletzung
oder sonstige
Gesundheitsbeeinträchtigung
sowie Verlust oder
Schädigung des Vermögens
eines Staates oder einer
natürlichen oder juristischen
Person oder des Vermögens
einer internationalen
zwischenstaatlichen
Organisation;
b) umfaßt der Ausdruck
„Start" den Startversuch;
c) bedeutet der Ausdruck
„Startstaat"
i) einen Staat, der einen
Weltraumgegenstand
startet oder dessen
Start durchführen
läßt,
ii) einen Staat, von dessen
Hoheitsgebiet
oder Anlagen ein
Weltraumgegenstand
gestartet wird;
d) umfaßt der Ausdruck
„Weltraumgegenstand"
die Bestandteile eines
Weltraumgegenstandes
sowie sein Trägerfahrzeug
und dessen Teile.
ARTIKEL II
Ein Startstaat haftet unbedingt
für die Leistung von
Schadensersatz wegen eines von
seinem Weltraumgegenstand auf
der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen
im Flug verursachten
Schadens.
ARTIKEL III
Verursacht ein Weltraumgegenstand
eines Startstaates
anderswo als auf der Erdoberfläche
einen Schaden an einem
Weltraumgegenstand eines anderen
Startstaates oder einen Personen-
oder Sachschaden an
Bord eines solchen Weltraumgegenstandes,
so haftet der erstgenannte
Staat nur, wenn der
Schaden von ihm oder von Personen
verschuldet wurde, für
die er verantwortlich ist.
ARTIKEL IV
(1) Verursacht ein Weltraumgegenstand
eines Startstaates anderswo
als auf der Erdoberfläche
einen Schaden an einem
Weltraumgegenstand eines anderen
Startstaates oder einen Personen-
oder Sachschaden an
Bord eines solchen Weltraumgegenstandes
und entsteht dadurch
einem dritten Staat oder
dessen natürlichen oder juristischen
Personen ein Schaden, so
haften die beiden erstgenannten
Staaten dem dritten Staat
solidarisch in folgendem Umfang
a) ist der Schaden dem dritten
Staat auf der Erdoberfläche
oder an einem Luftfahrzeug
im Flug entstanden,
so haften sie dem
dritten Staat unbedingt;
b) ist der Schaden an einem
Weltraumgegenstand des
dritten Staates oder ist
der Personen- oder Sachschaden
an Bord eines solchen
Weltraumgegenstandes
anderswo als auf der
Erdoberfläche entstanden,
so haften sie dem dritten
Staat bei Verschulden
eines der beiden erstgenannten
Staaten oder bei
Verschulden von Personen,
für die einer von
ihnen verantwortlich ist.
(2) In allen Fällen der solidarischen
Haftung im Sinne des
Absatzes 1 wird die Schadensersatzlast
zwischen den beiden
erstgenannten Staaten entsprechend
dem Ausmaß ihres jeweiligen
Verschuldens aufgeteilt;
kann das Ausmaß des Verschuldens
jedes dieser Staaten
nicht festgestellt werden, so haften
sie zu gleichen Teilen. Diese
Aufteilung läßt das Recht des
dritten Staates unberührt, den
gesamten Schadensersatz nach
diesem Übereinkommen von
einzelnen oder allen der solidarisch
haftenden Startstaaten
zu fordern.
ARTIKEL V
(1) Starten zwei oder mehr
Staaten einen Weltraumgegenstand
gemeinsam, so haften sie
solidarisch für jeden daraus entstehenden
Schaden.
(2) Ein Startstaat, der Schadensersatz
geleistet hat, hat einen
Ausgleichsanspruch gegen die
anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen
Start. Die Teilnehmer
an einem gemeinsamen
Start können über die Aufteilung
der finanziellen Verpflichtung,
für die sie solidarisch haften,
Übereinkünfte schließen.
Solche Übereinkünfte lassen das
Recht eines geschädigten Staates
unberührt, den gesamten Schadensersatz
nach diesem Übereinkommen
von einzelnen oder
allen der solidarisch haftenden
Startstaaten zu fordern.
(3) Ein Staat, von dessen
Hoheitsgebiet oder Anlagen ein
Weltraumgegenstand gestartet
wird, gilt als Teilnehmer an
einem gemeinsamen Start.
ARTIKEL VI
(1) Vorbehaltlich des Absatzes
2 ist ein Startstaat von der
unbedingten Haftung in dem
Ausmaß befreit, in dem er nachweist,
daß der Schaden ganz
oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit
oder durch eine mit
Schädigungsvorsatz begangene
Handlung oder Unterlassung
eines anspruchstellenden Staates
oder der von diesem vertretenen
natürlichen oder juristischen
Personen entstanden ist.
(2) Jede Befreiung ist ausgeschlossen
in Fällen, in denen
der Schaden aus Tätigkeiten
eines Startstaates entstanden ist,
die unvereinbar sind mit dem
Völkerrecht, insbesondere der
Satzung der Vereinten Nationen
und dem Vertrag über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des
Weltraums, einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper,
regeln.
ARTIKEL VII
Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung auf Schäden,
die durch einen Weltraumgegenstand
eines Startstaates folgenden
Personen zugefügt werden
a) Angehörigen dieses Startstaates;
b) Ausländern, während sie
am Betrieb des Weltraumgegenstands
zu irgendeiner
Zeit zwischen seinem
Start und seiner Landung
beteiligt sind, oder während
sie sich auf Grund
einer Einladung des Startstaates
in unmittelbarer
Nähe eines vorgesehenen
Start- oder Bergungsgebiets
befinden.
ARTIKEL VIII
(1) Ein Staat, der einen
Schaden erleidet oder dessen
natürliche oder juristische Personen
einen Schaden erleiden,
kann gegen den Startstaat einen
Anspruch auf Ersatz dieses
Schadens geltend machen.
(2) Hat der Heimatstaat keinen
Anspruch geltend gemacht,
so kann ein anderer Staat wegen
Schäden, die natürliche oder
juristische Personen in seinem
Hoheitsgebiet erlitten haben,
gegen den Startstaat einen Anspruch
geltend machen.
(3) Hat weder der Heimatstaat
noch der Staat, in dessen
Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten
ist, einen Anspruch geltend
gemacht oder seine Absicht
notifiziert, einen Anspruch
geltend zu machen, so kann ein
anderer Staat wegen Schäden,
die Personen mit ständigem
Aufenthalt in diesem Staat erlitten
halben, gegen den Startstaat
einen Anspruch geltend
machen.
ARTIKEL IX
Schadensersatzansprüche gegen
einen Startstaat sind auf diplomatischem
Wege geltend zu
machen. Unterhält ein Staat zu
dem betreffenden Startstaat
keine diplomatischen Beziehungen,
so kann er einen anderen
Staat ersuchen, seinen. Anspruch
gegen den betreffenden Startstaat
geltend zu machen oder
seine Interessen nach diesem
Übereinkommen in sonstiger
Weise zu vertreten. Er kann
seinen. Anspruch auch durch den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen geltend machen, sofern
sowohl der anspruchstellende
Staat als auch der Startstaat
Mitglied der Vereinten
Nationen sind.
ARTIKEL X
(1) Ein Schadensersatzanspruch
kann nur innerhalb eines Jahres
nach Eintritt des Schadens
oder nach Feststellung des haftpflichtigen
Startstaates diesem
gegenüber geltend gemacht
werden.
(2) Ist einem Staat jedoch der
Eintritt eines Schadens nicht bekannt
oder war er nicht imstande,
den haftpflichtigen
Startstaat festzustellen, so kann
er innerhalb eines Jahres, nachdem
er von den genannten Tatsachen
Kenntnis erlangt, einen
Anspruch geltend machen; diese
Frist darf jedoch ein Jahr seit
dem Zeitpunkt, zu dem von
dem Staat billigerweise erwartet
werden konnte, daß er bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt
von den Tatsachen hätte
Kenntnis erlangen können, nicht
überschreiten.
(3) Die Fristen nach den Absätzen
1 und 2 gelten auch,
wenn das volle Ausmaß des
Schadens nicht bekannt ist. In
diesem Fall ist jedoch der anspruchstellende
Staat berechtigt,
nach Ablauf der betreffenden
Frist innerhalb eines Jahres nach
Bekanntwerden des vollen Ausmaßes
des Schadens seinen Anspruch
zu ändern und zusätzliche
Unterlagen vorzulegen.
ARTIKEL XI
(1) Die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs gegen
einen Startstaat nach diesem
Übereinkommen setzt nicht die
Erschöpfung der innerstaatlichen
Rechtsmittel voraus, die einem
anspruchstellenden Staat oder
den von ihm vertretenen natürlichen
oder juristischen Personen
zur Verfügung stehen.
(2) Dieses Übereinkommen
hindert einen Staat oder eine
von ihm vertretene natürliche
oder juristische Person nicht
daran, vor den Gerichten öder
Verwaltungsbehörden eines
Startstaates einen Anspruch zu
verfolgen. Ein Staat ist jedoch
nicht berechtigt, einen Anspruch
nach diesem Übereinkommen
wegen eines Schadens geltend zu
machen, dessentwegen bereits
vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden
eines Startstaates
oder nach einer anderen, die betreffenden
Staaten bindenden
internationalen Übereinkunft
ein Anspruch verfolgt wird.
ARTIKEL XII
Die Höhe des Schadensersatzes,
den der Startstaat nach diesem
Übereinkommen zu leisten
verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht
und den Grundsätzen der Gerechtigkeit
und Billigkeit so festgesetzt,
daß durch die Ersatzleistung
die natürliche oder
juristische Person, der Staat
oder die internationale Organisation,
für die der Anspruch geltend
gemacht wird, so gestellt
wird, als sei der Schaden nicht
eingetreten.
ARTIKEL XIII
Sofern nicht der anspruchstellende
Staat und der Staat, der
nach diesem Übereinkommen
schadensersatzpflichtig ist, eine
andere Art der Ersatzleistung
vereinbaren, ist der Schadensersatz
in der Währung des anspruchstellenden
Staates oder
auf dessen Verlangen in der
Währung des schadensersatzpflichtigen
Staates zu leisten.
ARTIKEL XIV
Kommt innerhalb eines Jahres,
nachdem der anspruchstellende
Staat dem Startstaat notifiziert
hat, daß er die Unterlagen
für seinen Anspruch vorgelegt
hat, eine Regelung des
Anspruchs durch diplomatische
Verhandlungen nach Artikel IX
nicht zustande, so setzen die beteiligten
Parteien auf Antrag
einer der Parteien eine Schiedskommission
ein.
ARTIKEL XV
(1) Die Schiedskommission besteht
aus drei Mitgliedern, und
zwar aus einem von dem anspruchstellenden
Staat bestellten
Mitglied, einem von dem Startstaat
bestellten Mitglied und
dem von beiden Parteien gemeinsam
bestimmten dritten
Mitglied als Vorsitzenden. Jede
Partei bestellt ihr Mitglied
innerhalb von zwei Monaten
nach dem Antrag auf Einsetzung
der Schiedskommission.
(2) Kommt innerhalb von
vier Monaten nach dem Antrag
auf Einsetzung der Kommission
eine Einigung über die Person
des Vorsitzenden nicht zustande,
so kann jede Partei den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ersuchen, den Vorsitzenden
innerhalb einer weiteren Frist
von zwei Monaten zu bestellen.
ARTIKEL XVI
(1) Bestallt eine Partei ihr
Mitglied nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist, so besteht
auf Antrag der anderen
Partei die Schiedskommission
nur aus dem Vorsitzenden.
(2) Wird ein Sitz in der Kommission
aus irgendeinem Grunde
frei, so wird er nach dem für
die ursprüngliche Bestellung angewendeten
Verfahren neu besetzt.
(3) Die Kommission regelt ihr
Verfahren selbst.
(4) Die Kommission bestimmt
den oder die Orte, an denen sie
zusammentritt, und ordnet alle
sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.
(5) Entscheidungen und
Schiedssprüche der Kommission
ergehen mit Stimmenmehrheit,
es sei denn, daß die Kommission
aus einem einzigen Mitglied
besteht.
ARTIKEL XVII
Die Zahl der Mitglieder der
Schiedskommission erhöht sich
nicht dadurch, daß zwei oder
mehr anspruchstellende Staaten
oder zwei oder mehr Startstaaten
an einem Verfahren vor der
Kommission beteiligt sind. Die
an einem solchen Verfahren beteiligten
anspruchstellenden
Staaten bestellen in derselben
Weise und unter denselben Bedingungen,
die für einen einzeln
auftretenden anspruchstellenden
Staat gelten, gemeinsam
ein Kommissionsmitglied.
Sind zwei oder mehr Startstaaten
an einem solchen Verfahren
beteiligt, so bestellen sie
in derselben Weise gemeinsam
ein Kommissionsmitglied. Bestellen
die anspruchstellenden
Staaten oder die Startstaaten ihr
Mitglied nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist, so besteht
die Kommission nur aus
dem Vorsitzenden.
ARTIKEL XVIII
Die Schiedskommission entscheidet
über den Schadensersatzanspruch
dem Grunde nach und
setzt gegebenenfalls die Höhe
des zu leistenden Schadensersatzes
fest.
ARTIKEL XIX
(1) Die Schiedskommission
richtet sich bei ihrer Tätigkeit
nach Artikel XII.
(2) Die Entscheidung der
Kommission ist endgültig und
bindend, falls die Parteien dies
vereinbart haben; anderenfalls
fällt die Kommission einen endgültigen
Schiedsspruch empfehlenden
Charakters, den die Parteien
nach Treu und Glauben
berücksichtigen. Die Kommission
legt die Gründe für ihre
Entscheidung oder ihren
Schiedsspruch dar.
(3) Die Kommission fällt ihre
Entscheidung oder ihren
Schiedsspruch so rasch wie möglich,
spätestens jedoch ein Jahr
nach ihrer Einsetzung, sofern
sie nicht eine Verlängerung dieser
Frist für notwendig erachtet.
(4) Die Kommission veröffentlicht
ihre Entscheidung oder
ihnen Schiedsspruch. Sie übermittelt
jeder Partei und dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen eine beglaubigte Abschrift
ihrer Entscheidung oder
ihres Schiedsspruches.
ARTIKEL XX
Die Kosten der Schiedskommission
werden von den Parteien
zu gleichen Teilen getragen,
sofern die Kommission
nicht etwas anderes beschließt.
ARTIKEL XXI
Stellt der vom einem Weltraumgegenstand
verursachte
Schaden eine Gefahr großen
Ausmaßes für Menschenleben
dar oder beeinträchtigt er ernsthaft
die Lebensbedingungen der
Bevölkerung oder das Funktionieren
lebenswichtiger Zentren,
so prüfen die Vertragsstaaten,
insbesondere der Startstaat, die
Möglichkeit, dem geschädigten
Staat auf sein Ersuchen angemessene
und rasche Hilfe zu
leisten. Dieser Artikel berührt
jedoch nicht die Rechte und
Pflichten der Vertragsstaaten aus
diesem Übereinkommen.
ARTIKEL XXII
(1) In diesem Übereinkommen,
mit Ausnahme der Artikel
XXIV bis XXVII, geilten
Bezugnahmen auf Staaten als
Bezugnahmen auf jede internationale
zwischenstaatliche
Organisation, die Tätigkeiten im
Weltraum ausübt, sofern sie erklärt,
daß sie die Rechte und
Pflichten aus diesem Übereinkommen
annimmt, und sofern
die Mehrheit der Mitgliedstaaten
dar Organisation Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens
und des Vertrags über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des
Weltraums, einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper,
regeln, sind.
(2) Mitgliedstaaten einer solchen
Organisation, die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens
sind, unternehmen alle geeigne-
ten Schritte, um sicherzustellen,
daß die Organisation eine Erklärung
nach Absatz 1 abgibt.
(3) Ist eine internationale zwischenstaatliche
Organisation
nach diesem Übereinkommen
für einen Schaden' haftbar, so
haften die Organisation und diejenigen
ihrer Mitglieder, die
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
sind, solidarisch, wobei
jedoch
a) ein Anspruch auf Ersatz
eines solchen Schadens zuerst
gegen die Organisation
geltend zu machen
ist;
b) der anspruchstellende
Staat diejenigen Mitglieder,
die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens
sind, auf Zahlung dieses
Betrages erst in Anspruch
nehmen kann, wenn die
Organisation innerhalb
von sechs Monaten den als
Schadensersatz vereinbarten
oder festgesetzten Betrag
nicht gezahlt hat.
(4) Schadensersatzansprüche
nach diesem Übereinkommen
wegen Schäden, die einer Organisation
entstanden sind, die
eine Erklärung nach Absatz 1
abgegeben hat, sind von einem
Mitgliedstaat der Organisation
geltend zu machen, der Vertragsstaat
dieses Übereinkommens
ist.
ARTIKEL XXIII
(1) Dieses Übereinkommen
läßt andere in Kraft befindliche
internationale Übereinkünfte
insoweit unberührt, als es sich
um die Beziehungen zwischen
den Vertragsstaaten dieser
Übereinkünfte handelt.
(2) Dieses Übereinkommen
hindert Staaten nicht daran,
internationale Übereinkünfte zu
seiner Bestätigung, Ergänzung
oder Erweiterung zu schließen.
ARTIKEL XXIV
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf. Jeder Staat, der
es vor seinem Inkrafttreten nach
Absatz 3 nicht unterzeichnet
hat, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation durch
die Unterzeichnerstaaten. Die
Ratifikations- und die Beitrittsurkunden
sind bei den
Regierungen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken,
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
sowie der Vereinigten Staaten
von Amerika zu hinterlegen,
die hiermit zu Depositarregierungen
bestimmt werden.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt mit Hinterlegung der fünften
Ratifikationsurkunde in
Kraft.
(4) Für Staaten, deren Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens hinterlegt
werden, tritt es mit Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Die Depositarregierungen
unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten
und alle beitretenden
Staaten über den Zeitpunkt
jeder Unterzeichnung und
jeder Hinterlegung einer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
zu diesem Übereinkommen, den
Zeitpunkt seines Inkrafttretens
und über sonstige Mitteilungen.
(6) Die Depositarregierungen
lassen dieses Übereinkommen
nach Artikel 102 dar Satzung
der Vereinten Nationen registrieren.
ARTIKEL XXV
Jeder Vertragsstaat kann
Änderungen dieses Übereinkommens
vorschlagen. Änderungen
treten für jeden Ver-
tragsstaat, der sie annimmt, in
Kraft, sobald die Mehrheit der
Vertragsstaaten sie angenommen
hat; für jeden weiteren Vertragsstaat
treten sie mit der Annahme
durch diesen in Kraft.
ARTIKEL XXVI
Zehn Jahre nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
wird die Frage der Überprüfung
des Übereinkommens auf die
vorläufige Tagesordnung der
Generalversammlung der Vereinten
Nationen gesetzt, um
angesichts der Anwendung des
Übereinkommens bis zu diesem
Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer
Revision bedarf. Nachdem das
Übereinkommen fünf Jahre in
Kraft gewesen ist, wird jedoch
auf Antrag eines Drittels der
Vertragsstaaten und mit Zustimmung
der Mehrheit der
Vertragsstaaten eine Konferenz
der Vertragsstaaten zur Überprüfung
dieses Übereinkommens
einberufen.
ARTIKEL XXVII
Jeder Vertragsstaat kann von
diesem Übereinkommen ein Jahr
nach dessen Inkrafttreten durch
eine schriftliche, an die Depositarregierungen
gerichtete Notifikation
zurücktreten. Der
Rücktritt wird ein Jahr nach
Eingang dieser Notifikation
wirksam.
ARTIKEL XXVIII
Dieses Übereinkommen, dessen
chinesischer, englischer,
französischer, russischer und
spanischer Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, wird in
den Archiven der Depositarregierungen
hinterlegt. Beglaubigte
Abschriften dieses Übereinkommens
werden den Regierungen
der Staaten, die es
unterzeichnen oder ihm beitreten,
von den Depositarregierungen
zugeleitet.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London,
Moskau und Washington am
29. März 1972 in drei Urschriften.
Erklärung
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen
des Operativparagraphen
3 der Resolution 2777
(XXVI), die von der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen am 29. November
1971 angenommen wurde, erkläre
ich im Namen der Republik
Österreich, daß Österreich
die Entscheidung einer
Schiedskommission betreffend
einen Streitfall, dessen Partei
Österreich gemäß den Bestimmungen
des am 29. März 1972
in London, Moskau und
Washington zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände
ist, gegenüber
jedem anderen Staat, der dieselbe
Verpflichtung annimmt, als bindend
anerkennt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden
wurden am 10. Jänner 1980 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXIV Abs. 4
am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen haben nachstehende
Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt
Australien, Belgien, Benin, Botswana, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
Berlin-West), Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische
Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel,
Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuwait, Laos, Liechtenstein, Mali, Malta,
Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Pakistan, Panama, Polen, Sambia, Saudi Arabien, Schweden,
Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Taiwan, Togo,
Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland
und Zypern.
Die Europäische Weltraumorganisation hat gemäß Art. XXII des Übereinkommens eine Erklärung
abgegeben, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben Dänemark,
Irland, Kanada und Schweden inhaltlich gleichlautende Erklärungen wie die der österreichischen abgegeben,
Neuseeland hat erklärt, daß es Beschlüsse einer gemäß Art. XIV des Übereinkommens
errichteten Schiedskommission als verbindlich anerkennt.