162. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 6, 8, 9, 11, 13, 19, 30
und 32 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 91/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird — nach
Maßgabe des § 38 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Land-
und Forstwirtschaft, für Landesverteidigung, für
Inneres und für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung,
BGBl. Nr. 259/1971, in der Fassung der
Kundmachung des Bundeskanzlers BGBL Nr. 411/
1971, sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 198/
1974 und 476/1976 wird wie folgt geändert
1. § 0.01 Z. 1 hat zu lauten
„1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
nach Maßgabe der Z. 2 bis 6 auf die Wasserstraßen
Donau (einschließlich Wiener Donaukanal),
die March, die Enns und die Traun
mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen
und Verzweigungen, die Enns jedoch nur
zwischen ihrer Mündung und dem Flußkilometer
2,70, die Traun zwischen ihrer
Mündung und dem Flußkilometer 1,80 Anwendung."
2. § 0.01 Z. 3 hat zu lauten
„3. Die Bestimmungen des Teiles 3 (Zusätzliche
Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen
Wasserstraßen) gelten ergänzend
zu den Bestimmungen des Teiles 2
a) auf der Donau — ausgenommen die
Grenzstrecken gemäß Z. 2 —, das ist
von Stromkilometer 1880,260 bis
Stromkilometer 2201,770, sowie auf der
Enns und der Traun gemäß Z. 1;
b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken
der Donau gemäß Z. 2;
c) auf der March gelten jedoch nur die
Bestimmungen der §§ 11.01, 11.05,
11.06, 11.09, 12.01 Z. 2 und 3, 12.02
Z. 3, 12.03, 13.06, 13.07, 13.08, 15.01
und 15.02."
3. § 0.02 Z. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Einsatzfahrzeuge von den Bestimmungen
der §§ 6.22, 6.24 Z. 2 lit. a, 6.25 Z. 1,
6.26 Z. 3, 7.01 Z. 1 und 2, 7.06, 17.02,
17.05, 19.01 und 20.01 Z. 5"
4. § 1.01 lit. b hat zu lauten
„b) aa) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
ein Fahrzeug mit
eigener in Tätigkeit gesetzter Triebkraft;
bb) „Segelfahrzeug": ein Fahrzeug,
das nur unter Segel fährt;"
5. Nach § 1.01 lit. t ist folgende lit. u anzufügen
„u) „Gruppe von Glockenschlägen"
zwei Glockenschläge."
6. § 1.02 Z. 4 hat zu lauten
„4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser
Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.
Die Führer von Verbänden und
gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befolgung
der in dieser Verordnung für Verbände
und gekuppelte Fahrzeuge enthaltenen
Bestimmungen verantwortlich. In einem Verband
haben die Schiffsführer der geschleppten
oder der geschobenen Fahrzeuge die Anweisungen
des Führers des Verbandes zu befolgen.
Sie haben jedoch auch ohne solche
Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen,
die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge
durch die Umstände geboten sind; das gleiche
gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter
Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer der
Verbindung sind."
7. § 1.08 Z. 3 hat zu lauten
„3. Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
sowie einzelne, in einer starren
Verbindung geschleppte Fahrzeuge müssen
keine Besatzung haben, wenn die Besatzung
der übrigen Fahrzeuge des Verbandes oder
der starren Verbindung von Fahrzeugen nach
Zahl und Eignung ausreicht, die Sicherheit
der an Bord befindlichen Personen und der
Schiffahrt zu gewährleisten."
8. Nach § 1.10 Z. 3 sind folgende Z. 4, 5 und 6
anzufügen
„4. Abweichend von Z. 1 können die in Z. 1
lit. a und b bezeichneten Schiffsurkunden auf
Fahrzeugen ohne Besatzung wie folgt ersetzt
werden
a) die Bordbescheinigung durch eine Aufschrift
mit folgenden Angaben
Name oder Nummer des Fahrzeuges;
Nummer der Bordbescheinigung;
Datum des Ablaufes der Gültigkeit der
Bordbescheinigung;
größte Abmessungen des Fahrzeuges
(Länge, Breite, Seitenhöhe, Fixpunkthöhe
und Tiefgang);
Angaben über etwaige Beschränkungen
für die Fahrt auf bestimmten Strecken
der Donau oder für die Art der zu
befördernden Güter;
b) der Eichschein durch eine Aufschrift, die
einen Auszug aus dem Eichschein, und
zwar die Ladetabelle, enthält.
Diese Schiffsurkunden können jeweils auch
durch eine beglaubigte Fotokopie oder eine
beglaubigte Abschrift ersetzt werden, die sich
an Bord des Fahrzeuges ohne Besatzung oder
des schiebenden Fahrzeuges befinden müssen.
5. Werden Aufschriften oder beglaubigte Fotokopien
oder beglaubigte Abschriften verwendet
(Z. 4), müssen die Originale der Urkunden
vom Schiffseigner aufbewahrt werden.
6. Die Aufschriften gemäß Z. 4 müssen zur
Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem
Original der Schiffsurkunden mit dem Zeichen
der zuständigen Behörde versehen sein.
Die Aufschriften müssen je nach Bauart der
Fahrzeuge ohne Besatzung an geeigneter,
leicht und gut sichtbarer Steile entweder auf
einer Tafel oder unmittelbar auf den Lukensüllen
angebracht und gegen jede mögliche
Beschädigung geschützt sein."
9. § 1.18 Z. 1 hat zu lauten
„1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes
Fahrzeug oder ein von einem Fahrzeug verlorener
Gegenstand das Fahrwasser ganz oder
teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat
der Schiffsführer oder der Schiffseigner die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
das Fahrwasser in kürzester Frist freizumachen."
10. § 3.01 Z. 4 hat zu lauten
„4. Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten
Schubverbände, deren Länge 110 Meter und
deren Breite 12 Meter nicht überschreiten,
sowie gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge
110 Meter und deren Breite 23 Meter nicht
überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge
mit Maschinenantrieb gleicher Abmessungen."
11. Die Überschrift des § 3.10 hat zu lauten
„Nachtbezeichnung der
Schubverbände in Fahrt
(Bilder II.A.1 und II.A.3)"
12. § 3.10 Z. 1 lit. c hat zu lauten
„c) als hintere Lichter
drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem
schiebenden Fahrzeug in einer waagrechten
Linie senkrecht zur Längsebene
mit einem seitlichen Abstand von etwa
1,25 Meter und in ausreichender Höhe,
daß sie nicht durch eines der anderen
Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden
können.
Diese Lichter müssen im übrigen den Bestimmungen
des § 3.08 Z. 2 lit. c entsprechen."
13. § 3.11 hat zu lauten
„§ 3.11 Nachtbezeichnung gekuppelter
Fahrzeuge in Fahrt
(Bilder n.A.1 und II.A.4)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge
längsseits gekuppelt führen, noch für
längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese
Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Z. 3.
2. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 Meter
und deren Breite 23 Meter überschreiten, müssen
führen
a) als Topplichter
auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb
das Licht gemäß § 3.08 Z. 2
lit. a;
b) als Seitenlichter
die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b;
diese Lichter müssen an der Außenseite
der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden,
und zwar möglichst in gleicher Höhe und
mindestens 1 Meter tiefer als das Topplicht
des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge
mit Maschinenantrieb;
c) als hintere Lichter
zwei Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c;
diese Lichter müssen auf dem Fahrzeug
mit Maschinenantrieb in einer waagrechten
Linie senkrecht zur Längsebene
des1 Fahrzeuges mit einem seitlichen
Abstand von etwa 1,25 Meter gesetzt
werden.
3. Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn die
Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem
Fahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt werden,
sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
nicht verdeckt werden und die
Verbindung die Abmessungen gemäß § 3.01
Z. 4 nicht überschreitet.
4. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten
auch für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge."
14. § 3.14 Z. 3 lit. b hat zu lauten
„b) das schiebende Fahrzeug muß außer den
Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c das
blaue Licht gemäß Z. 1 führen."
15. § 3.15 Z. 3 lit. b hat zu lauten
„b) das schiebende Fahrzeug muß außer den
Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c das
rote Licht gemäß Z. 1 führen."
16. § 3.30 Z. 1 hat zu lauten
„1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit
einer Antriebsmaschine fährt, muß führen
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach
unten mindestens 3 Meter über der Ebene
der Einsenkungsmarken an der Stelle, an
der er am besten sichtbar ist."
17. § 3.31 Z. 1 hat zu lauten
„1. Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit
Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über
7 Meter lang ist, muß führen
eine weiße Flagge mit waagrechtem roten
Streifen in der Mitte an einer geeigneten
Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten
sichtbar ist. Abweichend von § 3.03 Z. 3
genügt es, wenn die Flagge mindestens
0,60 Meter hoch und 0,60 Meter breit
ist."
18. § 6.02 Z. 3 hat zu lauten
„3. Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht
auf ihre Abmessungen den Bestimmungen
der Z. 1. Tragflügelfahrzeuge müssen bei
der Begegnung den anderen Fahrzeugen die
Seite, an der sie vorbeifahren wollen, rechtzeitig
wie folgt anzeigen
wenn sie den anderen Fahrzeugen den Weg
an Backbord freigeben, geben sie kein Zeichen,
wenn sie den anderen Fahrzeugen den Weg
an Steuerbord freigeben, zeigen sie an
Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht;
dieses Licht muß bis zur Beendigung der Vorbeifahrt
gezeigt werden.
Die anderen Fahrzeuge müssen ihren Kurs
beibehalten. Tragflügelfahrzeuge müssen aneinander
an Backbord vorbeifahren; § 6.03
Z. 3 ist zu beachten."
19. § 6.04 Z. 3 hat zu lauten
„3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren
lassen, müssen rechtzeitig
a) bei Tag
nach Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht
zeigen oder eine hellblaue Flagge
oder Tafel schwenken. Diese Zeichen
müssen von vorne und möglichst auch
von hinten deutlich sichtbar sein;
b) bei Nacht
an Steuerbord ein weißes helles Funkellicht
zeigen. Dieses Licht muß von vorne
und möglichst auch von hinten sichtbar
sein.
Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung
der Vorbeifahrt gezeigt werden."
20. § 6.16 hat zu lauten
„§ 6.16 Verhalten im Bereich von
Hafenein- und -ausfahrten,
Nebenwasserstraßen und
Kanälen
1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen, eine Nebenwasserstraße
oder einen Kanal nur einfahren
oder aus ihnen ausfahren, nachdem sie sich
vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt
werden können, ohne daß eine Gefahr
entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt
ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit
ändern müssen. Wasserstraßen, die als
Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können
durch die Zeichen E.9 und E.10 (Anlage
7) gekennzeichnet sein.
2. Fahrzeuge, die aus einem Hafen, einer Nebenwasserstraße
oder einem Kanal ausfahren wollen,
müssen, wenn das beabsichtigte Manöver
andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen
kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit
zu ändern, ihre Absicht rechtzeitig wie folgt
ankündigen
a) durch „drei lange Töne, einen kurzen
Ton", wenn sie nach der Ausfahrt ihren
Kurs nach Steuerbord richten wollen,
b) durch "drei lange Töne, zwei kurze
Töne", wenn sie nach der Ausfahrt ihren
Kurs nach Backbord richten wollen,
c) durch „drei lange Töne", wenn sie nach
der Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern
wollen.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit
notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit
ändern.
3. Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem
Hafen, einer Nebenwasserstraße oder einem
Kanal das Zeichen B.9 (Anlage 7) angebracht
ist, so ist es den Fahrzeugen untersagt, in die
Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu
überqueren, falls dieses Manöver die Fahr-
zeuge, die sich auf ihr befinden, dazu zwingen
sollte, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit
zu ändern.
4. Die zuständige Behörde kann die Ein- und
Ausfahrt durch die in den Z. 5 und 6 beschriebenen
Zeichen regeln, wenn es die örtlichen
Verhältnisse oder die Verkehrsdichte
erfordern. Sind diese Zeichen außer Betrieb,
regelt sich das Verhalten der Fahrzeuge nach
den Bestimmungen der Z. 1, 2 und 3.
5. Auf den Zeichen, die auf der Hauptwasserstraße
aufgestellt sind und die Einfahrt der
Fahrzeuge regeln, zeigt ein nach rechts oder
links weisender weißer Lichtpfeil die Richtung
der Einfahrt an. Diese Zeichen sind von den
Fahrzeugen zu beachten, die einfahren wollen,
nicht jedoch von den Fahrzeugen, die auf der
Hauptwasserstraße weiterfahren. Die Einfahrt
der Fahrzeuge von der Hauptwasserstraße kann
bei Tag und bei Nacht wie folgt geregelt sein
a) die Einfahrt: durch das Zeichen G.1
(Anlage 7), das unmittelbar an der Einfahrt
aufgestellt ist;
b) die Annäherung an die Einfahrt: durch
das Zeichen G.2 (Anlage 7), das in einer
angemessenen Entfernung vor der Einfahrt
aufgestellt ist.
6. Auf den Zeichen, die die Ausfahrt der Fahrzeuge
in die Hauptwasserstraße regeln, zeigt
ein nach oben weisender weißer Lichtpfeil
die Ausfahrt an. Die Ausfahrt der Fahrzeuge
in die Hauptwasserstraße kann bei Tag und
bei Nacht wie folgt geregelt sein
a) die Ausfahrt: durch das Zeichen G.3
(Anlage 7), das unmittelbar an der Ausfahrt
aufgestellt ist;
b) die Annäherung an die Ausfahrt: durch
das Zeichen G.4 (Anlage 7), das in einer
angemessenen Entfernung vor der Ausfahrt
aufgestellt ist;
c) die Erlaubnis zur Ausfahrt in die Hauptwasserstraße
wird durch das Zeichen G.3.C
(Anlage 7) nur erteilt, wenn die Hauptwasserstraße
im Bereich der Ausfahrt
frei ist. Wenn die Ausfahrt wegen der
Verkehrsdichte auf der Hauptwasserstraße
anders nicht zu ermöglichen ist,
kann der Schiffsverkehr auf der Hauptwasserstraße
durch die Zeichen A.1 und
E.1 oder E.14 (Anlage 7) geregelt werden."
21. § 6.18 Z. 2 und 3 hat zu lauten
„2. Das Verbot der Z. 1 gilt weder für kleine
Bewegungen auf Liegeplätzen noch für Manöver;
es gilt jedoch für derartige Bewegungen
und Manöver auf Strecken, die gemäß
§ 7.06 Z. 1 durch das Zeichen A.6 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind.
3. Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken,
die gemäß § 7.02 Z. 2 durch das Zeichen E.6
(Anlage 7) gekennzeichnet sind."
22. § 6.28 Z. 5 lit. e hat zu lauten
„e) ist es verboten, Wasser auf die Schleusenplattformen
zu schütten oder ausfließen
zu lassen und die Schleusenwände zu verunreinigen;"
23. Dem § 6.28 Z. 5 ist folgende lit. f anzufügen
„f) ist es verboten, andere als die von der
zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Schallzeichen zu geben."
24. § 6.30 Z. 1 hat zu lauten
„1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen (Nebel,
Schneetreiben, Regenschauer usw.) müssen
alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten
Sicht entsprechend herabsetzen. Es
ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen,
bei Verbänden jedoch nur auf dem
ersten Fahrzeug. Dieser muß sich entweder
in Sicht- oder Hörweite des Schiffs- oder
Verbandsführers befinden oder durch Gegensprechanlage
mit ihm verbunden sein. Die
Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls die bei
Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen."
25. § 6.31 hat zu lauten
„§ 6.31 Schallzeichen während der
Fahrt
Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes
einzeln fahrende Fahrzeug als Nebelzeichen
„einen langen Ton" und jedes Fahrzeug, auf dem
sich der Führer eines Verbandes oder gekuppelter
Fahrzeuge befindet, „zwei lange Töne" geben;
die Schallzeichen sind in Albständen von längstens
einer Minute zu wiederholen. Für Radar-Talfahrer
tritt an die Stelle dieser Bestimmungen
§ 6.33 Z. 5."
26. § 6.32 Z. 1 hat zu lauten
„1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen
Nähe außerhalb der Häfen oder der durch
die zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätze
stilliegen, müssen bei beschränkten
Sichtverhältnissen, sobald und solange sie das
in § 6.31 vorgeschriebene Schallzeichen eines
herankommenden Fahrzeuges vernehmen,
folgende Schallzeichen geben
a) wenn sie auf der talwärts gesehen linken
Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe
von Glockenschlägen;
b) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten
Seite des Fahrwassers liegen, zwei
Gruppen von Glockenschlägen;
c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei
Gruppen von Glockenschlägen."
27. § 6.33 Z. 5 hat zu lauten
„5. Darüber hinaus muß jeder bei beschränkten
Sichtverhältnissen mit Radar fahrende Talfahrer
— mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge
—, sobald er auf dem Radarschirm
Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder
Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann,
oder wenn er sich einer Strecke nähert, in
der sich auf dem Radarschirm noch nicht
wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können,
a) anstelle des in § 6.31 vorgeschriebenen
Schallzeichens dreimal hintereinander
drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende
Töne von verschiedener Höhe
und mit einer Dauer von insgesamt zwei
Sekunden geben. Die Schwingungszahl
der Töne muß zwischen 165 und
297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten
und dem tiefsten Ton muß ein
Intervall von zwei ganzen Tönen bestehen.
Jede Folge der drei Töne muß
mit dem tiefsten Ton beginnen und mit
dem höchsten Ton enden. Dieses Schallzeichen
von dreimal drei Tönen ist so
oft wie notwendig zu wiederholen;
b) seine Geschwindigkeit vermindern und,
falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder
aufdrehen.
Bergfahrer müssen unter den gleichen Verhältnissen
die in § 6.31 vorgeschriebenen
Schallzeichen geben."
28. Abschnitt 7 hat zu lauten
„Abschnitt 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeines
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser
Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz
so nahe am Ufer wählen, wie es ihr
Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten;
sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt
behindern.
2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen
Behörde erteilten Auflagen muß der
Platz für eine schwimmende Anlage so gewählt
werden, daß die Fahrrinne für die
Schiffahrt frei bleibt.
3. Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende
Anlagen müssen genügend sicher verankert
oder festgemacht werden, wobei die Strömung
sowie der Wellenschlag und die Sogwirkung
vorbeifahrender Fahrzeuge zu berücksichtigen
sind; sie müssen den Wasserstandsschwankungen
zu folgen vermögen.
4. Die Liegeplätze können je nach ihrer Zweckbestimmung
allgemeine oder besondere Liegeplätze
sein (§§ 7.02 und 7.03).
§ 7.02 Allgemeine Liegeplätze
1. Allgemeine Liegeplätze sind für alle Fahrzeugarten
bestimmt, gleichgültig ob eine Besatzung
an Bord ist oder nicht, und ebenso,
welche Art von Gütern befördert wird.
2. Die allgemeinen Liegeplätze sind je nach der
Art des Stilliegens (Ankern oder Festmachen)
am jeweiligen Ufer durch die Hinweiszeichen
E.5, E.6 und E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet.
§ 7.03 Besondere Liegeplätze
1. Besondere Liegeplätze sind für bestimmte Fahrzeugarten
vorgesehen, je nachdem, ob eine Besatzung
an Bord ist oder nicht, und ebenso,
welche Art von Gütern befördert wird.
2. Fahrzeuge, die einen besonderen Liegeplatz
benützen wollen, dürfen nur auf den Liegeplätzen
stilliegen, die durch die Zeichen F.1
bis F.9 (Anlage 7) am jeweiligen Ufer gekennzeichnet
sind.
§ 7.04 Angabe der Breite von Liegeplätzen
1. Die größte Breite des Liegeplatzes in Metern
ist auf dem Zeichen E.5.a (Anlage 7) in arabischen
Ziffern angegeben. Die Breite bemißt
sich von dem Zeichen oder der Grenze der
danebenliegenden Zone (Z. 4).
2. Die Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf einem
Liegeplatz nebeneinander liegen dürfen, ist
auf dem Zeichen E.5.b (Anlage 7) in römischen
Zahlen angegeben.
3. Die Breite der Fläche in Metern, auf der das
Stilliegen von Fahrzeugen verboten ist, ist
auf dem Zeichen A.5.a (Anlage 7) in arabischen
Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von
dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden
Zone (Z. 4).
4. Die Zeichen E.5.a, E.5.b und A.5.a (Anlage 7)
können auch gemeinsam verwendet werden,
um die Breite der nebeneinanderliegenden Zonen
anzugeben. Die Zeichen werden untereinander
angebracht. Das obere Zeichen bezieht
sich auf die an das Ufer angrenzende Zone,
die anderen Zeichen sind in der Reihenfolge
der nachfolgenden Zonen angebracht. Die
Breite der durch die Zeichen E.5.a und A.5.a
(Anlage 7) gekennzeichneten Zonen bemißt
sich für die an das Ufer angrenzende Zone
jeweils von dem Zeichen, für die folgenden
Zonen jeweils von der Grenze der danebenliegenden
Zone.
§ 7.05 Zusätzliche Kennzeichnung
von Liegeplätzen durch
schwimmende Zeichen
Ein Liegeplatz kann zusätzlich durch schwimmende
Zeichen wie folgt gekennzeichnet sein
an der rechten Seite der Fahrrinne durch
Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);
an der linken Seite der Fahrrinne durch
Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).
Die schwimmenden Zeichen trennen dann die
Fahrrinne von den Liegeplätzen.
§ 7.06 Liegeverbot (Anker- und
Festmacheverbot)
1. Das Ankern oder das Festmachen am Ufer
ist auf den Strecken, die durch die Zeichen
A.5, A.6 und A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, auf der Seite der Wasserstraße verboten,
auf der das Zeichen steht.
2. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für
die ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das
Stilliegen nur auf Strecken, die durch die Zeichen
E.5, E.6 und E.7 oder F.1 bis F.9 (Anlage
7) gekennzeichnet sind, und nur auf der
Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das
Zeichen steht.
3. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße
ist das Stilliegen verboten
a) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07
sowie auf Strecken, die durch das Stillliegen
zu Fahrwasserengen werden würden,
und in der Nähe solcher Strecken;
b) an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse
und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten
und vor der Abzweigung von
Kanälen;
c) an der Fahrlinie von Fähren;
d) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen
an Landebrücken und beim Abfahren
benützen, sofern die Landebrücke mit
dem Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet
ist;
e) unter Brücken und Hochspannungsleitungen,
sofern die zuständige Behörde nicht
Ausnahmen zuläßt;
f) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen
E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
sofern nicht die zuständige Behörde das
Stilliegen gestattet;
g) in der Nähe von Uferböschungen, die
zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen
bestimmt sind.
§ 7.07 Wache
1. An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne
stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige
Wache vorhanden sein.
2. Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stillliegen,
brauchen eine Wache jedoch nur dann,
wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern
oder die zuständige Behörde es vorschreibt.
Ein Fahrzeug gilt als außerhalb der Fahrrinne
stilliegend, wenn es an einem dafür bestimmten
oder geeigneten Liegeplatz vor Anker liegt
oder am Ufer festgemacht ist."
29. § 11.01 Z. 1 lit. c hat zu lauten
„c) „Schwimmkörper": Flöße, schwimmende
Anlagen und andere einzeln oder
in Verbindungen fahrtauglich gemachte
Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb
— z. B. Segelbretter (Windsurfer),
unbemannte Schlepp- und Wasserskischleppgeräte
—, soweit sie nicht
Fahrzeuge sind;"
30. § 11.01 Z. 1 lit. e hat zu lauten
„e) "Sportgerät": Luftmatratzen,
Schwimmreifen und andere ausschließlich
Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte
ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte
gelten nicht als Fahrzeuge (§ 1.01 lit. a)
oder Schwimmkörper (lit. c);"
31. Dem § 11.01 Z. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Fahrzeuge für Sportzwecke gelten unabhängig
von ihrer Breite und Wasserverdrängung bis zu
einer Länge von 15 Meter als Kleinfahrzeuge
(§ 1.01 lit. i)."
32. § 11.02 Z. 4 und 5 hat zu entfallen.
33. § 11.08 Z. 3 hat zu lauten
„3. Sofern die Erfüllung der in Z. 2 genannten
Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt
wird, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen
von einzelnen Bestimmungen der
§§ 18.01 und 18.02 sowie §§ 30.01 Z. 2 und
40.21 Z. 3 und 4 gestatten."
34. Nach § 11.08 ist folgender § 11.09 anzufügen
„§ 11.09 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Abweichend von § 1.04 Z. 1 lit. b und c
haben die Schliffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit
der Schiffahrt und die berufliche Übung gebieten,
um Beschädigungen von anderen Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern, von Ufern oder Anlagen
jeder Art in der Wasserstraße und an ihren Ufern
sowie Behinderungen der Schiffahrt oder der
Berufsfischerei zu vermeiden."
35. § 12.03 Z. 2 hat zu entfallen.
36. § 12.03 Z. 3 erhält die Bezeichnung
§ 12.03 Z. 2.
37. § 13.01 hat zu lauten
„§ 13.01 Nachtbezeichnung der
Kleinfahrzeuge in Fahrt
1. Abweichend von § 3.13 Z. 2 müssen einzeln
fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
deren Schiffskörper bis zu 7 Meter lang ist,
die Lichter nach § 3.13 Z. 1 führen, wenn
sie schneller als 10 Kilometer pro Stunde (in
stehendem Wasser) fahren können. Dies gilt
nicht für Beiboote.
2. Abweichend von § 3.13 2. 5 müssen einzeln
weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel
fahrende Kleinfahrzeuge ein weißes gewöhnliches
Licht führen.
3. Abweichend von § 3.13 Z. 1 lit. a muß das
weiße helle Licht nicht in gleicher Höhe wie
die Seitenlichter gesetzt werden."
38. § 13.09 hat zu lauten
„§ 13.09 Nachtbezeichnung der
schwimmenden Geräte
Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende
Geräte, wenn sie am Ufer stilliegen und nicht in
das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das
Licht gemäß § 3.20 Z. 1 auf der dem Fahrwasser
zugekehrten Seite führen."
39. § 16.01 hat zu entfallen.
40. § 16.04 Z. 2 (hat zu lauten
„2. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände
dürfen höchstens 230 Meter lang und
22 Meter breit, Schubverbände und gekuppelte
Fahrzeuge bis zu 23 Meter breit sein.
Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,80
Meter eintauchen. Die Schiffsführer haben
die lichte Durchfahrtshöhe der über die
Schleusen oder Vorhälfen führenden Brücken,
die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder
einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu
beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann
durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu
0,15 Meter verringert sein."
41. Nach § 16.04 Z. 15 ist folgende Z. 16
anzufügen
„16. Abweichend von § 6.28 Z. 5 lit. c dürfen
in Schleusen auch geeignete Gegenstände als
Fender verwendet werden, die nicht
schwimmfähig sind."
42. Im § 17.03 Z. 1 ist die Zitierung „§ 7.06
Z. 2" durch „§ 7.07 Z. 2" zu ersetzen.
43. Nach § 18.02 Z. 9 ist folgende Z. 10
anzufügen
„10. Der Einsatz von Schwimmkörpern (§ 11.01
Z. 1 lit. c), ausgenommen Flöße und
schwimmende Anlagen, ist auf Wasserstraßen
verboten."
44. § 19.01 Z. 2 lit. a hat zu lauten
„a) sind Fahrzeuge des Bundesheeres zur
unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes
und Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung
sowie Fahrzeuge der Jagdschutzorgane
vom Fahrverbot ausgenommen,"
45. Im § 19.01 Z. 3 hat die Tabelle zu lauten
46. § 19.02 Z. 2 hat zu lauten
„2. Bei Wasserständen von mehr als 500 Zentimeter
am Pegel Engelhartszell dürfen in der
Stallhaltung Aschach in den zu Tal fahrenden
a) Schleppverbänden vom Zugschiff nicht
Mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige
Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge
geschleppt und nicht mehr als ein Fahrzeug
längsseits zum Zugschiff gekuppelt
geführt werden,
b) Schubverbänden vom schiebenden Fahrzeug
nicht mehr als ein Fahrzeug oder
eine einzige Querreihe seitlich gekuppelter
Fahrzeuge geschoben werden,
c) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht
mehr als ein Fahrzeug längsseits gekuppelt
geführt werden."
47. § 20.02 Z. 1 und 2 hat zu lauten
„1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden
a) in der Talfahrt
neben dem Zugschiff nur ein Fahrzeug
seitlich zugekuppelt sein und dürfen die
geschleppten Fahrzeuge nur in einer
Querreihe mit höchstens vier Fahrzeugen
geführt werden. Diese Querreihe darf bei
Wasserständen von 350 Zentimeter und
mehr am Pegel Bratislava höchstens
46 Meter, bei Wasserständen von weniger
als 350 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 35 Meter breit sein. Sind
in der Querreihe die äußeren Fahrzeuge
leer, darf die Querreihe bei Wasserständen
von 300 Zentimeter und mehr am
Pegel Bratislava höchstens 46 Meter breit
sein;
b) in der Bergfahrt
aa) das Zugschiff bei Wasserständen von
300 Zentimeter und mehr am Pegel
Bratislava ein Fahrzeug seitlich
zugekuppelt führen und
nicht mehr als fünf einzelne Fahrzeuge
hintereinander oder zwei
Querreihen hintereinander mit höchstens
je zwei seitlich gekuppelten
Fahrzeugen oder
drei Querreihen hintereinander mit
höchstens je zwei seitlich gekuppelten
leeren Fahrzeugen schleppen,
wobei sich in jeder Querreihe nur ein
ruderloses Fahrzeug befinden darf,
bb) das Zugschiff bei Wasserständen von
weniger als 300 Zentimeter am Pegel
Bratislava nicht mehr als vier
einzelne Fahrzeuge hintereinander
schleppen. Das Zugschiff darf außerdem
ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt
führen,
cc) das Zugschiff bei weniger als 300
Zentimeter am Pegel Bratislava auch
eine einzige Querreihe mit
höchstens zwei seitlich zugekuppelten
Fahrzeugen schleppen, wobei
sich in der Querreihe nur ein ruderloses
Fahrzeug befinden darf.
2. In der Grenzstrecke dürfen Schubverbände
a) in der Talfahrt
aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter
und mehr am Pegel Bratislava
höchstens 140 Meter lang und
46 Meter breit sein,
bb) bei Wasserständen von weniger als
350 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 140 Meter lang und
35 Meter breit sein;
b) in der Bergfahrt
aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter
und mehr am Pegel Bratislava
höchstens 210 Meter lang und
23 Meter breit oder höchstens
220 Meter lang und 12 Meter breit
sein,
bb) bei Wasserständen von 250 Zentimeter
bis 350 Zentimeter am Pegel
Bratislava höchstens 185 Meter lang
und 23 Meter breit oder 195 Meter
lang und 12 Meter breit sein,
cc) bei Wasserständen von weniger als
250 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 165 Meter lang und
23 Meter breit sein. Falls die Breite
des Schubverbandes 12 Meter nicht
übersteigt, darf die Länge des Schubverbandes
höchstens 195 Meter betragen.
Dies unter der Bedingung,
daß der Schubverband mit einer
wirksamen Bugsteuervorrichtung
ausgestattet ist und auf jedem
Stromabschnitt eine Geschwindigkeit
von mindestens 6 Kilometer pro
Stunde erreichen kann."
48. § 40.23 Z. 1 hat zu lauten
„1. Als Ölhäfen gelten
a) der Hafen Wien-Lobau,
b) die Tankhafenbecken I und II des Industriehafens
Linz."
49. § 40.23 Z. 3 hat zu lauten
„3. Andere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und
Verbände, deren Antriebsmaschine mit Treibstoff
der Gefahrenklasse K 3 betrieben wird,
dürfen den Hafen nur befahren, um Fahrzeuge
hereinzuführen, abzuholen, flüssigen
Treibstoff zu übernehmen), Öle, Ölrückstände
oder ölhältige Wässer in die dafür bestimmten
Aufnahmeeinrichtungen einzubringen
oder Wasserbauarbeiten durchzuführen. Ihr
Aufenthalt im Hafen ist auf die zur Vornahme
vorstehender Tätigkeiten erforderliche
Zeit beschränkt. Das Befahren der Hafengewässer
mit Dampfschiffen und mit Fahrzeugen,
deren Antriebsmaschine mit anderen
Treibstoffen als Treibstoff der Gefahrenklasse
K 3 betrieben wird, ist verboten."
50. § 40.23 Z. 5 hat zu entfallen.
51. § 40.23 Z. 6 erhält die Bezeichnung § 40.23
Z. 5 und hat zu lauten
„5. In den in Z. 1 genannten Häfen ist dauernd
auf allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der in
Z. 2 genannten Hafenbugser, die Bestimmung
des § 6 Abs. 23 der Schiffahrtsbetriebsordnung
anzuwenden. Es ist verboten, bei der
Be- und Entladung von brennbaren Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse K 1 und K 2 (§ 5
Abs. 1 der Schiffahrtsbetriebsordnung) die
Behälterdeckel offen zu halten. Auf den Betrieb
der Hafenbugser ist die Bestimmung
des § 6 Abs. 8 der Schiffahrtsbetriebsordnung
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse K 1 und K 2 sinngemäß
anzuwenden."
52. § 40.25 Z. 6 hat zu lauten
„6. Abweichend von den Bestimmungen1 der Z. 1
und 5 dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten
(Anlage 4 Z. 1) beladene Fahrzeuge oder
solche, deren Tanks nach solchen Ladungen
noch nicht entgast sind, in Linz nur in den
dort befindlichen Ölhäfen, in Wien nur im
Hafen Wien-Lobau, Schutz suchen."
53. § 41.01 Z. 1 hat zu lauten
„1. Auf Privathäfen finden folgende Bestimmungen
Anwendung: §§ 40.02 Z. 6, 40.07, 40.09,
40.10, 40.11 Z. 1 lit. b, dd und Z. 2,
40.12 Z. 2, 40.13 Z. 4, 40.14, 40.16 bis 40.20,
40.21 Z. 1 bis 3, 40.22 Z. 1, 40.23 Z. 2 bis
5 und 40.24."
54. In der Anlage 1 ist der Unterscheidungsbuchstabe
„M" für Ungarn durch „H" zu ersetzen.
55. In der Anlage 2 ist nach Z. 1 lit. c anstelle
des Punktes ein Strichpunkt zu setzen.
56. In der Anlage 2 ist nach Z. 1 lit. c folgende
lit. d anzufügen
„d) Fahrtbereiche
Die Wasserstraßen werden nach der
größten kennzeichnenden (scheinbaren)
Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit
der Übersteigung von 5 von Hundert
in folgende Fahrtbereiche eingeteilt
Fahrtbereich 1 Höhe bis 2 m
Fahrtbereich 2 Höhe bis 1,2 m
Fahrtbereich 3 Höhe bis 0,6 m."
57. In der Anlage 2 hat die Z. 2 zu lauten
„2. Die Größe des Mindestfreibordes und des
Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges
werden von der zuständigen Behörde je nach
dem Fahrtibereich und der Fahrzeugart festgesetzt."
58. In der Anlage 2 haben die Z. 4 und 5 zu
lauten
„4. Jedes Fahrzeug, Kleinfahrzeuge ausgenommen,
muß dauerhafte, aus der Entfernung
sichtbare Freibordmarken tragen. Die Freibordmarke
besteht aus einem Ring, der durch
einen waagrechten Strich geschnitten wird.
Die Freibordmarke kann durch zusätzliche
Freibordstriche ergänzt werden. Die Unterkanten
der Freibordstriche müssen dem Freibord
des Fahrzeuges, der für den jeweiligen
Fahrtbereich festgesetzt ist, entsprechen. Der
Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden
Bordwänden jeweils in der Schiffsmitte liegen.
Die Unterkante des waagrechten Striches
muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen;
sie bildet den Freibordstrich für den Fahrtbereich
3. Ist das Fahrzeug für die Fahrt
in verschiedenen Fahrtbereichen vorgesehen,
sind ein senkrechter Strich und zusätzliche
Freibordstriche für den Fahrtbereich 2 und,
falls erforderlich, für den Fahrtbereich 1
am Ende des Freibordstriches in Richtung
nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen.
5. Die Strichstärke des Ringes und der anderen
Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm,
der Außendurchmesser des Ringes beträgt
200 mm. Die Länge des waagrechten Striches,
der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und
die Länge der zusätzlichen Freibordstriche
150 mm; die Abmessungen der Ziffern, die
die Fahrtbereiche angeben, betragen
60 X 40 mm.
59. In der Anlage 3 sind nach II.A.1 folgende Texte und die Bilder 3, 4 a und 4 b anzufügen
60. In der Anlage 3 erhalten die Bilder „3 bis 5" die Bezeichnung „5 bis 7".
61. In der Anlage 3 hat der Text zu II.A.3 zu lauten
„II.A.3. Schubverbände, deren Länge 110 m
oder deren Breite 12 m überschreitet
(§§ 3.10 und 3.01 Z.4)
a) Topplichter
drei weiße starke Lichter in Form
eines gleichseitigen Dreiecks, das
oberste 6 m hoch, die unteren 1,10 m
tiefer und in 1,25 m Abstand voneinander,
b) Seitenlichter
zwei helle Lichter, 1 m tiefer als die
unteren Topplichter,
c) hintere Lichter (Hecklichter)
drei weiße Lichter auf dem schiebenden
Fahrzeug in waagrechter
Linie mit 1,25 m Abstand voneinander."
62. In der Anlage 3 erhält das Bild „6" die Bezeichnung „8"; das Bild „7" hat zu entfallen.
63. In der Anlage 3 hat II.A.4 zu lauten
64. In der Anlage 3 hat III.A.2 zu lauten
65. In der Anlage 7 hat der Text zum
Zeichen A.5 zu lauten
„A.5. Verbot des Stilliegens (Ankern, Festmachen
am Ufer) auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Zeichen steht
(siehe § 7.06 Z. 1 und 3)"
66. In der Anlage 7 ist nach dem Zeichen A.5
das Zeichen A.5.a anzufügen
67. In der Anlage 7 hat der Text zum
Zeichen A.6 zu lauten
„A.6. Verbot des Ankerns und des Schleifenlassens
von Ankern, Trossen und Ketten
auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
Zeichen steht
(siehe §§ 6.18 Z. 2 und 7.06 Z. 1)"
68. In der Anlage 7 hat der Text zum
Zeichen A.7 zu lauten
„A.7. Verbot des Festmachens am Ufer auf
der Seite der Wasserstraße, auf der das
Zeichen steht
(siehe § 7.06 Z. 1)"
69. In der Anlage 7 sind nach dem Zeichen A.11
folgende Zeichen anzufügen
70. In der Anlage 7 hat der Text zum
Zeichen E.5 zu lauten
„E.5. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern und
das Festmachen am Ufer sind auf der Seite
der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen
steht
(siehe §§ 7.02 Z. 2 und 7.06 Z. 2)"
71. In der Anlage 7 sind nach dem Zeichen E.5
folgende Zeichen anzufügen
72. In der Anlage 7 hat der Text zum
Zeichen E.6 zu lauten
„E.6. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern
ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt,
auf der das Zeichen steht (siehe §§ 7.02
Z. 2 und 7.06 Z. 2); Ausnahme vom Verbot,
dort Anker, Trossen oder Ketten
schleifen zu lassen
(siehe § 6.18 Z. 3)"
73. In der Anlage 7 hat der Text zum
Zeichen E.7 zu lauten
„E.7. Allgemeiner Liegeplatz; das Festmachen
am Ufer ist auf der Seite der Wasserstraße
erlaubt, auf der das Zeichen steht
(siehe §§ 7.02 Z. 2 und 7.06 Z. 2)"
74. In der Anlage 7 hat der Text zum
Zeichen E.8 zu lauten
„E.8. Hinweis auf einen Wendeplatz
(siehe §§ 6.13 Z. 4 und 7.06 Z. 3)"
75. In der Anlage 7 sind nach dem Zeichen E.14
folgende Zeichen anzufügen
76. In der Anlage 7 ist dem Abschnitt I anzufügen
77. Die in der Anlage 7 enthaltenen Hinweiseauf
den Anhang des Schiffahrtspolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 91/1971 (bei A. Verbotszeichen, B.
Gebotszeichen sowie bei den Zeichen C.4, C.5,
E.5, E.6, E.7, E.10 und E.11), haben zu entfallen.
78. In der Anlage 8 sind nach dem Zeichen A.4
anzufügen
79. Im Anhang 9 hat die laufende Nummer 7 zu lauten
80. Im Anhang 9 hat die laufende Nummer 13 zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979 in Kraft.