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162_1979 AT

162. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Auf Grund der §§ 3, 6, 8, 9, 11, 13, 19, 30

und 32 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.

Nr. 91/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird — nach

Maßgabe des § 38 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Land-

und Forstwirtschaft, für Landesverteidigung, für

Inneres und für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung,

BGBl. Nr. 259/1971, in der Fassung der

Kundmachung des Bundeskanzlers BGBL Nr. 411/

1971, sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 198/

1974 und 476/1976 wird wie folgt geändert

1. § 0.01 Z. 1 hat zu lauten

„1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden

nach Maßgabe der Z. 2 bis 6 auf die Wasserstraßen

Donau (einschließlich Wiener Donaukanal),

die March, die Enns und die Traun

mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen

und Verzweigungen, die Enns jedoch nur

zwischen ihrer Mündung und dem Flußkilometer

2,70, die Traun zwischen ihrer

Mündung und dem Flußkilometer 1,80 Anwendung."

2. § 0.01 Z. 3 hat zu lauten

„3. Die Bestimmungen des Teiles 3 (Zusätzliche

Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen

Wasserstraßen) gelten ergänzend

zu den Bestimmungen des Teiles 2

a) auf der Donau — ausgenommen die

Grenzstrecken gemäß Z. 2 —, das ist

von Stromkilometer 1880,260 bis

Stromkilometer 2201,770, sowie auf der

Enns und der Traun gemäß Z. 1;

b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken

der Donau gemäß Z. 2;

c) auf der March gelten jedoch nur die

Bestimmungen der §§ 11.01, 11.05,

11.06, 11.09, 12.01 Z. 2 und 3, 12.02

Z. 3, 12.03, 13.06, 13.07, 13.08, 15.01

und 15.02."

3. § 0.02 Z. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Einsatzfahrzeuge von den Bestimmungen

der §§ 6.22, 6.24 Z. 2 lit. a, 6.25 Z. 1,

6.26 Z. 3, 7.01 Z. 1 und 2, 7.06, 17.02,

17.05, 19.01 und 20.01 Z. 5"

4. § 1.01 lit. b hat zu lauten

„b) aa) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"

ein Fahrzeug mit

eigener in Tätigkeit gesetzter Triebkraft;

bb) „Segelfahrzeug": ein Fahrzeug,

das nur unter Segel fährt;"

5. Nach § 1.01 lit. t ist folgende lit. u anzufügen

„u) „Gruppe von Glockenschlägen"

zwei Glockenschläge."

6. § 1.02 Z. 4 hat zu lauten

„4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser

Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.

Die Führer von Verbänden und

gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befolgung

der in dieser Verordnung für Verbände

und gekuppelte Fahrzeuge enthaltenen

Bestimmungen verantwortlich. In einem Verband

haben die Schiffsführer der geschleppten

oder der geschobenen Fahrzeuge die Anweisungen

des Führers des Verbandes zu befolgen.

Sie haben jedoch auch ohne solche

Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen,

die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge

durch die Umstände geboten sind; das gleiche

gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter

Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer der

Verbindung sind."

7. § 1.08 Z. 3 hat zu lauten

„3. Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb

sowie einzelne, in einer starren

Verbindung geschleppte Fahrzeuge müssen

keine Besatzung haben, wenn die Besatzung

der übrigen Fahrzeuge des Verbandes oder

der starren Verbindung von Fahrzeugen nach

Zahl und Eignung ausreicht, die Sicherheit

der an Bord befindlichen Personen und der

Schiffahrt zu gewährleisten."

8. Nach § 1.10 Z. 3 sind folgende Z. 4, 5 und 6

anzufügen

„4. Abweichend von Z. 1 können die in Z. 1

lit. a und b bezeichneten Schiffsurkunden auf

Fahrzeugen ohne Besatzung wie folgt ersetzt

werden

a) die Bordbescheinigung durch eine Aufschrift

mit folgenden Angaben

Name oder Nummer des Fahrzeuges;

Nummer der Bordbescheinigung;

Datum des Ablaufes der Gültigkeit der

Bordbescheinigung;

größte Abmessungen des Fahrzeuges

(Länge, Breite, Seitenhöhe, Fixpunkthöhe

und Tiefgang);

Angaben über etwaige Beschränkungen

für die Fahrt auf bestimmten Strecken

der Donau oder für die Art der zu

befördernden Güter;

b) der Eichschein durch eine Aufschrift, die

einen Auszug aus dem Eichschein, und

zwar die Ladetabelle, enthält.

Diese Schiffsurkunden können jeweils auch

durch eine beglaubigte Fotokopie oder eine

beglaubigte Abschrift ersetzt werden, die sich

an Bord des Fahrzeuges ohne Besatzung oder

des schiebenden Fahrzeuges befinden müssen.

5. Werden Aufschriften oder beglaubigte Fotokopien

oder beglaubigte Abschriften verwendet

(Z. 4), müssen die Originale der Urkunden

vom Schiffseigner aufbewahrt werden.

6. Die Aufschriften gemäß Z. 4 müssen zur

Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem

Original der Schiffsurkunden mit dem Zeichen

der zuständigen Behörde versehen sein.

Die Aufschriften müssen je nach Bauart der

Fahrzeuge ohne Besatzung an geeigneter,

leicht und gut sichtbarer Steile entweder auf

einer Tafel oder unmittelbar auf den Lukensüllen

angebracht und gegen jede mögliche

Beschädigung geschützt sein."

9. § 1.18 Z. 1 hat zu lauten

„1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes

Fahrzeug oder ein von einem Fahrzeug verlorener

Gegenstand das Fahrwasser ganz oder

teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat

der Schiffsführer oder der Schiffseigner die

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um

das Fahrwasser in kürzester Frist freizumachen."

10. § 3.01 Z. 4 hat zu lauten

„4. Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten

Schubverbände, deren Länge 110 Meter und

deren Breite 12 Meter nicht überschreiten,

sowie gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge

110 Meter und deren Breite 23 Meter nicht

überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge

mit Maschinenantrieb gleicher Abmessungen."

11. Die Überschrift des § 3.10 hat zu lauten

„Nachtbezeichnung der

Schubverbände in Fahrt

(Bilder II.A.1 und II.A.3)"

12. § 3.10 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) als hintere Lichter

drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem

schiebenden Fahrzeug in einer waagrechten

Linie senkrecht zur Längsebene

mit einem seitlichen Abstand von etwa

1,25 Meter und in ausreichender Höhe,

daß sie nicht durch eines der anderen

Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden

können.

Diese Lichter müssen im übrigen den Bestimmungen

des § 3.08 Z. 2 lit. c entsprechen."

13. § 3.11 hat zu lauten

„§ 3.11 Nachtbezeichnung gekuppelter

Fahrzeuge in Fahrt

(Bilder n.A.1 und II.A.4)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge

längsseits gekuppelt führen, noch für

längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese

Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Z. 3.

2. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 Meter

und deren Breite 23 Meter überschreiten, müssen

führen

a) als Topplichter

auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb

das Licht gemäß § 3.08 Z. 2

lit. a;

b) als Seitenlichter

die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b;

diese Lichter müssen an der Außenseite

der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden,

und zwar möglichst in gleicher Höhe und

mindestens 1 Meter tiefer als das Topplicht

des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge

mit Maschinenantrieb;

c) als hintere Lichter

zwei Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c;

diese Lichter müssen auf dem Fahrzeug

mit Maschinenantrieb in einer waagrechten

Linie senkrecht zur Längsebene

des1 Fahrzeuges mit einem seitlichen

Abstand von etwa 1,25 Meter gesetzt

werden.

3. Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn die

Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem

Fahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt werden,

sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb

nicht verdeckt werden und die

Verbindung die Abmessungen gemäß § 3.01

Z. 4 nicht überschreitet.

4. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten

auch für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge."

14. § 3.14 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) das schiebende Fahrzeug muß außer den

Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c das

blaue Licht gemäß Z. 1 führen."

15. § 3.15 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) das schiebende Fahrzeug muß außer den

Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c das

rote Licht gemäß Z. 1 führen."

16. § 3.30 Z. 1 hat zu lauten

„1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit

einer Antriebsmaschine fährt, muß führen

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach

unten mindestens 3 Meter über der Ebene

der Einsenkungsmarken an der Stelle, an

der er am besten sichtbar ist."

17. § 3.31 Z. 1 hat zu lauten

„1. Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit

Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über

7 Meter lang ist, muß führen

eine weiße Flagge mit waagrechtem roten

Streifen in der Mitte an einer geeigneten

Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten

sichtbar ist. Abweichend von § 3.03 Z. 3

genügt es, wenn die Flagge mindestens

0,60 Meter hoch und 0,60 Meter breit

ist."

18. § 6.02 Z. 3 hat zu lauten

„3. Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht

auf ihre Abmessungen den Bestimmungen

der Z. 1. Tragflügelfahrzeuge müssen bei

der Begegnung den anderen Fahrzeugen die

Seite, an der sie vorbeifahren wollen, rechtzeitig

wie folgt anzeigen

wenn sie den anderen Fahrzeugen den Weg

an Backbord freigeben, geben sie kein Zeichen,

wenn sie den anderen Fahrzeugen den Weg

an Steuerbord freigeben, zeigen sie an

Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht;

dieses Licht muß bis zur Beendigung der Vorbeifahrt

gezeigt werden.

Die anderen Fahrzeuge müssen ihren Kurs

beibehalten. Tragflügelfahrzeuge müssen aneinander

an Backbord vorbeifahren; § 6.03

Z. 3 ist zu beachten."

19. § 6.04 Z. 3 hat zu lauten

„3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren

lassen, müssen rechtzeitig

a) bei Tag

nach Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht

zeigen oder eine hellblaue Flagge

oder Tafel schwenken. Diese Zeichen

müssen von vorne und möglichst auch

von hinten deutlich sichtbar sein;

b) bei Nacht

an Steuerbord ein weißes helles Funkellicht

zeigen. Dieses Licht muß von vorne

und möglichst auch von hinten sichtbar

sein.

Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung

der Vorbeifahrt gezeigt werden."

20. § 6.16 hat zu lauten

„§ 6.16 Verhalten im Bereich von

Hafenein- und -ausfahrten,

Nebenwasserstraßen und

Kanälen

1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen, eine Nebenwasserstraße

oder einen Kanal nur einfahren

oder aus ihnen ausfahren, nachdem sie sich

vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt

werden können, ohne daß eine Gefahr

entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt

ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit

ändern müssen. Wasserstraßen, die als

Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können

durch die Zeichen E.9 und E.10 (Anlage

7) gekennzeichnet sein.

2. Fahrzeuge, die aus einem Hafen, einer Nebenwasserstraße

oder einem Kanal ausfahren wollen,

müssen, wenn das beabsichtigte Manöver

andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen

kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit

zu ändern, ihre Absicht rechtzeitig wie folgt

ankündigen

a) durch „drei lange Töne, einen kurzen

Ton", wenn sie nach der Ausfahrt ihren

Kurs nach Steuerbord richten wollen,

b) durch "drei lange Töne, zwei kurze

Töne", wenn sie nach der Ausfahrt ihren

Kurs nach Backbord richten wollen,

c) durch „drei lange Töne", wenn sie nach

der Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern

wollen.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit

notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit

ändern.

3. Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem

Hafen, einer Nebenwasserstraße oder einem

Kanal das Zeichen B.9 (Anlage 7) angebracht

ist, so ist es den Fahrzeugen untersagt, in die

Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu

überqueren, falls dieses Manöver die Fahr-

zeuge, die sich auf ihr befinden, dazu zwingen

sollte, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit

zu ändern.

4. Die zuständige Behörde kann die Ein- und

Ausfahrt durch die in den Z. 5 und 6 beschriebenen

Zeichen regeln, wenn es die örtlichen

Verhältnisse oder die Verkehrsdichte

erfordern. Sind diese Zeichen außer Betrieb,

regelt sich das Verhalten der Fahrzeuge nach

den Bestimmungen der Z. 1, 2 und 3.

5. Auf den Zeichen, die auf der Hauptwasserstraße

aufgestellt sind und die Einfahrt der

Fahrzeuge regeln, zeigt ein nach rechts oder

links weisender weißer Lichtpfeil die Richtung

der Einfahrt an. Diese Zeichen sind von den

Fahrzeugen zu beachten, die einfahren wollen,

nicht jedoch von den Fahrzeugen, die auf der

Hauptwasserstraße weiterfahren. Die Einfahrt

der Fahrzeuge von der Hauptwasserstraße kann

bei Tag und bei Nacht wie folgt geregelt sein

a) die Einfahrt: durch das Zeichen G.1

(Anlage 7), das unmittelbar an der Einfahrt

aufgestellt ist;

b) die Annäherung an die Einfahrt: durch

das Zeichen G.2 (Anlage 7), das in einer

angemessenen Entfernung vor der Einfahrt

aufgestellt ist.

6. Auf den Zeichen, die die Ausfahrt der Fahrzeuge

in die Hauptwasserstraße regeln, zeigt

ein nach oben weisender weißer Lichtpfeil

die Ausfahrt an. Die Ausfahrt der Fahrzeuge

in die Hauptwasserstraße kann bei Tag und

bei Nacht wie folgt geregelt sein

a) die Ausfahrt: durch das Zeichen G.3

(Anlage 7), das unmittelbar an der Ausfahrt

aufgestellt ist;

b) die Annäherung an die Ausfahrt: durch

das Zeichen G.4 (Anlage 7), das in einer

angemessenen Entfernung vor der Ausfahrt

aufgestellt ist;

c) die Erlaubnis zur Ausfahrt in die Hauptwasserstraße

wird durch das Zeichen G.3.C

(Anlage 7) nur erteilt, wenn die Hauptwasserstraße

im Bereich der Ausfahrt

frei ist. Wenn die Ausfahrt wegen der

Verkehrsdichte auf der Hauptwasserstraße

anders nicht zu ermöglichen ist,

kann der Schiffsverkehr auf der Hauptwasserstraße

durch die Zeichen A.1 und

E.1 oder E.14 (Anlage 7) geregelt werden."

21. § 6.18 Z. 2 und 3 hat zu lauten

„2. Das Verbot der Z. 1 gilt weder für kleine

Bewegungen auf Liegeplätzen noch für Manöver;

es gilt jedoch für derartige Bewegungen

und Manöver auf Strecken, die gemäß

§ 7.06 Z. 1 durch das Zeichen A.6 (Anlage 7)

gekennzeichnet sind.

3. Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken,

die gemäß § 7.02 Z. 2 durch das Zeichen E.6

(Anlage 7) gekennzeichnet sind."

22. § 6.28 Z. 5 lit. e hat zu lauten

„e) ist es verboten, Wasser auf die Schleusenplattformen

zu schütten oder ausfließen

zu lassen und die Schleusenwände zu verunreinigen;"

23. Dem § 6.28 Z. 5 ist folgende lit. f anzufügen

„f) ist es verboten, andere als die von der

zuständigen Behörde vorgeschriebenen

Schallzeichen zu geben."

24. § 6.30 Z. 1 hat zu lauten

„1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen (Nebel,

Schneetreiben, Regenschauer usw.) müssen

alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten

Sicht entsprechend herabsetzen. Es

ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen,

bei Verbänden jedoch nur auf dem

ersten Fahrzeug. Dieser muß sich entweder

in Sicht- oder Hörweite des Schiffs- oder

Verbandsführers befinden oder durch Gegensprechanlage

mit ihm verbunden sein. Die

Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls die bei

Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen."

25. § 6.31 hat zu lauten

„§ 6.31 Schallzeichen während der

Fahrt

Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes

einzeln fahrende Fahrzeug als Nebelzeichen

„einen langen Ton" und jedes Fahrzeug, auf dem

sich der Führer eines Verbandes oder gekuppelter

Fahrzeuge befindet, „zwei lange Töne" geben;

die Schallzeichen sind in Albständen von längstens

einer Minute zu wiederholen. Für Radar-Talfahrer

tritt an die Stelle dieser Bestimmungen

§ 6.33 Z. 5."

26. § 6.32 Z. 1 hat zu lauten

„1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen

Nähe außerhalb der Häfen oder der durch

die zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätze

stilliegen, müssen bei beschränkten

Sichtverhältnissen, sobald und solange sie das

in § 6.31 vorgeschriebene Schallzeichen eines

herankommenden Fahrzeuges vernehmen,

folgende Schallzeichen geben

a) wenn sie auf der talwärts gesehen linken

Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe

von Glockenschlägen;

b) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten

Seite des Fahrwassers liegen, zwei

Gruppen von Glockenschlägen;

c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei

Gruppen von Glockenschlägen."

27. § 6.33 Z. 5 hat zu lauten

„5. Darüber hinaus muß jeder bei beschränkten

Sichtverhältnissen mit Radar fahrende Talfahrer

— mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge

—, sobald er auf dem Radarschirm

Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder

Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann,

oder wenn er sich einer Strecke nähert, in

der sich auf dem Radarschirm noch nicht

wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können,

a) anstelle des in § 6.31 vorgeschriebenen

Schallzeichens dreimal hintereinander

drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende

Töne von verschiedener Höhe

und mit einer Dauer von insgesamt zwei

Sekunden geben. Die Schwingungszahl

der Töne muß zwischen 165 und

297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten

und dem tiefsten Ton muß ein

Intervall von zwei ganzen Tönen bestehen.

Jede Folge der drei Töne muß

mit dem tiefsten Ton beginnen und mit

dem höchsten Ton enden. Dieses Schallzeichen

von dreimal drei Tönen ist so

oft wie notwendig zu wiederholen;

b) seine Geschwindigkeit vermindern und,

falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder

aufdrehen.

Bergfahrer müssen unter den gleichen Verhältnissen

die in § 6.31 vorgeschriebenen

Schallzeichen geben."

28. Abschnitt 7 hat zu lauten

„Abschnitt 7

Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeines

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser

Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz

so nahe am Ufer wählen, wie es ihr

Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten;

sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt

behindern.

2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen

Behörde erteilten Auflagen muß der

Platz für eine schwimmende Anlage so gewählt

werden, daß die Fahrrinne für die

Schiffahrt frei bleibt.

3. Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende

Anlagen müssen genügend sicher verankert

oder festgemacht werden, wobei die Strömung

sowie der Wellenschlag und die Sogwirkung

vorbeifahrender Fahrzeuge zu berücksichtigen

sind; sie müssen den Wasserstandsschwankungen

zu folgen vermögen.

4. Die Liegeplätze können je nach ihrer Zweckbestimmung

allgemeine oder besondere Liegeplätze

sein (§§ 7.02 und 7.03).

§ 7.02 Allgemeine Liegeplätze

1. Allgemeine Liegeplätze sind für alle Fahrzeugarten

bestimmt, gleichgültig ob eine Besatzung

an Bord ist oder nicht, und ebenso,

welche Art von Gütern befördert wird.

2. Die allgemeinen Liegeplätze sind je nach der

Art des Stilliegens (Ankern oder Festmachen)

am jeweiligen Ufer durch die Hinweiszeichen

E.5, E.6 und E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet.

§ 7.03 Besondere Liegeplätze

1. Besondere Liegeplätze sind für bestimmte Fahrzeugarten

vorgesehen, je nachdem, ob eine Besatzung

an Bord ist oder nicht, und ebenso,

welche Art von Gütern befördert wird.

2. Fahrzeuge, die einen besonderen Liegeplatz

benützen wollen, dürfen nur auf den Liegeplätzen

stilliegen, die durch die Zeichen F.1

bis F.9 (Anlage 7) am jeweiligen Ufer gekennzeichnet

sind.

§ 7.04 Angabe der Breite von Liegeplätzen

1. Die größte Breite des Liegeplatzes in Metern

ist auf dem Zeichen E.5.a (Anlage 7) in arabischen

Ziffern angegeben. Die Breite bemißt

sich von dem Zeichen oder der Grenze der

danebenliegenden Zone (Z. 4).

2. Die Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf einem

Liegeplatz nebeneinander liegen dürfen, ist

auf dem Zeichen E.5.b (Anlage 7) in römischen

Zahlen angegeben.

3. Die Breite der Fläche in Metern, auf der das

Stilliegen von Fahrzeugen verboten ist, ist

auf dem Zeichen A.5.a (Anlage 7) in arabischen

Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von

dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden

Zone (Z. 4).

4. Die Zeichen E.5.a, E.5.b und A.5.a (Anlage 7)

können auch gemeinsam verwendet werden,

um die Breite der nebeneinanderliegenden Zonen

anzugeben. Die Zeichen werden untereinander

angebracht. Das obere Zeichen bezieht

sich auf die an das Ufer angrenzende Zone,

die anderen Zeichen sind in der Reihenfolge

der nachfolgenden Zonen angebracht. Die

Breite der durch die Zeichen E.5.a und A.5.a

(Anlage 7) gekennzeichneten Zonen bemißt

sich für die an das Ufer angrenzende Zone

jeweils von dem Zeichen, für die folgenden

Zonen jeweils von der Grenze der danebenliegenden

Zone.

§ 7.05 Zusätzliche Kennzeichnung

von Liegeplätzen durch

schwimmende Zeichen

Ein Liegeplatz kann zusätzlich durch schwimmende

Zeichen wie folgt gekennzeichnet sein

an der rechten Seite der Fahrrinne durch

Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);

an der linken Seite der Fahrrinne durch

Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).

Die schwimmenden Zeichen trennen dann die

Fahrrinne von den Liegeplätzen.

§ 7.06 Liegeverbot (Anker- und

Festmacheverbot)

1. Das Ankern oder das Festmachen am Ufer

ist auf den Strecken, die durch die Zeichen

A.5, A.6 und A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind, auf der Seite der Wasserstraße verboten,

auf der das Zeichen steht.

2. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für

die ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das

Stilliegen nur auf Strecken, die durch die Zeichen

E.5, E.6 und E.7 oder F.1 bis F.9 (Anlage

7) gekennzeichnet sind, und nur auf der

Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das

Zeichen steht.

3. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße

ist das Stilliegen verboten

a) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07

sowie auf Strecken, die durch das Stillliegen

zu Fahrwasserengen werden würden,

und in der Nähe solcher Strecken;

b) an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse

und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten

und vor der Abzweigung von

Kanälen;

c) an der Fahrlinie von Fähren;

d) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen

an Landebrücken und beim Abfahren

benützen, sofern die Landebrücke mit

dem Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet

ist;

e) unter Brücken und Hochspannungsleitungen,

sofern die zuständige Behörde nicht

Ausnahmen zuläßt;

f) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen

E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

sofern nicht die zuständige Behörde das

Stilliegen gestattet;

g) in der Nähe von Uferböschungen, die

zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen

bestimmt sind.

§ 7.07 Wache

1. An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne

stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige

Wache vorhanden sein.

2. Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stillliegen,

brauchen eine Wache jedoch nur dann,

wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern

oder die zuständige Behörde es vorschreibt.

Ein Fahrzeug gilt als außerhalb der Fahrrinne

stilliegend, wenn es an einem dafür bestimmten

oder geeigneten Liegeplatz vor Anker liegt

oder am Ufer festgemacht ist."

29. § 11.01 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) „Schwimmkörper": Flöße, schwimmende

Anlagen und andere einzeln oder

in Verbindungen fahrtauglich gemachte

Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb

— z. B. Segelbretter (Windsurfer),

unbemannte Schlepp- und Wasserskischleppgeräte

—, soweit sie nicht

Fahrzeuge sind;"

30. § 11.01 Z. 1 lit. e hat zu lauten

„e) "Sportgerät": Luftmatratzen,

Schwimmreifen und andere ausschließlich

Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte

ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte

gelten nicht als Fahrzeuge (§ 1.01 lit. a)

oder Schwimmkörper (lit. c);"

31. Dem § 11.01 Z. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Fahrzeuge für Sportzwecke gelten unabhängig

von ihrer Breite und Wasserverdrängung bis zu

einer Länge von 15 Meter als Kleinfahrzeuge

(§ 1.01 lit. i)."

32. § 11.02 Z. 4 und 5 hat zu entfallen.

33. § 11.08 Z. 3 hat zu lauten

„3. Sofern die Erfüllung der in Z. 2 genannten

Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt

wird, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen

von einzelnen Bestimmungen der

§§ 18.01 und 18.02 sowie §§ 30.01 Z. 2 und

40.21 Z. 3 und 4 gestatten."

34. Nach § 11.08 ist folgender § 11.09 anzufügen

„§ 11.09 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Abweichend von § 1.04 Z. 1 lit. b und c

haben die Schliffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit

der Schiffahrt und die berufliche Übung gebieten,

um Beschädigungen von anderen Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern, von Ufern oder Anlagen

jeder Art in der Wasserstraße und an ihren Ufern

sowie Behinderungen der Schiffahrt oder der

Berufsfischerei zu vermeiden."

35. § 12.03 Z. 2 hat zu entfallen.

36. § 12.03 Z. 3 erhält die Bezeichnung

§ 12.03 Z. 2.

37. § 13.01 hat zu lauten

„§ 13.01 Nachtbezeichnung der

Kleinfahrzeuge in Fahrt

1. Abweichend von § 3.13 Z. 2 müssen einzeln

fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,

deren Schiffskörper bis zu 7 Meter lang ist,

die Lichter nach § 3.13 Z. 1 führen, wenn

sie schneller als 10 Kilometer pro Stunde (in

stehendem Wasser) fahren können. Dies gilt

nicht für Beiboote.

2. Abweichend von § 3.13 2. 5 müssen einzeln

weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel

fahrende Kleinfahrzeuge ein weißes gewöhnliches

Licht führen.

3. Abweichend von § 3.13 Z. 1 lit. a muß das

weiße helle Licht nicht in gleicher Höhe wie

die Seitenlichter gesetzt werden."

38. § 13.09 hat zu lauten

„§ 13.09 Nachtbezeichnung der

schwimmenden Geräte

Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende

Geräte, wenn sie am Ufer stilliegen und nicht in

das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das

Licht gemäß § 3.20 Z. 1 auf der dem Fahrwasser

zugekehrten Seite führen."

39. § 16.01 hat zu entfallen.

40. § 16.04 Z. 2 (hat zu lauten

„2. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände

dürfen höchstens 230 Meter lang und

22 Meter breit, Schubverbände und gekuppelte

Fahrzeuge bis zu 23 Meter breit sein.

Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,80

Meter eintauchen. Die Schiffsführer haben

die lichte Durchfahrtshöhe der über die

Schleusen oder Vorhälfen führenden Brücken,

die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder

einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu

beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann

durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu

0,15 Meter verringert sein."

41. Nach § 16.04 Z. 15 ist folgende Z. 16

anzufügen

„16. Abweichend von § 6.28 Z. 5 lit. c dürfen

in Schleusen auch geeignete Gegenstände als

Fender verwendet werden, die nicht

schwimmfähig sind."

42. Im § 17.03 Z. 1 ist die Zitierung „§ 7.06

Z. 2" durch „§ 7.07 Z. 2" zu ersetzen.

43. Nach § 18.02 Z. 9 ist folgende Z. 10

anzufügen

„10. Der Einsatz von Schwimmkörpern (§ 11.01

Z. 1 lit. c), ausgenommen Flöße und

schwimmende Anlagen, ist auf Wasserstraßen

verboten."

44. § 19.01 Z. 2 lit. a hat zu lauten

„a) sind Fahrzeuge des Bundesheeres zur

unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes

und Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung

sowie Fahrzeuge der Jagdschutzorgane

vom Fahrverbot ausgenommen,"

45. Im § 19.01 Z. 3 hat die Tabelle zu lauten

46. § 19.02 Z. 2 hat zu lauten

„2. Bei Wasserständen von mehr als 500 Zentimeter

am Pegel Engelhartszell dürfen in der

Stallhaltung Aschach in den zu Tal fahrenden

a) Schleppverbänden vom Zugschiff nicht

Mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige

Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge

geschleppt und nicht mehr als ein Fahrzeug

längsseits zum Zugschiff gekuppelt

geführt werden,

b) Schubverbänden vom schiebenden Fahrzeug

nicht mehr als ein Fahrzeug oder

eine einzige Querreihe seitlich gekuppelter

Fahrzeuge geschoben werden,

c) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht

mehr als ein Fahrzeug längsseits gekuppelt

geführt werden."

47. § 20.02 Z. 1 und 2 hat zu lauten

„1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden

a) in der Talfahrt

neben dem Zugschiff nur ein Fahrzeug

seitlich zugekuppelt sein und dürfen die

geschleppten Fahrzeuge nur in einer

Querreihe mit höchstens vier Fahrzeugen

geführt werden. Diese Querreihe darf bei

Wasserständen von 350 Zentimeter und

mehr am Pegel Bratislava höchstens

46 Meter, bei Wasserständen von weniger

als 350 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 35 Meter breit sein. Sind

in der Querreihe die äußeren Fahrzeuge

leer, darf die Querreihe bei Wasserständen

von 300 Zentimeter und mehr am

Pegel Bratislava höchstens 46 Meter breit

sein;

b) in der Bergfahrt

aa) das Zugschiff bei Wasserständen von

300 Zentimeter und mehr am Pegel

Bratislava ein Fahrzeug seitlich

zugekuppelt führen und

nicht mehr als fünf einzelne Fahrzeuge

hintereinander oder zwei

Querreihen hintereinander mit höchstens

je zwei seitlich gekuppelten

Fahrzeugen oder

drei Querreihen hintereinander mit

höchstens je zwei seitlich gekuppelten

leeren Fahrzeugen schleppen,

wobei sich in jeder Querreihe nur ein

ruderloses Fahrzeug befinden darf,

bb) das Zugschiff bei Wasserständen von

weniger als 300 Zentimeter am Pegel

Bratislava nicht mehr als vier

einzelne Fahrzeuge hintereinander

schleppen. Das Zugschiff darf außerdem

ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt

führen,

cc) das Zugschiff bei weniger als 300

Zentimeter am Pegel Bratislava auch

eine einzige Querreihe mit

höchstens zwei seitlich zugekuppelten

Fahrzeugen schleppen, wobei

sich in der Querreihe nur ein ruderloses

Fahrzeug befinden darf.

2. In der Grenzstrecke dürfen Schubverbände

a) in der Talfahrt

aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter

und mehr am Pegel Bratislava

höchstens 140 Meter lang und

46 Meter breit sein,

bb) bei Wasserständen von weniger als

350 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 140 Meter lang und

35 Meter breit sein;

b) in der Bergfahrt

aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter

und mehr am Pegel Bratislava

höchstens 210 Meter lang und

23 Meter breit oder höchstens

220 Meter lang und 12 Meter breit

sein,

bb) bei Wasserständen von 250 Zentimeter

bis 350 Zentimeter am Pegel

Bratislava höchstens 185 Meter lang

und 23 Meter breit oder 195 Meter

lang und 12 Meter breit sein,

cc) bei Wasserständen von weniger als

250 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 165 Meter lang und

23 Meter breit sein. Falls die Breite

des Schubverbandes 12 Meter nicht

übersteigt, darf die Länge des Schubverbandes

höchstens 195 Meter betragen.

Dies unter der Bedingung,

daß der Schubverband mit einer

wirksamen Bugsteuervorrichtung

ausgestattet ist und auf jedem

Stromabschnitt eine Geschwindigkeit

von mindestens 6 Kilometer pro

Stunde erreichen kann."

48. § 40.23 Z. 1 hat zu lauten

„1. Als Ölhäfen gelten

a) der Hafen Wien-Lobau,

b) die Tankhafenbecken I und II des Industriehafens

Linz."

49. § 40.23 Z. 3 hat zu lauten

„3. Andere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und

Verbände, deren Antriebsmaschine mit Treibstoff

der Gefahrenklasse K 3 betrieben wird,

dürfen den Hafen nur befahren, um Fahrzeuge

hereinzuführen, abzuholen, flüssigen

Treibstoff zu übernehmen), Öle, Ölrückstände

oder ölhältige Wässer in die dafür bestimmten

Aufnahmeeinrichtungen einzubringen

oder Wasserbauarbeiten durchzuführen. Ihr

Aufenthalt im Hafen ist auf die zur Vornahme

vorstehender Tätigkeiten erforderliche

Zeit beschränkt. Das Befahren der Hafengewässer

mit Dampfschiffen und mit Fahrzeugen,

deren Antriebsmaschine mit anderen

Treibstoffen als Treibstoff der Gefahrenklasse

K 3 betrieben wird, ist verboten."

50. § 40.23 Z. 5 hat zu entfallen.

51. § 40.23 Z. 6 erhält die Bezeichnung § 40.23

Z. 5 und hat zu lauten

„5. In den in Z. 1 genannten Häfen ist dauernd

auf allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der in

Z. 2 genannten Hafenbugser, die Bestimmung

des § 6 Abs. 23 der Schiffahrtsbetriebsordnung

anzuwenden. Es ist verboten, bei der

Be- und Entladung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse K 1 und K 2 (§ 5

Abs. 1 der Schiffahrtsbetriebsordnung) die

Behälterdeckel offen zu halten. Auf den Betrieb

der Hafenbugser ist die Bestimmung

des § 6 Abs. 8 der Schiffahrtsbetriebsordnung

über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse K 1 und K 2 sinngemäß

anzuwenden."

52. § 40.25 Z. 6 hat zu lauten

„6. Abweichend von den Bestimmungen1 der Z. 1

und 5 dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten

(Anlage 4 Z. 1) beladene Fahrzeuge oder

solche, deren Tanks nach solchen Ladungen

noch nicht entgast sind, in Linz nur in den

dort befindlichen Ölhäfen, in Wien nur im

Hafen Wien-Lobau, Schutz suchen."

53. § 41.01 Z. 1 hat zu lauten

„1. Auf Privathäfen finden folgende Bestimmungen

Anwendung: §§ 40.02 Z. 6, 40.07, 40.09,

40.10, 40.11 Z. 1 lit. b, dd und Z. 2,

40.12 Z. 2, 40.13 Z. 4, 40.14, 40.16 bis 40.20,

40.21 Z. 1 bis 3, 40.22 Z. 1, 40.23 Z. 2 bis

5 und 40.24."

54. In der Anlage 1 ist der Unterscheidungsbuchstabe

„M" für Ungarn durch „H" zu ersetzen.

55. In der Anlage 2 ist nach Z. 1 lit. c anstelle

des Punktes ein Strichpunkt zu setzen.

56. In der Anlage 2 ist nach Z. 1 lit. c folgende

lit. d anzufügen

„d) Fahrtbereiche

Die Wasserstraßen werden nach der

größten kennzeichnenden (scheinbaren)

Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit

der Übersteigung von 5 von Hundert

in folgende Fahrtbereiche eingeteilt

Fahrtbereich 1 Höhe bis 2 m

Fahrtbereich 2 Höhe bis 1,2 m

Fahrtbereich 3 Höhe bis 0,6 m."

57. In der Anlage 2 hat die Z. 2 zu lauten

„2. Die Größe des Mindestfreibordes und des

Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges

werden von der zuständigen Behörde je nach

dem Fahrtibereich und der Fahrzeugart festgesetzt."

58. In der Anlage 2 haben die Z. 4 und 5 zu

lauten

„4. Jedes Fahrzeug, Kleinfahrzeuge ausgenommen,

muß dauerhafte, aus der Entfernung

sichtbare Freibordmarken tragen. Die Freibordmarke

besteht aus einem Ring, der durch

einen waagrechten Strich geschnitten wird.

Die Freibordmarke kann durch zusätzliche

Freibordstriche ergänzt werden. Die Unterkanten

der Freibordstriche müssen dem Freibord

des Fahrzeuges, der für den jeweiligen

Fahrtbereich festgesetzt ist, entsprechen. Der

Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden

Bordwänden jeweils in der Schiffsmitte liegen.

Die Unterkante des waagrechten Striches

muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen;

sie bildet den Freibordstrich für den Fahrtbereich

3. Ist das Fahrzeug für die Fahrt

in verschiedenen Fahrtbereichen vorgesehen,

sind ein senkrechter Strich und zusätzliche

Freibordstriche für den Fahrtbereich 2 und,

falls erforderlich, für den Fahrtbereich 1

am Ende des Freibordstriches in Richtung

nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen.

5. Die Strichstärke des Ringes und der anderen

Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm,

der Außendurchmesser des Ringes beträgt

200 mm. Die Länge des waagrechten Striches,

der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und

die Länge der zusätzlichen Freibordstriche

150 mm; die Abmessungen der Ziffern, die

die Fahrtbereiche angeben, betragen

60 X 40 mm.

59. In der Anlage 3 sind nach II.A.1 folgende Texte und die Bilder 3, 4 a und 4 b anzufügen

60. In der Anlage 3 erhalten die Bilder „3 bis 5" die Bezeichnung „5 bis 7".

61. In der Anlage 3 hat der Text zu II.A.3 zu lauten

„II.A.3. Schubverbände, deren Länge 110 m

oder deren Breite 12 m überschreitet

(§§ 3.10 und 3.01 Z.4)

a) Topplichter

drei weiße starke Lichter in Form

eines gleichseitigen Dreiecks, das

oberste 6 m hoch, die unteren 1,10 m

tiefer und in 1,25 m Abstand voneinander,

b) Seitenlichter

zwei helle Lichter, 1 m tiefer als die

unteren Topplichter,

c) hintere Lichter (Hecklichter)

drei weiße Lichter auf dem schiebenden

Fahrzeug in waagrechter

Linie mit 1,25 m Abstand voneinander."

62. In der Anlage 3 erhält das Bild „6" die Bezeichnung „8"; das Bild „7" hat zu entfallen.

63. In der Anlage 3 hat II.A.4 zu lauten

64. In der Anlage 3 hat III.A.2 zu lauten

65. In der Anlage 7 hat der Text zum

Zeichen A.5 zu lauten

„A.5. Verbot des Stilliegens (Ankern, Festmachen

am Ufer) auf der Seite der Wasserstraße,

auf der das Zeichen steht

(siehe § 7.06 Z. 1 und 3)"

66. In der Anlage 7 ist nach dem Zeichen A.5

das Zeichen A.5.a anzufügen

67. In der Anlage 7 hat der Text zum

Zeichen A.6 zu lauten

„A.6. Verbot des Ankerns und des Schleifenlassens

von Ankern, Trossen und Ketten

auf der Seite der Wasserstraße, auf der das

Zeichen steht

(siehe §§ 6.18 Z. 2 und 7.06 Z. 1)"

68. In der Anlage 7 hat der Text zum

Zeichen A.7 zu lauten

„A.7. Verbot des Festmachens am Ufer auf

der Seite der Wasserstraße, auf der das

Zeichen steht

(siehe § 7.06 Z. 1)"

69. In der Anlage 7 sind nach dem Zeichen A.11

folgende Zeichen anzufügen

70. In der Anlage 7 hat der Text zum

Zeichen E.5 zu lauten

„E.5. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern und

das Festmachen am Ufer sind auf der Seite

der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen

steht

(siehe §§ 7.02 Z. 2 und 7.06 Z. 2)"

71. In der Anlage 7 sind nach dem Zeichen E.5

folgende Zeichen anzufügen

72. In der Anlage 7 hat der Text zum

Zeichen E.6 zu lauten

„E.6. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern

ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt,

auf der das Zeichen steht (siehe §§ 7.02

Z. 2 und 7.06 Z. 2); Ausnahme vom Verbot,

dort Anker, Trossen oder Ketten

schleifen zu lassen

(siehe § 6.18 Z. 3)"

73. In der Anlage 7 hat der Text zum

Zeichen E.7 zu lauten

„E.7. Allgemeiner Liegeplatz; das Festmachen

am Ufer ist auf der Seite der Wasserstraße

erlaubt, auf der das Zeichen steht

(siehe §§ 7.02 Z. 2 und 7.06 Z. 2)"

74. In der Anlage 7 hat der Text zum

Zeichen E.8 zu lauten

„E.8. Hinweis auf einen Wendeplatz

(siehe §§ 6.13 Z. 4 und 7.06 Z. 3)"

75. In der Anlage 7 sind nach dem Zeichen E.14

folgende Zeichen anzufügen

76. In der Anlage 7 ist dem Abschnitt I anzufügen

77. Die in der Anlage 7 enthaltenen Hinweiseauf

den Anhang des Schiffahrtspolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 91/1971 (bei A. Verbotszeichen, B.

Gebotszeichen sowie bei den Zeichen C.4, C.5,

E.5, E.6, E.7, E.10 und E.11), haben zu entfallen.

78. In der Anlage 8 sind nach dem Zeichen A.4

anzufügen

79. Im Anhang 9 hat die laufende Nummer 7 zu lauten

80. Im Anhang 9 hat die laufende Nummer 13 zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979 in Kraft.

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