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162_1978 AT

162. Verordnung: Erhebungen der Weingartenflächen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Erhebungen der Weingartenflächen

Auf Grund des § 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1978 die Weingartenflächen

in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich,

Steiermark und Wien zu erheben.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind sämtliche

Weingartenflächen ohne Rücksicht auf deren

Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart, aufgegliedert

nach Edelweinsorten, Direktträgern,

Schnittweingärten und Rebschulen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

und sonstige Nutznießer) von Weingartenflächen

oder deren Beauftragte ohne Rücksicht auf die

Größe der Fläche.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) die ihnen von ihrer

Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis 26. Juni 1978

auszufüllen und dem Gemeindeamt bis spätestens

26. Juni 1978 zurückzustellen haben.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen

bis 3. Juli 1978 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Betriebsbogen bis spätestens 10. Juli 1978 an

das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung

an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe

von S 4,— für jeden ausgefüllten Betriebsbogen

zu gewähren.

§ 7. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind, dürfen auch zur

Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen

sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher

Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen

werden.

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