162. Verordnung: Erhebungen der Weingartenflächen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1978 die Weingartenflächen
in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark und Wien zu erheben.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind sämtliche
Weingartenflächen ohne Rücksicht auf deren
Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart, aufgegliedert
nach Edelweinsorten, Direktträgern,
Schnittweingärten und Rebschulen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
und sonstige Nutznießer) von Weingartenflächen
oder deren Beauftragte ohne Rücksicht auf die
Größe der Fläche.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) die ihnen von ihrer
Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis 26. Juni 1978
auszufüllen und dem Gemeindeamt bis spätestens
26. Juni 1978 zurückzustellen haben.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen
bis 3. Juli 1978 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Betriebsbogen bis spätestens 10. Juli 1978 an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung
an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe
von S 4,— für jeden ausgefüllten Betriebsbogen
zu gewähren.
§ 7. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind, dürfen auch zur
Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen
sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher
Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen
werden.