162. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871,
RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten
„Den Notaren obliegt auch die Durchführung
von Amtshandlungen als Beauftragte des Gerichtes
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften."
2. Im Abs. 1 des § 6 haben die Buchstaben d
und e zu lauten
„d) eine siebenjährige praktische Verwendung
in der gesetzlichen Art nachweist;
e) das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat."
3. Die Abs. 2 bis 5 des § 6 haben zu lauten
„Von der Dauer der praktischen Verwendung
im Sinn des Abs. 1 Buchstabe d sind mindestens
drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung
einer der im Abs. 1 Buchstabe c genannten Prüfungen
zu verbringen. Die übrige Zeit kann als
Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter,
Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter,
Rechtsanwalt oder als rechtskundiger
Beamter beim Bundesministerium für
Justiz oder bei der Finanzprokuratur verbracht
werden.
Auf die Dauer der praktischen Verwendung,
die nicht zwingend als Notariatskandidat zu
verbringen ist, sind anzurechnen
1. Zeiten einer den im Abs. 2 genannten
rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen
Verwendung im Ausland sowie einer
rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im
Ausland an einer Hochschule oder bei einem
Beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
wenn diese Verwendungen für die Ausübung des
Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu
einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen
Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes
oder Zivildienstes zur Gänze und eines freiwillig
geleisteten Wehrdienstes bis zu einem Höchstausmaß
von insgesamt neun Monaten.
Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3
hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers
zu entscheiden. Dieser Antrag
ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens
sechs Monate nach der ersten auf die betreffende
Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder
Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten
zu stellen.
Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu
besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen
mit Ausnahme der Dauer der praktischen
Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser
Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer
von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter,
allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender
Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier
Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
der Ablegung einer der im Abs. 1 Buchstabe
c genannten Prüfungen mindestens zwei
Jahre als Notariatskandidat verbracht worden
sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen
der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht
worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete
Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen."
4. Der Abs. 2 des § 8 wird aufgehoben.
5. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 10
treten folgende (Bestimmungen
„Jede zu besetzende Notarstelle ist von der
Notariatskammer auszuschreiben; die Ausschreibung
ist im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' bekanntzumachen.
Hiebei ist eine Bewerbungsfrist
mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen.
Zwischen der Bekanntmachung im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und dem Ende
der Bewerbungsfrist hat ein Zeitraum von mindestens
14 Tagen zu liegen.
Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag
der Notariatskammer einen Tausch von
Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung
durch entsprechende Ernennungen bewilligen.
Der Antrag ist unzulässig, wenn einer der beteiligten
Notare das 64. Lebensjahr bereits vollendet
hat oder die Amtszeit eines der beiden in
der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre
beträgt.
Die Bewerbung eines Notars um eine andere
Notarstelle ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt
des Endes der Bewerbungsfrist oder, wenn die
zu besetzende Amtsstelle erst zu einem späteren
Zeitpunkt frei oder neu errichtet wird, zu diesem
Zeitpunkt der Bewerber das 64. Lebensjahr
bereits vollendet hat oder seine Amtszeit in der
letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt."
6. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. Die Bewerbungsgesuche sind, mit den
zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse
nach § 6 beizubringenden Belegen versehen, an
die Notariatskammer zu richten; Notare oder
Notariatskandidaten eines anderen Sprengeis haben
die Bewerbungsgesuche durch ihre Notariatskammer
vorzulegen.
Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag
zu machen und ihn dem Präsidenten
des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel
die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten.
Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz
hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat
des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden
Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
vorzulegen, der beide Vorschläge
mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts
zu beschließenden Besetzungsvorschlag
dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat.
Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete
Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer
bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen
Bewerber sind gesondert anzuführen.
Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers
für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge
und bei seiner Reihung ist auf die Dauer seiner
praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1
Buchstabe d, besonders als Notariatskandidat,
oder auf seine allfällige Amtszeit als Notar, die
bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, die Vertrauenswürdigkeit,
den Erfolg seiner bisherigen
Verwendung, das Maß seiner Eignung für die
Führung der zu besetzenden Amtsstelle, die besonderen
Verdienste sowie sein Verhalten zu
achten; daneben sind, besonders bei der Reihung
gleichwertiger Bewerber, auch deren persönliche
Verhältnisse zu berücksichtigen.
Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
Bewerbungsgesuche, die bei der Notariatskammer
nach deren Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag
einlangen, sind zurückzuweisen.
Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag
alle rechtzeitig eingelangten Gesuche
samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen
beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
1. den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung
(§ 10 Abs. 2);
2. eine von ihr einzuholende Auskunft des
Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
3. hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der
Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung
ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis
zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen
Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten
und die angerechneten Zeiten im
Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen
Verwendungen aufzugliedern sind;
4. hinsichtlich der zu Z. 3 genannten Bewerber
eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich
anderer Bewerber gegebenenfalls eine
Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges
Dienstzeugnis;
5. eine Übersichtstabelle über alle Bewerber."
7. Der Buchstabe b des § 14 hat zu lauten
„b) die erforderliche Anzahl von Siegelabdrücken
und von Ausfertigungen der Unterschrift
des Notars und"
8. Der § 21 hat zu lauten
„§ 21. Will sich ein Notar auf die Dauer von
länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen zur
Vornahme von Amtshandlungen von seinem
Amtssitz entfernen, so hat er um die Bewilligung
der Notariatskammer anzusuchen. Die Bewilligung
ist ihm zu erteilen, wenn nicht wichtige
Gründe die Anwesenheit des Notars an seinem
Amtssitz erfordern.
Will ein Notar durch mehr als drei aufeinanderfolgende
Tage sein Amt nicht ausüben, so
hat er dies, unter Angabe des Grundes, und die
Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit der Notaritskammer
anzuzeigen; Sonntage und gesetzliche
Feiertage bleiben außer Betracht. Wird er
während dieser Zeit der Nichtausübung nicht
durch einen Substituten vertreten, so hat er
überdies um die Bewilligung der Nichtausübung
anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
nicht wichtige Gründe die Ausübung des Amtes
durch den Notar erfordern; sie kann von der
Bestellung eines Substituten abhängig gemacht
werden.
Würde die Dauer der nach Abs. 2 anzeigepflichtigen
Nichtausübung des Amtes innerhalb
eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen,
so hat der Notar bei der Notariatskammer
um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen.
Über das Ansuchen hat die Notariatskammer,
soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines
Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister
für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf
nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein
wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben,
als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung
des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken
bestimmt gewesen sind.
Der Präsident der Notariatskammer hat einen
Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt,
im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz,
in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und
des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.
Die im Abs. 2 erster Satz vorgesehene Anzeigepflicht
gilt sinngemäß für die Fälle, in denen
der Notar wegen Krankheit, Unfalls oder aus
anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann."
9. Der § 31 hat zu lauten
„§ 31. Der Notar hat seine Berufstätigkeit in
der an seinem Amtssitz eröffneten Kanzlei (§ 18
Abs. 1) auszuüben. Außerhalb dieser Kanzlei darf
er eine Berufstätigkeit ausüben, wenn es das
Geschäft erfordert oder, in Fällen der Notwendigkeit,
besonderen Dringlichkeit oder eines besonderen
Vertrauensverhältnisses, von der Partei
verlangt wird.
Die Notariatskammer kann den Notar unter
Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung
verpflichten, außerhalb des Ortes seines Amtssitzes
regelmäßig Amtstage abzuhalten."
10. Der Abs. 2 des § 37 hat zu lauten
„Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten
zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu
verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht
nach seinen Möglichkeiten zu beobachten."
11. Der Abs. 3 des § 44 hat zu lauten
„Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen,
so können deren Datum, etwaige Geschäftszahl
oder sonstige darin vorkommende Zahlen
mit Ziffern geschrieben werden."
12. Der Abs. 2 des § 47 hat zu lauten
„Der Notar hat die Urkunde am Schluß zu
unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind ein Hinweis
auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar
beizufügen und sein Amtssiegel beizudrücken."
13. Der § 55 hat zu lauten
„Sofern der Notar die Partei nicht persönlich
und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre
Identität zu bestätigen
1. durch einen amtlichen, mit eigenhändiger
Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,
2. durch zwei ihm persönlich und dem Namen
nach bekannte oder durch amtliche, mit eigenhändigen
Unterschriften versehene Lichtbildausweise
ausgewiesene Zeugen,
3. durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen
Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene
andere Urkunde als einen amtlichen
Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme
der Identität des Vorweisenden mit demjenigen,
für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern
sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben,
oder
4. durch einen zugezogenen zweiten Notar.
Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen,
die
1. noch nicht 18 Jahre alt,
2. am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
3. ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit
nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen."
14. Der Abs. 1 des § 57 hat zu lauten
„Die Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre
alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder
es muß ihre Identität auf die im § 55 Abs. 1
beschriebene Art bestätigt werden."
15. Der Abs. 1 des § 59 hat zu lauten
„Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit
einem Blinden müssen die Aktszeugen bei der
Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach
sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung
durch die Parteien anwesend sein."
16. Der Abs. 1 Buchstabe e des § 68 hat zu
lauten
„e) den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis
auf die allfälligen Vollmachten oder andere
Beilagen, sofern diese nicht angeheftet
sind (§ 48 Abs. 2);"
17. Der Abs. 2 des § 68 hat zu lauten
„Der Notar hat außerdem im Akt Beruf und
Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen,
Vertrauenspersonen und Dolmetscher
nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen
und ferner anzugeben, ob er diese Personen
kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität
bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht
die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde."
18. Im Abs. 1 Buchstabe i des § 76 ist der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
sodann folgender Buchstabe j anzufügen
„j) über Eintragungen in öffentlichen Büchern
und solchen Registern."
19. Der § 77 hat zu lauten
„§ 77. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung
einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit
einer Urkunde ist der Notar berufen, wenn er
diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung
der Übereinstimmung einer auf fotomechanischem
oder ähnlichem Weg hergestellten
Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes
und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter
der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist;
eine solche Kopie muß aber immer eine vollständige
Wiedergabe einer ganzen Seite sein.
Der Notar hat die Kopie mit der Urkunde
sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung
auf der Kopie zu beglaubigen.
Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe
zu enthalten,
1. ob die vorgewiesene Urkunde ein Original,
eine Ausfertigung oder eine Kopie ist,
2. ob und mit welcher Stempelmarke sie versehen
ist,
3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur
einen Teil davon und welchen wiedergibt,
4. gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde
zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend
bedenklich ist,
5. gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert,
durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt
sind. Der unter den Z. 2 und 5 genannten
Angaben bedarf es nicht, wenn die
Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem
Weg hergestellt worden ist und die angeführten
Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.
Die Eintragung in das Geschäftsregister und
die Einlegung einer Urschrift in die Akten des
Notars sind nicht erforderlich."
20. An die Stelle der Abs. 1 bis 3 des § 79
treten folgende Bestimmungen
„Der Notar kann die Echtheit einer Unterschrift
(Firmazeichnung) oder eines Handzeichens
beurkunden, wenn die Partei in seiner
Gegenwart eigenhändig unterschrieben oder das
Handzeichen gesetzt oder vor ihm eine Unterzeichnung
als die ihre anerkannt hat.
Die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung)
von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen
von Gebietskörperschaften, verstaatlichten
Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher
Aufsicht stehenden juristischen Personen kann
der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende
Person die Echtheit dem Notar gegenüber
schriftlich anerkennt und von ihr bei dem
Notar eine für künftige Beglaubigungen im selben
oder im vorangegangenen Kalenderjahr abgegebene,
von ihm beglaubigte und entgegengenommene
Musterunterschrift aufliegt.
Für die Feststellung der Identität der Partei
gilt der § 55.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht
deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die
beglaubigte Unterschrift echt ist.
Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk,
der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters,
Vor- und Familiennamen der Partei
und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift
(Firmazeichnung) oder des Handzeichens
zu enthalten hat. Beruf und Anschrift der Partei
sind nach deren Angaben beizufügen."
21. Der Abs. 2 des § 80 hat zu lauten
„Auf Verlangen ist auch die Identität der
Person des Vorweisenden festzustellen und in
der Beurkundung anzugeben, auf welcher Grundlage
die Identität als festgestellt angenommen
worden ist. Für die Feststellung der Identität
gilt der § 55. Außer diesem Fall haftet der Notar
nicht für die Identität der vorweisenden
Partei."
22. Der § 81 hat zu lauten
„§ 81. Lebenszeugnisse hat der Notar nur dann
zu erteilen, wenn er die Person, deren Leben
bestätigt werden soll, persönlich und dem Namen
nach selbst kennt oder wenn ihm ihre Identität
nach § 55 bestätigt wird.
Die Beurkundung ist in Urschrift auszustellen.
In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß
die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich
vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag,
Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde
des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher
Grundlage die Identität als festgestellt angenommen
worden ist."
23. Im Abs. 1 des § 82 wird das Wort „Verordnung"
durch die Worte „Richtlinien der
Österreichischen Notariatskammer" ersetzt.
24. Nach dem Abs. 3 des § 82 wird folgender
Abs. 4 eingefügt
„Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift
(Firmazeichnung) auf Grund schriftlicher
Anerkennung nach § 79 Abs. 2, so ersetzt die
Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2
oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei.
Die Anerkennungserklärungen sind zusammen
mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren."
25. Der Abs. 2 des § 84 hat zu lauten
„Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen
(§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden
Partei anzugeben, ob der Notar die Partei kennt
oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt
worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar
nicht für die Identität der ersuchenden Partei."
26. Der Abs. 3 des § 87 hat zu lauten
„Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen
(§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben,
ob der Notar den Vorsitzenden oder andere
in der Versammlung anwesende Personen
kennt oder auf welche Art ihm die Identität
bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet
der Notar nicht für die Identität der in dem
Protokoll genannten Personen."
27. Der Abs. 2 des § 88 hat zu lauten
„Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung
hat der Notar unter Zuziehung zweier Zeugen,
deren Identität ihm auf die im § 55 vorgesehene
Art bestätigt worden ist, ein Protokoll aufzunehmen.
Dieses hat die genaue Beschreibung des
vor ihm und den beiden Zeugen stattgehabten
Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit,
Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei
und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen
zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen
hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der
ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben,
ob der Notar die ersuchende Partei oder
andere am Vorgang beteiligte Personen kennt
oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt
worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar
nicht für die Identität der in dem Protokoll
genannten Personen."
28. Dem § 88 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„Beurkundet der Notar die Aufnahme eines
tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger,
wie Mikrofilm, Schallträger oder Magnetband,
und nimmt er hiebei diesen Informationsträger
in seine Verwahrung, so kann er bei der
Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß
diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen
Vorgang und mit dem Gegenstand der
Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten
Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden."
29. Nach dem § 89 wird folgender § 89 a samt
Überschrift eingefügt
„j) Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen
Büchern und solchen Registern.
§ 89 a. Der Notar ist berufen,
1. die Übereinstimmung von Abschriften und
Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen
Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen
zu beurkunden und
2. Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus
öffentlichen Büchern oder solchen Registern ergeben,
auszustellen.
Eine solche Beurkundung oder Bestätigung
steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder
Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche
Register führenden Behörde gleich.
Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung
den Tag der Einsichtnahme in das
öffentliche Buch oder öffentliche Register oder,
wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten
Abschrift, eines solchen Auszugs oder
einer solchen Bestätigung vorgenommen wird,
den Tag deren Ausstellung anzugeben.
Die Eintragung in das Geschäftsregister und
die Einlegung einer Urschrift in die Akten des
Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn
die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde,
sondern gesondert vorgenommen
wird."
30. Im Abs. 1 des § 97 tritt an die Stelle des
Hinweises „§§ 81 bis 89" der Hinweis „§§ 81
bis 89 a".
31. Nach dem § 106 wird folgender § 106 a
eingefügt
„§ 106 a. Die §§ 104 bis 106 sind sinngemäß
auf die nach § 88 Abs. 5 in Verwahrung genommenen
Informationsträger anzuwenden."
32. Im Abs. 2 des § 107 haben die Worte
„und des besonderen" zu entfallen.
33. Der Buchstabe d des § 113 hat zu lauten
„d) für den Gegenstand des Vertrages oder
Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn
dieser in der Urkunde bestimmt ist;"
34. Der Buchstabe e des § 113 hat zu entfallen.
35. Der Abs. 2 des § 114 hat zu lauten
„Der Notar hat die letzte Seite des ausgeschriebenen
Geschäftsregisters zu unterzeichnen
und seiner Unterschrift das Amtssiegel beizudrücken."
36. Der Einleitungssatz des § 116 hat zu
lauten
„§ 116. Außer dem allgemeinen Geschäftsregister
hat der Notar noch folgende Bücher,
Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:"
37. Im Abs. 1 des § 116 hat der Buchstabe b
zu entfallen.
38. Im Abs. 1 des § 116 haben die Buchstaben
c und d zu lauten
„c) eine alphabetisch geordnete Sammlung der
Musterunterschriften (§ 79 Abs. 2);
d) eine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke;"
39. Der § 117 hat zu lauten
„§ 117. Der Notar kann in seiner Kanzlei
Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht
zum Notariat heranbilden.
Notariatskandidaten sind diese Angestellten
nur, wenn sie in das bei der Notariatskammer
geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten
eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige
des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Der Eingetragene ist vom Tag des Einlangens
der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch
vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an Notariatskandidat.
Der Notar hat den Austritt des Notariatskandidaten
aus seiner Kanzlei und eine Unterbrechung
der praktischen Verwendung unverzüglich
der Notariatskammer anzuzeigen.
Es gilt nicht als Unterbrechung der praktischen
Verwendung des Notariatskandidaten, soweit
1. er einen nach Gesetz oder Vertrag gebührenden
Urlaub verbringt, längstens jedoch bis zu
insgesamt 36 Werktagen im Kalenderjahr, zuzüglich
weiterer 24 Werktage Prüfungsurlaub
zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung,
2. eine Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls
oder eines anderen wichtigen, seine Person
betreffenden Grundes in jedem einzelnen Fall
drei aufeinanderfolgende Werktage nicht überschreitet,
3. länger als drei aufeinanderfolgende Werktage
dauernde Verhinderungen wegen Krankheit
oder Unfalls im Kalenderjahr insgesamt die
Dauer von 12 Wochen, als Folge eines Dienstunfalls
die Dauer von 16 Wochen, nicht überschreiten
oder
4. bei weiblichen Notariatskandidaten ein Beschäftigungsverbot
nach dem Mutterschutzgesetz
besteht."
40. Nach dem § 117 wird folgender § 117 a
eingefügt
„§ 117 a. Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis
über sämtliche Notariatskandidaten
ihres Sprengeis zu führen.
Auf die Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2)
darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis
nur eingetragen werden, wer nachweist, daß er
österreichischer Staatsbürger, von ehrenhaftem
Vorleben ist und das Studium der Rechtswissenschaften
zurückgelegt hat. Außerdem darf er
an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung
wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht
vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in
ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur
zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt
mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in
einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist.
Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen
Grund verweigert werden; solche sind besonders
mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger
oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete
Vermögensverhältnisse oder unzureichende
Ausbildungsmöglichkeit.
Über die Eintragung hat die Notariatskammer
zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert
werden, so hat die Notariatskammer den Bewerber
und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung
über die Eintragung steht sowohl dem
Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die
Berufung (§ 138) zu."
41. Die Abs. 1 und 2 des § 118 haben zu
lauten
„Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen
der notariellen Tätigkeit zu verwenden.
Nach Ablegung einer der im § 6 Abs. 1 Buchstabe
c genannten Prüfungen kann der Notariatskandidat
im Auftrag und unter Verantwortung
sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs
des Notars für diesen solche Geschäfte besorgen,
die den im § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
aufgezählten Amtshandlungen entsprechen;
alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen
jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung
durch den Notar."
42. Der § 118 a hat zu lauten
„§ 118 a. Der Notariatskandidat ist von der
Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten
zu streichen,
a) wenn sein Austritt oder die Unterbrechung
seiner praktischen Verwendung nach § 117
Abs. 4 angezeigt wird,
b) wenn die Notariatskammer in Ausübung
ihrer Überwachungspflicht nach § 118
Abs. 4 feststellt, daß der Notariatskandidat
nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen
Weise verwendet wird,
c) wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert,
d) wenn er die freie Vermögensverwaltung
verliert,
e) wenn er das 70. Lebensjahr vollendet
hat,
f) wenn er durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist,
g) wenn er wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat
dauernd unfähig ist (§§ 169,
170 a),
h) wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung
aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten
(§ 158 Abs. 3) verurteilt worden
ist,
i) wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung
als Notariatskandidat zurückgelegt
hat, ohne bis dahin die Notariats-,
Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung
bestanden zu haben,
j) im Fall des § 119 Abs. 4 mit dem Ende
der Substitution,
k) wenn sich nachträglich herausstellt, daß
die Voraussetzungen für die Eintragung
nach § 117 a Abs. 2 oder 3 nicht gegeben
gewesen sind.
Die Streichung ist mit dem Zeitpunkt zu verfügen,
in dem der für die Streichung maßgebende
Umstand eingetreten ist.
Vor der Streichung ist der Notariatskandidat,
in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k
auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung
steht den Anhörungsberechtigten die Berufung
(§ 138) zu."
43. Die Abs. 3 und 4 des § 119 haben zu
lauten
„Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels
zu bestellen; es kann jedoch auch
ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels
oder eine andere geeignete Person
zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende
alle Erfordernisse zur Erlangung einer
Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses
nach § 6 Abs. 1 Buchstabe d genügt jedoch
für diese Person eine vierjährige praktische
Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens
zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6
Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen.
Eine mindestens zweijährige Verwendung
als Notariatskandidat genügt, wenn
sonst eine Substituierung nicht möglich oder die
Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht
wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem
Fall der Zustimmung des Bundesministers
für Justiz.
Ist ein Substitut weder Notar noch Notariatskandidat,
so gilt er für die Dauer der Ausübung
der Substitution als Notariatskandidat und ist
mit dem Zeitpunkt des Beginnes seiner Tätigkeit
in das Verzeichnis der Notariatskandidaten
einzutragen.
44. Der Abs. 1 des § 120 hat zu lauten
„Auf Antrag der Notariatskammer ist ein
von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener
Notar oder Notariatskandidat (§ 119
Abs. 3) desselben Kammersprengeis für alle während
eines Kalenderjahres eintretenden Substitutionsfälle
im vorhinein zum Substituten zu
bestellen (Dauersubstitut). Es ist erforderlich, daß
der vorgeschlagene Dauersubstitut schriftlich erklärt,
mit seiner Bestellung einverstanden zu
sein."
45. Im Abs. 2 des § 120 hat der Klammerausdruck
„(§ 21 Abs. 7)" zu entfallen; es wird
ihm folgender Satz angefügt
„Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn
der Dauersubstitut Notariatskandidat bei dem
zu substituierenden Notar ist."
46. Im Abs. 3 des § 120 hat der letzte Satz
zu lauten
„Während der Zeit, für die ein anderer Substitut
bestellt worden ist, ist es dem Dauersubstituten
nicht gestattet, notarielle Amtshandlungen vorzunehmen,
es sei denn, daß dies dringend notwendig
ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren."
47. Der Abs. 5 des § 123 hat zu lauten
„Solange die Substitution dauert, ist es dem
substituierten Notar nicht gestattet, selbst notarielle
Amtshandlungen vorzunehmen, es sei
denn, daß dies dringend notwendig ist, um die
Partei vor Schaden zu bewahren."
48. Die Überschrift des VIII. Hauptstücks hat
zu lauten
„Notariatskollegien, Notariatskammern, Österreichische
Notariatskammer"
49. Dem § 124 wird folgender Abs. 3 angefügt
„Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen
sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes."
50. Die Abs. 3 und 4 des § 128 haben zu lauten
„Die Notariatskammer besteht aus einem Notar
als Präsidenten, sechs Notaren und drei Notariatskandidaten
als Mitgliedern, die Notariatskammer
in Wien aus einem Notar als Präsiden-
ten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten
als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe
nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen
die Mitglieder aus dem Kandidatenstand.
Die Notariatskammern sind Körperschaften
des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das
Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer
Notariatskammer hat das Staatswappen und als
Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer
zu enthalten."
51. Im Abs. 1 des § 130 hat der erste Satz
zu lauten
„Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem
Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe
der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die
substitutionsfähig sind (§ 119 Abs. 3) und eine
mindestens siebenjährige praktische Verwendung
im Sinn des § 6 Abs. 2 zweiter Satz zurückgelegt
haben."
52. Im Abs. 2 des § 134 hat die Z. 12 zu
lauten
„12. die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag
(§ 141 a);"
53. Der § 136 hat zu lauten
„§ 136. Zur Beschlußfassung in Disziplinarsachen
der Notare (§ 134 Abs. 2 Z. 2), über die
Erstellung von Gutachten über Fähigkeit und
Verwendung von Notaren und über die Erledigung
der Berichte über die Amtsuntersuchungen
der Notariatskanzleien (§ 154) ist außer dem
Vorsitzenden die Anwesenheit von zwei Dritteln
der Mitglieder aus der Notarengruppe erforderlich.
An den Beratungen und Beschlußfassungen
in diesen Angelegenheiten dürfen sich die von
der Kandidatengruppe entsendeten Mitglieder
der Kammer nicht beteiligen, doch können sie in
den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein; ist
keiner anwesend gewesen, so ist ihnen auf ihr
Verlangen das Ergebnis solcher Amtshandlungen
schriftlich mitzuteilen."
54. Die §§ 140 bis 142 haben zu lauten
„§ 140. Die Österreichische Notariatskammer
setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs
zusammen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr
Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet.
Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt,
das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel
hat das Staatswappen und die Umschrift
„Österreichische Notariatskammer" zu enthalten.
§ 140 a. Die Österreichische Notariatskammer
ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner
Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen
Notariatskammer hinaus betrifft, zur
Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie
zu seiner Vertretung berufen.
Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und
Gutachten zu Gesetzentwürfen sowie von Vorschlägen
auf Änderungen in der Organisation
des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen,
ferner die Erstellung von Gutachten über
Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen
und über die Verlegung von Amtssitzen der
Notare;
2. die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern
zur Deckung ihres Aufwandes;
3. die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen
des In- und Auslandes mit
gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
4. die Schaffung sozialer Einrichtungen für
Standesmitglieder und deren Angehörige oder
Hinterbliebene;
5. die Einrichtung und Führung eines Zentralen
Testamentsregisters über die von den Gerichten,
Notaren oder Rechtsanwälten verwahrten
letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge
und Erbverzichtsverträge sowie
die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien, die besonders
die Anmeldungs- und Eintragungsvoraussetzungen,
die zu verwendenden Formblätter
sowie die Höhe und Entrichtung der zur Deckung
des diesbezüglichen Aufwandes notwendigen
Gebühren regeln;
6. auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten
und Streitigkeiten im
Sinn des § 134 Abs. 2 Z. 3, wenn es sich um
Standesangehörige verschiedener Kammersprenge
handelt;
7. auf Ansuchen einer Notariatskammer die
Erstattung von Gutachten und Äußerungen in
Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit
von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z. 1
genannten Art, über die Anwendung von Tarifbestimmungen,
über die Buchführung und Kassagebarung,
über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters
sowie über das Verhalten der
Standesmitglieder.
§ 141. Die Organe der Österreichischen Notariatskammer
sind
1. der Delegiertentag;
2. der Präsident;
3. der Ständige Ausschuß;
4. die Rechnungsprüfer.
§ 141 a. Der Delegiertentag setzt sich aus Delegierten
der einzelnen Notariatskammern zusammen.
In den Delegiertentag haben zu entsenden
1. die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland sechs Notare und drei
Kandidaten,
2. die Notariatskammern für Oberösterreich
und für Steiermark je vier Notare und zwei
Kandidaten,
3. alle anderen Kammern je zwei Notare und
einen Kandidaten.
Die Mitglieder des Delegiertentags müssen
dem Notariatskollegium angehören, dessen Kammer
sie entsendet. Die Kandidaten müssen in die
Kammer wählbar sein (§ 130). Gehören dem
Kollegium Kandidaten nicht an (§ 124 Abs. 2)
oder sind wählbare Kandidaten nicht vorhanden
oder werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle
der fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden.
Die Mitglieder aus dem Notarenstand sind von
den in die Kammer gewählten Notaren, die Mitglieder
aus dem Kandidatenstand von den in
die Kammer gewählten Kandidaten zu wählen
(§ 134 Abs. 2 Z. 12). Die Kammer hat die Namen
der gewählten Mitglieder dem Bundesminister
für Justiz anzuzeigen.
Notare sind auf drei Jahre, Kandidaten auf
ein Jahr zu wählen. Sie haben ihr Amt bis zu
einer Neuwahl fortzuführen.
Der § 132 gilt sinngemäß.
§ 141 b. Der Delegiertentag hat aus seiner
Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer,
einen ersten und einen zweiten
Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu
wählen, die dem Notarenstand angehören müssen,
ferner fünf Ausschußmitglieder, von denen
zwei dem Notarenstand und drei dem Kandidatenstand
angehören müssen. Der § 141 a Abs. 2
dritter Satz gilt sinngemäß.
Der Präsident, seine Stellvertreter, der Kassier
und die fünf Ausschußmitglieder bilden den
Ständigen Ausschuß.
Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer,
der dem Notarenstand, und einen
Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören
muß, sowie für sie je einen Stellvertreter
zu wählen.
Der Delegiertentag kann zur Erstattung von
Vorschlägen Fachausschüsse bestellen; in sie können
auch Standesangehörige berufen werden, die
nicht Mitglieder des Delegiertentags sind. Der
Präsident kann zur Beratung der vom Fachausschuß
behandelten Gegenstände auch diejenigen
Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht Mitglieder
des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses
sind, zu den Tagungen des Delegiertentags
oder des Ständigen Ausschusses einladen; sie
haben nur beratende Stimme.
§ 141 c. Der Präsident hat den Delegiertentag
mindestens einmal jährlich und überdies dann
einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder
des Delegiertentags es verlangen. An welchem
Ort die Tagung stattfindet, hat der Präsident
zu bestimmen.
§ 141 d. Dem Delegiertentag obliegt die Beschlußfassung
in allen Angelegenheiten, die zum
Wirkungsbereich der Österreichischen Notariatskammer
gehören und nicht einem anderen Organ
vorbehalten sind.
Der Delegiertentag faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich bei
der Beratung und Abstimmung durch ein anderes
von derselben Kammer entsendetes Mitglied
des Delegiertentags vertreten lassen. Dazu
bedarf der Vertreter einer schriftlichen Vollmacht.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von
Vertretern mindestens dreier Kammern mit mindestens
zehn Stimmen, unter denen sieben Notarstimmen
sein müssen, erforderlich.
In dringenden oder einfachen Fällen kann der
Präsident einen Beschluß des Delegiertentags
außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Abstimmung
herbeiführen. Die Abs. 2 und 3 gelten
hiebei sinngemäß mit der Abweichung, daß sich
die Mehrheit nach der Gesamtzahl der Stimmberechtigten
bestimmt.
§ 141 e. Der Präsident hat die laufenden Geschäfte,
soweit sie dringend oder minder wichtig
sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten
Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des
Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische
Notariatskammer nach außen zu vertreten,
die Beschlüsse des Delegiertentags und des
Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von
der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden
Schriftstücke zu zeichnen.
Der Präsident hat die Verhandlungen des Delegiertentags
und des Ständigen Ausschusses zu
leiten; er stimmt bei der Beschlußfassung dieser
Organe mit.
§ 141 f. Der Ständige Ausschuß hat die laufenden
Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht
vom Präsidenten erledigt worden sind.
Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder,
darunter mindestens dreier Notare, erforderlich.
Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen
Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung
herbeiführen. Der Abs. 2 gilt hiebei
sinngemäß mit der Abweichung, daß sich die
Mehrheit nach der Gesamtzahl der Stimmberechtigten
bestimmt.
§ 141 g. Den Rechnungsprüfern obliegt die
Prüfung der Buch- und Kassaführung und des
Rechnungsabschlusses der Österreichischen Notariatskammer.
Sie haben hierüber an den Delegiertentag
zu berichten.
§ 141 h. Das Amt des Präsidenten und eines
Mitglieds eines anderen Organs der Österreichischen
Notariatskammer oder eines Fachausschusses
ist ein Ehrenamt. Haben diese Personen nicht
am Ort der Tagung ihren Amtssitz oder Dienstort
oder führen sie Reisen im Auftrag der Österreichischen
Notariatskammer aus, so sind ihnen
Reise- und Aufenthaltskosten in sinngemäßer
Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden
Vorschriften zu vergüten; hiebei sind die Notare
den Beamten der allgemeinen Verwaltung
der Dienstklasse VIII, die Notariatskandidaten
denjenigen der Dienstklasse VII gleichgestellt.
Die Notariatskammern haben im Verhältnis
der Anzahl der Notarstellen ihrer Sprengel zueinander
zur Deckung der Kosten der Österreichischen
Notariatskammer Beiträge zu leisten;
die Höhe dieser Beiträge ist alljährlich vom Delegiertentag
festzusetzen.
§ 141 i. Die Österreichische Notariatskammer
hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese
hat Bestimmungen zu enthalten besonders über
1. die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft
der Kammern über Standesangelegenheiten und
über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;
2. die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft
der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer
Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse,
über die Höhe der Einnahmen und
Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;
3. allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten
und Angelegenheiten der Führung der
Geschäfte;
4. die innere Organisation und Kassaführung
der Österreichischen Notariatskammer;
5. Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung,
Referatsverteilung und Beiziehung von
Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.
§ 142. Die Beschlüsse des Delegiertentags in
den Angelegenheiten des § 140 a Abs. 2 Z. 8
sind dem Bundesminister für Justiz binnen vier
Wochen mitzuteilen. Dieser hat sie aufzuheben,
wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen."
55. Der Abs. 2 des § 147 hat zu lauten
„Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände
vorgefunden, die dem Notar übergeben
worden sind, so sind sie genau und unter Angabe
der Art der Verwahrung und der Bezeichnung
der Pakete zu verzeichnen und samt Tagebuch
und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 Buchstaben e und f)
sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den
betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger
oder, sofern ein solcher nicht ernannt
ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden
Notar zu übergeben. Verwahrungsaufträge
gelten als für den übernehmenden Notar
erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen
werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen."
56. Der Abs. 1 des § 153 hat zu lauten
„Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen
steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung
der Amtsführung der Notare den Präsidenten
des Gerichtshofs erster und des Gerichtshofs
zweiter Instanz zu."
57. Der Abs. 2 des § 154 hat zu lauten
„Über geringere Mängel, die auf diese oder
andere Weise zu ihrer Kenntnis gelangen, hat sie
den Notaren die angemessene Erinnerung zu erteilen,
erheblichere aber nach den §§ 155 und 157
zu behandeln."
58. Der Abs. 3 des § 154 wird aufgehoben.
59. Der bisherige Abs. 4 des § 154 wird zum
Abs. 3; in diesem haben die Worte „der Kammer
und" zu entfallen.
60. Der nunmehrige Abs. 4 des § 154 hat zu
lauten
„Dieser Präsident ist auch berechtigt, wenn ein
gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit
der Geschäftsführung eines Notars im
Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf
aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken
nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt
sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter
unter Beiziehung eines von der Notariatskammer
namhaft gemachten Notars die Akten
des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis
der Revision die notwendigen Verfügungen
zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung
ist der Notariatskammer Mitteilung zu
machen."
61. Der Abs. 3 des § 159 wird aufgehoben.
62. Im Abs. 1 des § 161 c haben die Worte
„in der Regel" zu entfallen.
ARTIKEL II
Ersetzung von Begriffen
Die nachstehenden, in anderen Rechtsvorschriften
vorkommenden Begriffe werden wie folgt
ersetzt
1. „Delegiertentag der österreichischen Notariatskammern"
durch „Österreichische Notariatskammer";
2. „Mitglieder des Delegiertentags der österreichischen
Notariatskammern" durch „Mitglieder
des Delegiertentags";
3. „Präsident des Delegiertentags der österreichischen
Notariatskammern" durch „Präsident
der Österreichischen Notariatskammer".
ARTIKEL III
Aufhebung eines Gesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl.
Nr. 171, über die Stellung der Volksdeutschen
bei Ausübung des Notarberufes wird aufgehoben.
ARTIKEL IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1977
in Kraft.
§ 2. Der § 6 Abs. 2 der Notariatsordnung in
der Fassung dieses Bundesgesetzes, soweit er
Staatsanwälte oder rechtskundige Beamte beim
Bundesministerium für Justiz betrifft, gilt nur
für Zeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes verbracht worden sind.
§ 3. Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z. 1 der Notariatsordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
sind nur anzurechnen, wenn sie nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes verbracht worden
sind, Zeiten nach der Z. 2 dieser Bestimmung
hingegen auch dann, wenn sie vor diesem Zeitpunkt
verbracht worden sind.
§ 4. Für einen Antrag auf Anrechnung von
Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z. 2 der Notariatsordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt
der Abs. 4 dieser Bestimmung sinngemäß mit
der Maßgabe, daß der Antrag von Personen, die
bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das
Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen
sind, spätestens zum 30. Juni 1978 zu stellen
ist.
§ 5. Die nach § 82 Abs. 1 der Notariatsordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen
„Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer"
sind spätestens zum 30. Juni
1978 zu erlassen. Mit der Erlassung dieser
Richtlinien verliert die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 7. Mai 1963, BGBl.
Nr. 109, über das Beurkundungsregister der Notare
ihre Wirksamkeit.
§ 6. Die nach § 141 i der Notariatsordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene
Geschäftsordnung der Österreichischen Notariatskammer
ist spätestens zum 30. Juni 1978 zu
erlassen. Bis zur Erlassung dieser Geschäftsordnung
ist die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 12. Feber 1963, BGBl. Nr. 40,
über die Geschäftsordnung des Delegiertentags
der österreichischen Notariatskammern sinngemäß
auf die Österreichische Notariatskammer
anzuwenden. Mit der Erlassung der Geschäftsordnung
der Österreichischen Notariatskammer
verliert die genannte Verordnung ihre Wirksamkeit.
§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Wirksamkeit
1. der § 4 Abs. 2 und der § 5 des Gesetzes
vom 4. Juni 1882, RGBl. Nr. 67, enthaltend
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Legalisierung
gewisser Unterschriften auf Tabularurkunden
und über Erleichterungen des Beweises
der Identität einer Person bei Legalisierungen
und anderen Beurkundungen, soweit sie das Notariat
betreffen;
2. die Verordnung vom 21. Februar 1942, deutsches
RGBl. I S. 87, zur Änderung des Beurkundungsrechtes
in den Reichsgauen Wien, Kärnten,
Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg, im Reichsgau Sudetenland
sowie im Protektorat Böhmen und Mähren;
3. die Verordnung vom 21. Oktober 1942,
deutsches RGBl. I S. 609, zur Vereinfachung
des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechtes.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.