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162. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871,

RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten

„Den Notaren obliegt auch die Durchführung

von Amtshandlungen als Beauftragte des Gerichtes

nach besonderen gesetzlichen Vorschriften."

2. Im Abs. 1 des § 6 haben die Buchstaben d

und e zu lauten

„d) eine siebenjährige praktische Verwendung

in der gesetzlichen Art nachweist;

e) das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat."

3. Die Abs. 2 bis 5 des § 6 haben zu lauten

„Von der Dauer der praktischen Verwendung

im Sinn des Abs. 1 Buchstabe d sind mindestens

drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung

einer der im Abs. 1 Buchstabe c genannten Prüfungen

zu verbringen. Die übrige Zeit kann als

Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter,

Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter,

Rechtsanwalt oder als rechtskundiger

Beamter beim Bundesministerium für

Justiz oder bei der Finanzprokuratur verbracht

werden.

Auf die Dauer der praktischen Verwendung,

die nicht zwingend als Notariatskandidat zu

verbringen ist, sind anzurechnen

1. Zeiten einer den im Abs. 2 genannten

rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen

Verwendung im Ausland sowie einer

rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im

Ausland an einer Hochschule oder bei einem

Beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

wenn diese Verwendungen für die Ausübung des

Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu

einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen

Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes

oder Zivildienstes zur Gänze und eines freiwillig

geleisteten Wehrdienstes bis zu einem Höchstausmaß

von insgesamt neun Monaten.

Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3

hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers

zu entscheiden. Dieser Antrag

ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens

sechs Monate nach der ersten auf die betreffende

Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder

Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten

zu stellen.

Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu

besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen

mit Ausnahme der Dauer der praktischen

Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser

Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer

von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter,

allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender

Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier

Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt

der Ablegung einer der im Abs. 1 Buchstabe

c genannten Prüfungen mindestens zwei

Jahre als Notariatskandidat verbracht worden

sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen

der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht

worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete

Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen."

4. Der Abs. 2 des § 8 wird aufgehoben.

5. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 10

treten folgende (Bestimmungen

„Jede zu besetzende Notarstelle ist von der

Notariatskammer auszuschreiben; die Ausschreibung

ist im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' bekanntzumachen.

Hiebei ist eine Bewerbungsfrist

mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen.

Zwischen der Bekanntmachung im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und dem Ende

der Bewerbungsfrist hat ein Zeitraum von mindestens

14 Tagen zu liegen.

Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag

der Notariatskammer einen Tausch von

Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung

durch entsprechende Ernennungen bewilligen.

Der Antrag ist unzulässig, wenn einer der beteiligten

Notare das 64. Lebensjahr bereits vollendet

hat oder die Amtszeit eines der beiden in

der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre

beträgt.

Die Bewerbung eines Notars um eine andere

Notarstelle ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt

des Endes der Bewerbungsfrist oder, wenn die

zu besetzende Amtsstelle erst zu einem späteren

Zeitpunkt frei oder neu errichtet wird, zu diesem

Zeitpunkt der Bewerber das 64. Lebensjahr

bereits vollendet hat oder seine Amtszeit in der

letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt."

6. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. Die Bewerbungsgesuche sind, mit den

zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse

nach § 6 beizubringenden Belegen versehen, an

die Notariatskammer zu richten; Notare oder

Notariatskandidaten eines anderen Sprengeis haben

die Bewerbungsgesuche durch ihre Notariatskammer

vorzulegen.

Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag

zu machen und ihn dem Präsidenten

des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel

die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten.

Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz

hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat

des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden

Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts

vorzulegen, der beide Vorschläge

mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts

zu beschließenden Besetzungsvorschlag

dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat.

Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete

Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer

bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen

Bewerber sind gesondert anzuführen.

Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers

für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge

und bei seiner Reihung ist auf die Dauer seiner

praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1

Buchstabe d, besonders als Notariatskandidat,

oder auf seine allfällige Amtszeit als Notar, die

bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, die Vertrauenswürdigkeit,

den Erfolg seiner bisherigen

Verwendung, das Maß seiner Eignung für die

Führung der zu besetzenden Amtsstelle, die besonderen

Verdienste sowie sein Verhalten zu

achten; daneben sind, besonders bei der Reihung

gleichwertiger Bewerber, auch deren persönliche

Verhältnisse zu berücksichtigen.

Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.

Bewerbungsgesuche, die bei der Notariatskammer

nach deren Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag

einlangen, sind zurückzuweisen.

Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag

alle rechtzeitig eingelangten Gesuche

samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen

beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen

1. den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung

(§ 10 Abs. 2);

2. eine von ihr einzuholende Auskunft des

Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;

3. hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der

Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung

ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis

zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen

Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten

und die angerechneten Zeiten im

Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen

Verwendungen aufzugliedern sind;

4. hinsichtlich der zu Z. 3 genannten Bewerber

eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich

anderer Bewerber gegebenenfalls eine

Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges

Dienstzeugnis;

5. eine Übersichtstabelle über alle Bewerber."

7. Der Buchstabe b des § 14 hat zu lauten

„b) die erforderliche Anzahl von Siegelabdrücken

und von Ausfertigungen der Unterschrift

des Notars und"

8. Der § 21 hat zu lauten

„§ 21. Will sich ein Notar auf die Dauer von

länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen zur

Vornahme von Amtshandlungen von seinem

Amtssitz entfernen, so hat er um die Bewilligung

der Notariatskammer anzusuchen. Die Bewilligung

ist ihm zu erteilen, wenn nicht wichtige

Gründe die Anwesenheit des Notars an seinem

Amtssitz erfordern.

Will ein Notar durch mehr als drei aufeinanderfolgende

Tage sein Amt nicht ausüben, so

hat er dies, unter Angabe des Grundes, und die

Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit der Notaritskammer

anzuzeigen; Sonntage und gesetzliche

Feiertage bleiben außer Betracht. Wird er

während dieser Zeit der Nichtausübung nicht

durch einen Substituten vertreten, so hat er

überdies um die Bewilligung der Nichtausübung

anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

nicht wichtige Gründe die Ausübung des Amtes

durch den Notar erfordern; sie kann von der

Bestellung eines Substituten abhängig gemacht

werden.

Würde die Dauer der nach Abs. 2 anzeigepflichtigen

Nichtausübung des Amtes innerhalb

eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen,

so hat der Notar bei der Notariatskammer

um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen.

Über das Ansuchen hat die Notariatskammer,

soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines

Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister

für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf

nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein

wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben,

als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung

des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken

bestimmt gewesen sind.

Der Präsident der Notariatskammer hat einen

Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt,

im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz,

in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und

des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.

Die im Abs. 2 erster Satz vorgesehene Anzeigepflicht

gilt sinngemäß für die Fälle, in denen

der Notar wegen Krankheit, Unfalls oder aus

anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann."

9. Der § 31 hat zu lauten

„§ 31. Der Notar hat seine Berufstätigkeit in

der an seinem Amtssitz eröffneten Kanzlei (§ 18

Abs. 1) auszuüben. Außerhalb dieser Kanzlei darf

er eine Berufstätigkeit ausüben, wenn es das

Geschäft erfordert oder, in Fällen der Notwendigkeit,

besonderen Dringlichkeit oder eines besonderen

Vertrauensverhältnisses, von der Partei

verlangt wird.

Die Notariatskammer kann den Notar unter

Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung

verpflichten, außerhalb des Ortes seines Amtssitzes

regelmäßig Amtstage abzuhalten."

10. Der Abs. 2 des § 37 hat zu lauten

„Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten

zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu

verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht

nach seinen Möglichkeiten zu beobachten."

11. Der Abs. 3 des § 44 hat zu lauten

„Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen,

so können deren Datum, etwaige Geschäftszahl

oder sonstige darin vorkommende Zahlen

mit Ziffern geschrieben werden."

12. Der Abs. 2 des § 47 hat zu lauten

„Der Notar hat die Urkunde am Schluß zu

unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind ein Hinweis

auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar

beizufügen und sein Amtssiegel beizudrücken."

13. Der § 55 hat zu lauten

„Sofern der Notar die Partei nicht persönlich

und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre

Identität zu bestätigen

1. durch einen amtlichen, mit eigenhändiger

Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,

2. durch zwei ihm persönlich und dem Namen

nach bekannte oder durch amtliche, mit eigenhändigen

Unterschriften versehene Lichtbildausweise

ausgewiesene Zeugen,

3. durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen

Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene

andere Urkunde als einen amtlichen

Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme

der Identität des Vorweisenden mit demjenigen,

für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern

sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben,

oder

4. durch einen zugezogenen zweiten Notar.

Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen,

die

1. noch nicht 18 Jahre alt,

2. am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder

3. ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit

nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen."

14. Der Abs. 1 des § 57 hat zu lauten

„Die Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre

alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder

es muß ihre Identität auf die im § 55 Abs. 1

beschriebene Art bestätigt werden."

15. Der Abs. 1 des § 59 hat zu lauten

„Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit

einem Blinden müssen die Aktszeugen bei der

Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach

sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung

durch die Parteien anwesend sein."

16. Der Abs. 1 Buchstabe e des § 68 hat zu

lauten

„e) den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis

auf die allfälligen Vollmachten oder andere

Beilagen, sofern diese nicht angeheftet

sind (§ 48 Abs. 2);"

17. Der Abs. 2 des § 68 hat zu lauten

„Der Notar hat außerdem im Akt Beruf und

Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen,

Vertrauenspersonen und Dolmetscher

nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen

und ferner anzugeben, ob er diese Personen

kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität

bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen diese

Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht

die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde."

18. Im Abs. 1 Buchstabe i des § 76 ist der

Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

sodann folgender Buchstabe j anzufügen

„j) über Eintragungen in öffentlichen Büchern

und solchen Registern."

19. Der § 77 hat zu lauten

„§ 77. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung

einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit

einer Urkunde ist der Notar berufen, wenn er

diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung

der Übereinstimmung einer auf fotomechanischem

oder ähnlichem Weg hergestellten

Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes

und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter

der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist;

eine solche Kopie muß aber immer eine vollständige

Wiedergabe einer ganzen Seite sein.

Der Notar hat die Kopie mit der Urkunde

sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung

auf der Kopie zu beglaubigen.

Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe

zu enthalten,

1. ob die vorgewiesene Urkunde ein Original,

eine Ausfertigung oder eine Kopie ist,

2. ob und mit welcher Stempelmarke sie versehen

ist,

3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur

einen Teil davon und welchen wiedergibt,

4. gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde

zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend

bedenklich ist,

5. gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert,

durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt

sind. Der unter den Z. 2 und 5 genannten

Angaben bedarf es nicht, wenn die

Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem

Weg hergestellt worden ist und die angeführten

Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.

Die Eintragung in das Geschäftsregister und

die Einlegung einer Urschrift in die Akten des

Notars sind nicht erforderlich."

20. An die Stelle der Abs. 1 bis 3 des § 79

treten folgende Bestimmungen

„Der Notar kann die Echtheit einer Unterschrift

(Firmazeichnung) oder eines Handzeichens

beurkunden, wenn die Partei in seiner

Gegenwart eigenhändig unterschrieben oder das

Handzeichen gesetzt oder vor ihm eine Unterzeichnung

als die ihre anerkannt hat.

Die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung)

von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen

von Gebietskörperschaften, verstaatlichten

Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher

Aufsicht stehenden juristischen Personen kann

der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende

Person die Echtheit dem Notar gegenüber

schriftlich anerkennt und von ihr bei dem

Notar eine für künftige Beglaubigungen im selben

oder im vorangegangenen Kalenderjahr abgegebene,

von ihm beglaubigte und entgegengenommene

Musterunterschrift aufliegt.

Für die Feststellung der Identität der Partei

gilt der § 55.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht

deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die

beglaubigte Unterschrift echt ist.

Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk,

der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters,

Vor- und Familiennamen der Partei

und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift

(Firmazeichnung) oder des Handzeichens

zu enthalten hat. Beruf und Anschrift der Partei

sind nach deren Angaben beizufügen."

21. Der Abs. 2 des § 80 hat zu lauten

„Auf Verlangen ist auch die Identität der

Person des Vorweisenden festzustellen und in

der Beurkundung anzugeben, auf welcher Grundlage

die Identität als festgestellt angenommen

worden ist. Für die Feststellung der Identität

gilt der § 55. Außer diesem Fall haftet der Notar

nicht für die Identität der vorweisenden

Partei."

22. Der § 81 hat zu lauten

„§ 81. Lebenszeugnisse hat der Notar nur dann

zu erteilen, wenn er die Person, deren Leben

bestätigt werden soll, persönlich und dem Namen

nach selbst kennt oder wenn ihm ihre Identität

nach § 55 bestätigt wird.

Die Beurkundung ist in Urschrift auszustellen.

In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß

die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich

vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag,

Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde

des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher

Grundlage die Identität als festgestellt angenommen

worden ist."

23. Im Abs. 1 des § 82 wird das Wort „Verordnung"

durch die Worte „Richtlinien der

Österreichischen Notariatskammer" ersetzt.

24. Nach dem Abs. 3 des § 82 wird folgender

Abs. 4 eingefügt

„Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift

(Firmazeichnung) auf Grund schriftlicher

Anerkennung nach § 79 Abs. 2, so ersetzt die

Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2

oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei.

Die Anerkennungserklärungen sind zusammen

mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren."

25. Der Abs. 2 des § 84 hat zu lauten

„Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen

(§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden

Partei anzugeben, ob der Notar die Partei kennt

oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt

worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar

nicht für die Identität der ersuchenden Partei."

26. Der Abs. 3 des § 87 hat zu lauten

„Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen

(§ 55), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben,

ob der Notar den Vorsitzenden oder andere

in der Versammlung anwesende Personen

kennt oder auf welche Art ihm die Identität

bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet

der Notar nicht für die Identität der in dem

Protokoll genannten Personen."

27. Der Abs. 2 des § 88 hat zu lauten

„Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung

hat der Notar unter Zuziehung zweier Zeugen,

deren Identität ihm auf die im § 55 vorgesehene

Art bestätigt worden ist, ein Protokoll aufzunehmen.

Dieses hat die genaue Beschreibung des

vor ihm und den beiden Zeugen stattgehabten

Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit,

Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei

und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen

zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen

hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der

ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben,

ob der Notar die ersuchende Partei oder

andere am Vorgang beteiligte Personen kennt

oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt

worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar

nicht für die Identität der in dem Protokoll

genannten Personen."

28. Dem § 88 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„Beurkundet der Notar die Aufnahme eines

tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger,

wie Mikrofilm, Schallträger oder Magnetband,

und nimmt er hiebei diesen Informationsträger

in seine Verwahrung, so kann er bei der

Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß

diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen

Vorgang und mit dem Gegenstand der

Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten

Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden."

29. Nach dem § 89 wird folgender § 89 a samt

Überschrift eingefügt

„j) Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen

Büchern und solchen Registern.

§ 89 a. Der Notar ist berufen,

1. die Übereinstimmung von Abschriften und

Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen

Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen

zu beurkunden und

2. Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus

öffentlichen Büchern oder solchen Registern ergeben,

auszustellen.

Eine solche Beurkundung oder Bestätigung

steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder

Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche

Register führenden Behörde gleich.

Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung

den Tag der Einsichtnahme in das

öffentliche Buch oder öffentliche Register oder,

wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten

Abschrift, eines solchen Auszugs oder

einer solchen Bestätigung vorgenommen wird,

den Tag deren Ausstellung anzugeben.

Die Eintragung in das Geschäftsregister und

die Einlegung einer Urschrift in die Akten des

Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn

die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde,

sondern gesondert vorgenommen

wird."

30. Im Abs. 1 des § 97 tritt an die Stelle des

Hinweises „§§ 81 bis 89" der Hinweis „§§ 81

bis 89 a".

31. Nach dem § 106 wird folgender § 106 a

eingefügt

„§ 106 a. Die §§ 104 bis 106 sind sinngemäß

auf die nach § 88 Abs. 5 in Verwahrung genommenen

Informationsträger anzuwenden."

32. Im Abs. 2 des § 107 haben die Worte

„und des besonderen" zu entfallen.

33. Der Buchstabe d des § 113 hat zu lauten

„d) für den Gegenstand des Vertrages oder

Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn

dieser in der Urkunde bestimmt ist;"

34. Der Buchstabe e des § 113 hat zu entfallen.

35. Der Abs. 2 des § 114 hat zu lauten

„Der Notar hat die letzte Seite des ausgeschriebenen

Geschäftsregisters zu unterzeichnen

und seiner Unterschrift das Amtssiegel beizudrücken."

36. Der Einleitungssatz des § 116 hat zu

lauten

„§ 116. Außer dem allgemeinen Geschäftsregister

hat der Notar noch folgende Bücher,

Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:"

37. Im Abs. 1 des § 116 hat der Buchstabe b

zu entfallen.

38. Im Abs. 1 des § 116 haben die Buchstaben

c und d zu lauten

„c) eine alphabetisch geordnete Sammlung der

Musterunterschriften (§ 79 Abs. 2);

d) eine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke;"

39. Der § 117 hat zu lauten

„§ 117. Der Notar kann in seiner Kanzlei

Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht

zum Notariat heranbilden.

Notariatskandidaten sind diese Angestellten

nur, wenn sie in das bei der Notariatskammer

geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten

eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige

des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Der Eingetragene ist vom Tag des Einlangens

der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch

vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an Notariatskandidat.

Der Notar hat den Austritt des Notariatskandidaten

aus seiner Kanzlei und eine Unterbrechung

der praktischen Verwendung unverzüglich

der Notariatskammer anzuzeigen.

Es gilt nicht als Unterbrechung der praktischen

Verwendung des Notariatskandidaten, soweit

1. er einen nach Gesetz oder Vertrag gebührenden

Urlaub verbringt, längstens jedoch bis zu

insgesamt 36 Werktagen im Kalenderjahr, zuzüglich

weiterer 24 Werktage Prüfungsurlaub

zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung,

2. eine Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls

oder eines anderen wichtigen, seine Person

betreffenden Grundes in jedem einzelnen Fall

drei aufeinanderfolgende Werktage nicht überschreitet,

3. länger als drei aufeinanderfolgende Werktage

dauernde Verhinderungen wegen Krankheit

oder Unfalls im Kalenderjahr insgesamt die

Dauer von 12 Wochen, als Folge eines Dienstunfalls

die Dauer von 16 Wochen, nicht überschreiten

oder

4. bei weiblichen Notariatskandidaten ein Beschäftigungsverbot

nach dem Mutterschutzgesetz

besteht."

40. Nach dem § 117 wird folgender § 117 a

eingefügt

„§ 117 a. Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis

über sämtliche Notariatskandidaten

ihres Sprengeis zu führen.

Auf die Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2)

darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis

nur eingetragen werden, wer nachweist, daß er

österreichischer Staatsbürger, von ehrenhaftem

Vorleben ist und das Studium der Rechtswissenschaften

zurückgelegt hat. Außerdem darf er

an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung

wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht

vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in

ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur

zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt

mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in

einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist.

Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des

Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen

Grund verweigert werden; solche sind besonders

mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger

oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete

Vermögensverhältnisse oder unzureichende

Ausbildungsmöglichkeit.

Über die Eintragung hat die Notariatskammer

zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert

werden, so hat die Notariatskammer den Bewerber

und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung

über die Eintragung steht sowohl dem

Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die

Berufung (§ 138) zu."

41. Die Abs. 1 und 2 des § 118 haben zu

lauten

„Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen

der notariellen Tätigkeit zu verwenden.

Nach Ablegung einer der im § 6 Abs. 1 Buchstabe

c genannten Prüfungen kann der Notariatskandidat

im Auftrag und unter Verantwortung

sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs

des Notars für diesen solche Geschäfte besorgen,

die den im § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes

aufgezählten Amtshandlungen entsprechen;

alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen

jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung

durch den Notar."

42. Der § 118 a hat zu lauten

„§ 118 a. Der Notariatskandidat ist von der

Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten

zu streichen,

a) wenn sein Austritt oder die Unterbrechung

seiner praktischen Verwendung nach § 117

Abs. 4 angezeigt wird,

b) wenn die Notariatskammer in Ausübung

ihrer Überwachungspflicht nach § 118

Abs. 4 feststellt, daß der Notariatskandidat

nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen

Weise verwendet wird,

c) wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft

verliert,

d) wenn er die freie Vermögensverwaltung

verliert,

e) wenn er das 70. Lebensjahr vollendet

hat,

f) wenn er durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

worden ist,

g) wenn er wegen körperlicher oder geistiger

Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat

dauernd unfähig ist (§§ 169,

170 a),

h) wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung

aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten

(§ 158 Abs. 3) verurteilt worden

ist,

i) wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung

als Notariatskandidat zurückgelegt

hat, ohne bis dahin die Notariats-,

Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung

bestanden zu haben,

j) im Fall des § 119 Abs. 4 mit dem Ende

der Substitution,

k) wenn sich nachträglich herausstellt, daß

die Voraussetzungen für die Eintragung

nach § 117 a Abs. 2 oder 3 nicht gegeben

gewesen sind.

Die Streichung ist mit dem Zeitpunkt zu verfügen,

in dem der für die Streichung maßgebende

Umstand eingetreten ist.

Vor der Streichung ist der Notariatskandidat,

in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k

auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung

steht den Anhörungsberechtigten die Berufung

(§ 138) zu."

43. Die Abs. 3 und 4 des § 119 haben zu

lauten

„Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels

zu bestellen; es kann jedoch auch

ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels

oder eine andere geeignete Person

zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende

alle Erfordernisse zur Erlangung einer

Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses

nach § 6 Abs. 1 Buchstabe d genügt jedoch

für diese Person eine vierjährige praktische

Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens

zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6

Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen.

Eine mindestens zweijährige Verwendung

als Notariatskandidat genügt, wenn

sonst eine Substituierung nicht möglich oder die

Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht

wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem

Fall der Zustimmung des Bundesministers

für Justiz.

Ist ein Substitut weder Notar noch Notariatskandidat,

so gilt er für die Dauer der Ausübung

der Substitution als Notariatskandidat und ist

mit dem Zeitpunkt des Beginnes seiner Tätigkeit

in das Verzeichnis der Notariatskandidaten

einzutragen.

44. Der Abs. 1 des § 120 hat zu lauten

„Auf Antrag der Notariatskammer ist ein

von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener

Notar oder Notariatskandidat (§ 119

Abs. 3) desselben Kammersprengeis für alle während

eines Kalenderjahres eintretenden Substitutionsfälle

im vorhinein zum Substituten zu

bestellen (Dauersubstitut). Es ist erforderlich, daß

der vorgeschlagene Dauersubstitut schriftlich erklärt,

mit seiner Bestellung einverstanden zu

sein."

45. Im Abs. 2 des § 120 hat der Klammerausdruck

„(§ 21 Abs. 7)" zu entfallen; es wird

ihm folgender Satz angefügt

„Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn

der Dauersubstitut Notariatskandidat bei dem

zu substituierenden Notar ist."

46. Im Abs. 3 des § 120 hat der letzte Satz

zu lauten

„Während der Zeit, für die ein anderer Substitut

bestellt worden ist, ist es dem Dauersubstituten

nicht gestattet, notarielle Amtshandlungen vorzunehmen,

es sei denn, daß dies dringend notwendig

ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren."

47. Der Abs. 5 des § 123 hat zu lauten

„Solange die Substitution dauert, ist es dem

substituierten Notar nicht gestattet, selbst notarielle

Amtshandlungen vorzunehmen, es sei

denn, daß dies dringend notwendig ist, um die

Partei vor Schaden zu bewahren."

48. Die Überschrift des VIII. Hauptstücks hat

zu lauten

„Notariatskollegien, Notariatskammern, Österreichische

Notariatskammer"

49. Dem § 124 wird folgender Abs. 3 angefügt

„Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen

sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes."

50. Die Abs. 3 und 4 des § 128 haben zu lauten

„Die Notariatskammer besteht aus einem Notar

als Präsidenten, sechs Notaren und drei Notariatskandidaten

als Mitgliedern, die Notariatskammer

in Wien aus einem Notar als Präsiden-

ten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten

als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe

nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen

die Mitglieder aus dem Kandidatenstand.

Die Notariatskammern sind Körperschaften

des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das

Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer

Notariatskammer hat das Staatswappen und als

Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer

zu enthalten."

51. Im Abs. 1 des § 130 hat der erste Satz

zu lauten

„Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem

Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe

der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die

substitutionsfähig sind (§ 119 Abs. 3) und eine

mindestens siebenjährige praktische Verwendung

im Sinn des § 6 Abs. 2 zweiter Satz zurückgelegt

haben."

52. Im Abs. 2 des § 134 hat die Z. 12 zu

lauten

„12. die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag

(§ 141 a);"

53. Der § 136 hat zu lauten

„§ 136. Zur Beschlußfassung in Disziplinarsachen

der Notare (§ 134 Abs. 2 Z. 2), über die

Erstellung von Gutachten über Fähigkeit und

Verwendung von Notaren und über die Erledigung

der Berichte über die Amtsuntersuchungen

der Notariatskanzleien (§ 154) ist außer dem

Vorsitzenden die Anwesenheit von zwei Dritteln

der Mitglieder aus der Notarengruppe erforderlich.

An den Beratungen und Beschlußfassungen

in diesen Angelegenheiten dürfen sich die von

der Kandidatengruppe entsendeten Mitglieder

der Kammer nicht beteiligen, doch können sie in

den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein; ist

keiner anwesend gewesen, so ist ihnen auf ihr

Verlangen das Ergebnis solcher Amtshandlungen

schriftlich mitzuteilen."

54. Die §§ 140 bis 142 haben zu lauten

„§ 140. Die Österreichische Notariatskammer

setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs

zusammen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen

Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr

Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte

Bundesgebiet.

Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt,

das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel

hat das Staatswappen und die Umschrift

„Österreichische Notariatskammer" zu enthalten.

§ 140 a. Die Österreichische Notariatskammer

ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner

Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen

Notariatskammer hinaus betrifft, zur

Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie

zu seiner Vertretung berufen.

Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders

1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und

Gutachten zu Gesetzentwürfen sowie von Vorschlägen

auf Änderungen in der Organisation

des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen,

ferner die Erstellung von Gutachten über

Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen

und über die Verlegung von Amtssitzen der

Notare;

2. die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern

zur Deckung ihres Aufwandes;

3. die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen

des In- und Auslandes mit

gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;

4. die Schaffung sozialer Einrichtungen für

Standesmitglieder und deren Angehörige oder

Hinterbliebene;

5. die Einrichtung und Führung eines Zentralen

Testamentsregisters über die von den Gerichten,

Notaren oder Rechtsanwälten verwahrten

letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge

und Erbverzichtsverträge sowie

die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien, die besonders

die Anmeldungs- und Eintragungsvoraussetzungen,

die zu verwendenden Formblätter

sowie die Höhe und Entrichtung der zur Deckung

des diesbezüglichen Aufwandes notwendigen

Gebühren regeln;

6. auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten

und Streitigkeiten im

Sinn des § 134 Abs. 2 Z. 3, wenn es sich um

Standesangehörige verschiedener Kammersprenge

handelt;

7. auf Ansuchen einer Notariatskammer die

Erstattung von Gutachten und Äußerungen in

Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;

8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit

von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z. 1

genannten Art, über die Anwendung von Tarifbestimmungen,

über die Buchführung und Kassagebarung,

über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters

sowie über das Verhalten der

Standesmitglieder.

§ 141. Die Organe der Österreichischen Notariatskammer

sind

1. der Delegiertentag;

2. der Präsident;

3. der Ständige Ausschuß;

4. die Rechnungsprüfer.

§ 141 a. Der Delegiertentag setzt sich aus Delegierten

der einzelnen Notariatskammern zusammen.

In den Delegiertentag haben zu entsenden

1. die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland sechs Notare und drei

Kandidaten,

2. die Notariatskammern für Oberösterreich

und für Steiermark je vier Notare und zwei

Kandidaten,

3. alle anderen Kammern je zwei Notare und

einen Kandidaten.

Die Mitglieder des Delegiertentags müssen

dem Notariatskollegium angehören, dessen Kammer

sie entsendet. Die Kandidaten müssen in die

Kammer wählbar sein (§ 130). Gehören dem

Kollegium Kandidaten nicht an (§ 124 Abs. 2)

oder sind wählbare Kandidaten nicht vorhanden

oder werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle

der fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden.

Die Mitglieder aus dem Notarenstand sind von

den in die Kammer gewählten Notaren, die Mitglieder

aus dem Kandidatenstand von den in

die Kammer gewählten Kandidaten zu wählen

(§ 134 Abs. 2 Z. 12). Die Kammer hat die Namen

der gewählten Mitglieder dem Bundesminister

für Justiz anzuzeigen.

Notare sind auf drei Jahre, Kandidaten auf

ein Jahr zu wählen. Sie haben ihr Amt bis zu

einer Neuwahl fortzuführen.

Der § 132 gilt sinngemäß.

§ 141 b. Der Delegiertentag hat aus seiner

Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer,

einen ersten und einen zweiten

Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu

wählen, die dem Notarenstand angehören müssen,

ferner fünf Ausschußmitglieder, von denen

zwei dem Notarenstand und drei dem Kandidatenstand

angehören müssen. Der § 141 a Abs. 2

dritter Satz gilt sinngemäß.

Der Präsident, seine Stellvertreter, der Kassier

und die fünf Ausschußmitglieder bilden den

Ständigen Ausschuß.

Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer,

der dem Notarenstand, und einen

Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören

muß, sowie für sie je einen Stellvertreter

zu wählen.

Der Delegiertentag kann zur Erstattung von

Vorschlägen Fachausschüsse bestellen; in sie können

auch Standesangehörige berufen werden, die

nicht Mitglieder des Delegiertentags sind. Der

Präsident kann zur Beratung der vom Fachausschuß

behandelten Gegenstände auch diejenigen

Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht Mitglieder

des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses

sind, zu den Tagungen des Delegiertentags

oder des Ständigen Ausschusses einladen; sie

haben nur beratende Stimme.

§ 141 c. Der Präsident hat den Delegiertentag

mindestens einmal jährlich und überdies dann

einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder

des Delegiertentags es verlangen. An welchem

Ort die Tagung stattfindet, hat der Präsident

zu bestimmen.

§ 141 d. Dem Delegiertentag obliegt die Beschlußfassung

in allen Angelegenheiten, die zum

Wirkungsbereich der Österreichischen Notariatskammer

gehören und nicht einem anderen Organ

vorbehalten sind.

Der Delegiertentag faßt seine Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich bei

der Beratung und Abstimmung durch ein anderes

von derselben Kammer entsendetes Mitglied

des Delegiertentags vertreten lassen. Dazu

bedarf der Vertreter einer schriftlichen Vollmacht.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von

Vertretern mindestens dreier Kammern mit mindestens

zehn Stimmen, unter denen sieben Notarstimmen

sein müssen, erforderlich.

In dringenden oder einfachen Fällen kann der

Präsident einen Beschluß des Delegiertentags

außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Abstimmung

herbeiführen. Die Abs. 2 und 3 gelten

hiebei sinngemäß mit der Abweichung, daß sich

die Mehrheit nach der Gesamtzahl der Stimmberechtigten

bestimmt.

§ 141 e. Der Präsident hat die laufenden Geschäfte,

soweit sie dringend oder minder wichtig

sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten

Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des

Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische

Notariatskammer nach außen zu vertreten,

die Beschlüsse des Delegiertentags und des

Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von

der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden

Schriftstücke zu zeichnen.

Der Präsident hat die Verhandlungen des Delegiertentags

und des Ständigen Ausschusses zu

leiten; er stimmt bei der Beschlußfassung dieser

Organe mit.

§ 141 f. Der Ständige Ausschuß hat die laufenden

Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht

vom Präsidenten erledigt worden sind.

Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder,

darunter mindestens dreier Notare, erforderlich.

Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen

Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung

herbeiführen. Der Abs. 2 gilt hiebei

sinngemäß mit der Abweichung, daß sich die

Mehrheit nach der Gesamtzahl der Stimmberechtigten

bestimmt.

§ 141 g. Den Rechnungsprüfern obliegt die

Prüfung der Buch- und Kassaführung und des

Rechnungsabschlusses der Österreichischen Notariatskammer.

Sie haben hierüber an den Delegiertentag

zu berichten.

§ 141 h. Das Amt des Präsidenten und eines

Mitglieds eines anderen Organs der Österreichischen

Notariatskammer oder eines Fachausschusses

ist ein Ehrenamt. Haben diese Personen nicht

am Ort der Tagung ihren Amtssitz oder Dienstort

oder führen sie Reisen im Auftrag der Österreichischen

Notariatskammer aus, so sind ihnen

Reise- und Aufenthaltskosten in sinngemäßer

Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden

Vorschriften zu vergüten; hiebei sind die Notare

den Beamten der allgemeinen Verwaltung

der Dienstklasse VIII, die Notariatskandidaten

denjenigen der Dienstklasse VII gleichgestellt.

Die Notariatskammern haben im Verhältnis

der Anzahl der Notarstellen ihrer Sprengel zueinander

zur Deckung der Kosten der Österreichischen

Notariatskammer Beiträge zu leisten;

die Höhe dieser Beiträge ist alljährlich vom Delegiertentag

festzusetzen.

§ 141 i. Die Österreichische Notariatskammer

hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese

hat Bestimmungen zu enthalten besonders über

1. die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft

der Kammern über Standesangelegenheiten und

über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;

2. die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft

der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer

Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse,

über die Höhe der Einnahmen und

Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;

3. allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten

und Angelegenheiten der Führung der

Geschäfte;

4. die innere Organisation und Kassaführung

der Österreichischen Notariatskammer;

5. Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung,

Referatsverteilung und Beiziehung von

Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.

§ 142. Die Beschlüsse des Delegiertentags in

den Angelegenheiten des § 140 a Abs. 2 Z. 8

sind dem Bundesminister für Justiz binnen vier

Wochen mitzuteilen. Dieser hat sie aufzuheben,

wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen."

55. Der Abs. 2 des § 147 hat zu lauten

„Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände

vorgefunden, die dem Notar übergeben

worden sind, so sind sie genau und unter Angabe

der Art der Verwahrung und der Bezeichnung

der Pakete zu verzeichnen und samt Tagebuch

und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 Buchstaben e und f)

sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den

betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger

oder, sofern ein solcher nicht ernannt

ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden

Notar zu übergeben. Verwahrungsaufträge

gelten als für den übernehmenden Notar

erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen

werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen."

56. Der Abs. 1 des § 153 hat zu lauten

„Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen

steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung

der Amtsführung der Notare den Präsidenten

des Gerichtshofs erster und des Gerichtshofs

zweiter Instanz zu."

57. Der Abs. 2 des § 154 hat zu lauten

„Über geringere Mängel, die auf diese oder

andere Weise zu ihrer Kenntnis gelangen, hat sie

den Notaren die angemessene Erinnerung zu erteilen,

erheblichere aber nach den §§ 155 und 157

zu behandeln."

58. Der Abs. 3 des § 154 wird aufgehoben.

59. Der bisherige Abs. 4 des § 154 wird zum

Abs. 3; in diesem haben die Worte „der Kammer

und" zu entfallen.

60. Der nunmehrige Abs. 4 des § 154 hat zu

lauten

„Dieser Präsident ist auch berechtigt, wenn ein

gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit

der Geschäftsführung eines Notars im

Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf

aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken

nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt

sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter

unter Beiziehung eines von der Notariatskammer

namhaft gemachten Notars die Akten

des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis

der Revision die notwendigen Verfügungen

zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung

ist der Notariatskammer Mitteilung zu

machen."

61. Der Abs. 3 des § 159 wird aufgehoben.

62. Im Abs. 1 des § 161 c haben die Worte

„in der Regel" zu entfallen.

ARTIKEL II

Ersetzung von Begriffen

Die nachstehenden, in anderen Rechtsvorschriften

vorkommenden Begriffe werden wie folgt

ersetzt

1. „Delegiertentag der österreichischen Notariatskammern"

durch „Österreichische Notariatskammer";

2. „Mitglieder des Delegiertentags der österreichischen

Notariatskammern" durch „Mitglieder

des Delegiertentags";

3. „Präsident des Delegiertentags der österreichischen

Notariatskammern" durch „Präsident

der Österreichischen Notariatskammer".

ARTIKEL III

Aufhebung eines Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl.

Nr. 171, über die Stellung der Volksdeutschen

bei Ausübung des Notarberufes wird aufgehoben.

ARTIKEL IV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1977

in Kraft.

§ 2. Der § 6 Abs. 2 der Notariatsordnung in

der Fassung dieses Bundesgesetzes, soweit er

Staatsanwälte oder rechtskundige Beamte beim

Bundesministerium für Justiz betrifft, gilt nur

für Zeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes verbracht worden sind.

§ 3. Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z. 1 der Notariatsordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

sind nur anzurechnen, wenn sie nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes verbracht worden

sind, Zeiten nach der Z. 2 dieser Bestimmung

hingegen auch dann, wenn sie vor diesem Zeitpunkt

verbracht worden sind.

§ 4. Für einen Antrag auf Anrechnung von

Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z. 2 der Notariatsordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt

der Abs. 4 dieser Bestimmung sinngemäß mit

der Maßgabe, daß der Antrag von Personen, die

bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das

Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen

sind, spätestens zum 30. Juni 1978 zu stellen

ist.

§ 5. Die nach § 82 Abs. 1 der Notariatsordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen

„Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer"

sind spätestens zum 30. Juni

1978 zu erlassen. Mit der Erlassung dieser

Richtlinien verliert die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 7. Mai 1963, BGBl.

Nr. 109, über das Beurkundungsregister der Notare

ihre Wirksamkeit.

§ 6. Die nach § 141 i der Notariatsordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene

Geschäftsordnung der Österreichischen Notariatskammer

ist spätestens zum 30. Juni 1978 zu

erlassen. Bis zur Erlassung dieser Geschäftsordnung

ist die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 12. Feber 1963, BGBl. Nr. 40,

über die Geschäftsordnung des Delegiertentags

der österreichischen Notariatskammern sinngemäß

auf die Österreichische Notariatskammer

anzuwenden. Mit der Erlassung der Geschäftsordnung

der Österreichischen Notariatskammer

verliert die genannte Verordnung ihre Wirksamkeit.

§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Wirksamkeit

1. der § 4 Abs. 2 und der § 5 des Gesetzes

vom 4. Juni 1882, RGBl. Nr. 67, enthaltend

Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Legalisierung

gewisser Unterschriften auf Tabularurkunden

und über Erleichterungen des Beweises

der Identität einer Person bei Legalisierungen

und anderen Beurkundungen, soweit sie das Notariat

betreffen;

2. die Verordnung vom 21. Februar 1942, deutsches

RGBl. I S. 87, zur Änderung des Beurkundungsrechtes

in den Reichsgauen Wien, Kärnten,

Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg, im Reichsgau Sudetenland

sowie im Protektorat Böhmen und Mähren;

3. die Verordnung vom 21. Oktober 1942,

deutsches RGBl. I S. 609, zur Vereinfachung

des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechtes.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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