162. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau, Zellerndorf und Schrattenthal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 35 Retzer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Pulkau, Zellerndorf und Schrattenthal
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 20,691, folgt im wesentlichen der bestehenden
Trasse bis etwa km 22,270. Im weiteren
verläuft die neu herzustellende Straßentrasse im
Mittel ungefähr 90 m südlich der bestehenden
und mündet bei km 22,908 in die Landesstraße
1060 ein, deren Trasse als Verbindung zur bestehenden
Bundesstraße benützt wird.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Pulkau, Zellerndorf
und Schrattenthal aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 35/74-74; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
Straßenabschnitt von km 20,691 bis km 22,908
Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind der aufliegenden Planunterlage zu
entnehmen.