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162_1976 AT

162. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau, Zellerndorf und Schrattenthal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau, Zellerndorf und Schrattenthal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 35 Retzer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Pulkau, Zellerndorf und Schrattenthal

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 20,691, folgt im wesentlichen der bestehenden

Trasse bis etwa km 22,270. Im weiteren

verläuft die neu herzustellende Straßentrasse im

Mittel ungefähr 90 m südlich der bestehenden

und mündet bei km 22,908 in die Landesstraße

1060 ein, deren Trasse als Verbindung zur bestehenden

Bundesstraße benützt wird.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Pulkau, Zellerndorf

und Schrattenthal aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 35/74-74; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

Straßenabschnitt von km 20,691 bis km 22,908

Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind der aufliegenden Planunterlage zu

entnehmen.

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