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162_1974 AT

162. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Portugal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Portugal

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Portugal am 27. Dezember 1973 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über

die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht

gegenüber Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 556/1973) hinterlegt.

Anläßlich der Unterzeichnung hatte Portugal

erklärt, daß das Übereinkommen für das gesamte

Hoheitsgebiet gilt.

Gleichzeitig hatte Portugal folgende Erklärung

gemäß Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben

„Die zuständige Behörde auf dem Gebiet der

Unterhaltsverpflichtungen ist das Vormundschaftsgericht

des Gebietes, in dem der Minderjährige

zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens

seinen Wohnsitz hat.

Die Behörde, die ausländische Entscheidungen

anerkennt und vollstreckt, ist der Kassationshof

des Gerichtssprengeis, in dem die Person, gegen

die die Entscheidung ergangen ist, ihren Wohnsitz

hat."

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