162. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Portugal
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Portugal am 27. Dezember 1973 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 556/1973) hinterlegt.
Anläßlich der Unterzeichnung hatte Portugal
erklärt, daß das Übereinkommen für das gesamte
Hoheitsgebiet gilt.
Gleichzeitig hatte Portugal folgende Erklärung
gemäß Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben
„Die zuständige Behörde auf dem Gebiet der
Unterhaltsverpflichtungen ist das Vormundschaftsgericht
des Gebietes, in dem der Minderjährige
zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
seinen Wohnsitz hat.
Die Behörde, die ausländische Entscheidungen
anerkennt und vollstreckt, ist der Kassationshof
des Gerichtssprengeis, in dem die Person, gegen
die die Entscheidung ergangen ist, ihren Wohnsitz
hat."