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162_1973 AT

162. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Eben im Pongau, Flachau, Zederhaus und St. Michael im Lungau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Eben im Pongau, Flachau, Zederhaus und St. Michael im Lungau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 10 Tauern Autobahn

wird im Bereich der Gemeinden Eben im

Pongau, Flachau, Zederhaus und St. Michael im

Lungau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

westlich des Ortes Eben mit einem provisorischen

Anschluß an die Ennstal Straße B 112

und führt im weiteren Verlauf in südöstlicher

Richtung über das Hochmoor der Enns. Hier

liegt der Knoten mit der S 8 Ennstal Straße.

Die B 163 Wagrainer Straße wird bei Plan-

km 64 gequert. Die Trasse führt an der östlichen

Talflanke, wo bei Plan-km 66,5 die

Anschlußstelle Flachau situiert ist, vorbei am Ort

Flachau und erreicht nach mehrmaligen Talquerungen

bei Plan-km 80,5 das Tauerntunnel-

Nordportal. Von hier wird der Tauernhauptkamm

in einem 6,4 km langen Tunnel durchstoßen

und in weiterer Folge nach mehrmaliger

Querung des Zederhaustales der Ort Zederhaus

westlich umfahren. Eineinhalb Kilometer nördlich

von Zederhaus liegt die Halbanschlußstelle

Zederhaus. Nach öfteren Querungen des Zederhaustales

wird die Ortschaft Fell westlich und

die Ortschaft Oberweißburg östlich umfahren.

Bei Plan-km 104 liegt die Anschlußstelle Murtal

mit dem zentralen Mautbahnhof. Östlich des

Ortes Schellgaden wird bei Plan-km 105,8 das

Katschbergtunnel-Nordportal erreicht, von wo

aus der Katschberg in nordsüdlicher Richtung in

einem 5,4 km langen Tunnel nach Gries, Rennweg

durchstoßen wird.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung

und bei den Gemeinden Eben im Pongau,

Flachau, Zederhaus und St. Michael im Lungau

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 des Bundesstraßengesetzes 1971 findet

auf die oben angeführten Straßenteile Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

nach Abs. 2 betragen 75 m beiderseits

der künftigen Straßenachse.

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