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162. Bundesgesetz: 28. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: 28. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971 und

BGBl Nr. 473/1971 wird abgeändert wie folgt

1. § 70 hat zu lauten

„Anrechnung von Beiträgen in der

Pensionsversicherung bei versicherungspflichttgen

Beschäftigungen

für die Höherversicherung

§ 70. (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr

(§ 242 Abs. 6) bei einer Versicherungspflichtigen

Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten

Versicherungspflichtigen Beschäftigungen die

Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung

die mit der Zahl der Beitragstage der

Pflichtversicherung unter Bedachtnahme auf

§ 242 Abs. 2 Z. 6 vervielfachte Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung, so gilt

der allgemeine Beitrag zur Pensionsversicherung,

der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn

nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im

Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 ab

Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist der für

den leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung

(§ 246) geltende Beitragssatz anzuwenden.

Der vom Versicherten geleistete Teil

jenes allgemeinen Beitrages, der im Rahmen der

Bestimmungen des § 77 Abs. 2 nicht als Beitrag

zur Höherversicherung gilt, ist bei Eintritt des

Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der

zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) zu erstatten.

(2) Der Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß

bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene allgemeine Beiträge

bei einem der beteiligten Versicherungsträger

den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von

dem auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden

Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2

zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag

zu erstatten, wobei der Beitragssatz jenes

Trägers der Pensionsversicherung gilt, bei dem

die höhere (höchste) Summe der Beitragsgrundlagen

im Beitragsjahr erworben worden ist.

(3) Soweit in einem Beitragsjahr nach § 54

Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden,

die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden

Jahr in Geltung gestandenen bzw.

stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

überschritten haben bzw. überschreiten,

sind die Abs. 1 und 2 entsprechend

anzuwenden."

2. § 76 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist

für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte

die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung

(§ 242 Abs. 2 Z. 1) des dem Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung vorangegangenen

letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6). Hat der

Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung

nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der

Pflichtversicherung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr

heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage

ist mit dem für das Beitragsjahr festgestellten

Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten, jedoch

höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung. Diese

Aufwertung ist bei jeder Änderung der Aufwertungsfaktoren

vorzunehmen."

3. § 231 Z. 2 und die folgenden Sätze haben

zu lauten

„2. Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten

in dem in Z. 1 angegebenen

Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten

solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten

desselben Kalenderjahres, die nicht

schon nach Z. 1 Versicherungsmonate sind, so

lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat

Versicherungszeiten in dem in Z. 1 angegebenen

Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat

ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte

im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in

dem — auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten

aus vorangegangenen Kalendermonaten

— Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß

nach Z. 1 nicht erreichen, gilt jedenfalls als

Versicherungsmonat.

Hiebei ist von Versicherungszeiten, die sich

zeitlich decken, nur eine zu zählen, wobei eine

Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit

oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung

und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit

der freiwilligen Versicherung vorangeht. Bei

Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende

Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung,

Pensionsversicherung der Angestellten,

Pensionsversicherung der Arbeiter;

innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Land-

und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,

Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen. Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2

und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt."

4. § 238 hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage

§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen

aus der Pensionsversicherung ist der Betrag,

der sich aus der Teilung der Summe der in

die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen

nach Maßgabe des § 242 durch die

um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit

bildenden Versicherungsmonate ergibt.

Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling

aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit

kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung

vor dem Bemessungszeitpunkt in

Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen

dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950

liegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß

Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum

vorliegen. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag

(§ 223 Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2

in Betracht kommenden Beitragsmonate der

Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder

wenn weniger als 36 solche Monate vorliegen,

außerdem die letzten Beitragsmonate der freiwilligen

Versicherung und Ersatzmonate nach

§ 229 bis zu einer Bemessungszeit von 36 Monaten.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3

bleiben Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung,

die auch Zeiten enthalten, während

welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe

oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher

Versicherung bezogen wurde oder während

welcher der Anspruch auf Krankengeld

ausschließlich nach § 143 Abs. 1 Z. 2 ruhte,

außer Betracht, wenn es für den Versicherten

günstiger ist."

5. § 239 hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage nach Vollendung

des 45. Lebensjahres

§ 239. (1) Wenn der Versicherungsfall nach

Vollendung des 45. Lebensjahres eintritt und es

für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an

Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 238 nach

Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage

nach Vollendung des 45. Lebensjahres.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung

des 45. Lebensjahres ist unter entsprechender

Anwendung des § 238 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln

1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach Vollendung

des 45. Lebensjahres des Versicherten

liegende Monatserste, an dem erstmalig 60 anrechenbare

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

vorliegen; Beitragsmonate zwischen dem

1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950

sind hiebei außer Betracht zu lassen.

2. Als Bemessungszeit gelten die 60 Beitragsmonate

nach Z. 1.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage

ist nur auf den Grundbetrag und den

auf die anrechenbaren Versicherungsmonate bis

zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z. 1) entfallenden

Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag

anzuwenden."

6. § 241 hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage in besonderen

Fällen

§ 241. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage

nach § 238 nicht ermitteln, so ist die Bemes-

sungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der

Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der

Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem

Arbeitsunfall im Bemessungszeitpunkt gegolten

hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage

nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen."

7. § 242 hat zu lauten

„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen

in der Bemessungsgrundlage

§ 242. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den

§§ 238 und 239 ist aus den durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen (Abs. 2) der

Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit

(S 238 Abs. 3 und § 239 Abs. 2 Z. 2) bilden,

zu ermitteln.

(2) Die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage

eines Versicherungsmonates (Monatsbeitragsgrundlage)

ist aus den nach den §§ 243,

244 und 251 Abs. 4 ermittelten Beitragsgrundlagen

eines Beitragsjahres (Abs. 6) unter Bedachtnahme

auf Abs. 3 wie folgt zu bilden

1. Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen

der Pflichtversicherung in jedem der ganz oder

teilweise in die Bemessungszeit fallenden Beitragsjahre

wird je eine durchschnittliche tägliche

Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der

Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe

der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im

Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung

unter Bedachtnahme auf Z. 2 und

Z. 6 geteilt wird. Die Tagesbeitragsgrundlage

darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw.

in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage

der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage

der Pflichtversicherung, während welcher wegen

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nur ein

Teilentgelt geleistet worden ist, sowie die auf

solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen

außer Betracht.

3. Die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung

in einem Beitragsjahr ist mit der Zahl

der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres

in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung

(§ 232 Abs. 1) liegenden Tage erworbener Versicherungszeiten

(Versicherungstage) unter Bedachtnahme

auf Z. 6 und Z. 7 zu vervielfachen.

Aus dem so errechneten Betrag ist für jedes

Kalenderjahr eine Monatsbeitragsgrundlage der

Pflichtversicherung zu ermitteln, indem der genannte

Betrag durch die Zahl der im Kalenderjahr

liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung

geteilt wird. Bei der Vervielfachung

der Tagesbeitragsgrundlage und der Ermittlung

der Monatsbeitragsgrundlage bleibt der unmittelbar

vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der

Pflichtversicherung außer Betracht. Ist in einem

Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung

nur der unmittelbar vor dem Stichtag

liegende vorhanden, so gilt als Monatsbeitragsgrundlage

das Dreißigfache der Tagesbeitragsgrundlage

nach Z. 1.

4. Soweit Beitragsgrundlagen der (freiwilligen

Versicherung zu berücksichtigen sind, sind unter

entsprechender Anwendung der Z. 1 und 3 für

jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.

Kalenderjahre eine Tagesbeitragsgrundlage und

eine Monatsbeitragsgrundlage der freiwilligen

Versicherung zu ermitteln.

5. Soweit Beitragsgrundlagen von Ersatzzeiten

nach § 243 Z. 3 zu berücksichtigen sind, sind

unter entsprechender Anwendung der Z. 1 und 3

für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.

Kalenderjahre eine Tagesbeitragsgrundlage

und eine Monatsbeitragsgrundlage für diese Ersatzzeiten

zu ermitteln.

6. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung

ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit

30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf,

nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge

bemessen bzw. abgerechnet wurden.

7. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

der auch neutrale Zeiten der im § 234

Abs. 1 Z. 5, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten

enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 kein Anspruch

auf Krankengeld bestanden hat, gelten

die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage

(Z. 3).

(3) Folgende Beitragsgrundlagen nach den

§§ 243, 244 und 251 Abs. 4, die zur Bildung der

durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage

eines Versicherungsmonates heranzuziehen

sind, sind zu vervielfachen, und zwar

a) Beitragsgrundlagen nach § 243 Z. 3 lit. a mit

dem Faktor, der sich aus der Teilung des

für das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors

(§ 108 c) durch den der zeitlichen

Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden

Aufwertungsfaktor (§ 108 c)

ergibt;

b) Beitragsgrundlagen nach § 243 Z. 2 lit. b

und d sowie Z. 3 lit. c, nach § 244 Abs. 1

letzter Satz und Abs. 2 sowie nach § 250

Abs. 3 aus der Zeit vor dem 1. Jänner

1947 mit dem Faktor, der sich aus der

Teilung des für das Jahr 1951 geltenden

Aufwertungsfaktors (§ 108 c) durch den

der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen

entsprechenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) ergibt, aus der Zeit ab 1. Jänner

1951 mit dem Faktor, der sich aus der

Teilung des für das Jahr 1954 geltenden

Aufwertungsfaktors (§ 108 c) durch den

der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen

entsprechenden Aufwertungsfaktor

ergibt;

c) Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs. 4 mit

dem Faktor, der sich aus der Teilung des

für das Jahr, in dem der Nachteil in den

sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

(§ 500 Abs. 1) eingetreten ist, geltenden

Aufwertungsfaktors durch den der

zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen

entsprechenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) ergibt.

Die Faktoren nach lit. a bis c sind auf drei

Dezimalstellen zu runden.

(4) Den Monatsbeitragsgrundlagen eines Kalenderjahres

sind Sonderzahlungen nach den jeweils

in Geltung gestandenen Vorschriften und

bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden

Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge

fällig geworden sind, die nicht erstattet

wurden. Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr,

das nicht zur Gänze in die Bemessungszeit

fällt, sind mit dem entsprechenden Anteil

zu berücksichtigen.

(5) Monatsbeitragsgrundlagen (Abs. 2), die zur

Bildung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen

sind, sowie Zuschläge für Sonderzahlungen

(Abs. 4) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung

entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c)

aufzuwerten. Die aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage

darf den 30fachen Betrag der am

Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nicht

übersteigen. Die Zuschläge für Sonderzahlungen

zu den Monatsbeitragsgrundlagen (Abs. 4) sind

nur so weit aufzuwerten, als die aufgewerteten

Sonderzahlungen den 60fachen Betrag der am

Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nicht

übersteigen.

(6) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum

(§ 44 Abs. 2), in den der 1. Jänner eines

Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume

dieses Jahres; es endet jedenfalls mit

dem dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) vorangehenden

Tag.

(7) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die

Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen

Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. der

Beitragsperiode Jänner geändert wurde, gelten

die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe,

daß die Tagesbeitragsgrundlage und die Monatsbeitragsgrundlage

getrennt für Zeiten ab dem

Wirksamwerden der Änderung und für die vorher

liegenden Zeiten ermittelt werden."

8. § 243 hat zu lauten

„Beitragsgrundlage in normalen

Fällen

§ 243. Beitragsgrundlage ist

1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 1

und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den

§§ 44 bis 47, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1

Z. 3 die Beitragsgrundlage nach § 76 a, für die

Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 4 das Entgelt,

auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis jeweils Anspruch

hatte, für Beitragszeiten in der Versicherung der

unständig beschäftigten Arbeiter in der Land-

und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach

§ 470 Abs. 3;

2. für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten

a) wenn in den Unterlagen für die Bemessung

der Steigerungsbeträge nach den vor dem

1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst

vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;

b) wenn in den Unterlagen für die Bemessung

der Steigerungsbeträge nach den vor dem

1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse

vorgemerkt ist, der in der Anlage 2

angegebene Betrag;

c) abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung

der Angestellten für Beitragszeiten

vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei

männlichen Versicherten 8•33 S, bei weiblichen

Versicherten 6•66 S für den Kalendertag

(250 S bzw. 200 S für den Kalendermonat);

d) ebenfalls abweichend von lit. a in der

knappschaftlichen Pensionsversicherung für

Beitragszeiten der Arbeiter vor dem

1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene

Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse

IX, sonstige Arbeiter unter Tag

der Beitragsklasse VII, Arbeiter ober Tag

der Beitragsklasse VI, weibliche Versicherte

der Beitragsklasse IV;

e) gleichfalls abweichend von lit. a in der

Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten,

für die nach den Bestimmungen

des § 80 a SV-ÜG. 1953, BGBl. Nr. 99,

ein Mindestbeitrag zu leisten war, das

Zehnfache des Mindestbeitrages;

f) nach § 226 Abs. 2 das Entgelt, auf das der

Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis jeweils Anspruch

hatte;

3. für Ersatzzeiten

a) nach § 229 Abs. 1 Z. 1 und 4 die in § 9

Abs. 1 Z. 1 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes,

BGBl. Nr. 290/1961, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 5. April

1962, BGBl. Nr. 114/1962, angeführten

und nach der Art der zurückgelegten Zeiten

in Betracht kommenden Beträge;

b) nach § 229 Abs. 1 Z. 2 der in Z. 2 lit. c

angegebene Betrag;

c) nach § 229 Abs. 1 Z. 3 der in Z. 2 lit. d

angegebene Betrag."

9. a) Im § 244 Abs. 1 ist der Ausdruck „1. Jänner

1946" durch den Ausdruck „1. Jänner 1956"

und der Ausdruck „§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. a" durch

den Ausdruck „§ 243 Z. 2 lit. a" zu ersetzen.

b) § 244 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen,

von denen nach § 54 dieses Bundesgesetzes

oder nach § 12 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 151/1954, Beiträge zu

entrichten waren, werden zusammengerechnet

und bis zu dem im § 242 Abs. 4 bezeichneten

Höchstausmaß berücksichtigt."

c) Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

10. § 248 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit

sie die Zeiten vor dem 1. Jänner 1951 betreffen,

mit dem für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c), soweit sie die Zeit ab

1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr

1954 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten."

11. § 249 Abs. 1 erster und zweiter Satz haben

zu lauten

„Eine Höherversicherung ist anzunehmen,

wenn Versicherungszeiten aus den Jahren 1939

bis 1946 oder aus der Zeit ab dem 1. Jänner

1951 bis zum 31. Dezember 1955 oder wenn

Versicherungszeiten der Pensionsversicherung der

Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung

aus der Zeit vom 1. Juli 1927 bis

31. Dezember 1938 sich zeitlich decken und die

Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z. 1) die

jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage in der

Pensionsversicherung übersteigt. Hiebei gilt für

jeden Beitragstag folgender Hundertsatz des

Überschreitungsbetrages als zur Höherversicherung

geleisteter Beitrag:"

12. Im § 251 Abs. 4 hat der letzte Satz zu

lauten

„Wurde eine Beschäftigung noch nicht ausgeübt,

gelten als Beitragsgrundlage 7 S für den Kalendertag

(210 S für den Kalendermonat)."

13. Im § 269 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„die Summe der Beitragsgrundlagen" durch

den Ausdruck „die Summe der Monatsbeitragsgrundlagen

(§ 242 Abs. 2)" zu ersetzen.

14. a) § 470 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Kalendermonat, für den im Ausweis

mindestens 15 Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) eingetragen

sind, zählt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung.

Sind in einem Kalendermonat weniger

als 15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen,

so werden diese Arbeitstage den Arbeitstagen in

einem nachfolgenden Kalendermonat desselben

Kalenderjahres zugeschlagen, wenn in diesem

Kalendermonat ebenfalls weniger als 15 Arbeitstage

eingetragen sind. Dieser Kalendermonat

zählt sodann als Beitragsmonat. Der letzte in

diesem Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in

dem auch nach dem Zuzählen von Arbeitstagen

aus vorangegangenen Kalendermonaten weniger

als 15 Arbeitstage vorliegen, zählt jedenfalls als

Beitragsmonat."

b) § 470 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen

zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind

die Bestimmungen des § 242 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Summe der Beitragsgrundlagen

der Pflichtversicherung {§ 242 Abs. 2 Z. 1)

aus den in Betracht kommenden Tagesarbeitsverdiensten

(§ 466 Abs. 2) gebildet wird."

15. § 506 a letzter Satz hat zu lauten

„Als Beitragsgrundlage für die Bemessung der

Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung

gilt das 30fadhe der Tagesbeitragsgrundlage

der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2

Z. 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

vorangegangenen letzten Beitragsjahres

(§ 242 Abs. 6); hat der Versicherte Beitragszeiten

der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des

Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses

Beitragsjahr heranzuziehen."

16. a) In der Überschrift zur Anlage, 2 ist der

Ausdruck „§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. b" durch den

Ausdruck „§ 243 Z. 2 lit. b" zu ersetzen;

b) in den beiden Tabellen der Anlage 2 ist der

Ausdruck „ab Oktober 1950" durch den Ausdruck

„ab Jänner 1951" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangs- und

Schlußbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3, 7

bis 16 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung,

wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember

1971 liegt oder wenn der Stichtag zwar

vor dem 1. Jänner 1972 liegt, aber die Leistung

nach dem 31. Dezember 1972 anfällt; liegt der

Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1971, aber

vor dem 30. Juni 1972, gelten diese Bestimmungen

mit der Maßgabe, daß sie nur auf die im Beitragsjahr

1972 liegenden Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen

anzuwenden und hiebei Monats-

beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung

nur mit dem halben Betrag anzusetzen sind.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 bis 6

gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung,

wenn der Stichtag nach dem 30. Juni 1972

liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem

1. Juli 1972 liegt, aber die Leistung nach dem

31. Dezember 1972 anfällt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen

aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn

im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine

Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der

Knappschaftspension oder aus dem Versicherungsfall

des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

bestand oder ein solcher Anspruch auf

Grund eines vor dem Tode eingeleiteten Verfahrens

nachträglich für die Zeit bis zum Tode

anerkannt wurde, es sei denn, daß während des

Leistungsfbezuges weitere Beitragszeiten erworben

wurden.

(4) Anträge nach § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der unmittelbar vor Beginn

des Beitragszeitraumes, in den der 1. Jänner

1972 fällt, in Geltung gestandenen Fassung

können bis 31. Dezember 1972 gestellt werden.

(5) Die Bestimmung des Art. I Z. 2 gut in den

Fällen, in denen der Antrag auf Weiterversicherung

nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird.

(6) Die Bestimmungen des Art. II Abs. 20 und

21 des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1968,

BGBl. Nr. 17/1969, werden aufgehoben.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes

bestimmt wird, mit 1. Jänner 1972 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit Beginn des Beitragszeitraumes, in den

der 1. Jänner 1972 fällt, die Bestimmungen

des Art. I Z. 1;

b) mit 1. Juli 1972 die Bestimmungen des

Art. I Z. 4 bis 6.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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