162. Bundesgesetz: 28. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.
Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.
Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/
1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,
BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.
Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/
1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,
BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971 und
BGBl Nr. 473/1971 wird abgeändert wie folgt
1. § 70 hat zu lauten
„Anrechnung von Beiträgen in der
Pensionsversicherung bei versicherungspflichttgen
Beschäftigungen
für die Höherversicherung
§ 70. (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr
(§ 242 Abs. 6) bei einer Versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten
Versicherungspflichtigen Beschäftigungen die
Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung
die mit der Zahl der Beitragstage der
Pflichtversicherung unter Bedachtnahme auf
§ 242 Abs. 2 Z. 6 vervielfachte Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung, so gilt
der allgemeine Beitrag zur Pensionsversicherung,
der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn
nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im
Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 ab
Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist der für
den leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung
(§ 246) geltende Beitragssatz anzuwenden.
Der vom Versicherten geleistete Teil
jenes allgemeinen Beitrages, der im Rahmen der
Bestimmungen des § 77 Abs. 2 nicht als Beitrag
zur Höherversicherung gilt, ist bei Eintritt des
Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der
zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) zu erstatten.
(2) Der Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß
bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene allgemeine Beiträge
bei einem der beteiligten Versicherungsträger
den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von
dem auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden
Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2
zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag
zu erstatten, wobei der Beitragssatz jenes
Trägers der Pensionsversicherung gilt, bei dem
die höhere (höchste) Summe der Beitragsgrundlagen
im Beitragsjahr erworben worden ist.
(3) Soweit in einem Beitragsjahr nach § 54
Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden,
die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden
Jahr in Geltung gestandenen bzw.
stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
überschritten haben bzw. überschreiten,
sind die Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden."
2. § 76 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist
für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte
die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung
(§ 242 Abs. 2 Z. 1) des dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung vorangegangenen
letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6). Hat der
Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung
nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der
Pflichtversicherung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr
heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage
ist mit dem für das Beitragsjahr festgestellten
Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten, jedoch
höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung. Diese
Aufwertung ist bei jeder Änderung der Aufwertungsfaktoren
vorzunehmen."
3. § 231 Z. 2 und die folgenden Sätze haben
zu lauten
„2. Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten
in dem in Z. 1 angegebenen
Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten
solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten
desselben Kalenderjahres, die nicht
schon nach Z. 1 Versicherungsmonate sind, so
lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat
Versicherungszeiten in dem in Z. 1 angegebenen
Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat
ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte
im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in
dem — auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten
aus vorangegangenen Kalendermonaten
— Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß
nach Z. 1 nicht erreichen, gilt jedenfalls als
Versicherungsmonat.
Hiebei ist von Versicherungszeiten, die sich
zeitlich decken, nur eine zu zählen, wobei eine
Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit
oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung
und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit
der freiwilligen Versicherung vorangeht. Bei
Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende
Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung,
Pensionsversicherung der Angestellten,
Pensionsversicherung der Arbeiter;
innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Land-
und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,
Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen. Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2
und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt."
4. § 238 hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage
§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen
aus der Pensionsversicherung ist der Betrag,
der sich aus der Teilung der Summe der in
die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen
nach Maßgabe des § 242 durch die
um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit
bildenden Versicherungsmonate ergibt.
Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling
aufzurunden.
(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit
kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung
vor dem Bemessungszeitpunkt in
Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen
dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950
liegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß
Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum
vorliegen. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag
(§ 223 Abs. 2).
(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2
in Betracht kommenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder
wenn weniger als 36 solche Monate vorliegen,
außerdem die letzten Beitragsmonate der freiwilligen
Versicherung und Ersatzmonate nach
§ 229 bis zu einer Bemessungszeit von 36 Monaten.
(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3
bleiben Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung,
die auch Zeiten enthalten, während
welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher
Versicherung bezogen wurde oder während
welcher der Anspruch auf Krankengeld
ausschließlich nach § 143 Abs. 1 Z. 2 ruhte,
außer Betracht, wenn es für den Versicherten
günstiger ist."
5. § 239 hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage nach Vollendung
des 45. Lebensjahres
§ 239. (1) Wenn der Versicherungsfall nach
Vollendung des 45. Lebensjahres eintritt und es
für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an
Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 238 nach
Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage
nach Vollendung des 45. Lebensjahres.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung
des 45. Lebensjahres ist unter entsprechender
Anwendung des § 238 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln
1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach Vollendung
des 45. Lebensjahres des Versicherten
liegende Monatserste, an dem erstmalig 60 anrechenbare
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
vorliegen; Beitragsmonate zwischen dem
1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950
sind hiebei außer Betracht zu lassen.
2. Als Bemessungszeit gelten die 60 Beitragsmonate
nach Z. 1.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage
ist nur auf den Grundbetrag und den
auf die anrechenbaren Versicherungsmonate bis
zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z. 1) entfallenden
Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag
anzuwenden."
6. § 241 hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage in besonderen
Fällen
§ 241. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage
nach § 238 nicht ermitteln, so ist die Bemes-
sungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der
Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der
Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem
Arbeitsunfall im Bemessungszeitpunkt gegolten
hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage
nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen."
7. § 242 hat zu lauten
„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen
in der Bemessungsgrundlage
§ 242. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den
§§ 238 und 239 ist aus den durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen (Abs. 2) der
Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit
(S 238 Abs. 3 und § 239 Abs. 2 Z. 2) bilden,
zu ermitteln.
(2) Die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage
eines Versicherungsmonates (Monatsbeitragsgrundlage)
ist aus den nach den §§ 243,
244 und 251 Abs. 4 ermittelten Beitragsgrundlagen
eines Beitragsjahres (Abs. 6) unter Bedachtnahme
auf Abs. 3 wie folgt zu bilden
1. Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung in jedem der ganz oder
teilweise in die Bemessungszeit fallenden Beitragsjahre
wird je eine durchschnittliche tägliche
Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der
Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe
der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im
Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung
unter Bedachtnahme auf Z. 2 und
Z. 6 geteilt wird. Die Tagesbeitragsgrundlage
darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw.
in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage
der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage
der Pflichtversicherung, während welcher wegen
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nur ein
Teilentgelt geleistet worden ist, sowie die auf
solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen
außer Betracht.
3. Die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung
in einem Beitragsjahr ist mit der Zahl
der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres
in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung
(§ 232 Abs. 1) liegenden Tage erworbener Versicherungszeiten
(Versicherungstage) unter Bedachtnahme
auf Z. 6 und Z. 7 zu vervielfachen.
Aus dem so errechneten Betrag ist für jedes
Kalenderjahr eine Monatsbeitragsgrundlage der
Pflichtversicherung zu ermitteln, indem der genannte
Betrag durch die Zahl der im Kalenderjahr
liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung
geteilt wird. Bei der Vervielfachung
der Tagesbeitragsgrundlage und der Ermittlung
der Monatsbeitragsgrundlage bleibt der unmittelbar
vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der
Pflichtversicherung außer Betracht. Ist in einem
Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung
nur der unmittelbar vor dem Stichtag
liegende vorhanden, so gilt als Monatsbeitragsgrundlage
das Dreißigfache der Tagesbeitragsgrundlage
nach Z. 1.
4. Soweit Beitragsgrundlagen der (freiwilligen
Versicherung zu berücksichtigen sind, sind unter
entsprechender Anwendung der Z. 1 und 3 für
jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.
Kalenderjahre eine Tagesbeitragsgrundlage und
eine Monatsbeitragsgrundlage der freiwilligen
Versicherung zu ermitteln.
5. Soweit Beitragsgrundlagen von Ersatzzeiten
nach § 243 Z. 3 zu berücksichtigen sind, sind
unter entsprechender Anwendung der Z. 1 und 3
für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.
Kalenderjahre eine Tagesbeitragsgrundlage
und eine Monatsbeitragsgrundlage für diese Ersatzzeiten
zu ermitteln.
6. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung
ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit
30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf,
nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge
bemessen bzw. abgerechnet wurden.
7. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
der auch neutrale Zeiten der im § 234
Abs. 1 Z. 5, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten
enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 kein Anspruch
auf Krankengeld bestanden hat, gelten
die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage
(Z. 3).
(3) Folgende Beitragsgrundlagen nach den
§§ 243, 244 und 251 Abs. 4, die zur Bildung der
durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage
eines Versicherungsmonates heranzuziehen
sind, sind zu vervielfachen, und zwar
a) Beitragsgrundlagen nach § 243 Z. 3 lit. a mit
dem Faktor, der sich aus der Teilung des
für das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors
(§ 108 c) durch den der zeitlichen
Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden
Aufwertungsfaktor (§ 108 c)
ergibt;
b) Beitragsgrundlagen nach § 243 Z. 2 lit. b
und d sowie Z. 3 lit. c, nach § 244 Abs. 1
letzter Satz und Abs. 2 sowie nach § 250
Abs. 3 aus der Zeit vor dem 1. Jänner
1947 mit dem Faktor, der sich aus der
Teilung des für das Jahr 1951 geltenden
Aufwertungsfaktors (§ 108 c) durch den
der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen
entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) ergibt, aus der Zeit ab 1. Jänner
1951 mit dem Faktor, der sich aus der
Teilung des für das Jahr 1954 geltenden
Aufwertungsfaktors (§ 108 c) durch den
der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen
entsprechenden Aufwertungsfaktor
ergibt;
c) Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs. 4 mit
dem Faktor, der sich aus der Teilung des
für das Jahr, in dem der Nachteil in den
sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
(§ 500 Abs. 1) eingetreten ist, geltenden
Aufwertungsfaktors durch den der
zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen
entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) ergibt.
Die Faktoren nach lit. a bis c sind auf drei
Dezimalstellen zu runden.
(4) Den Monatsbeitragsgrundlagen eines Kalenderjahres
sind Sonderzahlungen nach den jeweils
in Geltung gestandenen Vorschriften und
bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden
Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge
fällig geworden sind, die nicht erstattet
wurden. Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr,
das nicht zur Gänze in die Bemessungszeit
fällt, sind mit dem entsprechenden Anteil
zu berücksichtigen.
(5) Monatsbeitragsgrundlagen (Abs. 2), die zur
Bildung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen
sind, sowie Zuschläge für Sonderzahlungen
(Abs. 4) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c)
aufzuwerten. Die aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage
darf den 30fachen Betrag der am
Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nicht
übersteigen. Die Zuschläge für Sonderzahlungen
zu den Monatsbeitragsgrundlagen (Abs. 4) sind
nur so weit aufzuwerten, als die aufgewerteten
Sonderzahlungen den 60fachen Betrag der am
Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nicht
übersteigen.
(6) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum
(§ 44 Abs. 2), in den der 1. Jänner eines
Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume
dieses Jahres; es endet jedenfalls mit
dem dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) vorangehenden
Tag.
(7) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die
Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen
Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. der
Beitragsperiode Jänner geändert wurde, gelten
die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß die Tagesbeitragsgrundlage und die Monatsbeitragsgrundlage
getrennt für Zeiten ab dem
Wirksamwerden der Änderung und für die vorher
liegenden Zeiten ermittelt werden."
8. § 243 hat zu lauten
„Beitragsgrundlage in normalen
Fällen
§ 243. Beitragsgrundlage ist
1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 1
und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den
§§ 44 bis 47, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1
Z. 3 die Beitragsgrundlage nach § 76 a, für die
Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 4 das Entgelt,
auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis jeweils Anspruch
hatte, für Beitragszeiten in der Versicherung der
unständig beschäftigten Arbeiter in der Land-
und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach
§ 470 Abs. 3;
2. für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten
a) wenn in den Unterlagen für die Bemessung
der Steigerungsbeträge nach den vor dem
1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst
vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;
b) wenn in den Unterlagen für die Bemessung
der Steigerungsbeträge nach den vor dem
1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse
vorgemerkt ist, der in der Anlage 2
angegebene Betrag;
c) abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung
der Angestellten für Beitragszeiten
vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei
männlichen Versicherten 8•33 S, bei weiblichen
Versicherten 6•66 S für den Kalendertag
(250 S bzw. 200 S für den Kalendermonat);
d) ebenfalls abweichend von lit. a in der
knappschaftlichen Pensionsversicherung für
Beitragszeiten der Arbeiter vor dem
1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene
Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse
IX, sonstige Arbeiter unter Tag
der Beitragsklasse VII, Arbeiter ober Tag
der Beitragsklasse VI, weibliche Versicherte
der Beitragsklasse IV;
e) gleichfalls abweichend von lit. a in der
Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten,
für die nach den Bestimmungen
des § 80 a SV-ÜG. 1953, BGBl. Nr. 99,
ein Mindestbeitrag zu leisten war, das
Zehnfache des Mindestbeitrages;
f) nach § 226 Abs. 2 das Entgelt, auf das der
Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis jeweils Anspruch
hatte;
3. für Ersatzzeiten
a) nach § 229 Abs. 1 Z. 1 und 4 die in § 9
Abs. 1 Z. 1 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes,
BGBl. Nr. 290/1961, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 5. April
1962, BGBl. Nr. 114/1962, angeführten
und nach der Art der zurückgelegten Zeiten
in Betracht kommenden Beträge;
b) nach § 229 Abs. 1 Z. 2 der in Z. 2 lit. c
angegebene Betrag;
c) nach § 229 Abs. 1 Z. 3 der in Z. 2 lit. d
angegebene Betrag."
9. a) Im § 244 Abs. 1 ist der Ausdruck „1. Jänner
1946" durch den Ausdruck „1. Jänner 1956"
und der Ausdruck „§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. a" durch
den Ausdruck „§ 243 Z. 2 lit. a" zu ersetzen.
b) § 244 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen,
von denen nach § 54 dieses Bundesgesetzes
oder nach § 12 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 151/1954, Beiträge zu
entrichten waren, werden zusammengerechnet
und bis zu dem im § 242 Abs. 4 bezeichneten
Höchstausmaß berücksichtigt."
c) Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.
10. § 248 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit
sie die Zeiten vor dem 1. Jänner 1951 betreffen,
mit dem für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c), soweit sie die Zeit ab
1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr
1954 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten."
11. § 249 Abs. 1 erster und zweiter Satz haben
zu lauten
„Eine Höherversicherung ist anzunehmen,
wenn Versicherungszeiten aus den Jahren 1939
bis 1946 oder aus der Zeit ab dem 1. Jänner
1951 bis zum 31. Dezember 1955 oder wenn
Versicherungszeiten der Pensionsversicherung der
Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung
aus der Zeit vom 1. Juli 1927 bis
31. Dezember 1938 sich zeitlich decken und die
Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z. 1) die
jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung übersteigt. Hiebei gilt für
jeden Beitragstag folgender Hundertsatz des
Überschreitungsbetrages als zur Höherversicherung
geleisteter Beitrag:"
12. Im § 251 Abs. 4 hat der letzte Satz zu
lauten
„Wurde eine Beschäftigung noch nicht ausgeübt,
gelten als Beitragsgrundlage 7 S für den Kalendertag
(210 S für den Kalendermonat)."
13. Im § 269 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„die Summe der Beitragsgrundlagen" durch
den Ausdruck „die Summe der Monatsbeitragsgrundlagen
(§ 242 Abs. 2)" zu ersetzen.
14. a) § 470 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jeder Kalendermonat, für den im Ausweis
mindestens 15 Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) eingetragen
sind, zählt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung.
Sind in einem Kalendermonat weniger
als 15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen,
so werden diese Arbeitstage den Arbeitstagen in
einem nachfolgenden Kalendermonat desselben
Kalenderjahres zugeschlagen, wenn in diesem
Kalendermonat ebenfalls weniger als 15 Arbeitstage
eingetragen sind. Dieser Kalendermonat
zählt sodann als Beitragsmonat. Der letzte in
diesem Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in
dem auch nach dem Zuzählen von Arbeitstagen
aus vorangegangenen Kalendermonaten weniger
als 15 Arbeitstage vorliegen, zählt jedenfalls als
Beitragsmonat."
b) § 470 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen
zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind
die Bestimmungen des § 242 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Summe der Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung {§ 242 Abs. 2 Z. 1)
aus den in Betracht kommenden Tagesarbeitsverdiensten
(§ 466 Abs. 2) gebildet wird."
15. § 506 a letzter Satz hat zu lauten
„Als Beitragsgrundlage für die Bemessung der
Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung
gilt das 30fadhe der Tagesbeitragsgrundlage
der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2
Z. 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
vorangegangenen letzten Beitragsjahres
(§ 242 Abs. 6); hat der Versicherte Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des
Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses
Beitragsjahr heranzuziehen."
16. a) In der Überschrift zur Anlage, 2 ist der
Ausdruck „§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. b" durch den
Ausdruck „§ 243 Z. 2 lit. b" zu ersetzen;
b) in den beiden Tabellen der Anlage 2 ist der
Ausdruck „ab Oktober 1950" durch den Ausdruck
„ab Jänner 1951" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangs- und
Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3, 7
bis 16 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung,
wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember
1971 liegt oder wenn der Stichtag zwar
vor dem 1. Jänner 1972 liegt, aber die Leistung
nach dem 31. Dezember 1972 anfällt; liegt der
Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1971, aber
vor dem 30. Juni 1972, gelten diese Bestimmungen
mit der Maßgabe, daß sie nur auf die im Beitragsjahr
1972 liegenden Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen
anzuwenden und hiebei Monats-
beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung
nur mit dem halben Betrag anzusetzen sind.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 bis 6
gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung,
wenn der Stichtag nach dem 30. Juni 1972
liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem
1. Juli 1972 liegt, aber die Leistung nach dem
31. Dezember 1972 anfällt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen
aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine
Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der
Knappschaftspension oder aus dem Versicherungsfall
des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
bestand oder ein solcher Anspruch auf
Grund eines vor dem Tode eingeleiteten Verfahrens
nachträglich für die Zeit bis zum Tode
anerkannt wurde, es sei denn, daß während des
Leistungsfbezuges weitere Beitragszeiten erworben
wurden.
(4) Anträge nach § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der unmittelbar vor Beginn
des Beitragszeitraumes, in den der 1. Jänner
1972 fällt, in Geltung gestandenen Fassung
können bis 31. Dezember 1972 gestellt werden.
(5) Die Bestimmung des Art. I Z. 2 gut in den
Fällen, in denen der Antrag auf Weiterversicherung
nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird.
(6) Die Bestimmungen des Art. II Abs. 20 und
21 des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1968,
BGBl. Nr. 17/1969, werden aufgehoben.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes
bestimmt wird, mit 1. Jänner 1972 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit Beginn des Beitragszeitraumes, in den
der 1. Jänner 1972 fällt, die Bestimmungen
des Art. I Z. 1;
b) mit 1. Juli 1972 die Bestimmungen des
Art. I Z. 4 bis 6.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.