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162_1969 AT

162. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe mit vierjährigem Bildungsgang; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe mit vierjährigem Bildungsgang; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,

insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird

verordnet

§ 1. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan

für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche

Frauenberufe mit vierjährigem Bildungsgang

(Sonderform gemäß § 18 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes) wird (mit

Ausnahme der darin unter III wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. Juli

1969 in Kraft gesetzt.

§ 2. Zwischen dem ersten und zweiten Jahrgang

haben die Schülerinnen im Schulbetrieb ein

Praktikum in der Dauer von einem Monat zu

absolvieren.

Artikel II

Die unter III der Anlage wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBL

Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957, BGBL Nr. 185,

bekanntgemacht.

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