162. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe mit vierjährigem Bildungsgang; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,
insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird
verordnet
§ 1. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan
für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche
Frauenberufe mit vierjährigem Bildungsgang
(Sonderform gemäß § 18 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes) wird (mit
Ausnahme der darin unter III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. Juli
1969 in Kraft gesetzt.
§ 2. Zwischen dem ersten und zweiten Jahrgang
haben die Schülerinnen im Schulbetrieb ein
Praktikum in der Dauer von einem Monat zu
absolvieren.
Artikel II
Die unter III der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBL
Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1957, BGBL Nr. 185,
bekanntgemacht.