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162_1968 AT

162. Kundmachung: Aufhebung der Kundmachung, betreffend die Durchführung der Abschöpfung von Mehrerlösen bei Brotgetreide und Mahlprodukten, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Kundmachung: Aufhebung der Kundmachung, betreffend die Durchführung der Abschöpfung von Mehrerlösen bei Brotgetreide und Mahlprodukten, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes,

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 7. März 1968, V 21-29/67-61,

die Kundmachung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 29. Dezember

1966, Zl. 98.949-16/66, betreffend die Durchführung

der Abschöpfung von Mehrerlösen bei

Brotgetreide und Mahlprodukten, verlautbart

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 31. Dezember

1966, in der Fassung der Verordnung

vom 10. Jänner 1967, Zl. 20.012-16/67, verlautbart

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom

12. Jänner 1967, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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