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162. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 1 haben die Absatzbezeichnung „(1)"

und der zweite Absatz zu entfallen.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. c ist der Punkt durch einen

Strichpunkt zu ersetzen; dem § 2 Abs. 1 ist als

lit. d anzufügen

„d) Ölschiefer."

3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die bundeseigenen Mineralien sind

a) Salz (Natriumchlorid) und alle anderen mit

diesem auf derselben Lagerstätte vorkommenden

Salze sowie Solquellen;

b) Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem

Zustand."

4. Im § 5 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die in den §§ 2, 3 und 4 nicht genannten

Mineralien kann der Grundeigentümer ohne Bewilligung

der Bergbehörde aufsuchen und gewinnen."

5. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hat der Schürfer ein in den §§ 2, 3 und 4

genanntes Mineral erschürft, so hat er dies der

Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen."

6. Im § 76 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Der Grundeigentümer (Abbauberechtigte)

kann die grundeigenen (§ 3) und die im § 5 bezeichneten

Mineralien in einem selbständigen Betrieb

gewinnen, darf aber hiebei, sofern das

öffentliche Interesse an der Gewinnung nicht

überwiegt, den Bergwerksbetrieb nicht hindern

oder wesentlich erschweren."

7. Nach § 131 ist ein § 131 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 131 a. (1) Der Bund kann die Aufsuchung

und Gewinnung von Bitumen, sofern er sie nicht

selbst ausübt, natürlichen oder juristischen Personen,

die über die notwendigen technischen und

finanziellen Mittel verfügen, gegen angemessenes

Entgelt überlassen. In diesem Fall ist vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen nach den Bestimmungen des

Zivilrechts ein Vertrag abzuschließen, in dem die

Rechte und Pflichten bei der Aufsuchung und

Gewinnung von Bitumen festzusetzen sind.

(2) Über Streitigkeiten aus solchen Verträgen

entscheiden die ordentlichen Gerichte."

8. Im § 132 sind die Worte „Salz (Natriumchlorid),

seiner Nebensalze und von Solquellen"

durch die Worte „bundeseigenen Mineralien"

zu ersetzen.

9. Dem § 136 Abs. 1 ist ein Satz mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„Bergwerksberechtigungen, die vor Inkrafttreten

des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 375/1938, oder auf Grund des § 5 dieses Gesetzes

verliehen worden sind, berechtigen auch

zur ausschließlichen Gewinnung von Bitumen."

10. Nach § 151 Abs. 1 Z. 7 ist als Z. 7 a einzufügen

„7 a. das Bitumengesetz, GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 375/1938;".

11. Im § 152 hat der dritte Absatz zu entfallen.

12. Im § 153 hat der zweite Satz zu lauten

„Mit der Vollziehung der §§ 59 Abs. 2, 61

Abs. 3, 67 bis 70, 71 letzter Satz, 117 Abs. 2, 119,

120, 122 Abs. 2 und 3 sowie des § 131 a Abs. 2

ist das Bundesministerium für Justiz, mit der

Vollziehung des § 82 Abs. 2 letzter Satz das Buhdesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen, mit der Vollziehung des § 95

Abs. 2 letzter Satz das Bundesministerium für

Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie,

mit der Vollziehung des § 131 a Abs. 1 das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, mit der Vollziehung der

§§ 135 Abs. 3 und 149 das Bundesministerium für

Finanzen und mit der Vollziehung der §§ 143

bis 148 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die im § 153 des Berggesetzes in der Fassung des

vorstehenden Art. I angeführten Bundesministerien

nach Maßgabe der dort festgesetzten Wirkungsbereiche

betraut.

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