162. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 1 haben die Absatzbezeichnung „(1)"
und der zweite Absatz zu entfallen.
2. Im § 2 Abs. 1 lit. c ist der Punkt durch einen
Strichpunkt zu ersetzen; dem § 2 Abs. 1 ist als
lit. d anzufügen
„d) Ölschiefer."
3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die bundeseigenen Mineralien sind
a) Salz (Natriumchlorid) und alle anderen mit
diesem auf derselben Lagerstätte vorkommenden
Salze sowie Solquellen;
b) Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem
Zustand."
4. Im § 5 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die in den §§ 2, 3 und 4 nicht genannten
Mineralien kann der Grundeigentümer ohne Bewilligung
der Bergbehörde aufsuchen und gewinnen."
5. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hat der Schürfer ein in den §§ 2, 3 und 4
genanntes Mineral erschürft, so hat er dies der
Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen."
6. Im § 76 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Der Grundeigentümer (Abbauberechtigte)
kann die grundeigenen (§ 3) und die im § 5 bezeichneten
Mineralien in einem selbständigen Betrieb
gewinnen, darf aber hiebei, sofern das
öffentliche Interesse an der Gewinnung nicht
überwiegt, den Bergwerksbetrieb nicht hindern
oder wesentlich erschweren."
7. Nach § 131 ist ein § 131 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 131 a. (1) Der Bund kann die Aufsuchung
und Gewinnung von Bitumen, sofern er sie nicht
selbst ausübt, natürlichen oder juristischen Personen,
die über die notwendigen technischen und
finanziellen Mittel verfügen, gegen angemessenes
Entgelt überlassen. In diesem Fall ist vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen nach den Bestimmungen des
Zivilrechts ein Vertrag abzuschließen, in dem die
Rechte und Pflichten bei der Aufsuchung und
Gewinnung von Bitumen festzusetzen sind.
(2) Über Streitigkeiten aus solchen Verträgen
entscheiden die ordentlichen Gerichte."
8. Im § 132 sind die Worte „Salz (Natriumchlorid),
seiner Nebensalze und von Solquellen"
durch die Worte „bundeseigenen Mineralien"
zu ersetzen.
9. Dem § 136 Abs. 1 ist ein Satz mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„Bergwerksberechtigungen, die vor Inkrafttreten
des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 375/1938, oder auf Grund des § 5 dieses Gesetzes
verliehen worden sind, berechtigen auch
zur ausschließlichen Gewinnung von Bitumen."
10. Nach § 151 Abs. 1 Z. 7 ist als Z. 7 a einzufügen
„7 a. das Bitumengesetz, GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 375/1938;".
11. Im § 152 hat der dritte Absatz zu entfallen.
12. Im § 153 hat der zweite Satz zu lauten
„Mit der Vollziehung der §§ 59 Abs. 2, 61
Abs. 3, 67 bis 70, 71 letzter Satz, 117 Abs. 2, 119,
120, 122 Abs. 2 und 3 sowie des § 131 a Abs. 2
ist das Bundesministerium für Justiz, mit der
Vollziehung des § 82 Abs. 2 letzter Satz das Buhdesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen, mit der Vollziehung des § 95
Abs. 2 letzter Satz das Bundesministerium für
Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie,
mit der Vollziehung des § 131 a Abs. 1 das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, mit der Vollziehung der
§§ 135 Abs. 3 und 149 das Bundesministerium für
Finanzen und mit der Vollziehung der §§ 143
bis 148 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
die im § 153 des Berggesetzes in der Fassung des
vorstehenden Art. I angeführten Bundesministerien
nach Maßgabe der dort festgesetzten Wirkungsbereiche
betraut.