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162_1966 AT

162. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen der Bediensteten des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen der Bediensteten des Dorotheums

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Teil des Monatsbezuges der Bediensteten

des Dorotheums, der sich aus den §§ 4 und 5 des

Bundesgesetzes vom 10. Juli 1958, BGBl.

Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des Dorotheums,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/

1962, aus Artikel II Abs. 4 und 5 des letztgenannten

Bundesgesetzes und aus § 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 318/1963, aus § 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 155/1964 sowie aus Artikel

II des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 127/1965

ergibt, ist ab 1. Juni 1966 um 6 v. H., mindestens

aber um 120 S, zu erhöhen.

Artikel II

Der gemäß Artikel I erhöhte Teil des Monatsbezuges

der Bediensteten des Dorotheums ist ab

1. Jänner 1967 um 2'5. H., mindestens aber

um 50 S, zu erhöhen.

Artikel III

Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Juni

1966, Artikel II am 1. Jänner 1967 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres, soweit jedoch

in den nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der Bediensteten des Dorotheums anzuwendenden

Vorschriften die Mitwirkung des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen

mit diesen, betraut.

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