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162_1963 AT

162. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,

58 Abs. 4 und 59 Abs. 2, wird verordnet

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten gewerblichen,

technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit

Ausnahme der unter II. der Anlage A und

unter III. der Anlage A/27 wiedergegebenen

beziehungsweise in den Anlagen A/28 bis A/32

genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)

nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in Kraft

gesetzt

1. Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen

Metallbearbeitung und Werkzeugbau,

Motoren- und Kraftfahrzeugbau,

Motoren- und Landmaschinenbau, Bau-,

Kunst- und Maschinenschlosserei)

Anlagen A und A/1.

2. Fachschule für gestaltendes Metallhandwerk

Anlagen A und A/2.

3. Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter

Anlagen A und A/3.

4. Fachschule für Starkstromtechnik

Anlagen A und A/4.

5. Fachschule für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik

Anlagen A and A/5.

6. Fachschule für Steinmetzerei

Anlagen A und A/6.

7. Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei

Anlagen A und A/7.

8. Fachschule für Zimmerer

Anlagen A und A/8.

9. Fachschule für Tischlerei und Raumgestaltung

Anlagen A und A/9.

10. Fachschule für Drechslerei

Anlagen A und A/10.

11. Glasfachschule

Anlagen A und A/11.

12. Fachschule für Keramik und Ofenbau

Anlagen A und A/12.

13. Fachschule für künstlerische Wandgestaltung

Anlagen A und A/13.

14. Fachschule für angewandte Malerei

Anlagen A und A/14.

15. Fachschule für dekorative Gestaltung

Anlagen A und A/15.

16. Fachschule für Gebrauchsgraphik

Anlagen A und A/16.

17. Fachschule für Photographie

Anlagen A und A/17.

18. Fachschule für Uhrmacher

Anlagen A und A/18.

19. Fachschule für Gerbereichemie und Ledertechnik

Anlagen A und A/19.

20. Fachschule für Musterzeichnen

Anlagen A und A/20.

21. Fachschule für Textilhandwerk, Fachrichtung

Weberei

Anlagen A und A/21.

22. Fachschule für Textilhandwerk, Fachrichtung

Stickerei

Anlagen A und A/22.

23. Fachschule für Damenkleiderkonfektion

Anlage A und A/23.

24. Fachschule für Herrenkleiderkonfektion

Anlagen A und A/24.

25. Fachschule für Damenkleidermacher

Anlage A/25.

26. Fachschule für Herrenkleidermacher

Anlage A/26.

27. Dreijährige Fachschule für Wäschewarenerzeuger

Anlage A/27.

28. Dreijährige Fachschule für Modisten

Anlage A/28.

29. Dreijährige Fachschule für Kunststicker

Anlage A/29.

30. Dreijährige Fachschule für Maschinstickerei

Anlage A/30.

31. Hotelfachschule

Anlage A/31.

32. Gastgewerbefachschule

Anlage A/32.

(2) Soweit die im Abs. 1 Z. 1 bis 26 genannten

Fachschulen bisher vierjährig geführt worden

sind, treten die in den entsprechenden Anlagen

enthaltenen Lehrpläne mit 1. September 1963

in Kraft; soweit sie bisher dreijährig geführt

wurden, treten die entsprechenden Lehrpläne

bezüglich der 1. Klassen mit 1. September 1963,

bezüglich der 2. Klassen mit 1. September 1964,

bezüglich der 3. Klassen mit 1. September 1965

und bezüglich der 4. Klassen mit 1. September

1966 in Kraft.

(3) Soweit die im Abs. 1 Z. 27 bis 32 genannten

Fachschulen bisher dreijährig geführt worden

sind, treten die in den entsprechenden Anlagen

enthaltenen Lehrpläne mit 1. September 1963

in Kraft; soweit sie bisher zweijährig geführt

wurden, treten die entsprechenden Lehrpläne

bezüglich der 1. Klassen mit 1. September 1963,

bezüglich der 2. Klassen mit 1. September 1964

und bezüglich der 3. Klassen mit 1. September

1965 in Kraft.

§ 2. (1) Für die nachstehend genannten Sonderformen

der gewerblichen, technischen und

kunstgewerblichen Fachschulen wird der in der

jeweils angeführten Anlage enthaltene Lehrplan

mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt

1. Meisterschule für Gestaltendes Metallhandwerk

Anlage B/1.

2. Meisterschule für Bildhauerei

Anlage B/2.

3. Meisterschule für Tischlerei und Raumgestaltung

Anlage B/3.

4. Meisterschule für Keramik und Ofenbau

Anlage B/4.

5. Meisterschule für Malerei

Anlage B/5.

6. Meisterschule für Textilhandwerk, Fachrichtung

Weberei

Anlage B/6.

7. Meisterschule für Textilhandwerk, Fachrichtung

Stickerei

Anlage B/7.

8. Meisterschule für Mode

Anlage B/8.

9. Meisterklasse für Tischlerei

Anlage B/9.

10. Meisterklasse für künstlerische Wandgestaltung

Anlage B/10.

11. Meisterklasse für dekorative Gestaltung

Anlage B/11.

12. Meisterklasse für Gebrauchsgraphik

Anlage B/12.

13. Meisterklasse für Uhrmacher

Anlage B/13.

14. Meisterklasse für Damenkleidermacher

Anlage B/14.

15. Meisterklasse für Herrenkleidermacher

Anlage B/15.

16. Meisterklasse für Wäschewarenerzeuger

Anlage B/16.

17. Meisterklasse für Kunststicker

Anlage B/17.

18. Meisterklasse für Maschinsticker

Anlage B/18.

19. Klasse für Modellarbeit im Damenkleidermachen

und in der Wäschewarenerzeugung

Anlage B/19.

20. Werkmeisterschule für Maschinenbau

Anlage B/20.

21. Werkmeisterschule für Elektrotechnik

Anlage B/21.

22. Betriebstechnischer Werkmeisterlehrgang

Anlage B/22.

(2) Für die nachstehend genannten Sonderformen

der gewerblichen Fachschulen wird der

in der jeweils angeführten Anlage enthaltene

Lehrplan mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt

1. Bauhandwerkerschule für Maurer

Anlage C/1.

2. Bauhandwerkerschule für Zimmerer

Anlage C/2.

3. Bauhandwerkerschule für Steinmetzen

Anlage C/3.

4. Meisterschule für das Malerhandwerk

Anlage C/4.

(3) Für den Sonderkurs für Elektrotechnik

wird der in der Anlage D enthaltene Lehrplan

mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.

§ 3 (1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen über die in den

Stundentafeln der Anlagen A/1 bis A/30 vorgesehene

Gesamtwochenstundenzahl hinaus zusätzliche

Wochenstunden unter Erhöhung des

Stundenausmaßes von in den genannten Lehr-

plänen angeführten Unterrichtsgegenständen oder

unter Einführung von einem oder zwei zusätzlichen

Pflichtgegenständen festzusetzen, soweit

dadurch eine Gesamtwochenstundenzahl von

46 nicht überschritten wird. Das gleiche gilt

für die in den Anlagen A/31, und A/32 enthaltenen

Lehrpläne, jedoch mit der Maßgabe, daß die

Zahl der zusätzlichen Wochenstunden höchstens

drei je Schulstufe betragen darf. Vor Erlassung

der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind

die Leitungen der betreffenden Schulen zu hören.

(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

zusätzliche Lehrplanbestimmungen für

den Freigegenstand „Chorgesang und Orchesterübungen"

zu erlassen und das Stundenausmaß

des Freigegenstandes „Arbeitsgemeinschaft für

erweiterte Betriebspraxis" in den einzelnen

Klassen zu bestimmen.

(3) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

im Rahmen der Bestimmungen der

im § 1 Abs. 1. Z. 2, 6, 7, 9 bis 16, 20 bis 22, sowie

der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 12 und im § 2 Abs. 2

Z. 4 genannten Lehrpläne nach den örtlichen

Erfordernissen für die einzelnen Schulen eine

Lehrstoffauswahl zu treffen, wobei jedoch eine

Änderung der Stundentafeln nicht erfolgen darf.

Vor Erlassung der diesbezüglichen zusätzlichen

Lehrplanbestimmungen sind die Leitungen der

betreffenden Schulen zu hören.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die unter II. der Anlage A und die unter III.

der Anlage A/27 wiedergegebenen beziehungsweise

in den Anlagen A/28 bis A/32 genannten

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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