162. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,
58 Abs. 4 und 59 Abs. 2, wird verordnet
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit
Ausnahme der unter II. der Anlage A und
unter III. der Anlage A/27 wiedergegebenen
beziehungsweise in den Anlagen A/28 bis A/32
genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)
nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in Kraft
gesetzt
1. Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen
Metallbearbeitung und Werkzeugbau,
Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
Motoren- und Landmaschinenbau, Bau-,
Kunst- und Maschinenschlosserei)
Anlagen A und A/1.
2. Fachschule für gestaltendes Metallhandwerk
Anlagen A und A/2.
3. Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter
Anlagen A und A/3.
4. Fachschule für Starkstromtechnik
Anlagen A und A/4.
5. Fachschule für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik
Anlagen A and A/5.
6. Fachschule für Steinmetzerei
Anlagen A und A/6.
7. Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei
Anlagen A und A/7.
8. Fachschule für Zimmerer
Anlagen A und A/8.
9. Fachschule für Tischlerei und Raumgestaltung
Anlagen A und A/9.
10. Fachschule für Drechslerei
Anlagen A und A/10.
11. Glasfachschule
Anlagen A und A/11.
12. Fachschule für Keramik und Ofenbau
Anlagen A und A/12.
13. Fachschule für künstlerische Wandgestaltung
Anlagen A und A/13.
14. Fachschule für angewandte Malerei
Anlagen A und A/14.
15. Fachschule für dekorative Gestaltung
Anlagen A und A/15.
16. Fachschule für Gebrauchsgraphik
Anlagen A und A/16.
17. Fachschule für Photographie
Anlagen A und A/17.
18. Fachschule für Uhrmacher
Anlagen A und A/18.
19. Fachschule für Gerbereichemie und Ledertechnik
Anlagen A und A/19.
20. Fachschule für Musterzeichnen
Anlagen A und A/20.
21. Fachschule für Textilhandwerk, Fachrichtung
Weberei
Anlagen A und A/21.
22. Fachschule für Textilhandwerk, Fachrichtung
Stickerei
Anlagen A und A/22.
23. Fachschule für Damenkleiderkonfektion
Anlage A und A/23.
24. Fachschule für Herrenkleiderkonfektion
Anlagen A und A/24.
25. Fachschule für Damenkleidermacher
Anlage A/25.
26. Fachschule für Herrenkleidermacher
Anlage A/26.
27. Dreijährige Fachschule für Wäschewarenerzeuger
Anlage A/27.
28. Dreijährige Fachschule für Modisten
Anlage A/28.
29. Dreijährige Fachschule für Kunststicker
Anlage A/29.
30. Dreijährige Fachschule für Maschinstickerei
Anlage A/30.
31. Hotelfachschule
Anlage A/31.
32. Gastgewerbefachschule
Anlage A/32.
(2) Soweit die im Abs. 1 Z. 1 bis 26 genannten
Fachschulen bisher vierjährig geführt worden
sind, treten die in den entsprechenden Anlagen
enthaltenen Lehrpläne mit 1. September 1963
in Kraft; soweit sie bisher dreijährig geführt
wurden, treten die entsprechenden Lehrpläne
bezüglich der 1. Klassen mit 1. September 1963,
bezüglich der 2. Klassen mit 1. September 1964,
bezüglich der 3. Klassen mit 1. September 1965
und bezüglich der 4. Klassen mit 1. September
1966 in Kraft.
(3) Soweit die im Abs. 1 Z. 27 bis 32 genannten
Fachschulen bisher dreijährig geführt worden
sind, treten die in den entsprechenden Anlagen
enthaltenen Lehrpläne mit 1. September 1963
in Kraft; soweit sie bisher zweijährig geführt
wurden, treten die entsprechenden Lehrpläne
bezüglich der 1. Klassen mit 1. September 1963,
bezüglich der 2. Klassen mit 1. September 1964
und bezüglich der 3. Klassen mit 1. September
1965 in Kraft.
§ 2. (1) Für die nachstehend genannten Sonderformen
der gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen wird der in der
jeweils angeführten Anlage enthaltene Lehrplan
mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt
1. Meisterschule für Gestaltendes Metallhandwerk
Anlage B/1.
2. Meisterschule für Bildhauerei
Anlage B/2.
3. Meisterschule für Tischlerei und Raumgestaltung
Anlage B/3.
4. Meisterschule für Keramik und Ofenbau
Anlage B/4.
5. Meisterschule für Malerei
Anlage B/5.
6. Meisterschule für Textilhandwerk, Fachrichtung
Weberei
Anlage B/6.
7. Meisterschule für Textilhandwerk, Fachrichtung
Stickerei
Anlage B/7.
8. Meisterschule für Mode
Anlage B/8.
9. Meisterklasse für Tischlerei
Anlage B/9.
10. Meisterklasse für künstlerische Wandgestaltung
Anlage B/10.
11. Meisterklasse für dekorative Gestaltung
Anlage B/11.
12. Meisterklasse für Gebrauchsgraphik
Anlage B/12.
13. Meisterklasse für Uhrmacher
Anlage B/13.
14. Meisterklasse für Damenkleidermacher
Anlage B/14.
15. Meisterklasse für Herrenkleidermacher
Anlage B/15.
16. Meisterklasse für Wäschewarenerzeuger
Anlage B/16.
17. Meisterklasse für Kunststicker
Anlage B/17.
18. Meisterklasse für Maschinsticker
Anlage B/18.
19. Klasse für Modellarbeit im Damenkleidermachen
und in der Wäschewarenerzeugung
Anlage B/19.
20. Werkmeisterschule für Maschinenbau
Anlage B/20.
21. Werkmeisterschule für Elektrotechnik
Anlage B/21.
22. Betriebstechnischer Werkmeisterlehrgang
Anlage B/22.
(2) Für die nachstehend genannten Sonderformen
der gewerblichen Fachschulen wird der
in der jeweils angeführten Anlage enthaltene
Lehrplan mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt
1. Bauhandwerkerschule für Maurer
Anlage C/1.
2. Bauhandwerkerschule für Zimmerer
Anlage C/2.
3. Bauhandwerkerschule für Steinmetzen
Anlage C/3.
4. Meisterschule für das Malerhandwerk
Anlage C/4.
(3) Für den Sonderkurs für Elektrotechnik
wird der in der Anlage D enthaltene Lehrplan
mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.
§ 3 (1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen über die in den
Stundentafeln der Anlagen A/1 bis A/30 vorgesehene
Gesamtwochenstundenzahl hinaus zusätzliche
Wochenstunden unter Erhöhung des
Stundenausmaßes von in den genannten Lehr-
plänen angeführten Unterrichtsgegenständen oder
unter Einführung von einem oder zwei zusätzlichen
Pflichtgegenständen festzusetzen, soweit
dadurch eine Gesamtwochenstundenzahl von
46 nicht überschritten wird. Das gleiche gilt
für die in den Anlagen A/31, und A/32 enthaltenen
Lehrpläne, jedoch mit der Maßgabe, daß die
Zahl der zusätzlichen Wochenstunden höchstens
drei je Schulstufe betragen darf. Vor Erlassung
der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind
die Leitungen der betreffenden Schulen zu hören.
(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
zusätzliche Lehrplanbestimmungen für
den Freigegenstand „Chorgesang und Orchesterübungen"
zu erlassen und das Stundenausmaß
des Freigegenstandes „Arbeitsgemeinschaft für
erweiterte Betriebspraxis" in den einzelnen
Klassen zu bestimmen.
(3) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
im Rahmen der Bestimmungen der
im § 1 Abs. 1. Z. 2, 6, 7, 9 bis 16, 20 bis 22, sowie
der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 12 und im § 2 Abs. 2
Z. 4 genannten Lehrpläne nach den örtlichen
Erfordernissen für die einzelnen Schulen eine
Lehrstoffauswahl zu treffen, wobei jedoch eine
Änderung der Stundentafeln nicht erfolgen darf.
Vor Erlassung der diesbezüglichen zusätzlichen
Lehrplanbestimmungen sind die Leitungen der
betreffenden Schulen zu hören.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die unter II. der Anlage A und die unter III.
der Anlage A/27 wiedergegebenen beziehungsweise
in den Anlagen A/28 bis A/32 genannten
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.