162. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird abgeändert wie folgt
Nach Artikel 87 wird folgender Artikel 87 a
eingefügt
„Art. 87 a. (1) Durch Bundesgesetz kann die
Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender
Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit
erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten
nichtrichterlichen Bundesangestellten
übertragen werden.
(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige
Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung
solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich
ziehen.
(3) Bei der Besorgung der im Absatz 1 bezeichneten
Geschäfte sind die nichtrichterlichen
Bundesangestellten nur an die Weisungen des
nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters
gebunden. Artikel 20 Absatz 1 dritter Satz
ist anzuwenden."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.