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162_1962 AT

162. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird abgeändert wie folgt

Nach Artikel 87 wird folgender Artikel 87 a

eingefügt

„Art. 87 a. (1) Durch Bundesgesetz kann die

Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender

Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit

erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten

nichtrichterlichen Bundesangestellten

übertragen werden.

(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige

Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung

solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich

ziehen.

(3) Bei der Besorgung der im Absatz 1 bezeichneten

Geschäfte sind die nichtrichterlichen

Bundesangestellten nur an die Weisungen des

nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters

gebunden. Artikel 20 Absatz 1 dritter Satz

ist anzuwenden."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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