162. Verordnung: Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl.
Nr. 127/1958, wird verordnet
§ 1. Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes
nicht genannte Personen
werden die Anfangstermine für den
Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf
die Bundesentschädigungskommission angerufen
werden kann, soweit dies nicht durch
Z. 1 lit. a und b und Z. 2 der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli
1960, BGBl. Nr. 162, geschehen ist, wie folgt festgesetzt
1. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955
von mehr als 9000 S bis einschließlich 15.000 S
a) wenn nach dem 31. Dezember 1960 bis einschließlich
30. Juni 1963 eine Entschädigung
angeboten wurde und keine schriftliche
Einigung über die angebotene Entschädigung
zustande gekommen ist oder eine Finanzlandesdirektion
auf einen Antrag
schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung
nicht angeboten werden kann, der
Tag, an dem das Anbot oder die ablehnende
schriftliche Erklärung der Finanzlandesdirektion
vom Geschädigten oder sonst
Anspruchsberechtigten empfangen wurde,
b) wenn bis 30. Juni 1963 keine Entschädigung
angeboten oder eine ablehnende
schriftliche Erklärung der Finanzlandesdirektion
vom Geschädigten oder sonst
Anspruchsberechtigten nicht empfangen
wurde, der 1. Juli 1963.
2. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955
von mehr als 15.000 S
a) bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1
lit. a der dort genannte Termin,
b) bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1
lit. b der 1. Oktober 1963.
§ 2. Z. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. Juli 1960,
BGBl. Nr. 162, wird aufgehoben.
§ 3. Diese Verordnung findet auf alle Anträge
nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember
1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen
bis zu diesem Zeitpunkt noch
nicht auf eine im § 1 erwähnte Art erledigt
wurden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in
Kraft.