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162_1961 AT

162. Verordnung: Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und

Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl.

Nr. 127/1958, wird verordnet

§ 1. Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes

nicht genannte Personen

werden die Anfangstermine für den

Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf

die Bundesentschädigungskommission angerufen

werden kann, soweit dies nicht durch

Z. 1 lit. a und b und Z. 2 der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli

1960, BGBl. Nr. 162, geschehen ist, wie folgt festgesetzt

1. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955

von mehr als 9000 S bis einschließlich 15.000 S

a) wenn nach dem 31. Dezember 1960 bis einschließlich

30. Juni 1963 eine Entschädigung

angeboten wurde und keine schriftliche

Einigung über die angebotene Entschädigung

zustande gekommen ist oder eine Finanzlandesdirektion

auf einen Antrag

schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung

nicht angeboten werden kann, der

Tag, an dem das Anbot oder die ablehnende

schriftliche Erklärung der Finanzlandesdirektion

vom Geschädigten oder sonst

Anspruchsberechtigten empfangen wurde,

b) wenn bis 30. Juni 1963 keine Entschädigung

angeboten oder eine ablehnende

schriftliche Erklärung der Finanzlandesdirektion

vom Geschädigten oder sonst

Anspruchsberechtigten nicht empfangen

wurde, der 1. Juli 1963.

2. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955

von mehr als 15.000 S

a) bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1

lit. a der dort genannte Termin,

b) bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1

lit. b der 1. Oktober 1963.

§ 2. Z. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 19. Juli 1960,

BGBl. Nr. 162, wird aufgehoben.

§ 3. Diese Verordnung findet auf alle Anträge

nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember

1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen

bis zu diesem Zeitpunkt noch

nicht auf eine im § 1 erwähnte Art erledigt

wurden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in

Kraft.

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