162. Verordnung: Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl.
Nr. 127/1958, wird verordnet
Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes
nicht genannte Personen
werden die Anfangstermine für den Lauf
der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die
Bundesentschädigungskommission angerufen werden
kann, wie folgt festgesetzt
1. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955
von 9001 S bis 15.000 S,
a) wenn bis 30. Juni 1960 eine Entschädigung
angeboten wurde und keine schriftliche
Einigung über die angebotene Entschädigung
zustande gekommen ist oder eine
Finanzlandesdirektion auf einen Antrag
schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung
nicht angeboten werden kann, der
1. April 1960;
b) wenn nach dem 30. Juni 1960 eine Entschädigung
angeboten wurde und keine
schriftliche Einigung über die angebotene
Entschädigung zustande gekommen ist oder
eine Finanzlandesdirektion auf einen Antrag
schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung
nicht angeboten werden kann,
der 1. Jänner 1961;
c) wenn bis 31. Dezember 1960 keine Entschädigung
angeboten wurde, der 1. Juli
1961.
2. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955
von 15.001 S bis 72.000 S bei Vorliegen der Voraussetzungen
der Z. 1 lit. a und b die dort
genannten Termine.