162. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Israels über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Israel.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
israelische Regierung sind übereingekommen, daß
die gemäß Artikel 1 Absatz b des österreichisch-
israelischen Luftverkehrsabkommens vom
17. November 1955, BGBl. Nr. 20/1956, beiderseits
namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
zusätzlich zu den im Abschnitt A des
Anhangs zum genannten Abkommen enthaltenen
Rechten auch das Redit haben werden, das Gebiet
des anderen vertragschließenden Teiles ohne
Zwischenlandung zu überfliegen, vorausgesetzt,
daß die Luftbeförderungsunternehmen hierbei
die Bestimmungen des Artikel VI Absatz a des
Abkommens einhalten.
Das vorliegende Übereinkommen wurde durch
Notenwechsel vom 17. Jänner 1956 zwischen dem
israelischen Außenministerium und dem damaligen
österreichischen Generalkonsulat in Tel Aviv
abgeschlossen und ist am gleichen Tage in Kraft
getreten.