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162. Kundmachung: Übernahme von Bediensteten der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G. in die Dienste der Österreichischen Bundesbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Kundmachung: Übernahme von Bediensteten der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G. in die Dienste der Österreichischen Bundesbahnen.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 14. Juli 1958 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I.

Übernahme von „angestellten Bediensteten"

der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G.

als Bundesbahnbeamte.

§ 1. Personen, die am 30. September 1957 als

„angestellte Bedienstete" im Dienste der ehemaligen

Salzkammergut-Lokalbahn A. G. gestanden

sind, können als Bundesbahnbeamte im

Sinne der Besoldungsordnung für die Beamten der

Österreichischen. Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/

1947, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe

der nachfolgenden Bestimmungen übernommen,

werden.

§ 2. (1) Bei Übernahme der im § 1 genannten

Bediensteten ist ihre dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, so zu ermitteln, als ob

diese Bediensteten seit ihrem Eintritt in den

Dienst der Salzkammergut-Lokalbahn A. G. (beziehungsweise

deren Betriebsvorgänger) im

Dienste der Österreichischen Bundesbahnen gestanden

wären und die für die Österreichischen

Bundesbahnen geltenden Dienstrechtsnormen im

Zeitpunkt ihres jeweiligen Wirksamkeitsbeginnes

auf diese Bediensteten Anwendung gefunden

hätten.

(2) Hiebei werden Dienstzeiten bei der ehemaligen

Salzkammergut-Lokalbahn A. G., die im

Dienstverhältnis eines „angestellten Bediensteten"

zurückgelegt worden sind, einer Beamtendienstzeit

bei den Österreichischen Bundesbahnen und

Dienstzeiten, die im Dienstverhältnis eines Lohn- oder

Vertragsbediensteten zugebracht worden

sind, einer Dienstzeit als Lohn- oder Vertragsbediensteter

bei den Österreichischen Bundesbahnen

gleichgehalten.

(3) Die Gehaltsgruppe der als Bundesbahnbeamte

übernommenen Bediensteten der ehemaligen

Salzkammergut-Lokalbahn A. G. bestimmt

sich nach dem Dienstposten, der dem

Beamten bei Übernahme in den Dienst der

Österreichischen Bundesbahnen verliehen wird.

§ 3. Der § 31 der Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen

findet auf die in § 1 bezeichneten Bediensteten

keine Anwendung.

§ 4. Die bei der ehemaligen Salzkammergut-

Lokalbahn A. G. abgelegten Prüfungen werden

den den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen

vorgeschriebenen vergleichbaren Prüfungen

grundsätzlich gleichgehalten. Zu bestimmten

Prüfungen können einmalige Nachprüfungen vorgeschrieben

werden.

§ 5. Ergibt sich bei Übernahme der in § 1 bezeichneten

Bediensteten ein Monatsgehalt, der

niedriger ist als der ihnen für den Monat September

1957 gegenüber der Salzkammergut-

Lokalbahn A. G. gebührende Monatsbruttogehalt,

so wird eine für den Ruhegenuß anrechenbare,

nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende

Ergänzungszulage auf diesen gegenüber

der Salzkammergut-Lokalbahn A. G. gebührenden

Monatsbruttogehalt gewährt.

§ 6. (1) Für die Anwendung der bei den Österreichischen

Bundesbahnen geltenden Dienstrechtsnormen

— mit Ausnahme der die pensionsrechtliche

Stellung betreffenden — gilt

a) als Tag der „Anstellung" der Zeitpunkt,

von dem an der Beamte bei der ehemaligen

Salzkammergut-Lokalbahn A. G. als „angestellter

Bediensteter" beziehungsweise bei

ihren Betriebsvorgängern als Beamter gegolten

hat;

b) als im „Bahndienst" oder im „Bundesbahndienst"

verbrachte Zeit auch die Dienstzeit

bei der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn

A. G. und ihren Betriebsvorgängern;

c) als Zeitpunkt der „Überleitung" der Zeitpunkt,

an dem für den zu übernehmenden

angestellten Bediensteten die Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

im Wege des Analogievertrages bei der

ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G.

wirksam wurde.

(2) Bei Anrechnung von Vordienstzeiten für die

Vorrückung in höhere Bezüge werden Dienstzeiten,

bei der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn

A. G. gleichartigen Dienstzeiten bei den

Österreichischen Bundesbahnen gleichgehalten.

§ 7. Für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses

werden den nach § 1 übernommenen

Bediensteten nach Maßgabe der Bestimmungen

der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung

1956, BGBl. Nr. 202, die von ihnen bis

zum Wirksamkeitszeitpunkt der Übernahme in

das Bundesbahnbeamtenverhältnis zurückgelegten

Zeiträume als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet;

die im Dienste der ehemaligen Salzkammergut-

Lokalbahn A. G. beziehungsweise

deren Betriebsvorgänger zurückgelegten Dienstzeiten,

für welche in der zusätzlichen Pensionsversicherung

beim Pensionsinstitut der österreichischen

Privatbahnen Versicherungsanwartschaften

erworben worden sind, sowie allenfalls

im Dienste der ehemaligen Unternehmung Österreichische

Bundesbahnen (beziehungsweise deren

Betriebsvorgänger) zurückgelegte Dienstzeiten

werden zur Gänze unbedingt angerechnet.

§ 8. Die Übernahme wirkt auf den Zeitpunkt

des Dienstantrittes bei den Österreichischen Bundesbahnen,

frühestens aber auf den 1. Oktober

1957, zurück.

Artikel II.

Übernahme der Lohnbediensteten

der ehemaligen Salzkammergut-

Lokalbahn; A. G. als Lohnbedienstete

der Österreichischen Bundesbahnen.

§ 9. Die am 30. September 1957 bei der ehemaligen

Salzkammergut-Lokalbahn A. G. als

Lohnbedienstete im Dienststand gewesenen Bediensteten

können als Lohnbedienstete im Sinne

der Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der 1. Novelle,

BGBl. Nr. 66/1956, übernommen werden.

§ 10. Bei Übernahme der in § 9 genannten

Bediensteten wird die dienst- und lohnrechtliche

Stellung unter der Annahme ermittelt, daß diese

Bediensteten seit ihrem letzten Eintritt in den

Dienst der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn

A. G. (beziehungsweise deren Betriebsvorgänger)

im Dienste der Österreichischen Bundesbahnen

gestanden sind und daß die bei den Österreichischen

Bundesbahnen geltenden Dienstrechtsnormen

im Zeitpunkt des jeweiligen Wirksamkeitsbeginnes

auch auf diese Bediensteten Anwendung

gefunden haben.

§ 11. Als „Altersüberschreitler" im Sinne des

§ 31 der Dienst- und Lohnordnung gelten Lohnbedienstete,

die vor dem durch Analogievertrag

bewirkten Inkrafttreten der Dienst- und Lohnordnung

bei der ehemaligen Salzkammergut-

Lokalbahn A. G. in den Dienst der ehemaligen

Salzkammergut-Lokalbahn A. G. eingetreten sind

und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme

als „angestellter Bediensteter" der ehemaligen

Salzkammergut-Lokalbahn A. G. vorgeschriebenen

Höchstalters nicht als „angestellte

Bedienstete" der ehemaligen Salzkammergut-

Lokalbahn A. G. übergeleitet werden konnten.

§ 12. Die bei der ehemaligen Salzkammergut-

Lokalbahn A. G. abgelegten Prüfungen werden

den den Lohnbediensteten der Österreichischen

Bundesbahnen vorgeschriebenen vergleichbaren

Prüfungen grundsätzlich gleichgehalten. Zu bestimmten

Prüfungen können einmalige Nachprüfungen

vorgeschrieben werden.

§ 13. Für die Anwendung der für Lohnbedienstete

der Österreichischen Bundesbahnen geltenden

Dienstrechtsnormen gilt ab Beginn der

„Dienstzeit" als Lohnbediensteter der Zeitpunkt,

an dem der übernommene Lohnbedienstete bei

der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G.

(beziehungsweise deren Betriebsvorgänger) letztmalig

in das Dienstverhältnis als Lohnbediensteter

aufgenommen worden ist. Bei der Anrechnung

von „Vordienstzeiten" werden Dienstzeiten bei

der Salzkammergut-Lokalbahn A. G. gleichartigen

Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundesbahnen

gleichgehalten.

§ 14. Die Übernahme wirkt auf den Zeitpunkt

des Dienstantrittes bei den Österreichischen Bundesbahnen,

frühestens aber auf den 1. Oktober

1957, zurück.

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