162. Kundmachung: Übernahme von Bediensteten der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G. in die Dienste der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. Juli 1958 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I.
Übernahme von „angestellten Bediensteten"
der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G.
als Bundesbahnbeamte.
§ 1. Personen, die am 30. September 1957 als
„angestellte Bedienstete" im Dienste der ehemaligen
Salzkammergut-Lokalbahn A. G. gestanden
sind, können als Bundesbahnbeamte im
Sinne der Besoldungsordnung für die Beamten der
Österreichischen. Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/
1947, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen übernommen,
werden.
§ 2. (1) Bei Übernahme der im § 1 genannten
Bediensteten ist ihre dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, so zu ermitteln, als ob
diese Bediensteten seit ihrem Eintritt in den
Dienst der Salzkammergut-Lokalbahn A. G. (beziehungsweise
deren Betriebsvorgänger) im
Dienste der Österreichischen Bundesbahnen gestanden
wären und die für die Österreichischen
Bundesbahnen geltenden Dienstrechtsnormen im
Zeitpunkt ihres jeweiligen Wirksamkeitsbeginnes
auf diese Bediensteten Anwendung gefunden
hätten.
(2) Hiebei werden Dienstzeiten bei der ehemaligen
Salzkammergut-Lokalbahn A. G., die im
Dienstverhältnis eines „angestellten Bediensteten"
zurückgelegt worden sind, einer Beamtendienstzeit
bei den Österreichischen Bundesbahnen und
Dienstzeiten, die im Dienstverhältnis eines Lohn- oder
Vertragsbediensteten zugebracht worden
sind, einer Dienstzeit als Lohn- oder Vertragsbediensteter
bei den Österreichischen Bundesbahnen
gleichgehalten.
(3) Die Gehaltsgruppe der als Bundesbahnbeamte
übernommenen Bediensteten der ehemaligen
Salzkammergut-Lokalbahn A. G. bestimmt
sich nach dem Dienstposten, der dem
Beamten bei Übernahme in den Dienst der
Österreichischen Bundesbahnen verliehen wird.
§ 3. Der § 31 der Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen
findet auf die in § 1 bezeichneten Bediensteten
keine Anwendung.
§ 4. Die bei der ehemaligen Salzkammergut-
Lokalbahn A. G. abgelegten Prüfungen werden
den den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen
vorgeschriebenen vergleichbaren Prüfungen
grundsätzlich gleichgehalten. Zu bestimmten
Prüfungen können einmalige Nachprüfungen vorgeschrieben
werden.
§ 5. Ergibt sich bei Übernahme der in § 1 bezeichneten
Bediensteten ein Monatsgehalt, der
niedriger ist als der ihnen für den Monat September
1957 gegenüber der Salzkammergut-
Lokalbahn A. G. gebührende Monatsbruttogehalt,
so wird eine für den Ruhegenuß anrechenbare,
nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende
Ergänzungszulage auf diesen gegenüber
der Salzkammergut-Lokalbahn A. G. gebührenden
Monatsbruttogehalt gewährt.
§ 6. (1) Für die Anwendung der bei den Österreichischen
Bundesbahnen geltenden Dienstrechtsnormen
— mit Ausnahme der die pensionsrechtliche
Stellung betreffenden — gilt
a) als Tag der „Anstellung" der Zeitpunkt,
von dem an der Beamte bei der ehemaligen
Salzkammergut-Lokalbahn A. G. als „angestellter
Bediensteter" beziehungsweise bei
ihren Betriebsvorgängern als Beamter gegolten
hat;
b) als im „Bahndienst" oder im „Bundesbahndienst"
verbrachte Zeit auch die Dienstzeit
bei der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn
A. G. und ihren Betriebsvorgängern;
c) als Zeitpunkt der „Überleitung" der Zeitpunkt,
an dem für den zu übernehmenden
angestellten Bediensteten die Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
im Wege des Analogievertrages bei der
ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G.
wirksam wurde.
(2) Bei Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Vorrückung in höhere Bezüge werden Dienstzeiten,
bei der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn
A. G. gleichartigen Dienstzeiten bei den
Österreichischen Bundesbahnen gleichgehalten.
§ 7. Für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses
werden den nach § 1 übernommenen
Bediensteten nach Maßgabe der Bestimmungen
der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung
1956, BGBl. Nr. 202, die von ihnen bis
zum Wirksamkeitszeitpunkt der Übernahme in
das Bundesbahnbeamtenverhältnis zurückgelegten
Zeiträume als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet;
die im Dienste der ehemaligen Salzkammergut-
Lokalbahn A. G. beziehungsweise
deren Betriebsvorgänger zurückgelegten Dienstzeiten,
für welche in der zusätzlichen Pensionsversicherung
beim Pensionsinstitut der österreichischen
Privatbahnen Versicherungsanwartschaften
erworben worden sind, sowie allenfalls
im Dienste der ehemaligen Unternehmung Österreichische
Bundesbahnen (beziehungsweise deren
Betriebsvorgänger) zurückgelegte Dienstzeiten
werden zur Gänze unbedingt angerechnet.
§ 8. Die Übernahme wirkt auf den Zeitpunkt
des Dienstantrittes bei den Österreichischen Bundesbahnen,
frühestens aber auf den 1. Oktober
1957, zurück.
Artikel II.
Übernahme der Lohnbediensteten
der ehemaligen Salzkammergut-
Lokalbahn; A. G. als Lohnbedienstete
der Österreichischen Bundesbahnen.
§ 9. Die am 30. September 1957 bei der ehemaligen
Salzkammergut-Lokalbahn A. G. als
Lohnbedienstete im Dienststand gewesenen Bediensteten
können als Lohnbedienstete im Sinne
der Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der 1. Novelle,
BGBl. Nr. 66/1956, übernommen werden.
§ 10. Bei Übernahme der in § 9 genannten
Bediensteten wird die dienst- und lohnrechtliche
Stellung unter der Annahme ermittelt, daß diese
Bediensteten seit ihrem letzten Eintritt in den
Dienst der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn
A. G. (beziehungsweise deren Betriebsvorgänger)
im Dienste der Österreichischen Bundesbahnen
gestanden sind und daß die bei den Österreichischen
Bundesbahnen geltenden Dienstrechtsnormen
im Zeitpunkt des jeweiligen Wirksamkeitsbeginnes
auch auf diese Bediensteten Anwendung
gefunden haben.
§ 11. Als „Altersüberschreitler" im Sinne des
§ 31 der Dienst- und Lohnordnung gelten Lohnbedienstete,
die vor dem durch Analogievertrag
bewirkten Inkrafttreten der Dienst- und Lohnordnung
bei der ehemaligen Salzkammergut-
Lokalbahn A. G. in den Dienst der ehemaligen
Salzkammergut-Lokalbahn A. G. eingetreten sind
und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme
als „angestellter Bediensteter" der ehemaligen
Salzkammergut-Lokalbahn A. G. vorgeschriebenen
Höchstalters nicht als „angestellte
Bedienstete" der ehemaligen Salzkammergut-
Lokalbahn A. G. übergeleitet werden konnten.
§ 12. Die bei der ehemaligen Salzkammergut-
Lokalbahn A. G. abgelegten Prüfungen werden
den den Lohnbediensteten der Österreichischen
Bundesbahnen vorgeschriebenen vergleichbaren
Prüfungen grundsätzlich gleichgehalten. Zu bestimmten
Prüfungen können einmalige Nachprüfungen
vorgeschrieben werden.
§ 13. Für die Anwendung der für Lohnbedienstete
der Österreichischen Bundesbahnen geltenden
Dienstrechtsnormen gilt ab Beginn der
„Dienstzeit" als Lohnbediensteter der Zeitpunkt,
an dem der übernommene Lohnbedienstete bei
der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G.
(beziehungsweise deren Betriebsvorgänger) letztmalig
in das Dienstverhältnis als Lohnbediensteter
aufgenommen worden ist. Bei der Anrechnung
von „Vordienstzeiten" werden Dienstzeiten bei
der Salzkammergut-Lokalbahn A. G. gleichartigen
Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundesbahnen
gleichgehalten.
§ 14. Die Übernahme wirkt auf den Zeitpunkt
des Dienstantrittes bei den Österreichischen Bundesbahnen,
frühestens aber auf den 1. Oktober
1957, zurück.