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162_1957 AT

162. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Artikel I.

Der in der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 6. Dezember

1956, BGBl. Nr. 234, betreffend Änderung des

Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

kundgemachte Tarif für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung wird wie folgt

abgeändert

Punkt I. Krafträder, Ziffer 1, erhält folgende

Fassung

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. August

1957 in Kraft.

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