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162_1956 AT

162. Bundesgesetz: 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1949, in der Fassung der 8. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 49/1956,

wird wie folgt abgeändert

1. § 26 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien

sind auch die näheren Voraussetzungen im

Sinne des § 23 Albs. 4 festzulegen, unter denen

Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei Beurteilung

der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie

der Angehörigen des Arbeitslosen zu berücksichtigen,

die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung

verpflichtet sind, wobei Lebensgefährten, Wahleltern,

Stiefeltern, Wahlkinder und Stiefkinder

den unterhaltspflichtigen Angehörigen gleichgehalten

werden; im allgemeinen ist nur das

Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit

dem Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen.

Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden

Grundsätze Bestimmungen darüber zu

treffen, inwieweit für den Fall, als das der

Beurteilung zugrunde zu legende Einkommen

oder ein land(forst)wirtschaftlicher Besitz nicht

ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen

Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen,

Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens

oder unter Berücksichtigung des

land(forst)wirtschaftlichen Besitzes mit einem

Teilbetrag gewährt werden kann.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der

Richtlinien folgendes zu beachten

A. Berücksichtigung des Einkommens

des Arbeitslosen

Leistungen der allgemeinen Fürsorge, der

freien Wohlfahrtspflege sowie Gewerkschaftsunterstützungen

und Gnadenpensionen privater

Dienstgeber sind bei der Beurteilung der Notlage

außer Betracht zu lassen.

Renten und Zulagen zu Renten können zur

Gänze oder teilweise von der Anrechnung auf

die Notstandshilfe freigelassen werden, wenn sie

vor allem zur Bestreitung besonderer Aufwendungen

des Rentenempfängers bestimmt sind.

Ein Einkommen des Arbeitslosen aus geringfügiger

oder vorübergehender Beschäftigung ist

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 11 Abs. 6 anzurechnen.

Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen ist

nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens

notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe

anzurechnen.

Bei Bezug einer wegen Vollendung des 60.

beziehungsweise 65. Lebensjahres aus der Sozialversicherung

gewährten Rente (Altersrente,

Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit und

Knappschafts-Altersrente) oder eines Ruhegenusses

aus einem Dienstverhältnis zu einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Notlage

nicht anzunehmen.

B. Berücksichtigung des Einkommens

der Angehörigen des

Arbeitslosen

Vom Einkommen der Angehörigen und gleichgehaltenen

Personen (Abs. 2) ist bei der Anrechnung

ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes

notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu

lassen. Dieser Freibetrag kann nach der Höhe

des Einkommens, der Größe der Familie, dem

Lebensalter und nach dem Angehörigkeitsverhältnis

verschieden bemessen werden.

Steht der Ehegatte (Lebensgefährte) einer Arbeitslosen

im Vollverdienst oder ist er selbständig

erwerbstätig oder besitzt er ein zur

Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse

hinreichendes Kapitaleinkommen, ist Notlage

nicht anzunehmen, es sei denn, daß besonders

berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen,

wie zum Beispiel größere Kinderanzahl, Krankheit

in der Familie, geringer Verdienst trotz

Vollarbeit.

C. Berücksichtigung des land(forst)wirtschaftlichen

Besitzes

Bei land(forst)wirtschaftlichem Besitz des

Arbeitslosen oder seiner Angehörigen (Lebensgefährten)

ist bei Beurteilung der Frage, inwieweit

ein solcher Besitz Notlage ausschließt oder

die Notstandshilfe mit einem Teilbetrag zu gewähren

ist, auf die Größe des Besitzes, die Güte

und Ertragsfähigkeit des Bodens, die Kulturgattung

und den Viehbestand Bedacht zu

nehmen. Außerdem ist die Größe der Familie,

die Art des Verwandtschaftsverhältnisses und

das Lebensalter zu berücksichtigen."

2. Nach § 60 ist folgender Artikel IV a einzufügen

„Artikel IV a.

Sonderbestimmungen für Zollausschlußgebiete.

§ 60 a. Für den Bereich von Zollausschlußgebieten

können durch Verordnung an Stelle der

Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz oder

in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, Beträge in der jeweils

im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung

festgesetzt werden, wobei auf das Kursverhältnis

und das Verhältnis der Kaufkraft der

Fremdwährung zur inländischen Währung Bedacht

zu nehmen ist."

Artikel H.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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