162. Bundesgesetz: 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 184/1949, in der Fassung der 8. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 49/1956,
wird wie folgt abgeändert
1. § 26 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien
sind auch die näheren Voraussetzungen im
Sinne des § 23 Albs. 4 festzulegen, unter denen
Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei Beurteilung
der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie
der Angehörigen des Arbeitslosen zu berücksichtigen,
die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung
verpflichtet sind, wobei Lebensgefährten, Wahleltern,
Stiefeltern, Wahlkinder und Stiefkinder
den unterhaltspflichtigen Angehörigen gleichgehalten
werden; im allgemeinen ist nur das
Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit
dem Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen.
Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden
Grundsätze Bestimmungen darüber zu
treffen, inwieweit für den Fall, als das der
Beurteilung zugrunde zu legende Einkommen
oder ein land(forst)wirtschaftlicher Besitz nicht
ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen,
Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens
oder unter Berücksichtigung des
land(forst)wirtschaftlichen Besitzes mit einem
Teilbetrag gewährt werden kann.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der
Richtlinien folgendes zu beachten
A. Berücksichtigung des Einkommens
des Arbeitslosen
Leistungen der allgemeinen Fürsorge, der
freien Wohlfahrtspflege sowie Gewerkschaftsunterstützungen
und Gnadenpensionen privater
Dienstgeber sind bei der Beurteilung der Notlage
außer Betracht zu lassen.
Renten und Zulagen zu Renten können zur
Gänze oder teilweise von der Anrechnung auf
die Notstandshilfe freigelassen werden, wenn sie
vor allem zur Bestreitung besonderer Aufwendungen
des Rentenempfängers bestimmt sind.
Ein Einkommen des Arbeitslosen aus geringfügiger
oder vorübergehender Beschäftigung ist
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 11 Abs. 6 anzurechnen.
Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen ist
nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens
notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe
anzurechnen.
Bei Bezug einer wegen Vollendung des 60.
beziehungsweise 65. Lebensjahres aus der Sozialversicherung
gewährten Rente (Altersrente,
Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit und
Knappschafts-Altersrente) oder eines Ruhegenusses
aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Notlage
nicht anzunehmen.
B. Berücksichtigung des Einkommens
der Angehörigen des
Arbeitslosen
Vom Einkommen der Angehörigen und gleichgehaltenen
Personen (Abs. 2) ist bei der Anrechnung
ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu
lassen. Dieser Freibetrag kann nach der Höhe
des Einkommens, der Größe der Familie, dem
Lebensalter und nach dem Angehörigkeitsverhältnis
verschieden bemessen werden.
Steht der Ehegatte (Lebensgefährte) einer Arbeitslosen
im Vollverdienst oder ist er selbständig
erwerbstätig oder besitzt er ein zur
Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse
hinreichendes Kapitaleinkommen, ist Notlage
nicht anzunehmen, es sei denn, daß besonders
berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen,
wie zum Beispiel größere Kinderanzahl, Krankheit
in der Familie, geringer Verdienst trotz
Vollarbeit.
C. Berücksichtigung des land(forst)wirtschaftlichen
Besitzes
Bei land(forst)wirtschaftlichem Besitz des
Arbeitslosen oder seiner Angehörigen (Lebensgefährten)
ist bei Beurteilung der Frage, inwieweit
ein solcher Besitz Notlage ausschließt oder
die Notstandshilfe mit einem Teilbetrag zu gewähren
ist, auf die Größe des Besitzes, die Güte
und Ertragsfähigkeit des Bodens, die Kulturgattung
und den Viehbestand Bedacht zu
nehmen. Außerdem ist die Größe der Familie,
die Art des Verwandtschaftsverhältnisses und
das Lebensalter zu berücksichtigen."
2. Nach § 60 ist folgender Artikel IV a einzufügen
„Artikel IV a.
Sonderbestimmungen für Zollausschlußgebiete.
§ 60 a. Für den Bereich von Zollausschlußgebieten
können durch Verordnung an Stelle der
Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz oder
in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, Beträge in der jeweils
im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung
festgesetzt werden, wobei auf das Kursverhältnis
und das Verhältnis der Kaufkraft der
Fremdwährung zur inländischen Währung Bedacht
zu nehmen ist."
Artikel H.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.