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162. Bundesverfassungsgesetz: Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesverfassungsgesetz: Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz regelt die

Zuständigkeit des Bundes und der Länder zur

Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete

der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der

öffentlichen

a) mittleren Lehranstalten,

b) Pflichtschulen,

c) land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

niederen Fachschulen,

d) Kindergärten und Horte.

§ 2. Die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung

und Auflassung der öffentlichen mittleren

Lehranstalten (§ 5 Abs. 2) sind in Gesetzgebung

und Vollziehung Bundessache.

§ 3. (1) In den Angelegenheiten der Errichtung,

Erhaltung und Auflassung der öffentlichen

Pflichtschulen (§ 5 Abs. 3) ist Bundessache die

Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache

die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die

Vollziehung.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze

6 bis 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 und die Bestimmung des Artikels

131 Absatz 1 Ziffer 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in

der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211, sind auch in

den im Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten

anzuwenden.

§ 4. Die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung

und Auflassung

a) der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen (§ 5 Abs. 4),

b) der öffentlichen niederen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen (§ 5 Abs. 5)

und

c) der öffentlichen Kindergärten und öffentlichen

Horte (§ 5 Abs. 7)

sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind öffentliche Schulen die in den folgenden

Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Lehranstalten

und Schulen.

(2) Öffentliche mittlere Lehranstalten sind die

vom Bund erhaltenen Mittelschulen und sonstigen

mittleren Lehranstalten aller Art, wie

Lehrerbildungsanstalten, mittlere künstlerische,

gewerbliche, kaufmännische, land- und forstwirtschaftliche

und sonstige Fachschulen; hiebei

macht es keinen Unterschied, ob der Studiengang

mit oder ohne Reifeprüfung abschließt. Schulen

der in den Absätzen 3 und 4 genannten Art

und Übungskindergärten sowie Versuchsanstalten,

die mittleren Lehranstalten des Bundes eingegliedert

sind und vom Bund erhalten werden,

gelten hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung und

Auflassung als Bestandteil dieser Lehranstalten.

(3) Öffentliche Pflichtschulen sind die von

einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem

Gemeindeverband erhaltenen

a) Volks-, Haupt- und Sonderschulen,

b) gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen (einschließlich

der ehemals „Fortbildungsschulen" genannten

Schulen).

(4) Öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen sind die von einem Bundesland,

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband

erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

(einschließlich der „Fortbildungsschulen"

genannten Schulen), und zwar ohne

Rücksicht darauf, ob zum Besuch dieser Schulen

eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder nicht.

(5) Öffentliche niedere land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen sind die von einem Bundesland

erhaltenen niederen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen.

(6) Schülerheime sowie Tagesschulheime, die

öffentlichen Schulen angegliedert sind und von

derselben Körperschaft wie die Schule erhalten

werden, gelten hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung

und Auflassung als Bestandteil dieser

Schulen.

(7) Öffentliche Kindergärten und öffentliche

Horte im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind die von einem Bundesland, einer Gemeinde

oder einem Gemeindeverband erhaltenen Kindergärten

und Horte.

§ 6. (1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5

lit. f des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober

1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom

Jahre 1925 stellen der Schaffung von Gemeindeverbänden

für Zwecke der Errichtung und Erhaltung

von öffentlichen Pflichtschulen (§ 5

Abs. 3), von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen (§ 5 Abs. 4) und von

öffentlichen Kindergärten und öffentlichen

Horten (§ 5 Abs. 7) nicht entgegen.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter

Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.

Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der

im Absatz 1 angeführten Gemeindeverbände

nicht entgegen. Die Regelung der Umlegung des

Bedarfes dieser Gemeindeverbände richtet sich,

soweit es sich um Gemeindeverbände für die Errichtung

und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen

(§ 5 Abs. 3) handelt, nach den Zuständigkeitsbestimmungen

des § 3 und, soweit es

sich um Gemeindeverbände für die Errichtung

und Erhaltung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen (§ 5 Abs. 4), von

öffentlichen Kindergärten oder öffentlichen

Horten (§ 5 Abs. 7) handelt, nach den Zuständigkeitsbestimmungen

des § 4.

§ 7. In den Angelegenheiten, die nach diesem

Bundesverfassungsgesetz in die Vollziehung der

Länder fallen, steht dem Bund die Befugnis zu,

sich in Ausübung des obersten Leitungs- und

Aufsichtsrechtes über das gesamte Erziehungsund.

Unterrichtswesen (Artikel 102 a Absatz 1

erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929) von der Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften und vom Zustande der

Schulen, Kindergärten, Horte, Schülerheime und

Tagesschulheime durch Organe der Schulaufsicht

Kenntnis zu verschaffen und bei wahrgenommenen

Mängeln den Landeshauptmann in sinngemäßer

Anwendung des Artikels 103 Absätze 1

bis 3. des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 anzuweisen, für die Abstellung

der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

Sorge zu tragen.

§ 8. Das Blindenerziehungsinstitut des Bundes

in Wien und das Taubstummeninstitut des Bundes

in Wien sind unbeschadet der Bestimmung

des § 5 Abs. 3 lit. a öffentliche Sonderschulen

im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes. Die

Angelegenheiten ihrer Errichtung, Erhaltung

und Auflassung sind in Gesetzgebung und Vollziehung

Bundessache.

§ 9. Die Bestimmungen des § 42 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, werden für

die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung

und Auflassung der in den §§ 5 und 8 genannten

öffentlichen Schulen, Kindergärten, Horte, Schülerheime

und Tagesschulheime außer Kraft gesetzt.

§ 10. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

Wirkung vom 13. Juli 1955 in Kraft.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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