162. Bundesverfassungsgesetz: Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz regelt die
Zuständigkeit des Bundes und der Länder zur
Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete
der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der
öffentlichen
a) mittleren Lehranstalten,
b) Pflichtschulen,
c) land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
niederen Fachschulen,
d) Kindergärten und Horte.
§ 2. Die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung der öffentlichen mittleren
Lehranstalten (§ 5 Abs. 2) sind in Gesetzgebung
und Vollziehung Bundessache.
§ 3. (1) In den Angelegenheiten der Errichtung,
Erhaltung und Auflassung der öffentlichen
Pflichtschulen (§ 5 Abs. 3) ist Bundessache die
Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache
die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die
Vollziehung.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze
6 bis 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 und die Bestimmung des Artikels
131 Absatz 1 Ziffer 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211, sind auch in
den im Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten
anzuwenden.
§ 4. Die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung
a) der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen (§ 5 Abs. 4),
b) der öffentlichen niederen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen (§ 5 Abs. 5)
und
c) der öffentlichen Kindergärten und öffentlichen
Horte (§ 5 Abs. 7)
sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind öffentliche Schulen die in den folgenden
Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Lehranstalten
und Schulen.
(2) Öffentliche mittlere Lehranstalten sind die
vom Bund erhaltenen Mittelschulen und sonstigen
mittleren Lehranstalten aller Art, wie
Lehrerbildungsanstalten, mittlere künstlerische,
gewerbliche, kaufmännische, land- und forstwirtschaftliche
und sonstige Fachschulen; hiebei
macht es keinen Unterschied, ob der Studiengang
mit oder ohne Reifeprüfung abschließt. Schulen
der in den Absätzen 3 und 4 genannten Art
und Übungskindergärten sowie Versuchsanstalten,
die mittleren Lehranstalten des Bundes eingegliedert
sind und vom Bund erhalten werden,
gelten hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung und
Auflassung als Bestandteil dieser Lehranstalten.
(3) Öffentliche Pflichtschulen sind die von
einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband erhaltenen
a) Volks-, Haupt- und Sonderschulen,
b) gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen (einschließlich
der ehemals „Fortbildungsschulen" genannten
Schulen).
(4) Öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen sind die von einem Bundesland,
einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
(einschließlich der „Fortbildungsschulen"
genannten Schulen), und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob zum Besuch dieser Schulen
eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder nicht.
(5) Öffentliche niedere land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen sind die von einem Bundesland
erhaltenen niederen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen.
(6) Schülerheime sowie Tagesschulheime, die
öffentlichen Schulen angegliedert sind und von
derselben Körperschaft wie die Schule erhalten
werden, gelten hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung als Bestandteil dieser
Schulen.
(7) Öffentliche Kindergärten und öffentliche
Horte im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die von einem Bundesland, einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband erhaltenen Kindergärten
und Horte.
§ 6. (1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5
lit. f des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom
Jahre 1925 stellen der Schaffung von Gemeindeverbänden
für Zwecke der Errichtung und Erhaltung
von öffentlichen Pflichtschulen (§ 5
Abs. 3), von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen (§ 5 Abs. 4) und von
öffentlichen Kindergärten und öffentlichen
Horten (§ 5 Abs. 7) nicht entgegen.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter
Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der
im Absatz 1 angeführten Gemeindeverbände
nicht entgegen. Die Regelung der Umlegung des
Bedarfes dieser Gemeindeverbände richtet sich,
soweit es sich um Gemeindeverbände für die Errichtung
und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen
(§ 5 Abs. 3) handelt, nach den Zuständigkeitsbestimmungen
des § 3 und, soweit es
sich um Gemeindeverbände für die Errichtung
und Erhaltung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen (§ 5 Abs. 4), von
öffentlichen Kindergärten oder öffentlichen
Horten (§ 5 Abs. 7) handelt, nach den Zuständigkeitsbestimmungen
des § 4.
§ 7. In den Angelegenheiten, die nach diesem
Bundesverfassungsgesetz in die Vollziehung der
Länder fallen, steht dem Bund die Befugnis zu,
sich in Ausübung des obersten Leitungs- und
Aufsichtsrechtes über das gesamte Erziehungsund.
Unterrichtswesen (Artikel 102 a Absatz 1
erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929) von der Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften und vom Zustande der
Schulen, Kindergärten, Horte, Schülerheime und
Tagesschulheime durch Organe der Schulaufsicht
Kenntnis zu verschaffen und bei wahrgenommenen
Mängeln den Landeshauptmann in sinngemäßer
Anwendung des Artikels 103 Absätze 1
bis 3. des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 anzuweisen, für die Abstellung
der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
Sorge zu tragen.
§ 8. Das Blindenerziehungsinstitut des Bundes
in Wien und das Taubstummeninstitut des Bundes
in Wien sind unbeschadet der Bestimmung
des § 5 Abs. 3 lit. a öffentliche Sonderschulen
im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes. Die
Angelegenheiten ihrer Errichtung, Erhaltung
und Auflassung sind in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache.
§ 9. Die Bestimmungen des § 42 des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, werden für
die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung der in den §§ 5 und 8 genannten
öffentlichen Schulen, Kindergärten, Horte, Schülerheime
und Tagesschulheime außer Kraft gesetzt.
§ 10. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
Wirkung vom 13. Juli 1955 in Kraft.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.