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162_1954 AT

162. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Bundes und der Länder, Maßnahmen auf dem Gebiete der Landesplanung (Raumordnung) zu treffen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Bundes und der Länder, Maßnahmen auf dem Gebiete der Landesplanung (Raumordnung) zu treffen.

Gemäß § 56 Abs. 4 Verfassungsgerichtshofgesetz

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 23. Juni 1954, K II/2/54/15, zusammengefaßt

hat

„Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung

eines bestimmten Gebietes in bezug

auf seine Verbauung, insbesondere für

Wohn- und Industriezwecke einerseits und für

die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten

Flächen anderseits („Landesplanung" — „Raumordnung"),

ist nach Artikel 15 Absatz 1 Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in

Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache,

als nicht etwa einzelne dieser planenden

Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den

Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens,

des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach

Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder

auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich

vorbehalten sind."

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