162. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Bundes und der Länder, Maßnahmen auf dem Gebiete der Landesplanung (Raumordnung) zu treffen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 Verfassungsgerichtshofgesetz
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 23. Juni 1954, K II/2/54/15, zusammengefaßt
hat
„Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung
eines bestimmten Gebietes in bezug
auf seine Verbauung, insbesondere für
Wohn- und Industriezwecke einerseits und für
die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten
Flächen anderseits („Landesplanung" — „Raumordnung"),
ist nach Artikel 15 Absatz 1 Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in
Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache,
als nicht etwa einzelne dieser planenden
Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den
Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens,
des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach
Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder
auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich
vorbehalten sind."