162. Verordnung: Eichgebührenordnung 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Bundesgesetzes vom
5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß- und
Eichwesen (Maß- und Eichgesetz-MEG.) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
§ 1. Zulassung.
(1) Im Verfahren, betreffend die Zulassung von
Meßgeräten sind zu entrichten
a) die Anmeldegebühr gemäß Tarif A,
b) eine Gebühr für die bei der Erprobung
vorzunehmenden Überprüfungen in der
halben Höhe der im Tarif C festgelegten
Gebühren.
(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Gebühren
sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob
ein neues Meßgerät oder die Änderung eines
bereits zugelassenen Gerätes angemeldet wird. Sie
sind ferner auch dann zu entrichten, wenn das
Verfahren nicht zur Zulassung des Meßgerätes
geführt hat. Ebenso hat der Antragsteller die
Gebühren auch dann zu bezahlen, wenn das zur
Zulassung eingereichte Meßgerät in das Eigentum
eines Dritten übergegangen ist.
(3) Hinsichtlich der Barauslagen des Zulassungsverfahrens,
insbesondere Material- und Stromkosten,
Reisekosten und Kommissionsgelder nach
der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift,
Transportkosten sowie der Kosten für Drucklegung
und Klischees gelten die Bestimmungen
des § 76 AVG. 1950.
§ 2.
Vorprüfung.
Für die Vorprüfung von Meßgeräten sind
Gebühren gemäß Tarif B einzuheben.
§ 3.
Eichung.
Für die Eichung (eichtechnische Prüfung und
Stempelung) von Meßgeräten sind Gebühren
gemäß Tarif C einzuheben.
Zurückweisung.
Ergibt die eichtechnische Prüfung die Notwendigkeit
der Zurückweisung von Meßgeräten,
so sind Gebühren gemäß Tarif D (Rückgabegebühren)
einzuheben.
§ 5.
Befundprüfung.
Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre
Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung) sind Gebühren
gemäß Tarif E einzuheben.
§ 6.
Zeitgebühr.
Zeitgebühren gemäß Tarif F sind einzuheben,
sofern dies im Tarif C vorgesehen ist.
§ 7.
Ermäßigte Gebühren.
Bei Eichungen und bei Zurückweisungen von
Milchkannen, Fässern, Wasserzählern, Gaszählern,
Elektrizitätszählern, Meßwandlern und Meßsätzen
in Abfertigungsstellen (§ 34 Z. 3 MEG.)
tritt eine Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühren
um 30 v. H. ein, wenn der Antragsteller
alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen
Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst
beistellt.
§ 8.
Gebühr für kurzzeitige Öffnung
des Verschlußstempels.
Müssen an Geräten vor Ablauf des Jahres der
Eichung geringfügige Eingriffe vorgenommen
werden, die weder auf die meßtechnischen Eigenschaften
des Gerätes Einfluß haben können noch
seinen Verwendungsbereich erweitern, so wird
für die amtlich vorgenommene kurzzeitige Öffnung
des Verschlußstempels eine Gebühr gemäß
Tarif G eingehoben, sofern das Organ der Eichbehörde
höchstens eine Stunde hiefür in Anspruch
genommen wird.
§ 9
Zuschläge für auswärtige Amtshandlungen.
Wenn Vorprüfungen, Eichungen, Zurückweisungen
von Meßgeräten, Befundprüfungen und
kurzzeitiges Öffnen von Verschlußstempeln
weder in einer ständigen Amtsstelle im Sinne des
§ 34 Z. 1 MEG. noch im Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen durchgeführt werden
(auswärtige Amtshandlungen), sind Zuschläge gemäß
Tarif H einzuheben.
§ 10.
Transportkosten.
Hinsichtlich der bei auswärtigen Amtshandlungen
aus der Hin- und Rückbeförderung von
Eichmitteln entstehenden Kosten gelten die Bestimmungen
des § 76 AVG. 1950.
§ 11.
Versäumnisgebühr.
(1) Kann eine auswärtige Amtshandlung nicht
durchgeführt werden, weil der Antragsteller die
vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung
und Reinigung der Meßgeräte, Bereitstellung von
Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden
nicht rechtzeitig getroffen hat, so ist
eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Ziffer 1
einzuheben. Hinsichtlich der aufgelaufenen Reisekosten,
Kommissionsgelder und Transportkosten
für Eichmittel gelten die Bestimmungen des
§ 76 AVG. 1950.
(2) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung
gestellten Eichmittel nicht rechtzeitig zurückgestellt,
so ist eine Versäumnisgebühr gemäß
Tarif J Ziffer 2 einzuheben.
§ 12.
Fälligkeit und Entrichtung der
Gebühren.
(1) Im Zulassungsverfahren werden die Anmeldegebühr
bei der Einreichung des Zulassungsantrages,
die übrigen im § 1 vorgesehenen Gebühren
mit ihrer Vorschreibung fällig.
(2) Gebühren nach den §§ 2 bis 10 und § 11
Abs. 1 sind mit Beendigung der Amtshandlung,
die Gebühr nach § 11 Abs. 2 mit dem Zeitpunkt
der Terminüberschreitung fällig.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
kann in besonderen Fällen die Einzahlung
der Gebühren auf sein Postscheckkonto
bewilligen.
§ 13.
Die angeschlossenen Tarife A bis J sind ein
Bestandteil dieser Verordnung.
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1952 in Wirksamkeit.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom
31. Juli 1948, BGBl. Nr. 6/1949, über die im
eichdienstlichen Verfahren zu erhebenden Gebühren,
und die Verordnung vom 7. März 1951,
BGBl. Nr. 84, womit die Eichgebührenordnung,
BGBl. Nr. 6/1949, abgeändert und ergänzt wird,
außer Kraft.