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162_1952 AT

162. Verordnung: Eichgebührenordnung 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Eichgebührenordnung 1952.

Auf Grund des § 57 des Bundesgesetzes vom

5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß- und

Eichwesen (Maß- und Eichgesetz-MEG.) wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

§ 1. Zulassung.

(1) Im Verfahren, betreffend die Zulassung von

Meßgeräten sind zu entrichten

a) die Anmeldegebühr gemäß Tarif A,

b) eine Gebühr für die bei der Erprobung

vorzunehmenden Überprüfungen in der

halben Höhe der im Tarif C festgelegten

Gebühren.

(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Gebühren

sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob

ein neues Meßgerät oder die Änderung eines

bereits zugelassenen Gerätes angemeldet wird. Sie

sind ferner auch dann zu entrichten, wenn das

Verfahren nicht zur Zulassung des Meßgerätes

geführt hat. Ebenso hat der Antragsteller die

Gebühren auch dann zu bezahlen, wenn das zur

Zulassung eingereichte Meßgerät in das Eigentum

eines Dritten übergegangen ist.

(3) Hinsichtlich der Barauslagen des Zulassungsverfahrens,

insbesondere Material- und Stromkosten,

Reisekosten und Kommissionsgelder nach

der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift,

Transportkosten sowie der Kosten für Drucklegung

und Klischees gelten die Bestimmungen

des § 76 AVG. 1950.

§ 2.

Vorprüfung.

Für die Vorprüfung von Meßgeräten sind

Gebühren gemäß Tarif B einzuheben.

§ 3.

Eichung.

Für die Eichung (eichtechnische Prüfung und

Stempelung) von Meßgeräten sind Gebühren

gemäß Tarif C einzuheben.

Zurückweisung.

Ergibt die eichtechnische Prüfung die Notwendigkeit

der Zurückweisung von Meßgeräten,

so sind Gebühren gemäß Tarif D (Rückgabegebühren)

einzuheben.

§ 5.

Befundprüfung.

Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre

Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung) sind Gebühren

gemäß Tarif E einzuheben.

§ 6.

Zeitgebühr.

Zeitgebühren gemäß Tarif F sind einzuheben,

sofern dies im Tarif C vorgesehen ist.

§ 7.

Ermäßigte Gebühren.

Bei Eichungen und bei Zurückweisungen von

Milchkannen, Fässern, Wasserzählern, Gaszählern,

Elektrizitätszählern, Meßwandlern und Meßsätzen

in Abfertigungsstellen (§ 34 Z. 3 MEG.)

tritt eine Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühren

um 30 v. H. ein, wenn der Antragsteller

alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen

Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst

beistellt.

§ 8.

Gebühr für kurzzeitige Öffnung

des Verschlußstempels.

Müssen an Geräten vor Ablauf des Jahres der

Eichung geringfügige Eingriffe vorgenommen

werden, die weder auf die meßtechnischen Eigenschaften

des Gerätes Einfluß haben können noch

seinen Verwendungsbereich erweitern, so wird

für die amtlich vorgenommene kurzzeitige Öffnung

des Verschlußstempels eine Gebühr gemäß

Tarif G eingehoben, sofern das Organ der Eichbehörde

höchstens eine Stunde hiefür in Anspruch

genommen wird.

§ 9

Zuschläge für auswärtige Amtshandlungen.

Wenn Vorprüfungen, Eichungen, Zurückweisungen

von Meßgeräten, Befundprüfungen und

kurzzeitiges Öffnen von Verschlußstempeln

weder in einer ständigen Amtsstelle im Sinne des

§ 34 Z. 1 MEG. noch im Bundesamt für Eich-

und Vermessungswesen durchgeführt werden

(auswärtige Amtshandlungen), sind Zuschläge gemäß

Tarif H einzuheben.

§ 10.

Transportkosten.

Hinsichtlich der bei auswärtigen Amtshandlungen

aus der Hin- und Rückbeförderung von

Eichmitteln entstehenden Kosten gelten die Bestimmungen

des § 76 AVG. 1950.

§ 11.

Versäumnisgebühr.

(1) Kann eine auswärtige Amtshandlung nicht

durchgeführt werden, weil der Antragsteller die

vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung

und Reinigung der Meßgeräte, Bereitstellung von

Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden

nicht rechtzeitig getroffen hat, so ist

eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Ziffer 1

einzuheben. Hinsichtlich der aufgelaufenen Reisekosten,

Kommissionsgelder und Transportkosten

für Eichmittel gelten die Bestimmungen des

§ 76 AVG. 1950.

(2) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung

gestellten Eichmittel nicht rechtzeitig zurückgestellt,

so ist eine Versäumnisgebühr gemäß

Tarif J Ziffer 2 einzuheben.

§ 12.

Fälligkeit und Entrichtung der

Gebühren.

(1) Im Zulassungsverfahren werden die Anmeldegebühr

bei der Einreichung des Zulassungsantrages,

die übrigen im § 1 vorgesehenen Gebühren

mit ihrer Vorschreibung fällig.

(2) Gebühren nach den §§ 2 bis 10 und § 11

Abs. 1 sind mit Beendigung der Amtshandlung,

die Gebühr nach § 11 Abs. 2 mit dem Zeitpunkt

der Terminüberschreitung fällig.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

kann in besonderen Fällen die Einzahlung

der Gebühren auf sein Postscheckkonto

bewilligen.

§ 13.

Die angeschlossenen Tarife A bis J sind ein

Bestandteil dieser Verordnung.

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1952 in Wirksamkeit.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom

31. Juli 1948, BGBl. Nr. 6/1949, über die im

eichdienstlichen Verfahren zu erhebenden Gebühren,

und die Verordnung vom 7. März 1951,

BGBl. Nr. 84, womit die Eichgebührenordnung,

BGBl. Nr. 6/1949, abgeändert und ergänzt wird,

außer Kraft.

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