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162_1951 AT

162. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Burgenland aus Anlaß der 30jährigen Zugehörigkeit zu Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Burgenland aus Anlaß der 30jährigen Zugehörigkeit zu Österreich.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Burgenland wird aus Anlaß der

30jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich

aus Bundesmitteln ein Zuschuß von zehn

Millionen Schilling gewährt. Von diesem Zuschuß

sind fünf Millionen Schilling für den Neubau

der Hauptschulgebäude in Frauenkirchen,

Mattersburg und Eberau, drei Millionen Schilling

für die Fortführung des Baues der Landes-

Lungenheilstätte am Hirschenstein und zwei

Millionen Schilling für den weiteren Ausbau des

Kurortes Bad Tatzmannsdorf zu verwenden.

§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.

§ 3. Die haushaltsmäßige Verrechnung des

Bundeszuschusses wird dem Lande und den betroffenen

Gemeinden zur Bedingung gemacht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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