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162_1949 AT

162. Bundesverfassungsgesetz: Streichung minderbelasteter Personen aus den Registrierungslisten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesverfassungsgesetz: Streichung minderbelasteter Personen aus den Registrierungslisten.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Personen, die gemäß § 4 des Verbotsgesetzes

1947 als Minderbelastete im Sinne des

§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 verzeichnet

worden sind oder noch verzeichnet

werden, sind nach Rechtskraft der Eintragung

aus den Registrierungslisten zu streichen, wenn

eine Sühneabgabeschuld nicht oder nicht mehr

besteht.

§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes

gelten nicht für Personen, die

im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes I des

I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,

B. G. Bl. Nr. 25/1947, nach dem Zusammenbruch

Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen

nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen

oder mit einer geheimen nationalsozialistischen

Bewegung Verbindung gehalten oder

nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.

(2) Sind solche Personen auf Grund des § 1

dieses Gesetzes aus der Registrierungsliste gestrichen

worden, so sind sie von Amts wegen

wieder zu verzeichnen.

§ 3. Die Bestimmungen des Artikels II des

Bundesverfassungsgesetzes vom 21. April 1948,

B. G. Bl. Nr. 99, über die vorzeitige Beendigung

der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen

Sühnefolgen für minderbelastete Personen bleiben

unberührt.

Artikel II.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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