162. Bundesverfassungsgesetz: Streichung minderbelasteter Personen aus den Registrierungslisten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Personen, die gemäß § 4 des Verbotsgesetzes
1947 als Minderbelastete im Sinne des
§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 verzeichnet
worden sind oder noch verzeichnet
werden, sind nach Rechtskraft der Eintragung
aus den Registrierungslisten zu streichen, wenn
eine Sühneabgabeschuld nicht oder nicht mehr
besteht.
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes
gelten nicht für Personen, die
im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes I des
I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,
B. G. Bl. Nr. 25/1947, nach dem Zusammenbruch
Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen
nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen
oder mit einer geheimen nationalsozialistischen
Bewegung Verbindung gehalten oder
nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.
(2) Sind solche Personen auf Grund des § 1
dieses Gesetzes aus der Registrierungsliste gestrichen
worden, so sind sie von Amts wegen
wieder zu verzeichnen.
§ 3. Die Bestimmungen des Artikels II des
Bundesverfassungsgesetzes vom 21. April 1948,
B. G. Bl. Nr. 99, über die vorzeitige Beendigung
der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen
Sühnefolgen für minderbelastete Personen bleiben
unberührt.
Artikel II.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.