162. Verordnung: Bundesschuldbuchverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14, Abs. (2), und 38 des
Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947,
B. G. Bl. Nr. 250, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Zum Zwecke der Eintragung von Anleiheforderungen
gegen die Republik Österreich wird
ein Bundesschuldbuch geschaffen. Es wird bei der
Staatsschuldbuchhaltung nach den Weisungen des
Bundesministeriums für Finanzen geführt und
unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs.
§ 2. Im Bundesschuldbuch können Kapitalforderungen
aus Bundesanleihen eingetragen werden,
die das. Gesetz oder das Bundesministerium für
Finanzen als dazu geeignet erklärt.
§ 3. Bundesschuldbuchforderungen können begründet
werden.
a) bei Begebung einer Bundesanleihe durch Erfüllung
der Zeichnungs(Übernahme)bedingungen
und Zuteilung des Anleihenennbetrages;
b) durch Übergabe von Schuldverschreibungen
von Bundesanleihen (§ 2) ins Eigentum des
Bundes.
§ 4. Für die Bundesschuldbuchforderungen gelten
die Bedingungen der ihnen zugrunde liegenden
Anleihe und Anleihestücke.
§ 5. Die Eintragung im Bundesschuldbuch lautet
auf den Namen des Gläubigers. Als Gläubiger gilt
dem Bund gegenüber die vom Zeichner oder Einlieferer
(§ 3) angegebene Person, in weiterer
Folge der etwaige Erwerber der Gläubigerrechte.
§ 6. Die Eintragung im Bundesschuldbuch
lautet auf bestimmte Stücke oder bestimmte
Serien einer bestimmten Bundesanleihe nach Maßgabe
der zugeteilten oder eingelieferten Schuldverschreibungen;
bei Anleihen, die nicht durch
Schuldverschreibungen verkörpert sind, auf einen
bestimmten Kapitalbetrag der Anleihe.
§ 7. (1) Bundesschuldbuchforderungen können
durch Übergabe weiterer Schuldverschreibungen
oder Zuschreibung anderer Bundesschuldbuchforderungen
derselben Anleihe erhöht und durch
Behebung von Schuldverschreibungen oder Übertragung
an andere Personen vermindert werden.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
jederzeit die Umwandlung von Bundesschuldbuchforderungen
in die ihnen entsprechenden Schuldverschreibungen
verfügen.
§ 8. Anträge, die bei der Staatsschuldbuchhaltung
innerhalb von 14 Tagen vor einem Zinsenfälligkeitstag
einlangen, werden erst mit Wirksamkeit
vom Beginn der nächsten Zinsperiode
durchgeführt.
§ 9. (1) Über die Eintragung im Bundesschuldbuch
erhält der Zeichner oder Einlieferer eine
Verständigung.
(2) Von Veränderungen bestehender Eintragungen
wird der Antragsteller und jede Person verständigt,
deren Rechte dadurch berührt werden.
§ 10. (1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung
bestehender Eintragungen im Bundesschuldbuch
müssen mit der gerichtlich oder notariell
beglaubigten Unterschrift des Gläubigers versehen
sein. Die Beglaubigung kann unterbleiben, wenn
der Gläubiger der Staatsschuldbuchhaltung eine
Probeunterschrift abgegeben hat, mit der die
jeweilige Unterschrift verglichen wird. Die Staatsschuldbuchhaltung
kann die gerichtliche oder
notarielle Beglaubigung der Probeunterschrift verlangen.
(2) Zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung
eingetragener Rechte Dritter ist außerdem deren
gerichtlich oder notariell beglaubigte Zustimmungserklärung
erforderlich, es wäre denn, daß
sich der Antragsteller bei Einräumung dieser
Rechte den Widerruf vorbehalten, oder daß der
Dritte der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift
abgegeben hat [Abs. (1)].
(3) Die Befugnis zur Stellung von Anträgen gemäß
Abs. (1) bestimmt sich nach den bürgerlichen
Rechtsvorschriften.
§ 11. (1) Die Staatsschuldbuchhaltung überweist
dem gemäß § 5 Berechtigten auf seine Kosten
und Gefahr bei Fälligkeit die Zinsen und alle
sonstigen Zahlungen, die der Bund nach den Anleihebedingungen
auf die Schuld zu leisten hat,
welche der Eintragung im Bundesschuldbuch zugrunde
liegt. Die Überweisung kann nach formlosem
Antrag des Berechtigten auch zur Gutschrift
auf einem Konto geschehen.
(2) Zahlungen, die spätestens am Fälligkeitstag
angewiesen werden, gelten als fristgerecht geleistet.
(3) Erweist sich eine Überweisung als unbestellbar,
so werden diese und die weiteren Überweisungen
an den gleichen Berechtigten erst dann
vorgenommen, wenn er der Staatsschuldbuchhaltung
eine Adresse mitgeteilt hat oder eine neue
Verfügung getroffen worden ist.
§ 12. (1) Kreditunternehmungen dürfen Bundesschuldbuchforderungen,
die ihnen zur Verwaltung
(Verwahrung) anvertraut sind, ohne Zustimmung
der Forderungsberechtigten gemeinsam mit ihren
eigenen Beständen der gleichen Art verwalten
(verwahren).
(2) Im übrigen finden die für Wortpapiere
geltenden Bestimmungen auf Bundesschuldbuchforderungen
sinngemäß Anwendung.
§ 13. (1) Bei Führung der in dieser Verordnung
geregelten Geschäfte haftet der Bund für die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Auskünfte über den Inhalt des Bundesschuldbuchs
werden nur an Personen erteilt, die
einen gesetzlichen oder vertragsmäßigen Anspruch
auf Auskunft über Vermögen oder Einkommen
des gemäß § 5 Berechtigten haben.
§ 14. (1) Eintragungen im Bundesschuldbuch
unterliegen keiner Gebühr oder sonstigen Abgabe.
(2) Doch hat der Gläubiger dem Bund die Herstellungskosten
auszufolgender Schuldverschreibungen
zu ersetzen, wenn und insoweit die Bundesschuldbuchforderung
durch Übergabe von
Schuldverschreibungen begründet worden ist (§ 3,
lit. b) und wieder in Schuldverschreibungen umgewandelt
wird. Die Höhe setzt das Bundesministerium
für Finanzen fest.