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162_1948 AT

162. Verordnung: Bundesschuldbuchverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Verordnung: Bundesschuldbuchverordnung.

Auf Grund der §§ 14, Abs. (2), und 38 des

Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947,

B. G. Bl. Nr. 250, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Zum Zwecke der Eintragung von Anleiheforderungen

gegen die Republik Österreich wird

ein Bundesschuldbuch geschaffen. Es wird bei der

Staatsschuldbuchhaltung nach den Weisungen des

Bundesministeriums für Finanzen geführt und

unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs.

§ 2. Im Bundesschuldbuch können Kapitalforderungen

aus Bundesanleihen eingetragen werden,

die das. Gesetz oder das Bundesministerium für

Finanzen als dazu geeignet erklärt.

§ 3. Bundesschuldbuchforderungen können begründet

werden.

a) bei Begebung einer Bundesanleihe durch Erfüllung

der Zeichnungs(Übernahme)bedingungen

und Zuteilung des Anleihenennbetrages;

b) durch Übergabe von Schuldverschreibungen

von Bundesanleihen (§ 2) ins Eigentum des

Bundes.

§ 4. Für die Bundesschuldbuchforderungen gelten

die Bedingungen der ihnen zugrunde liegenden

Anleihe und Anleihestücke.

§ 5. Die Eintragung im Bundesschuldbuch lautet

auf den Namen des Gläubigers. Als Gläubiger gilt

dem Bund gegenüber die vom Zeichner oder Einlieferer

(§ 3) angegebene Person, in weiterer

Folge der etwaige Erwerber der Gläubigerrechte.

§ 6. Die Eintragung im Bundesschuldbuch

lautet auf bestimmte Stücke oder bestimmte

Serien einer bestimmten Bundesanleihe nach Maßgabe

der zugeteilten oder eingelieferten Schuldverschreibungen;

bei Anleihen, die nicht durch

Schuldverschreibungen verkörpert sind, auf einen

bestimmten Kapitalbetrag der Anleihe.

§ 7. (1) Bundesschuldbuchforderungen können

durch Übergabe weiterer Schuldverschreibungen

oder Zuschreibung anderer Bundesschuldbuchforderungen

derselben Anleihe erhöht und durch

Behebung von Schuldverschreibungen oder Übertragung

an andere Personen vermindert werden.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

jederzeit die Umwandlung von Bundesschuldbuchforderungen

in die ihnen entsprechenden Schuldverschreibungen

verfügen.

§ 8. Anträge, die bei der Staatsschuldbuchhaltung

innerhalb von 14 Tagen vor einem Zinsenfälligkeitstag

einlangen, werden erst mit Wirksamkeit

vom Beginn der nächsten Zinsperiode

durchgeführt.

§ 9. (1) Über die Eintragung im Bundesschuldbuch

erhält der Zeichner oder Einlieferer eine

Verständigung.

(2) Von Veränderungen bestehender Eintragungen

wird der Antragsteller und jede Person verständigt,

deren Rechte dadurch berührt werden.

§ 10. (1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung

bestehender Eintragungen im Bundesschuldbuch

müssen mit der gerichtlich oder notariell

beglaubigten Unterschrift des Gläubigers versehen

sein. Die Beglaubigung kann unterbleiben, wenn

der Gläubiger der Staatsschuldbuchhaltung eine

Probeunterschrift abgegeben hat, mit der die

jeweilige Unterschrift verglichen wird. Die Staatsschuldbuchhaltung

kann die gerichtliche oder

notarielle Beglaubigung der Probeunterschrift verlangen.

(2) Zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung

eingetragener Rechte Dritter ist außerdem deren

gerichtlich oder notariell beglaubigte Zustimmungserklärung

erforderlich, es wäre denn, daß

sich der Antragsteller bei Einräumung dieser

Rechte den Widerruf vorbehalten, oder daß der

Dritte der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift

abgegeben hat [Abs. (1)].

(3) Die Befugnis zur Stellung von Anträgen gemäß

Abs. (1) bestimmt sich nach den bürgerlichen

Rechtsvorschriften.

§ 11. (1) Die Staatsschuldbuchhaltung überweist

dem gemäß § 5 Berechtigten auf seine Kosten

und Gefahr bei Fälligkeit die Zinsen und alle

sonstigen Zahlungen, die der Bund nach den Anleihebedingungen

auf die Schuld zu leisten hat,

welche der Eintragung im Bundesschuldbuch zugrunde

liegt. Die Überweisung kann nach formlosem

Antrag des Berechtigten auch zur Gutschrift

auf einem Konto geschehen.

(2) Zahlungen, die spätestens am Fälligkeitstag

angewiesen werden, gelten als fristgerecht geleistet.

(3) Erweist sich eine Überweisung als unbestellbar,

so werden diese und die weiteren Überweisungen

an den gleichen Berechtigten erst dann

vorgenommen, wenn er der Staatsschuldbuchhaltung

eine Adresse mitgeteilt hat oder eine neue

Verfügung getroffen worden ist.

§ 12. (1) Kreditunternehmungen dürfen Bundesschuldbuchforderungen,

die ihnen zur Verwaltung

(Verwahrung) anvertraut sind, ohne Zustimmung

der Forderungsberechtigten gemeinsam mit ihren

eigenen Beständen der gleichen Art verwalten

(verwahren).

(2) Im übrigen finden die für Wortpapiere

geltenden Bestimmungen auf Bundesschuldbuchforderungen

sinngemäß Anwendung.

§ 13. (1) Bei Führung der in dieser Verordnung

geregelten Geschäfte haftet der Bund für die

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Auskünfte über den Inhalt des Bundesschuldbuchs

werden nur an Personen erteilt, die

einen gesetzlichen oder vertragsmäßigen Anspruch

auf Auskunft über Vermögen oder Einkommen

des gemäß § 5 Berechtigten haben.

§ 14. (1) Eintragungen im Bundesschuldbuch

unterliegen keiner Gebühr oder sonstigen Abgabe.

(2) Doch hat der Gläubiger dem Bund die Herstellungskosten

auszufolgender Schuldverschreibungen

zu ersetzen, wenn und insoweit die Bundesschuldbuchforderung

durch Übergabe von

Schuldverschreibungen begründet worden ist (§ 3,

lit. b) und wieder in Schuldverschreibungen umgewandelt

wird. Die Höhe setzt das Bundesministerium

für Finanzen fest.

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