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162. Bundesgesetz: Devisengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 162. Bundesgesetz: Devisengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sollen

ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden

Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft

nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs

zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung

wird die Österreichische Nationalbank, die

satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und

Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte

des Bundes herangezogen. Zur Erreichung

dieses Zwecks haben alle Behörden und

öffentlichen Stellen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten,

die für die Devisenbewirtschaftung

von Bedeutung sind, einvernehmlich mit der

Österreichischen Nationalbank vorzugehen und

sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder Hinsicht

zu unterstützen.

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Zahlungsmittel

Geldsorten (Münzgeld, Papiergeld), Auszahlungen,

Anweisungen, Schecks und Wechsel;

2. ausländische Zahlungsmittel

Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung

lauten, ausgenommen Wechsel und Schecks,

die im Inland zahlbar sind und auf ausländische

Währung lauten, ohne eine Effektivklausel zu

tragen;

3. Forderungen in inländischer

Währung

Forderungen, die auf Schillinge lauten, sowie

Forderungen, die auf eine andere Währung

lauten, ohne daß der Gläubiger Anspruch auf

Zahlung, in effektiver ausländischer Währung

hat;

4. Gold

Feingold und legiertes Gold (roh oder als

Halbmaterial), ferner außer Kurs gesetzte oder

nicht mehr umlauffähige Goldmünzen;

5. inländische Wertpapiere

Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt

sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine

von solchen Wertpapieren;

6. österreichische Auslandstitel

Inländische Wertpapiere, die auf ausländische

Währung lauten und im Ausland zahlbar sind,

sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine

von solchen Wertpapieren;

7. ausländische Wertpapiere

Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt

sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine

von solchen Wertpapieren;

8. Ausland

Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs;

Zollausschlüsse gelten für den Bereich dieses

Bundesgesetzes als Ausland;

9. Inländer

Natürliche und juristische Personen, die ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz

oder Ort der Leitung im Inland haben; ferner

Personen, die sich bei Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bereits über drei Monate in Österreich

aufgehalten haben oder sich nach diesem Zeitpunkt

über drei Monate in Österreich aufhalten;

Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens

im Inland und inländische Betriebe eines

Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie

rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer,

auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland

befindet;

10. Ausländer

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind,

und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort

der Leitung im Ausland haben; ausländische

Niederlassungen inländischer Unternehmungen

gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich

selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn

sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

11. Handel

Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und

Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die

Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie

gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen

oder vermittelt werden;

12. Devisenhändler

Kreditunternehmungen, die durch die Österreichische

Nationalbank zum Handel mit aus-

ländischen Zahlungsmitteln oder mit Forderungen

in ausländischer Währung für Rechnung der

Österreichischen Nationalbank oder für eigene

Rechnung ermächtigt werden;

13. Bewilligungen

Schriftliche Bewilligungsbescheide der Österreichischen

Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten

Stelle.

(2) Die Österreichische Nationalbank kann verbindlich

feststellen, ob eine Person oder ein

Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses

Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine

Person Inländer oder Ausländer ist. Gegen einen

solchen Feststellungsbescheid ist binnen zwei

Wochen nach Zustellung die Berufung zulässig.

Über die Berufung, die bei der Österreichischen

Nationalbank einzubringen ist, entscheidet das

Bundesministerium für Finanzen; aufschiebende

Wirkung kommt der Berufung nicht zu.

Abschnitt II.

Beschränkungen und Verbote.

1. Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln,

Forderungen in ausländischer Währung,

Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel

gelten, ist nur der Österreichischen

Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten

Personen (Devisenhändlern) gestattet. Die

Ermächtigung kann ohne Angabe von Gründen

jederzeit entzogen werden.

(2) Die Österreichische Nationalbank verlautbart

von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium

für Finanzen kundmacht, die Kurse

und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel

und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel

gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise

sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung

abweichende Veröffentlichung über die Bewertung

von ausländischen Zahlungsmitteln und

Feingold im Inland ist verboten.

(3) Wenn für ausländische, Währungen eine

Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte

in diesen Währungen die Bewilligung für den

zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.

§ 3. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden

über

1. Ausländische Zahlungsmittel, es sei denn,

daß sie an die Österreichische Nationalbank oder

einen Devisenhändler verkauft werden;

2. Forderungen eines Ausländers in in- oder

ausländischer Währung gegen einen Inländer;

3. Forderungen eines Inländers in in- oder

ausländischer Währung gegen einen Ausländer,

es sei denn, daß die Forderungen an die Österreichische

Nationalbank oder einen Devisenhändler

verkauft werden;

4. Forderungen eines Inländers in effektiver

ausländischer Währung gegen einen anderen Inländer;

5. Forderungen eines Inländers in inländischer

Währung gegen einen anderen Inländer, wenn

die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen

soll.

§ 4. (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit

Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder

zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten

sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer

oder zugunsten eines solchen einem Inländer

aushändigen.

(2) Erläge inländischer Zahlungsmittel bei Gericht

bedürfen keiner Bewilligung.

§ 5. (1) Zahlungsmittel, Gold, Bruchgold und

Handelsmünzen dürfen nur mit Bewilligung in

das Ausland versendet oder verbracht werden.

Das gleiche gilt für ganz oder teilweise aus Gold

hergestellte Waren, die üblicherweise nicht aus

Gold hergestellt werden. Das Bundesministerium

für Finanzen kann anordnen, daß Zahlungsmittel

bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Reiseverkehr

oder im Verkehr der Grenzbewohner

bewilligungsfrei ins Ausland mitgenommen werden

dürfen.

(2) Ausländer können sich beim Grenzübertritt

nach Österreich durch die Organe der österreichischen

Grenzkontrolle den Betrag der mitgeführten

ausländischen Zahlungsmittel bestätigen lassen

und auf Grund dieser Bestätigung höchstens den

gleichen Betrag in ausländischer Währung innerhalb

von drei Monaten bewilligungsfrei wieder

ins Ausland mitnehmen.

(3) Für das Ausland bestimmte Sendungen von

Zahlungsmitteln, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen

dürfen durch die Eisenbahnen, die Post,

die Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen

nur dann angenommen

werden, wenn die erforderliche Bewilligung der

Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird.

Die Bewilligungsbescheide sind einzuziehen, mit

dem Datum und dem Amts- oder Firmenstempel

zu versehen und der Österreichischen Nationalbank

einzusenden. Ebenso halben die Grenzkontrollorgane

die ihnen vorgewiesenen Bewilligungsbescheide

der Österreichischen Nationalbank

ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder

nur zum Teil ausgenützt sind, albzunehmen und

nach Beifügung des Datums und des Amtsstempels

der Österreichischen Nationalbank zu

übermitteln.

(4) Überweisungen ins Ausland im Wege des

Nachnahmeverkehrs der Eisenbahnen, der Post-,

der Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen

sind verboten.

§ 6. Inländische Geldsorten dürfen nur mit

Bewilligung ins Inland eingesendet oder eingebracht

werden. Das Bundesministerium für Finanzen

kann anordnen, daß es im Reiseverkehr,

im Verkehr der Grenzbewohner oder bei andern

Arten der Einbringung für bestimmte Höchstbeträge

einer Bewilligung nicht bedarf.

2. Wertpapiere.

§ 7. (1) Über ausländische Wertpapiere und

österreichische Auslandstitel darf nur mit Bewilligung

verfügt werden, es sei denn, daß sie an die

Österreichische Nationalbank oder an einen Devisenhändler

veräußert werden.

(2) Die im Abs. (1) genannten Wertpapiere dürfen

entgeltlich nur mit Bewilligung erworben

werden.

§ 8. (1) Über inländische Wertpapiere darf nur

mit Bewilligung verfügt werden

a) wenn der Eigentümer der Wertpapiere

Ausländer ist,

b) wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers

erfolgen soll.

(2) Inländische Wertpapiere darf ein Inländer

nur mit Bewilligung entgeltlich von einem Ausländer

erwerben.

§ 9. (t) Wertpapiere dürfen nur mit Bewilligung

ins Ausland versendet oder verbracht werden.

(2) Die Vorschriften des § 5, Abs. (3), haben

sinngemäß Anwendung zu finden.

§ 10. Die in den §§ 7 und 8 für Wertpapiere

erlassenen Vorschriften gelten auch für Sammeldepotanteile,

für Verbuchungen auf Stückekonto

oder für sonstige Ansprüche auf Lieferung von

Wertpapieren.

3. Nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte.

§ 11. (1) Die Verfügung über Anteilsrechte an

ausländischen Gesellschaften, Gemeinschaften

oder sonstigen Unternehmungen sowie der entgeltliche

Erwerb solcher Anteilsrechte ist nur mit

Bewilligung gestattet.

(2) Über Anteilsrechte an inländischen Gesellschaften,

Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen

darf nur mit Bewilligung verfügt

werden

a) wenn der Anteilsberechtigte Ausländer ist;

b) wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers

erfolgen soll;

c) wenn die Verfügung zugunsten eines Inländers

erfolgen soll und zu dem Vermögen

der Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen

Unternehmung Werte gehören, über

die nur mit Bewilligung verfügt werden

darf.

(3) Ebenso bedarf der entgeltliche Erwerb solcher

Anteilsrechte durch einen Ausländer der

Bewilligung.

4. Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.

§ 12. Nur mit Bewilligung darf verfügt

werden

a) Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft

eines Inländers oder über ein dingliches

Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;

b) über eine im Inland gelegene Liegenschaft

eines Ausländers oder über ein dingliches

Recht eines Ausländers an einer solchen

Liegenschaft;

c) über eine im Inland gelegene Liegenschaft

eines Inländers oder über ein dingliches

Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft,

wenn die Verfügung zugunsten

eines Ausländers erfolgen soll.

§ 13. Soll eine inländische Liegenschaft eines

Ausländers im Wege der Zwangsversteigerung

veräußert werden, so ist zum Mitbieten die Bewilligung

erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein

Ausländer eine inländische Liegenschaft im Wege

der Zwangsversteigerung erwerben will. Das Gebot

ist zurückzuweisen, wenn die Bewilligung

nicht vorgelegt wird,

5. Kredite, Sicherheiten und Verpflichtungsgeschäfte.

§ 14. (1) Die Einräumung von Krediten an

Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern,

die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen

gegenüber Ausländern und die Bestellung

von Sicherheiten für ausländische Gläubiger

bedarf der Bewilligung. Zar Übernahme

von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit

einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen

Stelle genehmigt wurde, ist eine Bewilligung

nicht erforderlich.

(2) Zum Abschluß von Verträgen zwischen Inländern

ist eine Bewilligung erforderlich, wenn

der Vertrag in effektiver ausländischer Währung,

in effektivem Gold oder in Goldmünzen zu erfüllen

ist.

Abschnitt III.

Allgemeine Anmelde- und Anbietungspflicht.

§ 15. (1) Inländer haben folgende, ihnen bei

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gehörige

Werte der Österreichischen Nationalbank

nach ihren Weisungen und innerhalb einer von

ihr kundzumachenden Frist anzumelden

a) Ausländische Zahlungsmittel;

b) Forderungen gegen Ausländer;

c) Gold [§ 1, Abs. (1), Punkt 4];

d) ausländische Wertpapiere und österreichische

Auslandstitel.

(2) In gleicher Weise haben Inländer Werte der

im Abs. (1) angegebenen Art, die sie nach Wirksamkeksbeginn

dieses Bundesgesetzes nicht auf

Grund einer Bewilligung erwerben, der Österreichischen

Nationalbank binnen acht Tagen anzumelden.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, mit Verordnung die Anmeldepflicht

auch auf andere Personen als Inländer und auf

andere als die im Abs. (1) aufgezählten Werte

auszudehnen.

(4) Befindet sich der zur Anmeldung Verpflichtete

bei Eintritt der Verpflichtung im Ausland,

so hat er die Anmeldung binnen zehn Tagen

nach Rückkehr ins Inland vorzunehmen. Personen,

die Inländer werden, haben die Anmel-

dung binnen zehn Tagen nach diesem Zeitpunkt

zu erstatten.

(5) Die anzumeldenden Werte sind bis zu ihrer

Ablieferung oder Freigabe zugunsten der Österreichischen

Nationalbank gesperrt; die Österreichische

Nationalbank kann bestimmen, daß solche

Werte auf ein gesperrtes Depot hinterlegt werden.

Gibt sie Werte frei, so stehen diese dem

Eigentümer im Rahmen der Devisenvorschriften

zur Verfügung.

§ 16. (1) Die Österreichische Nationalbank

kann jederzeit verlangen, daß angemeldete Werte

oder der für sie im Ausland erzielte Erlös ihr

oder einem Devisenhändler zum Kauf angeboten

und übertragen werden. Sie kann für die Einziehung

und Verwertung im Ausland nähere

Weisungen erteilen. Die Österreichische Nationalbank

ist berechtigt., angebotene Werte auch selbst

für Rechnung des Anbietungspflichtigen im Ausland

verkaufen oder verwerten zu lassen. Der

Erlös aus dem Verkauf oder der Verwertung

tritt an die Stelle der ursprünglichen Werte.

(2) Die Auszahlung des Gegenwerts der im

Ausland abgelieferten Werte kann erst nach Einlangen

der Verständigung darüber beansprucht

werden, daß die Werte oder ihr Erlös der Österreichischen

Nationalbank oder dem Devisenhändler

bei den von ihnen bezeichneten Stellen

zur freien Verfügung stehen.

(3) Die abgelieferten Werte werden zu den

geltenden Geschäftsbedingungen und zu den verlautbarten

Kursen oder Preisen [§ 2, Abs. (2)]

abgerechnet. Bei Ablieferung im Ausland ist der

Tag des Einlangens der Gutschriftanzeige maßgebend.

Wurde ein Kurs (Preis) noch nicht verlautbart,

wird dem Einlieferer eine Empfangsbestätigung

über die eingelieferten Werte erteilt

und die Abrechnung nach Verlautbarung des

Kurses (Preises) vorgenommen. Abgelieferte Werte

können bevorschußt werden.

§ 17. (1) Wer Waren aus Österreich ausführt,

hat es der Österreichischen Nationalbank in der

von ihr kundgemachten Weise anzumelden.

(2) Die Eisenbahnen, die Post, die Schiffahrts-,

Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen

sowie sonstige Frachtführer dürfen Waren

zur Beförderung ins Ausland nur übernehmen,

wenn ihnen gleichzeitig die vorgeschriebene Anmeldung

[Abs. (1)] übergeben wind. Die Anmeldungen

sind mit dem Datum und dem Amts- oder

Firmenstempel zu versehen und der Österreichischen

Nationalbank einzusenden.

(3) Die Österreichische Nationalbank kann für

den Verkauf von Waren ins Ausland oder an

Ausländer nähere Zahlungsbedingungen verbindlich

vorschreiben.

Abschnitt IV.

Besondere Anmeldepflicht.

§ 18. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, mit Verordnung anzuordnen, daß

Inländer ihre Geldverpflichtungen oder sonst

näher zu bezeichnende Verpflichtungen gegenüber

ausländischen Gläubigern der Österreichischen

Nationalbank nach deren Weisungen anmelden.

Abschnitt V.

Zahlungen gemäß zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen.

§ 19. (1) Wenn mit einem ausländischen Staat

oder wenn mit Zustimmung der Bundesregierung

zwischen der Österreichischen Nationalbank und

der Notenbank eines anderen Staates oder einer

im Ausland amtlich zugelassenen Verrechnungstelle

ein Übereinkommen über die Regelung des

gegenseitigen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden

Staatsgebieten abgeschlossen wird, so dürfen

die in einem solchen Übereinkommen geregelten

Zahlungen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der

Vereinbarung an nur auf die darin vorgesehene

Weise geleistet und entgegengenommen werden.

(2) Zahlungen, die auf eine andere als die im

Abs. (1) bezeichnete Art erfolgen, sind verboten.

(3) Forderungen aus einem Zahlungs(Verrechnungs)

übereinkommen gegen die Verrechnungstelle

können weder gepfändet noch verpfändet

noch abgetreten werden.

(4) Die Österreichische Nationalbank hat die

von ihr abgeschlossenen Übereinkommen, die

Durchführungsbestimmungen hiezu und den

Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns im Amtlichen

Teil der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

Abschnitt VI.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 20. (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes ist von der Österreichischen Nationalbank

zu überwachen. Sie kann von jedermann

Auskünfte über devisenwirtschaftlich erhebliche

Umstände oder über Geschäfte und Handlungen

verlangen, die nach diesem Bundesgesetz oder

einer danach erlassenen Vorschrift Verboten oder

Beschränkungen unterliegen. Auf Verlangen

halben die Auskunftspflichtigen Bücher und sonstige

Belege zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Verbote und Beschränkungen dieses

Bundesgesetzes gelten nicht für die Österreichische

Nationalbank.

(3) Die Österreichische Nationalbank kann Ausnahmen

von den Vorschriften der Abschnitte II

bis V dieses Bundesgesetzes zulassen. Sie kann

auch Anordnungen und Vereinbarungen wegen

der Durchführung und des Umfangs der Ablieferung

von Werten treffen. Derartige Ausnahmen

oder Anordnungen sowie sonstige Bekanntmachungen

der Österreichischen Nationalbank

auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner

Durchführungsvorschriften werden erforderlichenfalls

im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

wirksam verlautbart.

(4) Wegen Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes

und seiner Durchführungsvorschriften

können Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht

werden. Für Beträge, die zur Durchführung

eines Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommens

bei den dafür zuständigen Notenbanken erlegt

werden, steht weder dem Gläubiger noch

dem Schuldner ein Anspruch auf Zinsen oder eine

anderweitige Vergütung gegenüber diesen Notenbanken

zu.

(5) Die sterreichische Nationalbank ist ermächtigt,

zur Deckung der Kosten der Devisenbewirtschaftung

für die Bearbeitung von Bewilligungs-

oder Ermächtigungsanträgen sowie

für ihre mit der Regelung der Zahlungen bei

zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen

zusammenhängende Tätigkeit ein

Entgelt einzuheben, das der Genehmigung durch

das Bundesministerium für Finanzen unterliegt.

§ 21. (1) Treffen die in den Vorschriften der

Abschnitte III und IV festgelegten Pflichten

einen Handlungsunfähigen, so ist der gesetzliche

Vertreter zur Erfüllung dieser Pflichten verhalten.

(2) Durch die Erteilung einer Bewilligung für

ein Rechtsgeschäft wird ein Anspruch auf Zuteilung

oder Freigabe der für dieses Geschäft erforderlichen

Zahlungsmittel nicht begründet.

(3) Von einer Bewilligung darf nur zu dem

Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch

gemacht werden.

(4) Wenn anmeldepflichtige Werte, die durch

die Österreichische Nationalbank für einen bestimmten

Zweck zugeteilt oder freigegeben worden

sind, diesem Zweck innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Erwerbs- oder Freigabebewilligung

nicht zugeführt werden, sind sie unverzüglich der

Österreichischen Nationalbank anzumelden

§ 22. (1) Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes widersprechen sind nichtig.

Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme

an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung

nachträglich erteilt wird.

(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung

erforderlich, so ist die Verurteilung

oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die

Bewilligung erteilt worden ist.

(8) Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung

geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag

einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung

der Österreichischen Nationalbank vorgelegt

wird.

(4) Soweit Werte nur mit Bewilligung erworben

werden dürfen oder soweit über Werte

nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt

dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen

im Wege der Zwangsvollstreckung.

Abschnitt VII.

Strafvorschriften.

1. Verwaltungsstrafvorschriften.

§ 23. (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Vorschriften verletzt, sie umgeht oder

zu Verletzungen autfordert, anreizt oder sich erbietet,

begeht, sofern die Handlung oder Unterlassung

nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

— im Amtsbereich einer

Bundespolizeibehörde von dieser — an Geld bis

zu 200.000 S oder mit Arrest bis zu einem Jahr

bestraft. Bei erschwerenden Umständen können

Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt

werden.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im

Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten,

die den Verdacht einer Verletzung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften erwecken,

und zu besorgen ist, daß der Schuldige

sich der Strafe entziehen könnte, so sind die

genannten Organe berechtigt, einen angemessenen

Betrag bis zum Höchstwert von 10.000 S gegen

Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die

Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge

sind ohne Verzug an die zur Durchführung der

Strafamtshandlung zuständige Behörde abzuliefern.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die

Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren

ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt

und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt

werden darf, fünf Jahre.

(5) Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung

nach Abs. (1), so kann bei Gefahr

im Verzuge gegen den Verdächtigen jederzeit eine

Haus- oder Personsdurchsuchung oder Durchsuchung

von Gepäckstücken durchgeführt werden.

(6) Die im Abs. (1) bezeichneten Verwaltungsübertretungen

sind auch dann strafbar, wenn sie

von einem Inländer [§ 1, Abs. (1), Punkt 9] im

Ausland begangen werden.

2. Von den Gerichten anzuwendende Strafvorschriften.

§ 24. (1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder einer auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift

a) mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen

in ausländischer Währung, Gold

[§ 1, Abs. (1), Punkt 4], ausländischen

Wertpapieren oder österreichischen Auslandstiteln

im Werte von zusammen mehr

als 10.000 S handelt [§ 1, Abs. (1)

Punkt 11].

b) über Werte von insgesamt mehr als

10.000 S verfügt oder sie ins Ausland versendet

oder verbringt,

c) der Anmelde- oder Anbietungspflicht bei

Werten von insgesamt mehr als 10.000 S

nicht nachkommt,

d) bei Bestehen eines anzuwendenden Zahlungsübereinkommens

Zahlungen von insgesamt

mehr als 10.000 S in anderer als

der in dem Übereinkommen vorgesehenen

Art entgegennimmt oder leistet,

wrird wegen Vergehens mit sirengem Arrest bis

zu drei Jahren bestraft.

(2) Ist der Täter wegen einer nach diesem Bundesgesetz

strafbaren Handlung oder Unterlassung

schon einmal gerichtlich oder von einer Verwaltungsbehörde

(zu einer mindestens dreimonatigen

Freiheitsstrafe) verurteilt worden, so wird

er wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von

einem bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 25. Neben der nach § 24 verwirkten Freiheitsstrafe

ist auf Geldstrafe bis zum Zehnfachen

des Betrages oder Wertes des Gegenstandes der

strafbaren Handlung oder Unterlassung zu erkennen.

§ 26. Im Strafurteil wegen Verbrechens oder

Vergehens nach § 24, Abs. (1), a) oder b), kann

das Gericht die Unterbringung des Schuldigen

in einem Arbeitshaus anordnen, wenn im übrigen

die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Anordnung

vorliegen (§ 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juni 1932, B. G. Bl. Nr. 167, über die Unterbringung

von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern).

§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche

Bewilligung durch unrichtige oder

unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern

die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung

strenger strafbar ist, wegen Vergehens mit strengem

Arrest von einem Monat bis zu einem Jahr

und an Geld bis zu 200.000 S bestraft.

§ 28. Gegen ausländische Staatsbürger, die

wegen einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren

Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,

kann, wenn es sich um ein Verbrechen handelt,

auf Landesverweisung, sonst auf Abschaffung

aus dem Gebiete der Republik Österreich erkannt

werden.

3. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 29. (1) Die Gegenstände, auf die sich eine

nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung

oder Unterlassung bezieht oder die zu ihrer Begehung

gebraucht wurden oder bestimmt waren,

können im Urteil für verfallen erklärt werden,

gleichgültig, wem sie gehören. Ist die Verfolgung

oder Verurteilung einer bestimmten Person

nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag

des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen

Verfahren über den Verfall durch

Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als

der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht aa

einem dem Verfall unterliegenden Gegenstand

oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, es

ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu

laden oder im selbständigen Verfahren vor der

Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das

Verfahren nicht ungebührlich, verzögert wird.

(2) Kann ein für verfallen erklärter Gegenstand

nicht erfaßt werdein, so ist gegen den Schuldigen

auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des

Wertes zu erkennen. Wenn sich die Unmöglichkeit

der Erfassung erst später herausstellt, so ist die

Verfallsersatzstrafe in einem besonderen Beschluß

auszusprechen.

(3) Gegen Beschlüsse nach Abs. (1) und (2) ist

die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz

zulässig (§ 114 StPO.).

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten

sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren.

§ 30. Der Betriebsinihaber haftet, gleichgültig

ob er eine natürliche oder juristische Person ist,

für Geldstrafen, Verfallsstrafen und Verfallsersatzstrafen,

die nach diesem Bundesgesetz gegen

einen seiner Angestellten verhängt worden sind,

zur ungeteilten Hand mit der schuldig erkannten

Person, wenn die strafbare Handlung oder Unterlassung

im Betriebe begangen worden ist. Die

Haftung tritt nicht ein, wenn der Leiter des Betriebes

nachweist, daß er die im Verkehr übliche

Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung

oder Unterlassung angewendet hat, es sei denn,

daß der Betriebsinhaber aus der Tat einen Vorteil

gezogen hat.

§ 31. Bankgewerbstreibenden, die wegen Verletzung

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften

rechtskräftig schuldig erkannt worden sind, kann

die Berechtigung zum Betriebe des Bankgewerbes

für bestimmte Zeit oder dauernd entzogen werden.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden

halben Straferkenntnisse wegen solcher Verletzungen

nach Eintritt der Rechtskraft der für den

Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen

Behörde mitzuteilen.

§ 32. (1) Die Ersatzstrafe für die neben der

Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe darf ein

Jahr nicht übersteigen. Diese Ersatzstrafe und

die Ersatzstrafe für eine Geldstrafe, die an Stelle

des Verfalls tritt, dürfen zusammen nicht mehr

als achtzehn Monate betragen.

(2) Die Geldstrafen, die für verfallen erklärten

Gegenstände und die Verfallsersatzstrafen fallen

dem Bundesschatz zu.

4. Übergangsvorschriften.

§ 33. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes VII

dieses Bundesgesetzes sind in bereits anhängigen

Verfahren und auf strafbare Handlungen, die

vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden

sind, anzuwenden, wenn diese dadurch nicht

einer strengeren Behandlung unterliegen als nach

den bisher gehenden Vorschriften

2) Die Gerichte haben Strafsachen, die nach

diesem Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen

anzusehen sind, der zuständigen Verwaltungsbehörde

abzutreten.

(3) Bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden

anhängige Verfahren wegen Verletzung einer

Vorschrift des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung

vom 12. Dezember 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1734, oder der dazu ergangenen

Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften sind

einzustellen, wenn österreichische Interessen nicht

beeinträchtigt worden sind.

Abschnitt VIII.

Schlußvorschriften.

§ 34. (1) Die vor Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bei inländischen Kreditunternehmungen

entstandenen freien Währungsguthaben

sowie auf Schillinge umgestellte freie Reichsmarkguthaben

unterliegen den Verfügungsbeschränkungen

des § 3 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die von der Österreichischen Nationalbank

bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

erteilten Genehmigungen verlieren spätestens

mit 31. Dezember 1946 ihre Wirksamkeit.

(3) Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung

vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1734, tritt samt den hiezu ergangenen Durchführungs-

und Ergänzungsvorschriften außer

Kraft.

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit den nach ihrem Wirkungsbereich

beteiligten Bundesministerien betraut.

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