162. Bundesgesetz: Devisengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sollen
ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden
Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft
nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs
zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung
wird die Österreichische Nationalbank, die
satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und
Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte
des Bundes herangezogen. Zur Erreichung
dieses Zwecks haben alle Behörden und
öffentlichen Stellen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten,
die für die Devisenbewirtschaftung
von Bedeutung sind, einvernehmlich mit der
Österreichischen Nationalbank vorzugehen und
sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder Hinsicht
zu unterstützen.
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen.
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Zahlungsmittel
Geldsorten (Münzgeld, Papiergeld), Auszahlungen,
Anweisungen, Schecks und Wechsel;
2. ausländische Zahlungsmittel
Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung
lauten, ausgenommen Wechsel und Schecks,
die im Inland zahlbar sind und auf ausländische
Währung lauten, ohne eine Effektivklausel zu
tragen;
3. Forderungen in inländischer
Währung
Forderungen, die auf Schillinge lauten, sowie
Forderungen, die auf eine andere Währung
lauten, ohne daß der Gläubiger Anspruch auf
Zahlung, in effektiver ausländischer Währung
hat;
4. Gold
Feingold und legiertes Gold (roh oder als
Halbmaterial), ferner außer Kurs gesetzte oder
nicht mehr umlauffähige Goldmünzen;
5. inländische Wertpapiere
Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt
sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine
von solchen Wertpapieren;
6. österreichische Auslandstitel
Inländische Wertpapiere, die auf ausländische
Währung lauten und im Ausland zahlbar sind,
sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine
von solchen Wertpapieren;
7. ausländische Wertpapiere
Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt
sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine
von solchen Wertpapieren;
8. Ausland
Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs;
Zollausschlüsse gelten für den Bereich dieses
Bundesgesetzes als Ausland;
9. Inländer
Natürliche und juristische Personen, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz
oder Ort der Leitung im Inland haben; ferner
Personen, die sich bei Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bereits über drei Monate in Österreich
aufgehalten haben oder sich nach diesem Zeitpunkt
über drei Monate in Österreich aufhalten;
Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens
im Inland und inländische Betriebe eines
Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie
rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer,
auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland
befindet;
10. Ausländer
Natürliche Personen, die nicht Inländer sind,
und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort
der Leitung im Ausland haben; ausländische
Niederlassungen inländischer Unternehmungen
gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich
selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn
sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
11. Handel
Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und
Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die
Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie
gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen
oder vermittelt werden;
12. Devisenhändler
Kreditunternehmungen, die durch die Österreichische
Nationalbank zum Handel mit aus-
ländischen Zahlungsmitteln oder mit Forderungen
in ausländischer Währung für Rechnung der
Österreichischen Nationalbank oder für eigene
Rechnung ermächtigt werden;
13. Bewilligungen
Schriftliche Bewilligungsbescheide der Österreichischen
Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten
Stelle.
(2) Die Österreichische Nationalbank kann verbindlich
feststellen, ob eine Person oder ein
Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses
Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine
Person Inländer oder Ausländer ist. Gegen einen
solchen Feststellungsbescheid ist binnen zwei
Wochen nach Zustellung die Berufung zulässig.
Über die Berufung, die bei der Österreichischen
Nationalbank einzubringen ist, entscheidet das
Bundesministerium für Finanzen; aufschiebende
Wirkung kommt der Berufung nicht zu.
Abschnitt II.
Beschränkungen und Verbote.
1. Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.
§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln,
Forderungen in ausländischer Währung,
Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel
gelten, ist nur der Österreichischen
Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten
Personen (Devisenhändlern) gestattet. Die
Ermächtigung kann ohne Angabe von Gründen
jederzeit entzogen werden.
(2) Die Österreichische Nationalbank verlautbart
von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium
für Finanzen kundmacht, die Kurse
und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel
und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel
gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise
sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"
zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung
abweichende Veröffentlichung über die Bewertung
von ausländischen Zahlungsmitteln und
Feingold im Inland ist verboten.
(3) Wenn für ausländische, Währungen eine
Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte
in diesen Währungen die Bewilligung für den
zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.
§ 3. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden
über
1. Ausländische Zahlungsmittel, es sei denn,
daß sie an die Österreichische Nationalbank oder
einen Devisenhändler verkauft werden;
2. Forderungen eines Ausländers in in- oder
ausländischer Währung gegen einen Inländer;
3. Forderungen eines Inländers in in- oder
ausländischer Währung gegen einen Ausländer,
es sei denn, daß die Forderungen an die Österreichische
Nationalbank oder einen Devisenhändler
verkauft werden;
4. Forderungen eines Inländers in effektiver
ausländischer Währung gegen einen anderen Inländer;
5. Forderungen eines Inländers in inländischer
Währung gegen einen anderen Inländer, wenn
die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen
soll.
§ 4. (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit
Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder
zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten
sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer
oder zugunsten eines solchen einem Inländer
aushändigen.
(2) Erläge inländischer Zahlungsmittel bei Gericht
bedürfen keiner Bewilligung.
§ 5. (1) Zahlungsmittel, Gold, Bruchgold und
Handelsmünzen dürfen nur mit Bewilligung in
das Ausland versendet oder verbracht werden.
Das gleiche gilt für ganz oder teilweise aus Gold
hergestellte Waren, die üblicherweise nicht aus
Gold hergestellt werden. Das Bundesministerium
für Finanzen kann anordnen, daß Zahlungsmittel
bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Reiseverkehr
oder im Verkehr der Grenzbewohner
bewilligungsfrei ins Ausland mitgenommen werden
dürfen.
(2) Ausländer können sich beim Grenzübertritt
nach Österreich durch die Organe der österreichischen
Grenzkontrolle den Betrag der mitgeführten
ausländischen Zahlungsmittel bestätigen lassen
und auf Grund dieser Bestätigung höchstens den
gleichen Betrag in ausländischer Währung innerhalb
von drei Monaten bewilligungsfrei wieder
ins Ausland mitnehmen.
(3) Für das Ausland bestimmte Sendungen von
Zahlungsmitteln, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen
dürfen durch die Eisenbahnen, die Post,
die Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen
nur dann angenommen
werden, wenn die erforderliche Bewilligung der
Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird.
Die Bewilligungsbescheide sind einzuziehen, mit
dem Datum und dem Amts- oder Firmenstempel
zu versehen und der Österreichischen Nationalbank
einzusenden. Ebenso halben die Grenzkontrollorgane
die ihnen vorgewiesenen Bewilligungsbescheide
der Österreichischen Nationalbank
ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder
nur zum Teil ausgenützt sind, albzunehmen und
nach Beifügung des Datums und des Amtsstempels
der Österreichischen Nationalbank zu
übermitteln.
(4) Überweisungen ins Ausland im Wege des
Nachnahmeverkehrs der Eisenbahnen, der Post-,
der Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen
sind verboten.
§ 6. Inländische Geldsorten dürfen nur mit
Bewilligung ins Inland eingesendet oder eingebracht
werden. Das Bundesministerium für Finanzen
kann anordnen, daß es im Reiseverkehr,
im Verkehr der Grenzbewohner oder bei andern
Arten der Einbringung für bestimmte Höchstbeträge
einer Bewilligung nicht bedarf.
2. Wertpapiere.
§ 7. (1) Über ausländische Wertpapiere und
österreichische Auslandstitel darf nur mit Bewilligung
verfügt werden, es sei denn, daß sie an die
Österreichische Nationalbank oder an einen Devisenhändler
veräußert werden.
(2) Die im Abs. (1) genannten Wertpapiere dürfen
entgeltlich nur mit Bewilligung erworben
werden.
§ 8. (1) Über inländische Wertpapiere darf nur
mit Bewilligung verfügt werden
a) wenn der Eigentümer der Wertpapiere
Ausländer ist,
b) wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers
erfolgen soll.
(2) Inländische Wertpapiere darf ein Inländer
nur mit Bewilligung entgeltlich von einem Ausländer
erwerben.
§ 9. (t) Wertpapiere dürfen nur mit Bewilligung
ins Ausland versendet oder verbracht werden.
(2) Die Vorschriften des § 5, Abs. (3), haben
sinngemäß Anwendung zu finden.
§ 10. Die in den §§ 7 und 8 für Wertpapiere
erlassenen Vorschriften gelten auch für Sammeldepotanteile,
für Verbuchungen auf Stückekonto
oder für sonstige Ansprüche auf Lieferung von
Wertpapieren.
3. Nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte.
§ 11. (1) Die Verfügung über Anteilsrechte an
ausländischen Gesellschaften, Gemeinschaften
oder sonstigen Unternehmungen sowie der entgeltliche
Erwerb solcher Anteilsrechte ist nur mit
Bewilligung gestattet.
(2) Über Anteilsrechte an inländischen Gesellschaften,
Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen
darf nur mit Bewilligung verfügt
werden
a) wenn der Anteilsberechtigte Ausländer ist;
b) wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers
erfolgen soll;
c) wenn die Verfügung zugunsten eines Inländers
erfolgen soll und zu dem Vermögen
der Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen
Unternehmung Werte gehören, über
die nur mit Bewilligung verfügt werden
darf.
(3) Ebenso bedarf der entgeltliche Erwerb solcher
Anteilsrechte durch einen Ausländer der
Bewilligung.
4. Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.
§ 12. Nur mit Bewilligung darf verfügt
werden
a) Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft
eines Inländers oder über ein dingliches
Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;
b) über eine im Inland gelegene Liegenschaft
eines Ausländers oder über ein dingliches
Recht eines Ausländers an einer solchen
Liegenschaft;
c) über eine im Inland gelegene Liegenschaft
eines Inländers oder über ein dingliches
Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft,
wenn die Verfügung zugunsten
eines Ausländers erfolgen soll.
§ 13. Soll eine inländische Liegenschaft eines
Ausländers im Wege der Zwangsversteigerung
veräußert werden, so ist zum Mitbieten die Bewilligung
erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein
Ausländer eine inländische Liegenschaft im Wege
der Zwangsversteigerung erwerben will. Das Gebot
ist zurückzuweisen, wenn die Bewilligung
nicht vorgelegt wird,
5. Kredite, Sicherheiten und Verpflichtungsgeschäfte.
§ 14. (1) Die Einräumung von Krediten an
Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern,
die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen
gegenüber Ausländern und die Bestellung
von Sicherheiten für ausländische Gläubiger
bedarf der Bewilligung. Zar Übernahme
von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit
einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen
Stelle genehmigt wurde, ist eine Bewilligung
nicht erforderlich.
(2) Zum Abschluß von Verträgen zwischen Inländern
ist eine Bewilligung erforderlich, wenn
der Vertrag in effektiver ausländischer Währung,
in effektivem Gold oder in Goldmünzen zu erfüllen
ist.
Abschnitt III.
Allgemeine Anmelde- und Anbietungspflicht.
§ 15. (1) Inländer haben folgende, ihnen bei
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gehörige
Werte der Österreichischen Nationalbank
nach ihren Weisungen und innerhalb einer von
ihr kundzumachenden Frist anzumelden
a) Ausländische Zahlungsmittel;
b) Forderungen gegen Ausländer;
c) Gold [§ 1, Abs. (1), Punkt 4];
d) ausländische Wertpapiere und österreichische
Auslandstitel.
(2) In gleicher Weise haben Inländer Werte der
im Abs. (1) angegebenen Art, die sie nach Wirksamkeksbeginn
dieses Bundesgesetzes nicht auf
Grund einer Bewilligung erwerben, der Österreichischen
Nationalbank binnen acht Tagen anzumelden.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, mit Verordnung die Anmeldepflicht
auch auf andere Personen als Inländer und auf
andere als die im Abs. (1) aufgezählten Werte
auszudehnen.
(4) Befindet sich der zur Anmeldung Verpflichtete
bei Eintritt der Verpflichtung im Ausland,
so hat er die Anmeldung binnen zehn Tagen
nach Rückkehr ins Inland vorzunehmen. Personen,
die Inländer werden, haben die Anmel-
dung binnen zehn Tagen nach diesem Zeitpunkt
zu erstatten.
(5) Die anzumeldenden Werte sind bis zu ihrer
Ablieferung oder Freigabe zugunsten der Österreichischen
Nationalbank gesperrt; die Österreichische
Nationalbank kann bestimmen, daß solche
Werte auf ein gesperrtes Depot hinterlegt werden.
Gibt sie Werte frei, so stehen diese dem
Eigentümer im Rahmen der Devisenvorschriften
zur Verfügung.
§ 16. (1) Die Österreichische Nationalbank
kann jederzeit verlangen, daß angemeldete Werte
oder der für sie im Ausland erzielte Erlös ihr
oder einem Devisenhändler zum Kauf angeboten
und übertragen werden. Sie kann für die Einziehung
und Verwertung im Ausland nähere
Weisungen erteilen. Die Österreichische Nationalbank
ist berechtigt., angebotene Werte auch selbst
für Rechnung des Anbietungspflichtigen im Ausland
verkaufen oder verwerten zu lassen. Der
Erlös aus dem Verkauf oder der Verwertung
tritt an die Stelle der ursprünglichen Werte.
(2) Die Auszahlung des Gegenwerts der im
Ausland abgelieferten Werte kann erst nach Einlangen
der Verständigung darüber beansprucht
werden, daß die Werte oder ihr Erlös der Österreichischen
Nationalbank oder dem Devisenhändler
bei den von ihnen bezeichneten Stellen
zur freien Verfügung stehen.
(3) Die abgelieferten Werte werden zu den
geltenden Geschäftsbedingungen und zu den verlautbarten
Kursen oder Preisen [§ 2, Abs. (2)]
abgerechnet. Bei Ablieferung im Ausland ist der
Tag des Einlangens der Gutschriftanzeige maßgebend.
Wurde ein Kurs (Preis) noch nicht verlautbart,
wird dem Einlieferer eine Empfangsbestätigung
über die eingelieferten Werte erteilt
und die Abrechnung nach Verlautbarung des
Kurses (Preises) vorgenommen. Abgelieferte Werte
können bevorschußt werden.
§ 17. (1) Wer Waren aus Österreich ausführt,
hat es der Österreichischen Nationalbank in der
von ihr kundgemachten Weise anzumelden.
(2) Die Eisenbahnen, die Post, die Schiffahrts-,
Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen
sowie sonstige Frachtführer dürfen Waren
zur Beförderung ins Ausland nur übernehmen,
wenn ihnen gleichzeitig die vorgeschriebene Anmeldung
[Abs. (1)] übergeben wind. Die Anmeldungen
sind mit dem Datum und dem Amts- oder
Firmenstempel zu versehen und der Österreichischen
Nationalbank einzusenden.
(3) Die Österreichische Nationalbank kann für
den Verkauf von Waren ins Ausland oder an
Ausländer nähere Zahlungsbedingungen verbindlich
vorschreiben.
Abschnitt IV.
Besondere Anmeldepflicht.
§ 18. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, mit Verordnung anzuordnen, daß
Inländer ihre Geldverpflichtungen oder sonst
näher zu bezeichnende Verpflichtungen gegenüber
ausländischen Gläubigern der Österreichischen
Nationalbank nach deren Weisungen anmelden.
Abschnitt V.
Zahlungen gemäß zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen.
§ 19. (1) Wenn mit einem ausländischen Staat
oder wenn mit Zustimmung der Bundesregierung
zwischen der Österreichischen Nationalbank und
der Notenbank eines anderen Staates oder einer
im Ausland amtlich zugelassenen Verrechnungstelle
ein Übereinkommen über die Regelung des
gegenseitigen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden
Staatsgebieten abgeschlossen wird, so dürfen
die in einem solchen Übereinkommen geregelten
Zahlungen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der
Vereinbarung an nur auf die darin vorgesehene
Weise geleistet und entgegengenommen werden.
(2) Zahlungen, die auf eine andere als die im
Abs. (1) bezeichnete Art erfolgen, sind verboten.
(3) Forderungen aus einem Zahlungs(Verrechnungs)
übereinkommen gegen die Verrechnungstelle
können weder gepfändet noch verpfändet
noch abgetreten werden.
(4) Die Österreichische Nationalbank hat die
von ihr abgeschlossenen Übereinkommen, die
Durchführungsbestimmungen hiezu und den
Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns im Amtlichen
Teil der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
Abschnitt VI.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 20. (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes ist von der Österreichischen Nationalbank
zu überwachen. Sie kann von jedermann
Auskünfte über devisenwirtschaftlich erhebliche
Umstände oder über Geschäfte und Handlungen
verlangen, die nach diesem Bundesgesetz oder
einer danach erlassenen Vorschrift Verboten oder
Beschränkungen unterliegen. Auf Verlangen
halben die Auskunftspflichtigen Bücher und sonstige
Belege zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Verbote und Beschränkungen dieses
Bundesgesetzes gelten nicht für die Österreichische
Nationalbank.
(3) Die Österreichische Nationalbank kann Ausnahmen
von den Vorschriften der Abschnitte II
bis V dieses Bundesgesetzes zulassen. Sie kann
auch Anordnungen und Vereinbarungen wegen
der Durchführung und des Umfangs der Ablieferung
von Werten treffen. Derartige Ausnahmen
oder Anordnungen sowie sonstige Bekanntmachungen
der Österreichischen Nationalbank
auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner
Durchführungsvorschriften werden erforderlichenfalls
im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"
wirksam verlautbart.
(4) Wegen Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes
und seiner Durchführungsvorschriften
können Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht
werden. Für Beträge, die zur Durchführung
eines Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommens
bei den dafür zuständigen Notenbanken erlegt
werden, steht weder dem Gläubiger noch
dem Schuldner ein Anspruch auf Zinsen oder eine
anderweitige Vergütung gegenüber diesen Notenbanken
zu.
(5) Die sterreichische Nationalbank ist ermächtigt,
zur Deckung der Kosten der Devisenbewirtschaftung
für die Bearbeitung von Bewilligungs-
oder Ermächtigungsanträgen sowie
für ihre mit der Regelung der Zahlungen bei
zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen
zusammenhängende Tätigkeit ein
Entgelt einzuheben, das der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Finanzen unterliegt.
§ 21. (1) Treffen die in den Vorschriften der
Abschnitte III und IV festgelegten Pflichten
einen Handlungsunfähigen, so ist der gesetzliche
Vertreter zur Erfüllung dieser Pflichten verhalten.
(2) Durch die Erteilung einer Bewilligung für
ein Rechtsgeschäft wird ein Anspruch auf Zuteilung
oder Freigabe der für dieses Geschäft erforderlichen
Zahlungsmittel nicht begründet.
(3) Von einer Bewilligung darf nur zu dem
Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch
gemacht werden.
(4) Wenn anmeldepflichtige Werte, die durch
die Österreichische Nationalbank für einen bestimmten
Zweck zugeteilt oder freigegeben worden
sind, diesem Zweck innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Erwerbs- oder Freigabebewilligung
nicht zugeführt werden, sind sie unverzüglich der
Österreichischen Nationalbank anzumelden
§ 22. (1) Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes widersprechen sind nichtig.
Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme
an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung
nachträglich erteilt wird.
(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung
erforderlich, so ist die Verurteilung
oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die
Bewilligung erteilt worden ist.
(8) Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung
geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag
einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung
der Österreichischen Nationalbank vorgelegt
wird.
(4) Soweit Werte nur mit Bewilligung erworben
werden dürfen oder soweit über Werte
nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt
dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen
im Wege der Zwangsvollstreckung.
Abschnitt VII.
Strafvorschriften.
1. Verwaltungsstrafvorschriften.
§ 23. (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Vorschriften verletzt, sie umgeht oder
zu Verletzungen autfordert, anreizt oder sich erbietet,
begeht, sofern die Handlung oder Unterlassung
nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
— im Amtsbereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser — an Geld bis
zu 200.000 S oder mit Arrest bis zu einem Jahr
bestraft. Bei erschwerenden Umständen können
Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt
werden.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im
Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten,
die den Verdacht einer Verletzung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften erwecken,
und zu besorgen ist, daß der Schuldige
sich der Strafe entziehen könnte, so sind die
genannten Organe berechtigt, einen angemessenen
Betrag bis zum Höchstwert von 10.000 S gegen
Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die
Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge
sind ohne Verzug an die zur Durchführung der
Strafamtshandlung zuständige Behörde abzuliefern.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die
Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren
ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt
und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt
werden darf, fünf Jahre.
(5) Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
nach Abs. (1), so kann bei Gefahr
im Verzuge gegen den Verdächtigen jederzeit eine
Haus- oder Personsdurchsuchung oder Durchsuchung
von Gepäckstücken durchgeführt werden.
(6) Die im Abs. (1) bezeichneten Verwaltungsübertretungen
sind auch dann strafbar, wenn sie
von einem Inländer [§ 1, Abs. (1), Punkt 9] im
Ausland begangen werden.
2. Von den Gerichten anzuwendende Strafvorschriften.
§ 24. (1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift
a) mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen
in ausländischer Währung, Gold
[§ 1, Abs. (1), Punkt 4], ausländischen
Wertpapieren oder österreichischen Auslandstiteln
im Werte von zusammen mehr
als 10.000 S handelt [§ 1, Abs. (1)
Punkt 11].
b) über Werte von insgesamt mehr als
10.000 S verfügt oder sie ins Ausland versendet
oder verbringt,
c) der Anmelde- oder Anbietungspflicht bei
Werten von insgesamt mehr als 10.000 S
nicht nachkommt,
d) bei Bestehen eines anzuwendenden Zahlungsübereinkommens
Zahlungen von insgesamt
mehr als 10.000 S in anderer als
der in dem Übereinkommen vorgesehenen
Art entgegennimmt oder leistet,
wrird wegen Vergehens mit sirengem Arrest bis
zu drei Jahren bestraft.
(2) Ist der Täter wegen einer nach diesem Bundesgesetz
strafbaren Handlung oder Unterlassung
schon einmal gerichtlich oder von einer Verwaltungsbehörde
(zu einer mindestens dreimonatigen
Freiheitsstrafe) verurteilt worden, so wird
er wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von
einem bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 25. Neben der nach § 24 verwirkten Freiheitsstrafe
ist auf Geldstrafe bis zum Zehnfachen
des Betrages oder Wertes des Gegenstandes der
strafbaren Handlung oder Unterlassung zu erkennen.
§ 26. Im Strafurteil wegen Verbrechens oder
Vergehens nach § 24, Abs. (1), a) oder b), kann
das Gericht die Unterbringung des Schuldigen
in einem Arbeitshaus anordnen, wenn im übrigen
die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Anordnung
vorliegen (§ 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juni 1932, B. G. Bl. Nr. 167, über die Unterbringung
von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern).
§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche
Bewilligung durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern
die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
strenger strafbar ist, wegen Vergehens mit strengem
Arrest von einem Monat bis zu einem Jahr
und an Geld bis zu 200.000 S bestraft.
§ 28. Gegen ausländische Staatsbürger, die
wegen einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren
Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
kann, wenn es sich um ein Verbrechen handelt,
auf Landesverweisung, sonst auf Abschaffung
aus dem Gebiete der Republik Österreich erkannt
werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 29. (1) Die Gegenstände, auf die sich eine
nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung
oder Unterlassung bezieht oder die zu ihrer Begehung
gebraucht wurden oder bestimmt waren,
können im Urteil für verfallen erklärt werden,
gleichgültig, wem sie gehören. Ist die Verfolgung
oder Verurteilung einer bestimmten Person
nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag
des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen
Verfahren über den Verfall durch
Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als
der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht aa
einem dem Verfall unterliegenden Gegenstand
oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, es
ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu
laden oder im selbständigen Verfahren vor der
Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das
Verfahren nicht ungebührlich, verzögert wird.
(2) Kann ein für verfallen erklärter Gegenstand
nicht erfaßt werdein, so ist gegen den Schuldigen
auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des
Wertes zu erkennen. Wenn sich die Unmöglichkeit
der Erfassung erst später herausstellt, so ist die
Verfallsersatzstrafe in einem besonderen Beschluß
auszusprechen.
(3) Gegen Beschlüsse nach Abs. (1) und (2) ist
die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz
zulässig (§ 114 StPO.).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren.
§ 30. Der Betriebsinihaber haftet, gleichgültig
ob er eine natürliche oder juristische Person ist,
für Geldstrafen, Verfallsstrafen und Verfallsersatzstrafen,
die nach diesem Bundesgesetz gegen
einen seiner Angestellten verhängt worden sind,
zur ungeteilten Hand mit der schuldig erkannten
Person, wenn die strafbare Handlung oder Unterlassung
im Betriebe begangen worden ist. Die
Haftung tritt nicht ein, wenn der Leiter des Betriebes
nachweist, daß er die im Verkehr übliche
Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung
oder Unterlassung angewendet hat, es sei denn,
daß der Betriebsinhaber aus der Tat einen Vorteil
gezogen hat.
§ 31. Bankgewerbstreibenden, die wegen Verletzung
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften
rechtskräftig schuldig erkannt worden sind, kann
die Berechtigung zum Betriebe des Bankgewerbes
für bestimmte Zeit oder dauernd entzogen werden.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden
halben Straferkenntnisse wegen solcher Verletzungen
nach Eintritt der Rechtskraft der für den
Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen
Behörde mitzuteilen.
§ 32. (1) Die Ersatzstrafe für die neben der
Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe darf ein
Jahr nicht übersteigen. Diese Ersatzstrafe und
die Ersatzstrafe für eine Geldstrafe, die an Stelle
des Verfalls tritt, dürfen zusammen nicht mehr
als achtzehn Monate betragen.
(2) Die Geldstrafen, die für verfallen erklärten
Gegenstände und die Verfallsersatzstrafen fallen
dem Bundesschatz zu.
4. Übergangsvorschriften.
§ 33. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes VII
dieses Bundesgesetzes sind in bereits anhängigen
Verfahren und auf strafbare Handlungen, die
vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden
sind, anzuwenden, wenn diese dadurch nicht
einer strengeren Behandlung unterliegen als nach
den bisher gehenden Vorschriften
2) Die Gerichte haben Strafsachen, die nach
diesem Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen
anzusehen sind, der zuständigen Verwaltungsbehörde
abzutreten.
(3) Bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden
anhängige Verfahren wegen Verletzung einer
Vorschrift des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung
vom 12. Dezember 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1734, oder der dazu ergangenen
Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften sind
einzustellen, wenn österreichische Interessen nicht
beeinträchtigt worden sind.
Abschnitt VIII.
Schlußvorschriften.
§ 34. (1) Die vor Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bei inländischen Kreditunternehmungen
entstandenen freien Währungsguthaben
sowie auf Schillinge umgestellte freie Reichsmarkguthaben
unterliegen den Verfügungsbeschränkungen
des § 3 dieses Bundesgesetzes.
(2) Die von der Österreichischen Nationalbank
bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
erteilten Genehmigungen verlieren spätestens
mit 31. Dezember 1946 ihre Wirksamkeit.
(3) Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung
vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1734, tritt samt den hiezu ergangenen Durchführungs-
und Ergänzungsvorschriften außer
Kraft.
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit den nach ihrem Wirkungsbereich
beteiligten Bundesministerien betraut.