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161_2003 AT

161. Verordnung: Epoxyderivate-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Epoxyderivate-Verordnung

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln

und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln

und Verzehrprodukten in Berührung kommen und bei deren Herstellung mindestens einer der

folgenden Stoffe verwendet wird, oder die mindestens einen der folgenden Stoffe enthalten

a) 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BADGE“) und

einige seiner Derivate,

b) Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BFDGE“) und einige

ihrer Derivate,

c) sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: „NOGE“) und einige ihrer Derivate.

(2) Als Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 gelten

1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff,

2. mit Oberflächenbeschichtung versehene Gebrauchsgegenstände und

3. Klebstoffe, soweit sie Bestandteil von Gebrauchsgegenständen sind.

§ 2. Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen

von über 10000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen,

die mit speziellen Beschichtungen („heavy-duty coatings“) ausgekleidet sind.

§ 3. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 1 genannten Stoffe nicht in einer

Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.

(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BADGE nur noch bis

31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.

§ 4. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe nicht in einer

Menge freisetzen, die zuzüglich der Summe aus BADGE und seinen in Anlage 1 aufgelisteten Derivaten

den in Anlage 2 festgelegten Höchstwert übersteigt.

(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BFDGE nur noch bis

31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.

§ 5. (1) Ab dem 1. März 2003 darf die Menge an NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen

Ringen und mindestens einer Epoxygruppe sowie derjenigen ihrer Derivate, die Chlorhydrinfunktionen

enthalten und eine Molekülmasse von weniger als 1000 Dalton besitzen, in den Gebrauchsgegenständen

gemäß § 1 bei einer Nachweisgrenze von 0,2 mg/6 dm

2,

analytische Toleranz eingeschlossen,

nicht nachweisbar sein.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte Nachweisgrenze ist durch eine validierte Analysenmethode zu prüfen.

Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet

werden.

(3) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf NOGE nur noch bis

31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.

§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände,

sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten kommen. Diese

Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf

ihnen angegeben wird; hierbei ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl.

Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/16/EG, ABl. Nr. L 51 vom 22. Februar 2002,

in österreichisches Recht umgesetzt.

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