161. Verordnung: Epoxyderivate-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln
und Verzehrprodukten in Berührung kommen und bei deren Herstellung mindestens einer der
folgenden Stoffe verwendet wird, oder die mindestens einen der folgenden Stoffe enthalten
a) 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BADGE“) und
einige seiner Derivate,
b) Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BFDGE“) und einige
ihrer Derivate,
c) sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: „NOGE“) und einige ihrer Derivate.
(2) Als Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 gelten
1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff,
2. mit Oberflächenbeschichtung versehene Gebrauchsgegenstände und
3. Klebstoffe, soweit sie Bestandteil von Gebrauchsgegenständen sind.
§ 2. Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen
von über 10000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen,
die mit speziellen Beschichtungen („heavy-duty coatings“) ausgekleidet sind.
§ 3. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 1 genannten Stoffe nicht in einer
Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.
(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BADGE nur noch bis
31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.
§ 4. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe nicht in einer
Menge freisetzen, die zuzüglich der Summe aus BADGE und seinen in Anlage 1 aufgelisteten Derivaten
den in Anlage 2 festgelegten Höchstwert übersteigt.
(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BFDGE nur noch bis
31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.
§ 5. (1) Ab dem 1. März 2003 darf die Menge an NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen
Ringen und mindestens einer Epoxygruppe sowie derjenigen ihrer Derivate, die Chlorhydrinfunktionen
enthalten und eine Molekülmasse von weniger als 1000 Dalton besitzen, in den Gebrauchsgegenständen
gemäß § 1 bei einer Nachweisgrenze von 0,2 mg/6 dm
2,
analytische Toleranz eingeschlossen,
nicht nachweisbar sein.
(2) Die in Abs. 1 festgelegte Nachweisgrenze ist durch eine validierte Analysenmethode zu prüfen.
Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet
werden.
(3) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf NOGE nur noch bis
31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.
§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände,
sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten kommen. Diese
Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf
ihnen angegeben wird; hierbei ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl.
Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/16/EG, ABl. Nr. L 51 vom 22. Februar 2002,
in österreichisches Recht umgesetzt.