161. Bundesgesetz: Mietrechtsnovelle 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im
Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,“;
b) in Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder
Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens
neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.“;
c) in Abs. 4 lautet die Z 2
„2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf Grund einer nach dem 31. Dezember
2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten,
die mit der Abrede vermietet werden, dass darin – wenn auch zum Teil oder zur
Gänze durch den Hauptmieter – eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,“.
2. In § 2 Abs. 3 entfällt im zweiten Satz die Wendung „gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c“.
3. In § 9 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wendung „Hörfunk- und Fernsehempfang“ die Wortfolge „sowie für
Multimediadienste“ eingefügt.
3a. In § 16 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Halbsatz.
4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt in der Klammer die Wendung „ , Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“.
5. § 30 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender
Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus
der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als
dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es
sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete
Eigentumswohnung handelt;“.
6. In § 37 Abs. 1 Z 8 wird in der ersten Klammer nach der Zahl „44“ die Wendung „ , 45“ eingefügt.
7. § 45 samt Überschrift lautet
„Wertbeständigkeit des Mietzinses
§ 45. (1) Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter
den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf
1,75 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie
C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88
Euro und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro,
jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem
jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der
Regelung des § 16 Abs. 6. Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in
einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde
vorliegt.
(2) Ist der nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger
als 2,64 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Abs. 1
den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässigen Betrags anheben. Der
Betrag von 2,64 Euro valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6.
(3) Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem
Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die
Anhebung für einen in § 1 Abs. 4 Z 1 genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände
dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des I. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen
über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem
Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20) auch die
Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit
aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.“
8. Nach § 49c wird folgender § 49d samt Überschrift eingefügt
„Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001
§ 49d. (1) Die Änderungen der §§ 1, 2, 9, 16, 20, 30, 37 und 45 durch die Mietrechtsnovelle 2001,
BGBl. I Nr. 161/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 4, § 16 und § 30 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001,
BGBl. I Nr. 161/2001, gelten für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
(3) Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei
der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I
Nr. 161/2001, durch Hinzurechnung zum bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine
Anhebung nur zulässig ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden Betrag nach § 45 Abs. 1 liegt. Ein
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002
eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994
und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß § 45 in der Fassung der
Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001.
(4) Im Übrigen ist die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, ab dem 1. Jänner 2002 auch
auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind.“
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 4785
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie
folgt aufgeteilt wird
Burgenland: .......................................................... 330, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................................................................ 200, davon 4 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: .................................................. 260, davon 40 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ..................................................... 450, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: .............................................................. 725, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ........................................................... 350, davon 40 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ..................................................................... 1750
Vorarlberg: ........................................................... 300
Wien: .................................................................... 420, davon 100 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten
und nicht nach dem 31. Oktober 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 7. Mai 2001 ihre Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 155/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehenden Vorbehalt
erklärt
Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt die Slowakei die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b
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