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161. Bundesgesetz: Mietrechtsnovelle 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Mietrechtsnovelle 2001 – MRN 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt

„1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im

Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,“;

b) in Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder

Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens

neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.“;

c) in Abs. 4 lautet die Z 2

„2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf Grund einer nach dem 31. Dezember

2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten,

die mit der Abrede vermietet werden, dass darin – wenn auch zum Teil oder zur

Gänze durch den Hauptmieter – eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,“.

2. In § 2 Abs. 3 entfällt im zweiten Satz die Wendung „gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c“.

3. In § 9 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wendung „Hörfunk- und Fernsehempfang“ die Wortfolge „sowie für

Multimediadienste“ eingefügt.

3a. In § 16 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Halbsatz.

4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt in der Klammer die Wendung „ , Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“.

5. § 30 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender

Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus

der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als

dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es

sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete

Eigentumswohnung handelt;“.

6. In § 37 Abs. 1 Z 8 wird in der ersten Klammer nach der Zahl „44“ die Wendung „ , 45“ eingefügt.

7. § 45 samt Überschrift lautet

„Wertbeständigkeit des Mietzinses

§ 45. (1) Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter

den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf

1,75 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie

C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88

Euro und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro,

jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem

jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der

Regelung des § 16 Abs. 6. Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in

einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde

vorliegt.

(2) Ist der nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger

als 2,64 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Abs. 1

den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässigen Betrags anheben. Der

Betrag von 2,64 Euro valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6.

(3) Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem

Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die

Anhebung für einen in § 1 Abs. 4 Z 1 genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände

dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des I. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen

über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem

Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20) auch die

Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit

aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.“

8. Nach § 49c wird folgender § 49d samt Überschrift eingefügt

„Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001

§ 49d. (1) Die Änderungen der §§ 1, 2, 9, 16, 20, 30, 37 und 45 durch die Mietrechtsnovelle 2001,

BGBl. I Nr. 161/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 4, § 16 und § 30 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001,

BGBl. I Nr. 161/2001, gelten für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.

(3) Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei

der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I

Nr. 161/2001, durch Hinzurechnung zum bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine

Anhebung nur zulässig ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem Erhaltungs-

und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden Betrag nach § 45 Abs. 1 liegt. Ein

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002

eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994

und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines Erhaltungs- und

Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß § 45 in der Fassung der

Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001.

(4) Im Übrigen ist die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, ab dem 1. Jänner 2002 auch

auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind.“

BGBlPdf 161. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 4785

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie

folgt aufgeteilt wird

Burgenland: .......................................................... 330, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ................................................................ 200, davon 4 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: .................................................. 260, davon 40 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ..................................................... 450, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: .............................................................. 725, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ........................................................... 350, davon 40 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ..................................................................... 1750

Vorarlberg: ........................................................... 300

Wien: .................................................................... 420, davon 100 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten

und nicht nach dem 31. Oktober 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 161. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 7. Mai 2001 ihre Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über

das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 155/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehenden Vorbehalt

erklärt

Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt die Slowakei die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b

dieses Artikels aus.

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