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161_2000 AT

161. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet

Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/

1998, wird wie folgt geändert

Im Anhang II Z 2 wird folgender Buchstabe m angefügt

„m) Nitrat mg/l NO3.“

BGBlPdf 161. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK CHILE, im folgenden die „Vertragsparteien“

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und im besonderen für Investitionen von Investoren jeder

der beiden Vertragsparteien zu schaffen und zu erhalten, was ua. den Kapitaltransfer in das Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei und die Stimulierung geschäftlicher Aktivitäten umfaßt,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme solcher Investitionen stärken, dadurch einen wichtigen Beitrag zu der Entwicklung von

Wirtschaftsbeziehungen leisten und damit auch die wirtschaftliche Prosperität beider Länder begünstigen

können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für den Zweck dieses Abkommens

1. umfaßt „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, vorausgesetzt, daß die Investition in

Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei getätigt

wurde, und schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich, ein

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche

Rechte, wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte, Schuldscheine oder jede andere Art von Beteiligung an Unternehmen;

c) Darlehen oder andere Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen

Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für

Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert sind, soweit beide

Vertragsparteien diese ratifiziert haben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte,

Handelsmarken, Patente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how,

Handelsnamen und Goodwill;

e)Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der

jeweiligen Vertragspartei, oder auf Grund eines Vertrages, eingeräumt werden, einschließlich

der Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder Ausbeutung von

Naturschätzen.

2. bezeichnet „Investor“ die folgenden Rechtspersönlichkeiten, die im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften und diesem

Abkommen eine Investition getätigt haben

a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien in Übereinstimmung

mit deren anwendbaren Gesetzen ist;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, einschließlich Gesellschaften, Kapitalgesellschaften,

Arbeitsgemeinschaften und anderer rechtlich anerkannter Institutionen, die auf

Grund der Gesetze einer der beiden Vertragsparteien geschaffen oder in anderer Weise

rechtmäßig errichtet wurden und ihren Sitz verbunden mit tatsächlichen wirtschaftlichen

Aktivitäten im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;

3. bezeichnet „Hoheitsgebiet“ hinsichtlich jeder Vertragspartei das Land-, Meeres- und Luftgebiet

unter deren Souveränität, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Kontinentalschelfs,

über welche diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht

Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt ausübt;

4. bezeichnet „Erträge“ die durch eine Investition erbrachten Beträge, und insbesondere, aber nicht

ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und

andere Entgelte.

Artikel 2

Förderung, Zulassung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen

Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Politik und ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften

im Bereich ausländischer Investitionen und läßt diese zu.

(2) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und

Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigte Investitionen und deren Erträge

und beeinträchtigt nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung,

Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation solcher Investitionen.

(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung

mit der Gesetzgebung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt

wurde, zu erfolgen.

(4) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der

anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen

übernommen hat.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen

Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung und stellt sicher, daß die Ausübung dieses in solcher

Weise anerkannten Rechtes in der Praxis nicht behindert wird.

(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen

Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die von ihren eigenen

Investoren getätigten Investitionen oder von Investoren jedes Drittlandes getätigten Investitionen gewährt

wird, je nachdem, welche die günstigste ist.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige

Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder

Investoren jedes Drittlandes in bezug auf das Management, die Instandhaltung, Verwendung, Nutzung,

den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation von Investitionen gewährt.

(4) Gewährt eine Vertragspartei Investoren irgendeines Drittlandes und deren Investitionen besondere

Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines

Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsunion oder eines multilateralen Abkommens über Investitionen,

dem die Partei gegenwärtig oder in Zukunft angehört, oder auf Grund der Bestimmungen jedes

internationalen Abkommens, jeder internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über

Besteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren der anderen Vertragspartei und deren

Investitionen zu gewähren.

Artikel 4

Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung den

freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Beträgen in frei konvertierbarer

Währung, insbesondere von

a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen Erträgen;

b) Rückzahlungen, die sich aus einem mit der Investition im Zusammenhang stehenden

Darlehensvertrag ergeben;

c) jedem Kapital und zusätzlichen Beträgen zur Erhaltung oder Erweiterung der Investition oder von

Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation der Investition;

d) einer Entschädigung für Enteignung, Schaden oder Verlust wie in Artikel 5 und 6 dieses

Abkommens erwähnt;

e) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien Berichte und andere Transferformalitäten

in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung vorschreiben. Solche Vorschriften beeinträchtigen nicht in

unvernünftiger Weise den freien und unverzüglichen Transfer, den dieses Abkommen gewährleistet.

(3) Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die

Investition zugelassen hat, am Markt zur Anwendung gelangenden Wechselkurs. In Ermangelung eines

Devisenmarktes ist der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen anzuwenden.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht weder direkt noch indirekt eine Investition eines

Investors der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet, oder setzt eine Maßnahme mit gleicher

Wirkung (im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet), es sei denn, die folgenden Bedingungen werden

erfüllt

a) die Maßnahmen erfolgen im öffentlichen oder nationalen Interesse und in Übereinstimmung mit

dem Gesetz;

b) die Maßnahmen sind nicht diskriminierend;

c) die Maßnahmen werden von Bestimmungen über die Zahlung einer prompten, angemessenen und

wirksamen Entschädigung begleitet.

(2) Eine Entschädigung entspricht dem Marktwert der betroffenen Investition unmittelbar bevor die

Maßnahme gesetzt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist. Kann der

Wert nicht unverzüglich ermittelt werden, wird eine Entschädigung in Übereinstimmung mit allgemein

anerkannten, gerechten Bewertungsgrundsätzen festgesetzt, unter Berücksichtigung ua. des investierten

Kapitals, der Abschreibung, des bereits repatriierten Kapitals, des Wiederbeschaffungswertes und anderer

maßgeblicher Faktoren. Entschädigung ist unverzüglich zu leisten. Sie umfaßt Zinsen zum

handelsüblichen Zinssatz für die Währung der Zahlung vom Zeitpunkt, zu dem die Enteignung wirksam

wird, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Sie hat voll verfügbar und frei transferierbar zu sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von

Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an

welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen

des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem betroffenen Investor steht auf Grund der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die

Enteignung veranlaßt hat, das Recht zu, die gerichtliche oder, soweit anwendbar, sonstige unabhängige

Behörde dieser Partei anzurufen, um die Rechtmäßigkeit jeder solchen Enteignung und die Höhe der

Entschädigung überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Den Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen durch einen Krieg oder irgendeine

andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte oder andere ähnliche

Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird seitens der

letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer

Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die Vertragspartei ihren eigenen

Investoren oder Investoren jedes Drittlandes gewährt, je nachdem, welche günstiger für die betroffenen

Investoren ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in

diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder

Verlust erleiden durch

a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden

der letzteren Vertragspartei; oder

b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden der

letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder

unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

umgehende Rückerstattung oder umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.

Artikel 7

Eintrittsrecht

(1) Hat eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei ermächtigte Institution einen Versicherungsvertrag

oder irgendeine Garantie in bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährt, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei das

Recht der erstgenannten Vertragspartei, kraft des Prinzips des Eintrittsrechtes in alle Rechte und

Ansprüche des Investors einzutreten, sobald eine Zahlung auf Grund dieses Vertrages oder dieser

Garantie von der erstgenannten Vertragspartei geleistet wurde.

(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und

Ansprüche dieses Investors übernommen, so wird dieser Investor diese Rechte und Ansprüche nicht gegen

die andere Vertragspartei geltend machen, es sei denn, er wurde ermächtigt, namens der Vertragspartei,

die die Zahlung geleistet hat, zu handeln.

Artikel 8

Grundsatz der günstigeren Behandlung

Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,

die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet

werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen

Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese

Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen

Vertragspartei

(1) Mit dem Ziel einer freundschaftlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen einer

Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer durch dieses Abkommen erfaßten

Investition ergeben, werden zwischen den betroffenen Parteien Konsultationen durchgeführt.

(2) Führen diese Konsultationen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ersuchens

um Beilegung zu einer Beilegung, kann der Investor die Streitigkeit unterbreiten; entweder

a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt

wurde; oder

b) einem internationalen Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur

Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 eingerichtet wurde; oder

c) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-

Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Ersuchens um Einleitung des Schiedsverfahrens

nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung.

(3) In den in den obigen Subparagraphen b und c erwähnten Fällen stimmt jede Vertragspartei durch

dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der

Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem

entsprechenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Keine der Vertragsparteien fordert die Erschöpfung von

internen administrativen oder gerichtlichen Rechtsmitteln als eine Voraussetzung für die Anrufung einer

internationalen Schiedsinstanz.

(4) Hat der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet

die Investition getätigt wurde, oder einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet, ist diese

Wahl endgültig.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Investor ein internationales Schiedsgericht anrufen, falls

das zuständige Gericht innerhalb eines Zeitraumes von sechsunddreißig Monaten kein Urteil gefällt hat.

(6) Der Schiedsspruch des zuständigen lokalen Gerichtes oder internationalen Schiedsgerichtes ist

endgültig und bindend für beide Parteien; er wird gemäß innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede

Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit

ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicherzustellen.

(7) Sobald eine Streitigkeit dem zuständigen lokalen Gericht oder internationalen Schiedsgericht in

Übereinstimmung mit diesem Artikel unterbreitet worden ist, verfolgt keine Vertragspartei die Streitigkeit

auf diplomatischem Wege, es sei denn, die andere Vertragspartei hat es unterlassen, ein Urteil, einen

Schiedsspruch, eine Verfügung oder jede andere Entscheidung, die das zuständige lokale Gericht oder

internationale Schiedsgericht gefällt hat, zu akzeptieren oder zu erfüllen.

(8) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens

oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die

andere Streitpartei ist, auf Grund einer von einer dritten Partei gewährten Garantie eine Entschädigung

bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jede Streitigkeit zwischen einander betreffend die Auslegung

oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch freundschaftliche Verhandlungen

beizulegen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der

Mitteilung der Streitigkeit beigelegt werden, wird sie über Ersuchen einer der Vertragsparteien in

Übereinstimmung mit diesem Artikel einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird wie folgt gebildet: Innerhalb von zwei

Monaten ab der Mitteilung durch eine Vertragspartei ihres Wunsches, die Streitigkeit durch ein

Schiedsverfahren beizulegen, ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Diese beiden Mitglieder

einigen sich sodann innerhalb eines Monats ab der Ernennung des letzten Mitglieds auf ein drittes

Mitglied, das ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein hat und als Vorsitzender tätig wird. Die

Ernennung des Vorsitzenden ist von den Vertragsparteien innerhalb eines Monats ab dessen Ernennung zu

genehmigen.

(4) Ist innerhalb der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Zeiträume die erforderliche

Ernennung nicht erfolgt oder wurde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, kann jede der

Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die genannte

Funktion auszuüben, oder ist diese Person ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, sind die

Ernennungen durch den Vizepräsidenten, und ist der letztere verhindert oder ist diese Person ein

Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so sind die Ernennungen durch den dienstältesten Richter

des Gerichtshofes, der kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, vorzunehmen.

(5) Der Vorsitzende des Gerichtes hat ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein, das

diplomatische Beziehungen mit beiden Vertragsparteien unterhält.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen kraft der Bestimmungen dieses Abkommens, der

allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechtes zu diesem Gegenstand und der allgemeinen

Rechtsgrundsätze, soweit diese von beiden Vertragsparteien anerkannt sind. Das Gericht trifft seine

Entscheidungen mit Stimmenmehrheit und bestimmt seine Verfahrensregeln.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie ernannt hat, und seiner

Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die verbleibenden Kosten werden,

soweit nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Das Gericht kann

jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.

(8) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend für beide Parteien.

Artikel 11

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses

Abkommens auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechts-

vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden. Es findet hingegen keine

Anwendung auf Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden.

Artikel 12

Konsultationen zwischen den Vertragsparteien

Die Vertragsparteien konsultieren einander über Ersuchen einer der Vertragsparteien über Angelegenheiten

betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 13

Schlußbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses

Abkommens notwendigen verfassungsmäßigen Voraussetzungen. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach

dem Datum der letzteren Notifikation in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen

unbestimmten Zeitraum in Kraft, außer es wird von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf

Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege gekündigt.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung dieses Abkommens getätigt

worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) Dieses Abkommen ist unabhängig davon anwendbar, ob diplomatische oder konsularische

Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig

in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische

Text vor.

Für die Republik Österreich

Farnleitner m. p.

Für die Republik Chile

J. M. Insulza m. p.

PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz

von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile haben die Vertragsparteien

zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als integraler Teil dieses Abkommens anzusehen sind

Zu Artikel 4

(1) Kapital kann erst ein Jahr, nachdem es in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gebracht wurde,

transferiert werden, außer deren Gesetzgebung sieht eine günstigere Regelung vor.

(2) Ein Transfer kann dann als ohne Verzögerung durchgeführt angesehen werden, wenn er innerhalb

eines solchen Zeitraumes durchgeführt wird, der üblicherweise für die Erfüllung der Formalitäten für den

Transfer erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der entsprechende Antrag in der

vorgesehenen Form gestellt wurde, und darf keinesfalls dreißig Tage überschreiten.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig

in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische

Text vor.

Für die Republik Österreich

Farnleitner m. p.

Für die Republik Chile

J. M. Insulza m. p.

Die Notifikationen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Juli 1999 bzw. 23. August

2000 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 22. Oktober 2000 in Kraft.

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