161. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet
Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/
1998, wird wie folgt geändert
Im Anhang II Z 2 wird folgender Buchstabe m angefügt
„m) Nitrat mg/l NO3.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK CHILE, im folgenden die „Vertragsparteien“
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und im besonderen für Investitionen von Investoren jeder
der beiden Vertragsparteien zu schaffen und zu erhalten, was ua. den Kapitaltransfer in das Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei und die Stimulierung geschäftlicher Aktivitäten umfaßt,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme solcher Investitionen stärken, dadurch einen wichtigen Beitrag zu der Entwicklung von
Wirtschaftsbeziehungen leisten und damit auch die wirtschaftliche Prosperität beider Länder begünstigen
können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für den Zweck dieses Abkommens
1. umfaßt „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, vorausgesetzt, daß die Investition in
Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei getätigt
wurde, und schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich, ein
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche
Rechte, wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte, Schuldscheine oder jede andere Art von Beteiligung an Unternehmen;
c) Darlehen oder andere Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen
Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert sind, soweit beide
Vertragsparteien diese ratifiziert haben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte,
Handelsmarken, Patente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how,
Handelsnamen und Goodwill;
e)Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der
jeweiligen Vertragspartei, oder auf Grund eines Vertrages, eingeräumt werden, einschließlich
der Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder Ausbeutung von
Naturschätzen.
2. bezeichnet „Investor“ die folgenden Rechtspersönlichkeiten, die im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften und diesem
Abkommen eine Investition getätigt haben
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien in Übereinstimmung
mit deren anwendbaren Gesetzen ist;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, einschließlich Gesellschaften, Kapitalgesellschaften,
Arbeitsgemeinschaften und anderer rechtlich anerkannter Institutionen, die auf
Grund der Gesetze einer der beiden Vertragsparteien geschaffen oder in anderer Weise
rechtmäßig errichtet wurden und ihren Sitz verbunden mit tatsächlichen wirtschaftlichen
Aktivitäten im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;
3. bezeichnet „Hoheitsgebiet“ hinsichtlich jeder Vertragspartei das Land-, Meeres- und Luftgebiet
unter deren Souveränität, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Kontinentalschelfs,
über welche diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt ausübt;
4. bezeichnet „Erträge“ die durch eine Investition erbrachten Beträge, und insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und
andere Entgelte.
Artikel 2
Förderung, Zulassung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen
Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Politik und ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften
im Bereich ausländischer Investitionen und läßt diese zu.
(2) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und
Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigte Investitionen und deren Erträge
und beeinträchtigt nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung,
Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation solcher Investitionen.
(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung
mit der Gesetzgebung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt
wurde, zu erfolgen.
(4) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der
anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen
übernommen hat.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen
Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung und stellt sicher, daß die Ausübung dieses in solcher
Weise anerkannten Rechtes in der Praxis nicht behindert wird.
(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen
Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die von ihren eigenen
Investoren getätigten Investitionen oder von Investoren jedes Drittlandes getätigten Investitionen gewährt
wird, je nachdem, welche die günstigste ist.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige
Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder
Investoren jedes Drittlandes in bezug auf das Management, die Instandhaltung, Verwendung, Nutzung,
den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation von Investitionen gewährt.
(4) Gewährt eine Vertragspartei Investoren irgendeines Drittlandes und deren Investitionen besondere
Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines
Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsunion oder eines multilateralen Abkommens über Investitionen,
dem die Partei gegenwärtig oder in Zukunft angehört, oder auf Grund der Bestimmungen jedes
internationalen Abkommens, jeder internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über
Besteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren der anderen Vertragspartei und deren
Investitionen zu gewähren.
Artikel 4
Freier Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung den
freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Beträgen in frei konvertierbarer
Währung, insbesondere von
a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen Erträgen;
b) Rückzahlungen, die sich aus einem mit der Investition im Zusammenhang stehenden
Darlehensvertrag ergeben;
c) jedem Kapital und zusätzlichen Beträgen zur Erhaltung oder Erweiterung der Investition oder von
Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation der Investition;
d) einer Entschädigung für Enteignung, Schaden oder Verlust wie in Artikel 5 und 6 dieses
Abkommens erwähnt;
e) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien Berichte und andere Transferformalitäten
in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung vorschreiben. Solche Vorschriften beeinträchtigen nicht in
unvernünftiger Weise den freien und unverzüglichen Transfer, den dieses Abkommen gewährleistet.
(3) Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die
Investition zugelassen hat, am Markt zur Anwendung gelangenden Wechselkurs. In Ermangelung eines
Devisenmarktes ist der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen anzuwenden.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht weder direkt noch indirekt eine Investition eines
Investors der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet, oder setzt eine Maßnahme mit gleicher
Wirkung (im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet), es sei denn, die folgenden Bedingungen werden
erfüllt
a) die Maßnahmen erfolgen im öffentlichen oder nationalen Interesse und in Übereinstimmung mit
dem Gesetz;
b) die Maßnahmen sind nicht diskriminierend;
c) die Maßnahmen werden von Bestimmungen über die Zahlung einer prompten, angemessenen und
wirksamen Entschädigung begleitet.
(2) Eine Entschädigung entspricht dem Marktwert der betroffenen Investition unmittelbar bevor die
Maßnahme gesetzt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist. Kann der
Wert nicht unverzüglich ermittelt werden, wird eine Entschädigung in Übereinstimmung mit allgemein
anerkannten, gerechten Bewertungsgrundsätzen festgesetzt, unter Berücksichtigung ua. des investierten
Kapitals, der Abschreibung, des bereits repatriierten Kapitals, des Wiederbeschaffungswertes und anderer
maßgeblicher Faktoren. Entschädigung ist unverzüglich zu leisten. Sie umfaßt Zinsen zum
handelsüblichen Zinssatz für die Währung der Zahlung vom Zeitpunkt, zu dem die Enteignung wirksam
wird, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Sie hat voll verfügbar und frei transferierbar zu sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von
Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an
welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen
des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem betroffenen Investor steht auf Grund der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die
Enteignung veranlaßt hat, das Recht zu, die gerichtliche oder, soweit anwendbar, sonstige unabhängige
Behörde dieser Partei anzurufen, um die Rechtmäßigkeit jeder solchen Enteignung und die Höhe der
Entschädigung überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Den Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen durch einen Krieg oder irgendeine
andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte oder andere ähnliche
Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird seitens der
letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer
Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die Vertragspartei ihren eigenen
Investoren oder Investoren jedes Drittlandes gewährt, je nachdem, welche günstiger für die betroffenen
Investoren ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in
diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder
Verlust erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden
der letzteren Vertragspartei; oder
b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden der
letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder
unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
umgehende Rückerstattung oder umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.
Artikel 7
Eintrittsrecht
(1) Hat eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei ermächtigte Institution einen Versicherungsvertrag
oder irgendeine Garantie in bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährt, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei das
Recht der erstgenannten Vertragspartei, kraft des Prinzips des Eintrittsrechtes in alle Rechte und
Ansprüche des Investors einzutreten, sobald eine Zahlung auf Grund dieses Vertrages oder dieser
Garantie von der erstgenannten Vertragspartei geleistet wurde.
(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und
Ansprüche dieses Investors übernommen, so wird dieser Investor diese Rechte und Ansprüche nicht gegen
die andere Vertragspartei geltend machen, es sei denn, er wurde ermächtigt, namens der Vertragspartei,
die die Zahlung geleistet hat, zu handeln.
Artikel 8
Grundsatz der günstigeren Behandlung
Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet
werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen
Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese
Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei
(1) Mit dem Ziel einer freundschaftlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen einer
Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer durch dieses Abkommen erfaßten
Investition ergeben, werden zwischen den betroffenen Parteien Konsultationen durchgeführt.
(2) Führen diese Konsultationen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ersuchens
um Beilegung zu einer Beilegung, kann der Investor die Streitigkeit unterbreiten; entweder
a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt
wurde; oder
b) einem internationalen Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 eingerichtet wurde; oder
c) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-
Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Ersuchens um Einleitung des Schiedsverfahrens
nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung.
(3) In den in den obigen Subparagraphen b und c erwähnten Fällen stimmt jede Vertragspartei durch
dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der
Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem
entsprechenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Keine der Vertragsparteien fordert die Erschöpfung von
internen administrativen oder gerichtlichen Rechtsmitteln als eine Voraussetzung für die Anrufung einer
internationalen Schiedsinstanz.
(4) Hat der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet
die Investition getätigt wurde, oder einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet, ist diese
Wahl endgültig.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Investor ein internationales Schiedsgericht anrufen, falls
das zuständige Gericht innerhalb eines Zeitraumes von sechsunddreißig Monaten kein Urteil gefällt hat.
(6) Der Schiedsspruch des zuständigen lokalen Gerichtes oder internationalen Schiedsgerichtes ist
endgültig und bindend für beide Parteien; er wird gemäß innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede
Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit
ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicherzustellen.
(7) Sobald eine Streitigkeit dem zuständigen lokalen Gericht oder internationalen Schiedsgericht in
Übereinstimmung mit diesem Artikel unterbreitet worden ist, verfolgt keine Vertragspartei die Streitigkeit
auf diplomatischem Wege, es sei denn, die andere Vertragspartei hat es unterlassen, ein Urteil, einen
Schiedsspruch, eine Verfügung oder jede andere Entscheidung, die das zuständige lokale Gericht oder
internationale Schiedsgericht gefällt hat, zu akzeptieren oder zu erfüllen.
(8) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die
andere Streitpartei ist, auf Grund einer von einer dritten Partei gewährten Garantie eine Entschädigung
bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jede Streitigkeit zwischen einander betreffend die Auslegung
oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch freundschaftliche Verhandlungen
beizulegen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der
Mitteilung der Streitigkeit beigelegt werden, wird sie über Ersuchen einer der Vertragsparteien in
Übereinstimmung mit diesem Artikel einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird wie folgt gebildet: Innerhalb von zwei
Monaten ab der Mitteilung durch eine Vertragspartei ihres Wunsches, die Streitigkeit durch ein
Schiedsverfahren beizulegen, ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Diese beiden Mitglieder
einigen sich sodann innerhalb eines Monats ab der Ernennung des letzten Mitglieds auf ein drittes
Mitglied, das ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein hat und als Vorsitzender tätig wird. Die
Ernennung des Vorsitzenden ist von den Vertragsparteien innerhalb eines Monats ab dessen Ernennung zu
genehmigen.
(4) Ist innerhalb der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Zeiträume die erforderliche
Ernennung nicht erfolgt oder wurde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, kann jede der
Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die genannte
Funktion auszuüben, oder ist diese Person ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, sind die
Ernennungen durch den Vizepräsidenten, und ist der letztere verhindert oder ist diese Person ein
Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so sind die Ernennungen durch den dienstältesten Richter
des Gerichtshofes, der kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, vorzunehmen.
(5) Der Vorsitzende des Gerichtes hat ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein, das
diplomatische Beziehungen mit beiden Vertragsparteien unterhält.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen kraft der Bestimmungen dieses Abkommens, der
allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechtes zu diesem Gegenstand und der allgemeinen
Rechtsgrundsätze, soweit diese von beiden Vertragsparteien anerkannt sind. Das Gericht trifft seine
Entscheidungen mit Stimmenmehrheit und bestimmt seine Verfahrensregeln.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie ernannt hat, und seiner
Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die verbleibenden Kosten werden,
soweit nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Das Gericht kann
jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.
(8) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend für beide Parteien.
Artikel 11
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechts-
vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden. Es findet hingegen keine
Anwendung auf Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden.
Artikel 12
Konsultationen zwischen den Vertragsparteien
Die Vertragsparteien konsultieren einander über Ersuchen einer der Vertragsparteien über Angelegenheiten
betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 13
Schlußbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses
Abkommens notwendigen verfassungsmäßigen Voraussetzungen. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach
dem Datum der letzteren Notifikation in Kraft.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen
unbestimmten Zeitraum in Kraft, außer es wird von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf
Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege gekündigt.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung dieses Abkommens getätigt
worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Zeitpunkt in Kraft.
(4) Dieses Abkommen ist unabhängig davon anwendbar, ob diplomatische oder konsularische
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen.
GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig
in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische
Text vor.
Für die Republik Österreich
Farnleitner m. p.
Für die Republik Chile
J. M. Insulza m. p.
PROTOKOLL
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile haben die Vertragsparteien
zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als integraler Teil dieses Abkommens anzusehen sind
Zu Artikel 4
(1) Kapital kann erst ein Jahr, nachdem es in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gebracht wurde,
transferiert werden, außer deren Gesetzgebung sieht eine günstigere Regelung vor.
(2) Ein Transfer kann dann als ohne Verzögerung durchgeführt angesehen werden, wenn er innerhalb
eines solchen Zeitraumes durchgeführt wird, der üblicherweise für die Erfüllung der Formalitäten für den
Transfer erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der entsprechende Antrag in der
vorgesehenen Form gestellt wurde, und darf keinesfalls dreißig Tage überschreiten.
GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig
in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische
Text vor.
Für die Republik Österreich
Farnleitner m. p.
Für die Republik Chile
J. M. Insulza m. p.
Die Notifikationen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Juli 1999 bzw. 23. August
2000 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 22. Oktober 2000 in Kraft.