161. Bundesgesetz: Änderung des Poststrukturgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Poststrukturgesetzes
Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 31/1999, wird wie folgt geändert
1. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Gebühreninkasso Service GmbH oder
der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, oder
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen
Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch
Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus einer der Gesellschaften
hervorgegangen ist und an dem die Österreichische Post Aktiengesellschaft oder die Telekom
Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, oder bei der Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft oder bei der Gebühreninkasso Service GmbH ist zulässig.“
2. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom
Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten
Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das
beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste
Pensionsbehörde für die im Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.
Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.“
3. Im § 17 Abs. 3 Z 1 bis 6 wird jeweils der Ausdruck „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“
durch den Ausdruck „Österreichische Post Aktiengesellschaft“ ersetzt.
4. An die Stelle des § 17 Abs. 5 bis 10 treten folgende Bestimmungen
„(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind,
mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für
neu eintretenden Bedienstete gültigen Bestimmungen.
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen
ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren,
und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen
ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser
Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1a fallenden Beamten. Im Falle
einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die
von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen. Ab Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller
Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat dem Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a
zugewiesen ist, die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden
Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs. 1 erster
Satz des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden
Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte
gemäß § 22 B-KUVG, der einen Beitragssatz von 0,8% entspricht, übersteigen. Der Bund hat den
gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage
zu bevorschussen.
(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung
1. der Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen
Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenußempfänger, die nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und
deren Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a
zugewiesen waren;
2. der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenußempfänger,
die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999
aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt der
Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Die Telekom Austria Aktiengesellschaft hat der Österreichischen
Post Aktiengesellschaft 50% des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und
Zahlbarstellung dieser Geldleistungen zu ersetzen.
(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten
sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende
Disziplinarkommission zuständig ist,
2. die Mitglieder des für nach Abs. 1a zugewiesene Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission
nach Abs. 1a zugewiesene Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für
Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von
der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein nach Abs. 1a zugewiesener
Beamter sein muß.
(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als
Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein nach Abs. 1a
zugewiesener Beamter sein muß.“
5. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt
„Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von
Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils
geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten
der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des
Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen
gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands
hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu
regeln
1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu
regeln sind, und
2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze
unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende
kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden
zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden
mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.
(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs. 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden
Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.
(6) Verordnungen nach Abs. 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der
betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt
werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines
obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer
Verordnung entfällt.
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996,
gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch
betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
(10) § 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesene
Beamte mit den Maßgaben, daß
1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung
zugewiesen ist, und
2. daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen
zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17
Abs. 1a betrieben werden.“
6. An die Stelle des § 19 Abs. 3 zweiter Satz treten folgende Bestimmungen
„Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung
im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
direkt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der
in § 17 Abs. 1a angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der
Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft
gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühreninkasso Service GmbH.“
7. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind
von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen
Personalamt fortzuführen.“
Artikel II
Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Umfaßt ein Unternehmen nur einen Betrieb und sind in diesem Betrieb bis zu zwei Vertrauenspersonenausschußmitglieder
zu wählen, so ist die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses in einem
vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Für dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt § 58 Arbeitsverfassungsgesetz
sinngemäß.“
2. Der Punkt am Ende des § 72 Abs. 3 Z 7 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8
angefügt
„8. bei der Erlassung der in § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes vorgesehenen Verordnungen.“
3. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 tritt am 1. September 1999
in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „PT 3,“ der Ausdruck „PF 2 (ohne Hochschulstudium),
PF 3,“ eingefügt.
2. § 228 lautet samt Überschrift
„Anwendungsbereich
§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“
umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-
Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur
Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.“
3. Im § 229 Abs. 1 entfallen die Worte „oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.
4. § 229 Abs. 3a entfällt.
5. § 230 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel
vorgesehen
6. § 230a Abs. 6 entfällt.
7. Im § 231 entfallen die Worte „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.
8. Nach § 244 wird folgender § 244a samt Überschrift eingefügt
„Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 244a. Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post-
und Fernmeldehoheitsverwaltung sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften
auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend
von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe
„Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ in den entsprechenden Einstufungen und
Verwendungen gelten.“
9. Im § 249 Abs. 8 entfallen die Worte „und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.
10. Nach § 249 wird folgender 8a. Unterabschnitt eingefügt
„8a. Unterabschnitt
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Anwendungsbereich
§ 249a. (1) Die Beamten der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 bei der Obersten Post- und
Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro und im
Postbüro werden mit 1. September 1999 Beamte der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und
Fernmeldehoheitsverwaltung“.
(2) Die Überleitung erfolgt
1. aus der Verwendungsgruppe PT 1 in die Verwendungsgruppe PF 1,
2. aus der Verwendungsgruppe PT 2 in die Verwendungsgruppe PF 2,
3. aus der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PF 3,
4. aus der Verwendungsgruppe PT 4 in die Verwendungsgruppe PF 4,
5. aus der Verwendungsgruppe PT 5 in die Verwendungsgruppe PF 5,
6. aus der Verwendungsgruppe PT 6 in die Verwendungsgruppe PF 6,
7. aus der Verwendungsgruppe PT 7 in die Verwendungsgruppe PF 7,
8. aus der Verwendungsgruppe PT 8 in die Verwendungsgruppe PF 8,
9. aus der Verwendungsgruppe PT 9 in die Verwendungsgruppe PF 9.
(3) Durch die Überleitung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(4) Gehörte der Beamte unmittelbar vor der Überleitung einer Dienstzulagengruppe an, ist er in die
hinsichtlich der Bezeichnung entsprechende Funktionsgruppe übergeleitet. Innerhalb der Funktionsgruppe
gebührt dem Beamten die Funktionsstufe, die hinsichtlich der Bezeichnung der bisher gebührenden
Funktionsstufe entspricht.
(5) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“
dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten
des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören.
(6) Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 254
auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten
die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine
bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse
oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung
in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.
Ernennungserfordernisse
§ 249b. (1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des
Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 38 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen
Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
ausschließlich jene, denen die Worte „in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ vorangestellt sind.
(2) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe
gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb
des PTA-Bereichs oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und
Fernmeldehoheitsverwaltung oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen
Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem
Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
zurückgelegt hat. § 229 Abs. 1 zweiter Satz und § 249a Abs. 2 sind dabei anzuwenden.
(3) Abs. 2 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte
Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die
dieser Einstufung entsprechen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu
bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der
Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten
ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung
verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu
nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit,
der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte
Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische
Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu
berücksichtigen.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 249c. (1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel
vorgesehen
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende
Amtstitel vorgesehen
(3) Die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden
Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 249d. (1) Planstellen der Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 1 sind durch befristete
Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung
mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt. Durch die Überleitung nach § 249a ändert sich dieser
Fristenlauf für den betreffenden Arbeitsplatz nicht.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte
im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer
niedrigeren Funktionsgruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten
Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich
begrenzten Funktion
1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener
Funktionsgruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
ernannt war,
2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste
Funktionsgruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er
durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Funktionsgruppe durch zehn Jahre
ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der
Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich
befristeten Funktion derselben Funktionsgruppe betraut zu werden.
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 249e. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen
in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende
Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.“
11. § 254 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. Beamte im PTA-Bereich und“
12. Dem § 284 wird folgender Abs. 38 angefügt
„(38) § 83 Abs. 1 Z 4, § 228 samt Überschrift, § 229 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 231, § 244a samt
Überschrift, § 249 Abs. 8, der 8a. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, § 254 Abs. 3 Z 1
und Anlage 1 Z 30 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit
1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten § 229 Abs. 3a und § 230a Abs. 6 in der bis dahin
geltenden Fassung außer Kraft. § 249e samt Überschrift tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die
Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu
diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der
Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.“
13. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 30, die Z 30.1 und die Einleitung zu Z 30.2 lauten
„30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1 UND PF 1
Ernennungserfordernisse
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3
gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen
an:“
14. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 31 lautet
„31. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 UND PF 2“
15. In der Anlage 1 Z 31.4, Z 32.1, Z 33.1, Z 34.1, Z 35.1, Z 36.1, Z 37.1 und Z 38.1 wird der Ausdruck
„oder 3a“ jeweils durch den Ausdruck „oder § 249b Abs. 3“ ersetzt.
16. Anlage 1 Z 31.6 lit. c lautet
„c) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der
erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“
17. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 32 lautet
„32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3“
18. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 32.2 lautet
„32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen
an:“
19. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 32.3 lit. c lautet
„c) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung II.“
20. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 33 lautet
„33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4“
21. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 33.2 lautet
„33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen
an:“
22. Anlage 1 Z 33.3 lit. c lautet
„c) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der
erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“
23. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 34 lautet
„34. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 5 UND PF 5“
24. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 34.2 lautet
„34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen
an:“
25. Anlage 1 Z 34.3 lit. b lautet
„b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9
und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.“
26. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 35 lautet
„35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6“
27. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 35.2 lautet
„35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen
an:“
28. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 36 lautet
„36. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 7 UND PF 7“
29. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 36.2 lautet
„36.2. Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes
1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende
Verwendungen an:“
30. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 37 lautet
„37. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 8 UND PF 8“
31. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 37.2 lautet
„37.2. Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes
1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende
Verwendungen an:“
32. Anlage 1 Z 37.3 lit. b lautet
„b) eine zweijährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung IV oder“
33. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 38 lautet
„38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9“
34. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 38.2 lautet
„38.2. Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen
an:“
Artikel IV
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt
„10. Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.“
2. Im § 12a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „PT 1 bis PT 9,“ der Ausdruck „PF 1 bis PF 9“ eingefügt.
3. § 103 Abs. 1 lautet
„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA)
oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, anzuwenden.“
4. Im § 104 Abs. 1 wird der Ausdruck „fünf Jahre“ durch den Ausdruck „vier Jahre“ ersetzt.
5. § 104 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat,
gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen
Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe
17.“
6. Im § 105 Abs. 1 entfallen die Worte „im PTA-Bereich“.
7. § 105 Abs. 2 entfällt.
8. § 105 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
9. Nach § 117 wird folgender Unterabschnitt D eingefügt
„Unterabschnitt D
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 117a. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen bei der
Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und
Zulassungsbüro sowie im Postbüro.
(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe
und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
(3) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung beginnt, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
§ 117b. (1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine
außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt
eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung.
Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe
17.
(3) Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.
Funktionszulage
§ 117c. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige
Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG
1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt
(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe
PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und
mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für
zeitliche Mehrleistungen.
(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der dauernd mit der Ausübung dieser
Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 919 S.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte
Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
Funktionsabgeltung
§ 117d. (1) Übt ein Beamter der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung eine nach § 249b Abs. 3
BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende
Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht
ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden
Bestimmungen des § 117c ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt
die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. § 117c Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung
nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte
Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des
Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der
entsprechenden Funktionsabgeltung.
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 117e. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige
Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe
verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt – außer im Falle des
Abs. 2 – 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der
höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 eine niedrigere Funktionszulage
als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt
die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50% des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Funktionszulagenansprüchen
der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage
ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in
derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktionszulage ist vor
Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung
nach Abs. 3 zu laufen.
(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des
Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der
entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe
seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz
dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die
bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung)
unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes
einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages.“
10. Im Abschnitt XI erhalten die Unterabschnitte D bis H die Bezeichnungen „E“ bis „I“.
11. Dem § 175 wird folgender Abs. 34 angefügt
„(34) § 2, § 12a Abs. 2 Z 1, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 3, der Unterabschnitt
D des XI. Abschnittes und die Änderung der Bezeichnungen der Unterabschnitte D bis H des
XI. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit 1. September 1999 in
Kraft. Gleichzeitig tritt § 105 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.“
Artikel V
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet
„e) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8, PT 7, PF 9, PF 8 und PF 7,
bb) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 bis Gehaltsstufe 12,
cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3, PT 2 (ohne Hochschulbildung), PF 4, PF 3 und
PF 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,“
2. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. i lautet
„i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
aa) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 ab der Gehaltsstufe 13,
bb) der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 ab der Gehaltsstufe 8,
cc) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites
Jahr),
dd) in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 8 bis 15,
Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)
ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung)
und PF 1 bis Gehaltsstufe 10,“
3. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i lautet
„i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
aa) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),
bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes
bis drittes Jahr),
cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung)
und PF 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,“
4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. h lautet
„h) Beamte des Post- und Fernmeldewesens
aa) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung)
ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr),
bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung)
und PF 1 ab der Gehaltsstufe 13,“
5. Dem § 77 wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Z 2 lit. i, Z 3 lit. i und Z 4 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 161/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)
Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
Punkt 4 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet
„(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 und PF 1 bis PF 8 können
mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe
oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer
Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 und PF 1 bis PF 9 können mit Beamten der
Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis
p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß den §§ 229
und 249a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1,
PT 2, PF 1 oder PF 2,
die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2,
PT 3, PT 4, PF 2, PF 3 oder PF 4,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5,
PT 6, PF 5 oder PF 6,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe
PT 7, PT 8, PF 7 oder PF 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9
oder PF 9,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe
PT 6 oder PF 6,
die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe
PT 7 oder PF 7,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungsgruppe
PT 7, PT 8, PF 7 oder PF 8,
die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe
PT 8 oder PF 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe
PT 9 oder PF 9
entsprechen.“
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
BGBl. Nr. 733/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/1998, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3a wird eingefügt
„§ 3b. (1) Die für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen gemäß § 6a Absatz 2 des
Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) vom Ausführer zu entrichtenden Gebühren sind in der Höhe der
Anlage 6 zu § 32 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktsverordnung 1998 (EBVO 1998),
BGBl. II Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben.
Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle bar zu entrichten,
bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.
(2) Die Anmeldung von Lieferungen beim Grenztierarzt der Ausgangsstelle hat nach den Regelungen
von § 26 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktsverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II
Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.“
2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO hat die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien am 4. April 1995 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl.
Nr. 225/1983) gebunden zu erachten.
Nach weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen idF des Protokolls (BGBl. Nr. 225/1983 idF
BGBl. Nr. 283/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 284/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Albanien 31. Oktober 1995
Armenien 6. Juli 1993
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bahamas 7. Februar 1997
Bahrain 27. Oktober 1997
Belize 22. April 1998
Botsuana 9. Dezember 1996
Brasilien 24. Mai 1993
Côte d’Ivoire 27. Februar 1996
El Salvador 22. Jänner 1999
Estland 29. März 1994
Gambia 16. September 1996
Georgien 7. Februar 1997
Honduras 23. Juni 1993
Israel 12. November 1996
Jamaika 7. Oktober 1997
Kolumbien 18. Juni 1998
Komoren 9. Februar 1995
Kongo, Demokratische Republik 18. Jänner 1996
Kongo 18. Juni 1998
Korea, Republik 28. März 1997
Lettland 25. Juli 1995
Libanon 16. April 1999
Litauen 20. August 1993
Luxemburg 15. April 1998
Madagaskar 25. September 1998
Malawi 14. November 1996
Malaysia 10. November 1994
Monaco 20. August 1997
Mongolei 8. Dezember 1997
Namibia 23. August 1995
Nicaragua 30. Juli 1997
Papua-Neuguinea 16. März 1993
Paraguay 7. Juni 1995
Philippinen 8. Juli 1994
Syrien, Arabische Republik 5. März 1998
Thailand 13. Mai 1998
Togo 4. Juli 1995
Türkei 13. Juli 1994
Ukraine 16. Jänner 1997
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben am 31. bzw. 26. März 1993 erklärt, sich mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 an das Übereinkommen idF des Protokolls gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China erklärt, daß das Übereinkommen
idF des Protokolls auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit
Wirksamkeit vom 8. September 1998 auf Guernsey und das Britische Territorium im Indischen Ozean
ausgedehnt.