161. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein
zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen
Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt
werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In
Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.“
2. In den §§ 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 33 ist jeweils das Wort
„Einsichtsfrist“ durch das Wort „Einsichtszeitraum“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
3. In § 26 Abs. 1 ist die Zahl „20000“ durch „10 000“ zu ersetzen.
4. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind
jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut
der Landeshauptmann, anordnet.“
5. § 60 Abs. 4 lautet
„(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen volljährigen Zeugen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft erfolgen, der über einen gültigen österreichischen Reisepaß verfügt, dessen
Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.“
6. In § 52 wird folgender Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6
„(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien
in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist.
Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
geeignete Leitsysteme vorzusehen.“
7. In § 66 lauten die Absätze 1 und 2
„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von
einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen
und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils
nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen
Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.“
8. Der § 72 Abs. 4 entfällt, der folgende Abs. 5 erhält die Bezeichnung 4.
9. Die Anlage 3 lautet
Anlage 3, Vorderseite
Anlage 3, Rückseite
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 13 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf im Transportwesen
§ 1. Im Bereich des Transportwesens ist der Lehrberuf Speditionskaufmann mit einer Lehrzeit von
drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Speditionskaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Kenntnis der Grenzübergänge und Hauptverkehrsrouten,
2. Auswahl und Disposition des optimalen Verkehrsträgers nach dem Transportbedarf des Kunden,
3. Kalkulation von Transportkosten und Nebengebühren,
4. Anbieten und organisatorische Abwicklung von Transportleistungen, Lagerleistungen und speditionellen
Nebenleistungen,
5. Zollabfertigung von Exportsendungen und Importsendungen,
6. Lagerdokumentation, Lagerabrechnung und Entwicklung von Logistikkonzepten,
7. Kundenbetreuung und Kundenberatung,
8. Durchführen facheinschlägiger Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation und
Controlling),
9. Ausfertigen und Bearbeiten von facheinschlägigen Formularen, Vordrucken und Schriftstücken,
10. Fachgerechte Verwendung aktueller Kommunikationsmittel,
11. Kenntnis der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere der Haftungsbestimmungen
der verschiedenen Verkehrsträger sowie die Beratung der Kunden in Schadensfällen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Speditionskaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann gliedert sich in eine praktische
und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall-Spedition, Speditions- und
Transportkunde, Zoll- und Außenhandel und Verkehrsgeografie.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Speditionskaufmann oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall – Spedition
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat einen auf die Spedition bezogenen Geschäftsfall einschließlich
des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu
erstrecken
1. Beschaffung von Transportleistungen, Lagerleistungen und speditionellen Nebenleistungen,
2. Ausfertigung von Frachtpapieren, Zollpapieren und Speditionspapieren,
3. einfache Frachtkalkulation und Zollkalkulation,
4. Abrechnung (Fakturierung).
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Lehrling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
75 Minuten ausgearbeitet werden kann.
(4) Der schriftliche Prüfungsteil ist nach 90 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf die Gebiete
Verkehrswesen, Zollverfahren, Versicherungswesen, Handelsrecht, Steuerrecht und Gewerberecht zu
erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch
Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(6) Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Speditions- und Transportkunde
§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf
folgende Gebiete zu erstrecken
1. wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Transportmittel,
2. Organisation des Beförderungsablaufes,
3. Warenzwischenlagerung,
4. Handhabung der Beförderungstarife und der Speditionstarife.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und
auf die speziellen Lagerungsvorschriften für einzelne Warengruppen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist
in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen
bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Zoll- und Außenhandel
§ 7. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf
folgende Gebiete zu erstrecken
1. Zollabfertigung,
2. wesentliche Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen samt tarifarischer Zollkunde und
Warenkunde.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Verkehrsgeografie
§ 8. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf
folgende Gebiete zu erstrecken
1. wichtige inländische und ausländische Verkehrswege,
2. Zollübergänge,
3. wichtige Umschlagplätze.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Prüfungsteils des Gegenstandes Geschäftsfall-Spedition für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch
der Rechengang auszuführen ist
1. Prozentrechnungen und Promillerechnungen,
2. Zahlungsverkehr, einschließlich Devisenrechnung und Valutenrechnung,
3. Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Prüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Speditionskaufmann werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ ein Lehrling;
2. zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............................. zwei Lehrlinge;
3. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................ drei Lehrlinge;
4. fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................. vier Lehrlinge;
5. sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................... fünf Lehrlinge;
6. neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen................................ sechs Lehrlinge;
7. für je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen...................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige,
jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt
ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils
festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Speditionskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann, BGBl. Nr. 318/1991, und
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann, BGBl.
Nr. 329/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 512/1992 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998
außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
bzw. Organisation ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer
betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. III Nr. 139/1997), hinterlegt
Staaten: Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Angola 30. Juni 1997
Äquatorialguinea 27. Juni 1997
Armenien 2. Juli 1997
Äthiopien 27. Juni 1997
Bahrain 14. Juli 1997
Belgien 30. Juni 1997
Belize 23. Juli 1998
Brasilien 25. Juni 1997
Chile 11. November 1997
Costa Rica 5. Jänner 1998
Dominica 8. Dezember 1997
Dominikanische Republik 26. Juni 1997
Dschibuti 12. Juni 1997
Europäische Gemeinschaft 26. März 1998
El Salvador 27. Juni 1997
Frankreich 12. Juni 1997
Guinea 23. Juni 1997
Guyana 26. Juni 1997
Honduras 25. Juni 1997
Irland 31. Juli 1997
Italien 23. Juni 1997
Jamaika 12. November 1997
Kambodscha 18. August 1997
Kasachstan 9. Juli 1997
Kenia 24. Juni 1997
Kirgisistan 19. September 1997
Komoren 3. März 1998
Kongo, Demokratische Republik 12. September 1997
Kuwait 27. Juni 1997
Liberia 2. März 1998
Madagaskar 25. Juni 1997
Malaysia 25. Juni 1997
Malta 30. Jänner 1998
Marshallinseln 2. Juni 1998
Staaten: Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Nicaragua 17. Februar 1998
Nigeria 8. Juli 1997
São Tomé und Principe 8. Juli 1998
Saudi-Arabien 25. Juni 1997
Seychellen 26. Juni 1997
Sierra Leone 25. September 1997
Simbabwe 23. September 1997
St. Kitts und Nevis 30. Juni 1997
St. Lucia 2. Juli 1997
St. Vincent und die Grenadinen 16. März 1998
Südafrika 30. September 1997
Syrien, Arabische Republik 10. Juni 1997
Tadschikistan 16. Juli 1997
Tansania, Vereinigte Republik 19. Juni 1997
Türkei 31. März 1998
Uganda 25. Juni 1997
Venezuela 29. Juni 1998
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben Erklärungen abgegeben
Europäische Gemeinschaft
Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 2 und 3
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft begründenden
Vertrags und gemäß den Änderungen durch die Einheitliche Europäische Akte und den Vertrag
über die Europäische Union ist die Gemeinschaft dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
und insbesondere zur Bekämpfung der Wüstenbildung zu ergreifen. Die Gemeinschaft ist auch für den
Bereich der Landwirtschaft zuständig. Sie ist für die Unterzeichnung internationaler Abkommen in
Zusammenhang mit solchen Angelegenheiten und auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit
zuständig. Sie genießt ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet des Handels. Die Rechtsakte und
Programme der Gemeinschaft, die im folgenden aufgelistet sind, spiegeln die Zuständigkeitsbereiche der
Gemeinschaft wider.
Die Gemeinschaft wird künftig in der Lage sein, durch die Annahme rechtlicher Instrumentarien oder
Maßnahmen zur Zusammenarbeit zusätzliche Verantwortlichkeiten, die insbesondere auf die Bekämpfung
der Wüstenbildung abzielen, zu übernehmen.
Liste der Rechtsakte und Gemeinschaftsprogramme, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung
beitragen.
Instrumente allgemeiner Art
Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten anläßlich eines
Treffens im Rahmen des Rates vom 1. Februar 1993 über ein Politik- und Aktionsprogramm in Hinblick
auf Umwelt und nachhaltige Entwicklung (OJ C 138, 17. 5. 1993, S 1).
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Politik der
Entwicklungszusammenarbeit in Hinblick auf das Jahr 2000 [SEC(92) 915 endgültig].
Instrumente finanzieller Art
Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(OJ L 374, 31. 12. 1988, S 15).
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (OJ L 374, 31. 12.1988, S 25).
Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über finanzielle und technische
Unterstützung für und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien und
Lateinamerika (OJ L 52, 27. 2. 1992, S 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die Umsetzung der von der
Gemeinschaft mit mediterranen Nichtmitgliedstaaten abgeschlossenen Protokolle über finanzielle und
technische Zusammenarbeit (OJ L 181, 1. 7. 1992, S 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über finanzielle Zusammenarbeit in
bezug auf alle mediterranen Nichtmitgliedstaaten (OJ L 181, 1. 7. 1992, S 5).
Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines finanziellen
Instrumentariums für die Umwelt (LIFE) (OJ L 206, 22. 7. 1992, S 1).
Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Einrichtung eines Kohäsionsfonds
(OJ L 130, 25. 5. 1994, S 1).
Verordnung (EG) Nr. 3062/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Förderung
tropischer Wälder (OJ L 327, 30. 12. 1995, S 9).
Entscheidung des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 über den Abschluß des vierten
AKP-EWG-Abkommens. Entscheidung 91/400/EGKS, EWG (OJ L 229, 17. 8. 1991, S 1).
Mitteilung der Kommission gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992
über die Schaffung eines finanziellen Instrumentariums für die Umwelt (LIFE) in bezug auf die
Durchführung vorrangiger Aktionen 1995 (OJ C 139, 21. 5. 1994, S 3).
Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Maßnahmen für die Umwelt in
Entwicklungsländern im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung (OJ L 108, 25. 4. 1997, S.1).
Verordnung (EWG) Nr. 1118/88 des Rates vom 25. April 1988 betreffend spezifische Maßnahmen
zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in bestimmten Regionen Spaniens (OJ L 107, 28. 4.
1988, S 3).
Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen
für Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 betreffend den Plan, Waldland in ländlichen Gebieten
in der Gemeinschaft zu entwickeln und bestmöglich zu nutzen (OJ L 165, 15. 6. 1989, S 3).
Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe an die
Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (OJ L 375, 23. 12. 1989, S 11).
Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über mit den Erfordernissen des
Umweltschutzes und der Erhaltung ländlicher Gebiete zu vereinbarender landwirtschaftlicher
Produktionsmethoden (OJ L 215, 30. 7. 1992, S 85).
Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung eines Hilfsplans der
Gemeinschaft für forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Landwirtschaft (OJ L 215, 30. 7. 1992, S 96).
Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Schutz der Wälder der
Gemeinschaft gegen Feuer (OJ L 217, 31. 7. 1992, S 3).
Forschungsprogramme
Entscheidung 89/625/EWG des Rates vom 20. November 1989 zur Annahme zweier spezifischer
Programme für Forschung und Entwicklung im Bereich der Umwelt – STEP und EPOCH (1989 bis 1992)
(OJ L 359, 8. 12. 1989, S 9).
Entscheidung 91/354/EWG des Rates vom 7. Juni 1991 zur Annahme eines spezifischen Programms
für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (1990 bis 1994) (OJ L 192,
16. 7. 1991, S 29).
Entscheidung 94/911/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen
Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich
Umwelt und Klima (1994 bis 1998) (OJ L 361, 31. 12. 1994, S 1).
Kuwait
Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 4.