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161_1997 AT

161. Verordnung: Lebensmittelgutachterverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Lebensmittelgutachterverordnung

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet

§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 5 dieser

Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen

Ausbildung erfüllen.

§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades oder

Doktorates einer inländischen Universität oder Fachhochschule in einer der angestrebten Tätigkeit

entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin,

Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich

nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.

§ 3. (1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte

praktische Tätigkeit auf dem Gebiete von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren

nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, daß Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet

werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet

toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.

(2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in der

Anlage genannten Teilgebiete in entsprechendem Umfang und entsprechender Dauer zu umfassen.

§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von

Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet.

(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage erstreckende

Gutachtertätigkeit ist zusätzlich eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe

zusätzlich eine sechsmonatige praktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.

§ 5. Soweit eine Person eine Lehrbefugnis in einer der angestrebten Tätigkeiten entsprechenden

Studienrichtung (Studienzweig) besitzt, verkürzt sich die nach § 3 Abs. 2 geforderte Dauer der

praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre.

§ 6. Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates (außer Österreich) hat die Bundesministerin

für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob und

inwieweit ein Zeugnis über eine erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die

betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den

Anforderungen gemäß § 1 gleichwertig ist.

§ 7. (1) Die Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, tritt außer Kraft.

(2) Bescheide auf Grund der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, bleiben

aufrecht.

BGBlPdf 161. Kundmachung: Widerruf von zwei Vereinbarungen zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Vereinbarungen zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

1. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von Chlordifluormethan

(R 22) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) (BGBl. Nr. 202/1993) und

2.gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Perchlorylfluorid (BGBl.

Nr. 677/1994)

sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum

Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen

worden.

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