161. Verordnung: Lebensmittelgutachterverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet
§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 5 dieser
Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen
Ausbildung erfüllen.
§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades oder
Doktorates einer inländischen Universität oder Fachhochschule in einer der angestrebten Tätigkeit
entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin,
Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich
nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.
§ 3. (1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte
praktische Tätigkeit auf dem Gebiete von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren
nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, daß Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet
werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet
toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in der
Anlage genannten Teilgebiete in entsprechendem Umfang und entsprechender Dauer zu umfassen.
§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von
Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet.
(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage erstreckende
Gutachtertätigkeit ist zusätzlich eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe
zusätzlich eine sechsmonatige praktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.
§ 5. Soweit eine Person eine Lehrbefugnis in einer der angestrebten Tätigkeiten entsprechenden
Studienrichtung (Studienzweig) besitzt, verkürzt sich die nach § 3 Abs. 2 geforderte Dauer der
praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre.
§ 6. Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates (außer Österreich) hat die Bundesministerin
für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob und
inwieweit ein Zeugnis über eine erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die
betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den
Anforderungen gemäß § 1 gleichwertig ist.
§ 7. (1) Die Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, tritt außer Kraft.
(2) Bescheide auf Grund der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, bleiben
aufrecht.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Vereinbarungen zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
1. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von Chlordifluormethan
(R 22) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) (BGBl. Nr. 202/1993) und
2.gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Perchlorylfluorid (BGBl.
Nr. 677/1994)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen
worden.