161. Protokoll zur Abänderung des in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 64/1975 (im folgenden als „Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,
HABEN folgendes vereinbart
Artikel I
1. In Artikel 15 Absatz 4 zweiter Satz des Abkommens wird die Wortfolge „l vom Hundert" aufgehoben und durch die Wortfolge „3 vom Hundert" ersetzt.
2. In Artikel 19 Absatz 1 erster Satz des Abkommens wird die Wortfolge „dürfen nur in diesem Staat besteuert werden" aufgehoben und durch die Wortfolge „dürfen in diesem Staat besteuert werden" ersetzt.
3. Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt
„2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 11, 12 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt."
Artikel II
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
2. Dieses Protokoll tritt am 1. Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Bern am 18. Januar 1994, in zweifacher Ausfertigung.
Für die Republik Österreich: Dr. Markus Lutterotti
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 1995 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. II Abs. 2 mit 1. Mai 1995 in Kraft.