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161_1991 AT

161. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenteil

1. der B 100 Drautal Straße von km 131,236 bis

km 131,880 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

14. April 1980, BGBl. Nr. 184, bestimmten —

Abschnitt „Thurnbachbrücke",

2. der B 186 Ötztal Straße von km 10,492 bis km

11,103 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 26. September

1986, BGBl. Nr. 532, bestimmten —

Abschnitt „Tuppen-Lehn (Auplattenbrücke)",

3. der B 188 Silvretta Straße von km 16,81

(alt)/km 17,045 (neu) bis km 18,91 (alt)/km

19,145 (neu) wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

19. Jänner 1982, BGBl. Nr. 47, bestimmten —

Abschnitt „Nederle-Ulmichhöhe",

4. der B 312 Loferer Straße von km 354,20 (alt)

bis km 350,97 (alt) wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

11. März 1975, BGBl. Nr. 182, bestimmten —

Abschnitt „St. Johann-Stanglwirt",

5. der B 314 Fernpaß Straße von km 58,6 (alt) bis

km 58,8 (alt) wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

15. Oktober 1973, BGBl. Nr. 542, bestimmten

— Abschnitt „Katzenberg II",

6. der B 314 Fernpaß Straße von km 16,115 bis

km 16,325 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 27. April

1989, BGBl. Nr. 225, bestimmten — Abschnitt

„Unfallstelle Fernstein" und

7. der B 315 Reschen Straße von km 30,039 bis

km 32,239 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 11. Juni

1976, BGBl. Nr. 335, bestimmten — Abschnitt

„Pfunds-Kajetansbrücke"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

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