161. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenteil
1. der B 100 Drautal Straße von km 131,236 bis
km 131,880 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
14. April 1980, BGBl. Nr. 184, bestimmten —
Abschnitt „Thurnbachbrücke",
2. der B 186 Ötztal Straße von km 10,492 bis km
11,103 wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 26. September
1986, BGBl. Nr. 532, bestimmten —
Abschnitt „Tuppen-Lehn (Auplattenbrücke)",
3. der B 188 Silvretta Straße von km 16,81
(alt)/km 17,045 (neu) bis km 18,91 (alt)/km
19,145 (neu) wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
19. Jänner 1982, BGBl. Nr. 47, bestimmten —
Abschnitt „Nederle-Ulmichhöhe",
4. der B 312 Loferer Straße von km 354,20 (alt)
bis km 350,97 (alt) wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
11. März 1975, BGBl. Nr. 182, bestimmten —
Abschnitt „St. Johann-Stanglwirt",
5. der B 314 Fernpaß Straße von km 58,6 (alt) bis
km 58,8 (alt) wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
15. Oktober 1973, BGBl. Nr. 542, bestimmten
— Abschnitt „Katzenberg II",
6. der B 314 Fernpaß Straße von km 16,115 bis
km 16,325 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 27. April
1989, BGBl. Nr. 225, bestimmten — Abschnitt
„Unfallstelle Fernstein" und
7. der B 315 Reschen Straße von km 30,039 bis
km 32,239 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 11. Juni
1976, BGBl. Nr. 335, bestimmten — Abschnitt
„Pfunds-Kajetansbrücke"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.