161. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL
Grundsatzbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt
§ 1. (1) Die Mutterschafts-, Säuglings- und
Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat
1. für die Betreuung der Mütter, der werdenden
Mütter und ihrer Leibesfrucht sowie von
Säuglingen und deren Eltern vorzusorgen
(Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge),
2. die Entwicklung Minderjähriger durch Anbot
von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern
und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen
zu sichern (Jugendfürsorge).
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben
davon ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom
23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch).
Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt
§ 2. (1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt
kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und
Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu
unterstützen.
(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren,
wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten
das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten.
(3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre
Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen,
als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig
ist. Dies ist besonders auch dann der Fall,
wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen
Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches
Leid zugefügt wird.
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 3. Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen
zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Inland
haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen
jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben.
Trägerschaft und Besorgung
§ 4. (1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt
ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche
Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen
Jugendwohlfahrt zu besorgen haben.
Örtliche Zuständigkeit
§ 5. (1) Die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers
richtet sich nach dem gewöhnlichen
Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem
Aufenthalt des Betroffenen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Jugendwohlfahrtsträger
örtlich zuständig, in dessen Wirkungsbereich
die erforderliche Maßnahme zu setzen ist.
Doch hat in einem solchen Fall der Jugendwohlfahrtsträger,
in dessen Bereich der Betroffene seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Kosten zu
ersetzen.
Fachliche Ausrichtung
§ 6. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen,
daß die öffentliche Jugendwohlfahrt von
geeigneten Kräften durchgeführt wird. Sie hat auch
für die erforderliche Fortbildung vorzusorgen.
(2) Erfordert es die Durchführung der Aufgabe,
so sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen.
(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung
allgemein anerkannter wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen
Fachbereiche zu gewähren.
Planung und Forschung
§ 7. Die Jugendwohlfahrtsträger haben bei ihrer
Planung die gesellschaftlichen Entwicklungen
sowie die Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen
Bereichen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls
haben sie sich um die Einleitung entsprechender
Forschungen zu bemühen.
Freie Jugendwohlfahrt
§ 8. (1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt
dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen
Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen
werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung
dazu geeignet sind. Gewährleistet ein freier
Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung
seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen
das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher
als der öffentliche Träger, so soll der
freie Träger herangezogen werden.
(2) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen
entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers
der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit
Bescheid. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt
unterliegen sodann der Fachaufsicht des
Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt.
(3) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so
hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger die Eignung
der Einrichtung zu überprüfen, erforderlichenfalls
neu zu entscheiden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 9. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen
zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich
aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
zu verpflichten.
Kinder- und Jugendanwalt
§ 10. Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen,
1. Minderjährige, Erziehungsberechtigte und
gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten
zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen
und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten
betreffen,
2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen
über die Pflege und Erziehung
zu helfen.
2. HAUPTSTÜCK
Leistungen der Jugendwoh1fahrt
1. Abschnitt
Soziale Dienste
Vorsorge für soziale Dienste
§ 11. (1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung
gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender
Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten.
Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen
und der Förderung der Familie.
(2) Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen,
daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf
die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur
ist Bedacht zu nehmen.
Soziale Dienste
§ 12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders
angeboten werden
1. allgemeine und besondere Beratungsdienste
für werdende Eltern, für Minderjährige und
deren Erziehungsberechtigte, besonders zur
Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung und
zum Schutz Minderjähriger, etwa Familienberatung,
Familientherapie, Kinderschutzzentren,
2. vorbeugende und therapeutische Hilfen für
Minderjährige und deren Familien,
3. Hilfen für die Betreuung unmündiger Kinder,
etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen, Kinderkrippen
und Tagesmütter,
4. Hilfen an die Eltern, Erziehungsberechtigten
und Minderjährigen, besonders durch Einrichtungen
zur Früherkennung und Behandlung
abweichenden Verhaltens Minderjähriger,
5. Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen
Einrichtungen, besonders Kinderdörfern
und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf
die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der
außerschulischen Jugenderziehung und anderer
Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben
der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.
Entgelt
§ 13. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und
welche Entgelte für soziale Dienste zu entrichten
sind. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die
diese Dienste in Anspruch nehmen.
2. Abschnitt
Pflegekinder
Begriff
§ 14. Als Pflegekinder im Sinn dieses Bundesgesetzes
gelten Minderjährige, die von anderen als bis
zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten,
von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt
und erzogen werden.
Vermittlung von Pflegeplätzen
§ 15. (1) Die Vermittlung von Pflegeplätzen ist
dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.
(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes
zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen,
daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen)
und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen
leiblichen Eltern und Kindern nahekommende
Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung
ist unzulässig.
(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß
dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt
zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße
Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen
nach § 20 anbieten können.
Pflegebewilligung
§ 16. (1) Pflegekinder unter sechzehn Jahren
dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen
Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung
genommen werden.
(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes
Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn
die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.
Tagesmüttern dürfen allgemeine Bewilligungen
erteilt werden.
(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung
haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen)
und die Erziehungsberechtigten Parteistellung.
Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls
persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind
tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.
§ 17. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme
eines Pflegekindes
1. für vorübergehende Dauer oder einen Teil
des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht
gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt
werden,
2. im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
3. wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund
seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis
begründet hat,
4. wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht
übertragen hat.
(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen
von der Bewilligungspflicht bestimmen.
§ 18. Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen,
wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Der § 16
Abs. 3 gilt sinngemäß.
Pflegeaufsicht
§ 19. Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen
von den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 1, in angemessenen
Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich,
zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren
die Pflege und Erziehung im Sinn des § 146 ABGB
gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung
des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht
zu ermöglichen.
Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses
§ 20. Die Übernahme eines Pflegekindes unter
16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung
des Minderjährigen entsprechend vorbereitet
werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern
(Pflegepersonen) Aus- und Fortbildungsanbote
und diesen sowie dem Pflegekind und der
Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubieten.
Pflegegeld
§ 21. Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld
zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf
ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege
verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen
Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu
berücksichtigen.
3. Abschnitt
Heime und sonstige Einrichtungen
für Minderjährige
Bewilligung und Aufsicht
§ 22. (1) Heime und sonstige Einrichtungen, die
zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und
Erziehung bestimmt sind (§ 28) und ganzjährig
betrieben werden, dürfen nur mit Bewilligung des
Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben
werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn für die Leitung der Einrichtung und für die
Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende
Anzahl von Fachkräften zur Verfügung
steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für eine den Aufgaben
der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung
gegeben sind.
(3) Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für
bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen,
wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks
in anderer Weise gewährleistet ist.
Anzeigepflicht
§ 23. Jugenderholungsheime und Ferienlager
sind anzeigepflichtig. Das Nähere regelt die Lan-
desgesetzgebung; sie darf auch Ausnahmen von der
Anzeigepflicht bestimmen.
4. Abschnitt
Vermittlung der Annahme an
Kindesstatt
Grundsätze
§ 24. (1) Die Vermittlung der Annahme eines
Minderjährigen an Kindesstatt ist dem Jugendwohlfahrtsträger
vorbehalten.
(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen
zu dienen. Es muß begründete Aussicht
bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und
dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen
leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung
hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung
ist unzulässig.
(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß
dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt
anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße
Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der § 8
gilt sinngemäß.
Vermittlung in das Ausland
§ 25. Die Landesgesetzgebung hat besondere
Bestimmungen über die Vermittlung der Annahme
eines Minderjährigen an Kindesstatt in das Ausland
vorzusehen.
5. Abschnitt
Hilfen zur Erziehung
Arten der Hilfen
§ 26. Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als
Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung,
als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe
gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste,
noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.
Unterstützung der Erziehung
§ 27. Die Unterstützung der Erziehung umfaßt
besonders
1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und
des Minderjährigen,
2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie,
besonders auch zur Durchsetzung der
gewaltlosen Erziehung,
3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,
4. die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,
5. die Betreuung des Minderjährigen nach der
Entlassung aus der vollen Erziehung.
Volle Erziehung
§ 28. (1) Zur vollen Erziehung gehören Pflege
und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie,
in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung
(§ 12 Abs. 1 Z5).
(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben,
vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege
und Erziehung in einer Pflegefamilie den Vorrang.
Freiwillige Erziehungshilfen
§ 29. (1) Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten
einverstanden sind, bedürfen
einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
Erziehungsberechtigten und dem Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat das mindestens
zehnjährige Kind jedenfalls persönlich, das
noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter
Weise zu hören.
Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
§ 30. Stimmen die Erziehungsberechtigten einer
notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der
Jugendwohlfahrtsträger das zur Wahrung des
Wohles des Minderjährigen Erforderliche zu veranlassen.
Durchführung
§ 31. (1) Die Durchführung der Hilfen zur
Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen
und seinen Lebensverhältnissen entsprechende
Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung
sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen
und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen
zu berücksichtigen.
(3) Die getroffene Maßnahme ist zu ändern,
wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert,
oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen
nicht mehr förderlich ist.
Vorläufige Kostentragung
§ 32. (1) Unbeschadet der Pflicht zum Tragen
und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der
öffentlichen Jugendwohlfahrt hat zunächst für
diese der Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen.
(2) Die Landesgesetzgebung darf andere, durch
Landesgesetz geregelte, Rechtsträger zum vorläufigen
Tragen der Kosten von "Maßnahmen der
öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmen. Es muß
jedoch gewährleistet sein, daß im Einzelfall die
zweckmäßigste Maßnahme ohne Verzögerung ausgewählt
und durchgeführt werden kann.
Kostentragung, Kostenersatz
§ 33. Die Kosten der vollen Erziehung haben der
Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen
nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls
rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie
nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.
Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch
insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen
zur Zeit der Durchführung der vollen
Erziehung dazu imstande gewesen sind.
Übertragung von Rechtsansprüchen
§ 34. Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende
Leistungen, die der Deckung seines
Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der
Ersatzforderung auf den die volle Erziehung
gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar
kraft Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den
Dritten über. Der zweite Satz des § 1395 und der
§ 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
3. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
§ 35. (1) Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen
zu erlassen und deren Wirksamkeit
davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht
nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren
Strafe bedroht ist.
(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.
(3) Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen
für
1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung
von Pflegeplätzen,
2. die Aufnahme eines Pflegekindes unter
16 Jahren ohne erforderliche Pflegebewilligung,
3. den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen
ohne die erforderliche Bewilligung
des Jugendwohlfahrtsträgers,
4. die Unterlassung der Anzeige des Betriebes
von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung
Jugendlicher (§ 23),
5. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung
der Annahme an Kindesstatt.
ZWEITER TEIL
Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
Amtshilfe
§ 36. Die Organe des Bundes, der Länder, der
Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger
der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereichs dem Jugendwohlfahrtsträger
bei der Vollziehung seiner Aufgaben
zur Hilfe verpflichtet.
Mitteilungspflicht
§ 37. (1) Die Behörden, besonders soweit sie für
Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht
von Minderjährigen zuständig sind, und die
Organe der öffentlichen Aufsicht haben den
Jugendwohlfahrtsträgern alle bekanntgewordenen
Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der
Jugendwohlfahrt erforderlich sind.
(2) Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm
gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an
der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse
nicht ausreichend mit, so haben
die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber
auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers
über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis
der Genannten Auskunft zu geben.
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher
Abgaben
§ 38. (1) Eingaben an den Jugendwohlfahrtsträger
in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen
Anträge gemäß den §§ 15 Abs. 3, 22
und 24 Abs. 3, sowie Vereinbarungen gemäß § 39
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Verhandlungsschriften, Beurkundungen
und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten
der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger
errichtet oder beurkundet werden, sind von den
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Vereinbarungen über die Kosten der vollen
Erziehung
§ 39. Vereinbarungen über das Tragen oder den
Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die
mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und
von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung
eines gerichtlichen Vergleiches.
Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der
Kosten der vollen Erziehung
§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen
und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung
(§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet darüber,
unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des
Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)
gericht im Verfahren Außerstreitsachen.
Der § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß
anzuwenden.
Anerkennung der Vaterschaft
§ 41. (1) Erklärungen über die Anerkennung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind hat jeder
Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu
beglaubigen.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen
der von ihm beurkundeten Erklärungen über
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehe-
lichen Kind und der ihm hiefür übergebenen
beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde,
gegebenenfalls auch dem
zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.
DRITTER TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1989 in Kraft.
(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/
1954, in der geltenden Fassung tritt, sofern es nicht
durch das Bundesgesetz über die Änderung des
Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz
— KindRÄG) außer Kraft gesetzt wird, mit
30. Juni 1989 außer Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
§ 43. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze
der Länder haben die Anwendung des
neuen Rechtes auf die im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens
anhängigen Verfahren und Maßnahmen
vorzusehen. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren
hat sich die Strafe nach dem zur Zeit der
Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, daß
das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster
Instanz geltende Recht für den Täter günstiger
wäre. Erziehungsmaßnahmen des bisherigen Rechtes
sind je nach ihrem Inhalt in Maßnahmen zur
Unterstützung der Erziehung oder der vollen
Erziehung im Sinn dieses Bundesgesetzes überzuleiten.
§ 44. Das dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG
zustehende Recht hat der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie auszuüben.
§ 45. (1) Mit der Vollziehung des unmittelbar
anzuwendenden Bundesrechts ist, soweit Abs. 2
nicht anderes bestimmt, die Bundesregierung
betraut.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut
1. bezüglich des § 38 Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen,
2. bezüglich des § 37, soweit er die Träger der
Sozialversicherung betrifft, der Bundesminister
für Arbeit und Soziales,
3. bezüglich der §§ 39 und 40 der Bundesminister
für Justiz.
§ 46. In den einzelnen Ländern treten mit Wirksamkeitsbeginn
des jeweiligen Ausführungsgesetzes
die §§ 1 bis 17, der § 18 bezüglich der Z 1, 3, 4, 6
und 7, die §§ 19 bis 35, dann die §§ 37 bis 42 des
Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, in
der geltenden Fassung außer Kraft.