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161. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 — JWG

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL

Grundsatzbestimmungen

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt

§ 1. (1) Die Mutterschafts-, Säuglings- und

Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat

1. für die Betreuung der Mütter, der werdenden

Mütter und ihrer Leibesfrucht sowie von

Säuglingen und deren Eltern vorzusorgen

(Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge),

2. die Entwicklung Minderjähriger durch Anbot

von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern

und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen

zu sichern (Jugendfürsorge).

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben

davon ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom

23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe

bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch).

Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt

§ 2. (1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt

kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei

der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und

Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu

unterstützen.

(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren,

wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten

das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten.

(3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre

Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen,

als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig

ist. Dies ist besonders auch dann der Fall,

wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen

Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches

Leid zugefügt wird.

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3. Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen

zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Inland

haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen

jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben.

Trägerschaft und Besorgung

§ 4. (1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt

ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche

Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen

Jugendwohlfahrt zu besorgen haben.

Örtliche Zuständigkeit

§ 5. (1) Die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers

richtet sich nach dem gewöhnlichen

Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem

Aufenthalt des Betroffenen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Jugendwohlfahrtsträger

örtlich zuständig, in dessen Wirkungsbereich

die erforderliche Maßnahme zu setzen ist.

Doch hat in einem solchen Fall der Jugendwohlfahrtsträger,

in dessen Bereich der Betroffene seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Kosten zu

ersetzen.

Fachliche Ausrichtung

§ 6. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen,

daß die öffentliche Jugendwohlfahrt von

geeigneten Kräften durchgeführt wird. Sie hat auch

für die erforderliche Fortbildung vorzusorgen.

(2) Erfordert es die Durchführung der Aufgabe,

so sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen.

(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung

allgemein anerkannter wissenschaftlicher

Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen

Fachbereiche zu gewähren.

Planung und Forschung

§ 7. Die Jugendwohlfahrtsträger haben bei ihrer

Planung die gesellschaftlichen Entwicklungen

sowie die Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen

Bereichen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls

haben sie sich um die Einleitung entsprechender

Forschungen zu bemühen.

Freie Jugendwohlfahrt

§ 8. (1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt

dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen

Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen

werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung

dazu geeignet sind. Gewährleistet ein freier

Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung

seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen

das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher

als der öffentliche Träger, so soll der

freie Träger herangezogen werden.

(2) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen

entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers

der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit

Bescheid. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt

unterliegen sodann der Fachaufsicht des

Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt.

(3) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so

hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger die Eignung

der Einrichtung zu überprüfen, erforderlichenfalls

neu zu entscheiden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 9. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,

sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen

zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich

aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

zu verpflichten.

Kinder- und Jugendanwalt

§ 10. Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen,

1. Minderjährige, Erziehungsberechtigte und

gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten

zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen

und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten

betreffen,

2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen

über die Pflege und Erziehung

zu helfen.

2. HAUPTSTÜCK

Leistungen der Jugendwoh1fahrt

1. Abschnitt

Soziale Dienste

Vorsorge für soziale Dienste

§ 11. (1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung

gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender

Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten.

Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen

und der Förderung der Familie.

(2) Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen,

daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf

die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur

ist Bedacht zu nehmen.

Soziale Dienste

§ 12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders

angeboten werden

1. allgemeine und besondere Beratungsdienste

für werdende Eltern, für Minderjährige und

deren Erziehungsberechtigte, besonders zur

Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung und

zum Schutz Minderjähriger, etwa Familienberatung,

Familientherapie, Kinderschutzzentren,

2. vorbeugende und therapeutische Hilfen für

Minderjährige und deren Familien,

3. Hilfen für die Betreuung unmündiger Kinder,

etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen, Kinderkrippen

und Tagesmütter,

4. Hilfen an die Eltern, Erziehungsberechtigten

und Minderjährigen, besonders durch Einrichtungen

zur Früherkennung und Behandlung

abweichenden Verhaltens Minderjähriger,

5. Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen

Einrichtungen, besonders Kinderdörfern

und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.

(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf

die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der

außerschulischen Jugenderziehung und anderer

Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben

der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.

Entgelt

§ 13. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und

welche Entgelte für soziale Dienste zu entrichten

sind. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die

diese Dienste in Anspruch nehmen.

2. Abschnitt

Pflegekinder

Begriff

§ 14. Als Pflegekinder im Sinn dieses Bundesgesetzes

gelten Minderjährige, die von anderen als bis

zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten,

von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt

und erzogen werden.

Vermittlung von Pflegeplätzen

§ 15. (1) Die Vermittlung von Pflegeplätzen ist

dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.

(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes

zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen,

daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen)

und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen

leiblichen Eltern und Kindern nahekommende

Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung

ist unzulässig.

(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß

dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt

zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße

Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen

nach § 20 anbieten können.

Pflegebewilligung

§ 16. (1) Pflegekinder unter sechzehn Jahren

dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen

Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung

genommen werden.

(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes

Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn

die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.

Tagesmüttern dürfen allgemeine Bewilligungen

erteilt werden.

(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung

haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen)

und die Erziehungsberechtigten Parteistellung.

Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls

persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind

tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

§ 17. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme

eines Pflegekindes

1. für vorübergehende Dauer oder einen Teil

des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht

gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt

werden,

2. im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,

3. wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund

seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis

begründet hat,

4. wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht

übertragen hat.

(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen

von der Bewilligungspflicht bestimmen.

§ 18. Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen,

wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Der § 16

Abs. 3 gilt sinngemäß.

Pflegeaufsicht

§ 19. Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen

von den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 1, in angemessenen

Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich,

zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren

die Pflege und Erziehung im Sinn des § 146 ABGB

gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung

des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht

zu ermöglichen.

Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

§ 20. Die Übernahme eines Pflegekindes unter

16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung

des Minderjährigen entsprechend vorbereitet

werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern

(Pflegepersonen) Aus- und Fortbildungsanbote

und diesen sowie dem Pflegekind und der

Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubieten.

Pflegegeld

§ 21. Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld

zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf

ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege

verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen

Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu

berücksichtigen.

3. Abschnitt

Heime und sonstige Einrichtungen

für Minderjährige

Bewilligung und Aufsicht

§ 22. (1) Heime und sonstige Einrichtungen, die

zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und

Erziehung bestimmt sind (§ 28) und ganzjährig

betrieben werden, dürfen nur mit Bewilligung des

Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben

werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn für die Leitung der Einrichtung und für die

Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende

Anzahl von Fachkräften zur Verfügung

steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen

Voraussetzungen für eine den Aufgaben

der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung

gegeben sind.

(3) Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für

bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen,

wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks

in anderer Weise gewährleistet ist.

Anzeigepflicht

§ 23. Jugenderholungsheime und Ferienlager

sind anzeigepflichtig. Das Nähere regelt die Lan-

desgesetzgebung; sie darf auch Ausnahmen von der

Anzeigepflicht bestimmen.

4. Abschnitt

Vermittlung der Annahme an

Kindesstatt

Grundsätze

§ 24. (1) Die Vermittlung der Annahme eines

Minderjährigen an Kindesstatt ist dem Jugendwohlfahrtsträger

vorbehalten.

(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen

zu dienen. Es muß begründete Aussicht

bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und

dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen

leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung

hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung

ist unzulässig.

(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß

dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt

anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße

Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der § 8

gilt sinngemäß.

Vermittlung in das Ausland

§ 25. Die Landesgesetzgebung hat besondere

Bestimmungen über die Vermittlung der Annahme

eines Minderjährigen an Kindesstatt in das Ausland

vorzusehen.

5. Abschnitt

Hilfen zur Erziehung

Arten der Hilfen

§ 26. Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als

Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung,

als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe

gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste,

noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.

Unterstützung der Erziehung

§ 27. Die Unterstützung der Erziehung umfaßt

besonders

1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und

des Minderjährigen,

2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie,

besonders auch zur Durchsetzung der

gewaltlosen Erziehung,

3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,

4. die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,

5. die Betreuung des Minderjährigen nach der

Entlassung aus der vollen Erziehung.

Volle Erziehung

§ 28. (1) Zur vollen Erziehung gehören Pflege

und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie,

in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung

(§ 12 Abs. 1 Z5).

(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben,

vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege

und Erziehung in einer Pflegefamilie den Vorrang.

Freiwillige Erziehungshilfen

§ 29. (1) Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten

einverstanden sind, bedürfen

einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem

Erziehungsberechtigten und dem Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat das mindestens

zehnjährige Kind jedenfalls persönlich, das

noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter

Weise zu hören.

Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

§ 30. Stimmen die Erziehungsberechtigten einer

notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der

Jugendwohlfahrtsträger das zur Wahrung des

Wohles des Minderjährigen Erforderliche zu veranlassen.

Durchführung

§ 31. (1) Die Durchführung der Hilfen zur

Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen

und seinen Lebensverhältnissen entsprechende

Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung

sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen

und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen

zu berücksichtigen.

(3) Die getroffene Maßnahme ist zu ändern,

wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert,

oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen

nicht mehr förderlich ist.

Vorläufige Kostentragung

§ 32. (1) Unbeschadet der Pflicht zum Tragen

und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der

öffentlichen Jugendwohlfahrt hat zunächst für

diese der Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen.

(2) Die Landesgesetzgebung darf andere, durch

Landesgesetz geregelte, Rechtsträger zum vorläufigen

Tragen der Kosten von "Maßnahmen der

öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmen. Es muß

jedoch gewährleistet sein, daß im Einzelfall die

zweckmäßigste Maßnahme ohne Verzögerung ausgewählt

und durchgeführt werden kann.

Kostentragung, Kostenersatz

§ 33. Die Kosten der vollen Erziehung haben der

Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen

nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls

rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie

nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.

Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch

insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen

zur Zeit der Durchführung der vollen

Erziehung dazu imstande gewesen sind.

Übertragung von Rechtsansprüchen

§ 34. Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende

Leistungen, die der Deckung seines

Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der

Ersatzforderung auf den die volle Erziehung

gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar

kraft Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den

Dritten über. Der zweite Satz des § 1395 und der

§ 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.

3. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 35. (1) Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen

zu erlassen und deren Wirksamkeit

davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht

nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren

Strafe bedroht ist.

(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.

(3) Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen

für

1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung

von Pflegeplätzen,

2. die Aufnahme eines Pflegekindes unter

16 Jahren ohne erforderliche Pflegebewilligung,

3. den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen

ohne die erforderliche Bewilligung

des Jugendwohlfahrtsträgers,

4. die Unterlassung der Anzeige des Betriebes

von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung

Jugendlicher (§ 23),

5. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung

der Annahme an Kindesstatt.

ZWEITER TEIL

Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

Amtshilfe

§ 36. Die Organe des Bundes, der Länder, der

Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger

der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres

gesetzmäßigen Wirkungsbereichs dem Jugendwohlfahrtsträger

bei der Vollziehung seiner Aufgaben

zur Hilfe verpflichtet.

Mitteilungspflicht

§ 37. (1) Die Behörden, besonders soweit sie für

Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht

von Minderjährigen zuständig sind, und die

Organe der öffentlichen Aufsicht haben den

Jugendwohlfahrtsträgern alle bekanntgewordenen

Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der

Jugendwohlfahrt erforderlich sind.

(2) Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm

gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an

der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse

nicht ausreichend mit, so haben

die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber

auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers

über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis

der Genannten Auskunft zu geben.

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher

Abgaben

§ 38. (1) Eingaben an den Jugendwohlfahrtsträger

in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen

Anträge gemäß den §§ 15 Abs. 3, 22

und 24 Abs. 3, sowie Vereinbarungen gemäß § 39

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Verhandlungsschriften, Beurkundungen

und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten

der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger

errichtet oder beurkundet werden, sind von den

Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Vereinbarungen über die Kosten der vollen

Erziehung

§ 39. Vereinbarungen über das Tragen oder den

Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die

mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und

von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung

eines gerichtlichen Vergleiches.

Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der

Kosten der vollen Erziehung

§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen

und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung

(§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet darüber,

unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des

Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)

gericht im Verfahren Außerstreitsachen.

Der § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß

anzuwenden.

Anerkennung der Vaterschaft

§ 41. (1) Erklärungen über die Anerkennung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind hat jeder

Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu

beglaubigen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen

der von ihm beurkundeten Erklärungen über

die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehe-

lichen Kind und der ihm hiefür übergebenen

beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde,

gegebenenfalls auch dem

zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.

DRITTER TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1989 in Kraft.

(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/

1954, in der geltenden Fassung tritt, sofern es nicht

durch das Bundesgesetz über die Änderung des

Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz

— KindRÄG) außer Kraft gesetzt wird, mit

30. Juni 1989 außer Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

§ 43. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze

der Länder haben die Anwendung des

neuen Rechtes auf die im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens

anhängigen Verfahren und Maßnahmen

vorzusehen. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren

hat sich die Strafe nach dem zur Zeit der

Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, daß

das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster

Instanz geltende Recht für den Täter günstiger

wäre. Erziehungsmaßnahmen des bisherigen Rechtes

sind je nach ihrem Inhalt in Maßnahmen zur

Unterstützung der Erziehung oder der vollen

Erziehung im Sinn dieses Bundesgesetzes überzuleiten.

§ 44. Das dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG

zustehende Recht hat der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie auszuüben.

§ 45. (1) Mit der Vollziehung des unmittelbar

anzuwendenden Bundesrechts ist, soweit Abs. 2

nicht anderes bestimmt, die Bundesregierung

betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

1. bezüglich des § 38 Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen,

2. bezüglich des § 37, soweit er die Träger der

Sozialversicherung betrifft, der Bundesminister

für Arbeit und Soziales,

3. bezüglich der §§ 39 und 40 der Bundesminister

für Justiz.

§ 46. In den einzelnen Ländern treten mit Wirksamkeitsbeginn

des jeweiligen Ausführungsgesetzes

die §§ 1 bis 17, der § 18 bezüglich der Z 1, 3, 4, 6

und 7, die §§ 19 bis 35, dann die §§ 37 bis 42 des

Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, in

der geltenden Fassung außer Kraft.

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