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161_1987 AT

161. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, wird

wie folgt geändert

§ 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes lautet

„(2) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder

Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes

während eines Schuljahres geendet

hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres

die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht

die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind

Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens

der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten

Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen,

daß sie einen Lehrvertrag für die auf die für den

Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht

abschließen können, berechtigt, die Berufsschule

während jener Zeit zu besuchen, während der sie

bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch

verpflichtet oder im Sinne des ersten

Satzes berechtigt wären."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut.

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