161. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, wird
wie folgt geändert
§ 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes lautet
„(2) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder
Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes
während eines Schuljahres geendet
hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres
die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht
die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind
Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens
der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten
Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen,
daß sie einen Lehrvertrag für die auf die für den
Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht
abschließen können, berechtigt, die Berufsschule
während jener Zeit zu besuchen, während der sie
bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch
verpflichtet oder im Sinne des ersten
Satzes berechtigt wären."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut.