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161. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (17. Novelle zur KDV 1967)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (17. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung

BGBl. Nr. 101/1985, wird wie folgt geändert

1. § 7 a tritt außer Kraft.

2. Nach dem § 26 b wird als neuer § 26 c eingefügt

„Einrichtungen für die Überprüfung

§ 26 c. (1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen,

bei denen ein Gutachten gemäß § 57

Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen

zur Verfügung zu stellen

1. eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit

einem entsprechend großen davor befindlichen

Stauraum; für je 5000 jährlich zu

untersuchende Fahrzeuge muß eine Prüfstraße

im Ausmaß von rund 400 m² vorhanden

sein;

2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder

eine Prüfgrube ausreichender Größe mit

geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und

Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung

für das Anheben eines Fahrzeuges an

einer Achse;

3. einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender

Anzeige und Registriermöglichkeit des

Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen

des eingesteuerten Überdruckes, der folgende

Eigenschaften besitzt

a) Meßbereich

Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten

von nicht mehr als 2500 kg eine

Bremskraft von 7500 N und bei Achslasten

von nicht mehr als 13000 kg von

40000 N nicht überschreiten.

b) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung

Die Fehlergrenze für die Anzeige der

Bremskraft darf im gesamten Meßbereich

±10 vH des Sollwertes nicht überschreiten,

darf jedoch im unteren Bereich

± 3 vH des Anzeigeendwertes erreichen.

Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die

Räder einer Achse dürfen bei gleicher

Meßgröße nur um 5 vH der größeren

Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes

voneinander abweichen.

c) Nullpunkt

Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft

muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar

sein.

d) Anzeigewert

Die Anzeige des Meßwertes muß während

der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus

vom Prüfer ablesbar sein.

e) Reibungskoeffizient

Der Reibungskoeffizient zwischen den

Rollen und den Fahrzeugrädern darf

unter allen Betriebsbedingungen nicht

kleiner als 0,5 sein.

4. ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;

5. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung

ohne Entlastung der Achse (Spieldedektor);

6. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung

und die Prüfung der Einstellung der

Scheinwerfer nach den Bestimmungen für

die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen

erlaubt. Die Hell/Dunkelgrenze

muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung)

leicht erkennbar sein;

7. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der

Reifen;

8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der

Radlasten;

9. ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes

der Auspuffgase im Leerlauf;

10. einen Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c

Abs. 2;

11. ein Gerät zur Messung der Motordrehzahl;

12. ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);

13. wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen

Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;

14. ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung

(Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges

Meßgerät mit digitaler Anzeige und

Bezugsmarkengeber;

15. ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;

16. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen ;

17. einen Meßplatz gemäß Anlage 1 d Z 1 lit. a.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die gemäß

§ 57 Abs. 4 KFG 1967 erforderlichen Einrichtungen."

3. Im § 28 a Abs. 1 Z 3 hat die lit. c zu lauten

„c) wenn sich die Ermächtigung bezieht auf

aa) Motordreiräder und die im § 57 a Abs. 1

lit. b bis d KFG 1967 angeführten Fahrzeuge

einen Rollenbremsprüfstand

gemäß § 26 c Abs. 1 Z 3, bei dem jedoch

die Registriermöglichkeit der Bremskräfte

und die Anzeige des Pedaldruckes

oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten

Überdruckes nicht erforderlich

ist, oder einen wenigstens gleichwertigen

Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des

Meßwertes während der Prüfung eines

Anhängers muß vom Lenkerplatz des

Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein,

bb) die im § 57 a lit. e bis g KFG 1967 angeführten

Fahrzeuge: ein schreibendes

Bremsverzögerungsmeßgerät,"

4. Im § 28 a Abs. 1 Z 3 entfallen die lit. i und h,

und es wird angefügt

„j) ein Gerät zur Messung der Motordrehzahl,

k) ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung),

l) wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen

Kompressionsmesser oder einen HC-Messer,

m) ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung

(Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges

Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber,

n) ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger."

5. Im § 28 a Abs. 1 Z 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Lit. e, g bis n gelten nicht für die ausschließliche

Ermächtigung zur Begutachtung von Anhängern."

6. Im § 28 a Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen

des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette

befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung

anzubringen."

7. Die Anlage 4 b hat zu lauten

8. Die Anlage 4 c hat zu lauten

Artikel II

(1) Begutachtungsformblätter, die nicht dem

Art. I Z 7 entsprechen, dürfen für im Abs. 2 lit. a

und b angeführte Fahrzeuge bis zum 31. Dezember

1985 aufgebraucht werden, sofern sie der mit der

10. KDV-Novelle, BGBl. Nr. 215/1980, vorgeschriebenen

Form entsprechen.

(2) Bereits erzeugte Begutachtungsplaketten in

roter Farbe (Anlage 4 c in der Fassung der 6. KDV-

Novelle, BGBl. Nr. 356/1972) dürfen auch nach

Inkrafttreten des Art. I Z 8 aufgebraucht werden

a) für Motorfahrräder und Anhänger,

b) für Plaketten im Sinne des § 57 a Abs. 5 vierter

Satz und Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967,

wenn für das betreffende Fahrzeug nach dem

Inkrafttreten des § 57 a Abs. 3 KFG 1967 in

der Fassung der 9. KFG-Novelle, BGBl.

Nr. 552/1984, noch keine oder keine weitere

wiederkehrende Begutachtung fällig geworden

ist, vorausgesetzt, daß an dem Fahrzeug

nicht bereits eine Plakette gemäß Art. I Z 8

angebracht oder anzubringen gewesen war.

Artikel III

Motorfahrräder, die dem § 54 a KDV 1967 nicht

entsprechen, dürfen nach dem 1. Juli 1986 nicht

mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für

Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal

in Österreich zugelassen waren.

Artikel IV

(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des

Abs. 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

(2) In Kraft treten Art. I

a) Z 2 hinsichtlich.des § 26 c Abs. 1 Z 11 bis 15,

Z 4, 7 und 8 am 1. Mai 1985;

b) Z 2 hinsichtlich des § 26 c Abs. 1 Z 1 bis 10,

16 und 17 sowie Z 3 hinsichtlich des § 28 a

Abs. 1 Z 3 lit. c, lit. aa am 1. Jänner 1989.

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