161. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (17. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. Nr. 101/1985, wird wie folgt geändert
1. § 7 a tritt außer Kraft.
2. Nach dem § 26 b wird als neuer § 26 c eingefügt
„Einrichtungen für die Überprüfung
§ 26 c. (1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen,
bei denen ein Gutachten gemäß § 57
Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen
1. eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit
einem entsprechend großen davor befindlichen
Stauraum; für je 5000 jährlich zu
untersuchende Fahrzeuge muß eine Prüfstraße
im Ausmaß von rund 400 m² vorhanden
sein;
2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder
eine Prüfgrube ausreichender Größe mit
geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und
Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung
für das Anheben eines Fahrzeuges an
einer Achse;
3. einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender
Anzeige und Registriermöglichkeit des
Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen
des eingesteuerten Überdruckes, der folgende
Eigenschaften besitzt
a) Meßbereich
Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten
von nicht mehr als 2500 kg eine
Bremskraft von 7500 N und bei Achslasten
von nicht mehr als 13000 kg von
40000 N nicht überschreiten.
b) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung
Die Fehlergrenze für die Anzeige der
Bremskraft darf im gesamten Meßbereich
±10 vH des Sollwertes nicht überschreiten,
darf jedoch im unteren Bereich
± 3 vH des Anzeigeendwertes erreichen.
Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die
Räder einer Achse dürfen bei gleicher
Meßgröße nur um 5 vH der größeren
Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes
voneinander abweichen.
c) Nullpunkt
Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft
muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar
sein.
d) Anzeigewert
Die Anzeige des Meßwertes muß während
der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus
vom Prüfer ablesbar sein.
e) Reibungskoeffizient
Der Reibungskoeffizient zwischen den
Rollen und den Fahrzeugrädern darf
unter allen Betriebsbedingungen nicht
kleiner als 0,5 sein.
4. ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;
5. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung
ohne Entlastung der Achse (Spieldedektor);
6. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung
und die Prüfung der Einstellung der
Scheinwerfer nach den Bestimmungen für
die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen
erlaubt. Die Hell/Dunkelgrenze
muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung)
leicht erkennbar sein;
7. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der
Reifen;
8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der
Radlasten;
9. ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes
der Auspuffgase im Leerlauf;
10. einen Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c
Abs. 2;
11. ein Gerät zur Messung der Motordrehzahl;
12. ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);
13. wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen
Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;
14. ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung
(Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges
Meßgerät mit digitaler Anzeige und
Bezugsmarkengeber;
15. ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;
16. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen ;
17. einen Meßplatz gemäß Anlage 1 d Z 1 lit. a.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 57 Abs. 4 KFG 1967 erforderlichen Einrichtungen."
3. Im § 28 a Abs. 1 Z 3 hat die lit. c zu lauten
„c) wenn sich die Ermächtigung bezieht auf
aa) Motordreiräder und die im § 57 a Abs. 1
lit. b bis d KFG 1967 angeführten Fahrzeuge
einen Rollenbremsprüfstand
gemäß § 26 c Abs. 1 Z 3, bei dem jedoch
die Registriermöglichkeit der Bremskräfte
und die Anzeige des Pedaldruckes
oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten
Überdruckes nicht erforderlich
ist, oder einen wenigstens gleichwertigen
Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des
Meßwertes während der Prüfung eines
Anhängers muß vom Lenkerplatz des
Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein,
bb) die im § 57 a lit. e bis g KFG 1967 angeführten
Fahrzeuge: ein schreibendes
Bremsverzögerungsmeßgerät,"
4. Im § 28 a Abs. 1 Z 3 entfallen die lit. i und h,
und es wird angefügt
„j) ein Gerät zur Messung der Motordrehzahl,
k) ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung),
l) wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen
Kompressionsmesser oder einen HC-Messer,
m) ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung
(Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges
Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber,
n) ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger."
5. Im § 28 a Abs. 1 Z 3 hat der letzte Satz zu lauten
„Lit. e, g bis n gelten nicht für die ausschließliche
Ermächtigung zur Begutachtung von Anhängern."
6. Im § 28 a Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten
„Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen
des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette
befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung
anzubringen."
7. Die Anlage 4 b hat zu lauten
8. Die Anlage 4 c hat zu lauten
Artikel II
(1) Begutachtungsformblätter, die nicht dem
Art. I Z 7 entsprechen, dürfen für im Abs. 2 lit. a
und b angeführte Fahrzeuge bis zum 31. Dezember
1985 aufgebraucht werden, sofern sie der mit der
10. KDV-Novelle, BGBl. Nr. 215/1980, vorgeschriebenen
Form entsprechen.
(2) Bereits erzeugte Begutachtungsplaketten in
roter Farbe (Anlage 4 c in der Fassung der 6. KDV-
Novelle, BGBl. Nr. 356/1972) dürfen auch nach
Inkrafttreten des Art. I Z 8 aufgebraucht werden
a) für Motorfahrräder und Anhänger,
b) für Plaketten im Sinne des § 57 a Abs. 5 vierter
Satz und Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967,
wenn für das betreffende Fahrzeug nach dem
Inkrafttreten des § 57 a Abs. 3 KFG 1967 in
der Fassung der 9. KFG-Novelle, BGBl.
Nr. 552/1984, noch keine oder keine weitere
wiederkehrende Begutachtung fällig geworden
ist, vorausgesetzt, daß an dem Fahrzeug
nicht bereits eine Plakette gemäß Art. I Z 8
angebracht oder anzubringen gewesen war.
Artikel III
Motorfahrräder, die dem § 54 a KDV 1967 nicht
entsprechen, dürfen nach dem 1. Juli 1986 nicht
mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für
Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal
in Österreich zugelassen waren.
Artikel IV
(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des
Abs. 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) In Kraft treten Art. I
a) Z 2 hinsichtlich.des § 26 c Abs. 1 Z 11 bis 15,
Z 4, 7 und 8 am 1. Mai 1985;
b) Z 2 hinsichtlich des § 26 c Abs. 1 Z 1 bis 10,
16 und 17 sowie Z 3 hinsichtlich des § 28 a
Abs. 1 Z 3 lit. c, lit. aa am 1. Jänner 1989.