161. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe und Änderung von Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8
Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
Artikel I
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Kerammodelleur in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Porzellanformer in der Anlage 2.
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 299/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und
BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 6 (Keramiker) hat zu lauten
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und
schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso
nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre
ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die
nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als
fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen
Lehrberufen ausbilden soll, dürfen — unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden
Höchstzahlen — insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse
zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils
in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf
je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je
15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er —
unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt höchstens so viele
Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift
die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht."
2. In der Anlage 7 (Kerammaler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. Die Anlage 10 (Porzellanmaler) hat zu lauten
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso
nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre
ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die
nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als
fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen
Lehrberufen ausbilden soll, dürfen — unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden
Höchstzahlen — insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse
zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils
in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf
je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je
15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er —
unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt höchstens so viele
Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift
die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht."
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 277/1980, BGBl.
Nr. 37/1981, BGBl. Nr. 305/1981, BGBl. Nr. 578/1982 und BGBl. Nr. 253/1983 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 3 (Emailleur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 6 (Glasmaler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 253/1977 wird wie folgt geändert
1. a) In der Anlage 1 (Gold-, Silber- und Perlensticker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 2 (Maschinsticker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel V
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der
gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen
Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen
gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel VI
Die Bestimmungen der Artikel II bis IV sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren
Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am
31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.