161. Bundesgesetz: Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Dem Verein „Organisationskomitee der
III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte" ist zur
Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte
Innsbruck 1984 eine Subvention aus
Bundesmitteln in der Höhe von 2,5 Millionen
Schilling zu gewähren.
(2) Ein weiterer Zuschuß in der Höhe von
500000 S ist aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds
gem. § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 163/1946, idF BGBl. Nr. 360/1982 zu leisten.
(3) Zur Deckung des Abganges, der sich bei der
Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte
Innsbruck 1984 ergibt, wird dem im
Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln
bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling
gewährt. Die Zahlungen des Bundes haben nach
Maßgabe der vom Land Tirol, von der Landeshauptstadt
Innsbruck und vom Österreichischen
Versehrtensportverband übernommenen anteiligen
Zahlungen zu erfolgen.
(4) Auf die Subvention des Bundes nach dem
Abs. 3 können an den im Abs. 1 genannten Verein
unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf
Vorschüsse geleistet werden.
§ 2. (1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung
wird ermächtigt, zu der aus Anlaß
der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte
Innsbruck 1984 herauszugebenden Sonderpostmarke
zum Nennwert von 4 S einen Zuschlag in
der Höhe von 2 S einzuheben.
(2) Der Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten
für die Sonderpostmarke, wird dem
im § 1 Abs. 1 genannten Verein als weitere Subvention
des Bundes gewährt und ist diesem Verein von
der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung
nach Abrechnung am 31. Jänner 1984 im
März 1984 zu überweisen. Die Abrechnung des
nach dem 31. Jänner 1984 erzielten Zuschlagserlöses
hat jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, erstmals
am 31. Dezember 1984 zu erfolgen; zu überweisen
sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauf
folgenden Februar.
§ 3. (1) Von der gem. § 1 Abs. 1 zu gewährenden
Bundessubvention sind 2 Millionen Schilling zu
Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen
Ausgabenansatzes des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst und 500000 S zu
Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes
des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz zu leisten.
(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke
anläßlich der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte
1984 ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung"
zweckgebunden zu verrechnen.
§ 4. Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln
ist davon abhängig zu machen, daß sich der
Verein „Organisationskomitee der III. Weltwinterspiele
für Körperbehinderte" verpflichtet,
1. Organen des Bundes die Überprüfung der
widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel
durch Einsicht in die Bücher und
Belege sowie durch Besichtigung an Ort und
Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen,
2. über die Verwendung der Förderungsmittel
unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung
über alle mit dem geförderten Vorhaben
zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben
innerhalb einer angemessenen Frist zu
berichten und
3. den erhaltenen Förderungsbetrag auf Verlangen
der fördernden Stelle rückzuerstatten und
diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an
mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, wenn die
fördernde Stelle über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet
worden ist, oder die Förderung widmungswidrig
verwendet wurde oder vorgesehene
Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener
schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt
worden sind.
§ 5. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3
Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht und
Kunst und der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung
des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung
des § 1 Abs. 3 ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des
§ 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr
betraut, mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des
§ 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut. Mit der Vollziehung der §§ 1 Abs. 4
und 4 ist jeder Bundesminister im Rahmen seines
Wirkungsbereiches betraut.