Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161_1983 AT

161. Bundesgesetz: Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Dem Verein „Organisationskomitee der

III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte" ist zur

Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte

Innsbruck 1984 eine Subvention aus

Bundesmitteln in der Höhe von 2,5 Millionen

Schilling zu gewähren.

(2) Ein weiterer Zuschuß in der Höhe von

500000 S ist aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds

gem. § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 163/1946, idF BGBl. Nr. 360/1982 zu leisten.

(3) Zur Deckung des Abganges, der sich bei der

Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte

Innsbruck 1984 ergibt, wird dem im

Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln

bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling

gewährt. Die Zahlungen des Bundes haben nach

Maßgabe der vom Land Tirol, von der Landeshauptstadt

Innsbruck und vom Österreichischen

Versehrtensportverband übernommenen anteiligen

Zahlungen zu erfolgen.

(4) Auf die Subvention des Bundes nach dem

Abs. 3 können an den im Abs. 1 genannten Verein

unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf

Vorschüsse geleistet werden.

§ 2. (1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung

wird ermächtigt, zu der aus Anlaß

der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte

Innsbruck 1984 herauszugebenden Sonderpostmarke

zum Nennwert von 4 S einen Zuschlag in

der Höhe von 2 S einzuheben.

(2) Der Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten

für die Sonderpostmarke, wird dem

im § 1 Abs. 1 genannten Verein als weitere Subvention

des Bundes gewährt und ist diesem Verein von

der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung

nach Abrechnung am 31. Jänner 1984 im

März 1984 zu überweisen. Die Abrechnung des

nach dem 31. Jänner 1984 erzielten Zuschlagserlöses

hat jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, erstmals

am 31. Dezember 1984 zu erfolgen; zu überweisen

sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauf

folgenden Februar.

§ 3. (1) Von der gem. § 1 Abs. 1 zu gewährenden

Bundessubvention sind 2 Millionen Schilling zu

Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen

Ausgabenansatzes des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst und 500000 S zu

Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes

des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz zu leisten.

(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke

anläßlich der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte

1984 ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung"

zweckgebunden zu verrechnen.

§ 4. Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln

ist davon abhängig zu machen, daß sich der

Verein „Organisationskomitee der III. Weltwinterspiele

für Körperbehinderte" verpflichtet,

1. Organen des Bundes die Überprüfung der

widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel

durch Einsicht in die Bücher und

Belege sowie durch Besichtigung an Ort und

Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen,

2. über die Verwendung der Förderungsmittel

unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung

über alle mit dem geförderten Vorhaben

zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben

innerhalb einer angemessenen Frist zu

berichten und

3. den erhaltenen Förderungsbetrag auf Verlangen

der fördernden Stelle rückzuerstatten und

diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an

mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, wenn die

fördernde Stelle über wesentliche Umstände

getäuscht oder unvollständig unterrichtet

worden ist, oder die Förderung widmungswidrig

verwendet wurde oder vorgesehene

Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener

schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt

worden sind.

§ 5. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3

Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht und

Kunst und der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung

des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für

soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung

des § 1 Abs. 3 ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des

§ 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr

betraut, mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des

§ 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut. Mit der Vollziehung der §§ 1 Abs. 4

und 4 ist jeder Bundesminister im Rahmen seines

Wirkungsbereiches betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →